In der vorliegenden Arbeit werden die wesentlichen rechtlichen Anforderungen an IS in der Rechnungslegung behandelt. Die handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften werden vorgestellt und erläutert und daraus ergänzende spezielle Vorschriften für den IT-Einsatz abgeleitet, wobei auch internationale Aspekte nach IFRS berücksichtigt werden. Hieraus resultierend werden die Anforderungen an Informationssysteme für die Rechnungslegung vorgestellt und Konsequenzen für die Gestaltung des Informationsmanagements innerhalb der Unternehmen beschrieben.
Inhaltsverzeichnis
Abstract
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Methodik der Arbeit
1.4 Aufbau der Arbeit
2. Rechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz eines IT-gestützten Rechnungswesens
2.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
2.1.1 Rahmengrundsätze
2.1.2 Dokumentationsgrundsätze
2.2 Ergänzende Rechtsnormen
2.3 Auswirkungen der Internationalen Konzernrechnungslegung nach IFRS
3. Anforderungen an Informationssysteme
4. Konsequenzen für das Informationsmanagement
5. Schlussbemerkungen
5.1 Zusammenfassung
5.2 Kritische Würdigung
5.3 Ausblick
6. Literaturverzeichnis
Abstract
In der vorliegenden Arbeit werden die wesentlichen rechtlichen Anforderungen an IS in der Rechnungslegung behandelt. Die handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften werden vorgestellt und erläutert und daraus ergänzende spezielle Vorschriften für den IT-Einsatz abgeleitet, wobei auch internationale Aspekte nach IFRS berücksichtigt werden. Hieraus resultierend werden die Anforderungen an Informationssysteme für die Rechnungslegung vorgestellt und Konsequenzen für die Gestaltung des Informationsmanagements innerhalb der Unternehmen beschrieben.
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
Auf Grund des zunehmenden Einsatzes von IT-Lösungen zur Unterstützung des Rechnungswesens in den in Deutschland tätigen Unternehmen ist es für diese unabdingbar, umfassende Kenntnisse über die jeweils gültigen Rechtsnormen und die daraus resultierenden Konsequenzen für das Informationsmanagement zu besitzen.
1.2 Zielsetzung
Im Rahmen dieser Hauptseminararbeit sollen die rechtlichen Anforderungen an die in deutschen Unternehmen zur Unterstützung des Rechnungswesens eingesetzten Informationssysteme näher untersucht werden.
Bestandteil der Untersuchung sollen die derzeit gültigen Rechtsnormen nach HGB, AO und IFRS sein und es soll ermittelt werden, welche Anforderungen an die Informationssysteme sich aus diesen Rechtsnormen ableiten lassen. Des Weiteren soll die Frage geklärt werden, in welcher Art und Weise durch den Einsatz eines IT-gestützten Rechnungswesens Konsequenzen für das Informationsmanagement in den einzelnen Unternehmen entstehen.
1.3 Methodik der Arbeit
Die Untersuchungen wurden in Form einer Literaturauswertung durchgeführt. Da in dieser Arbeit auf viele Rechtsnormen und dazu gehörenden Kommentaren Bezug genommen wurde, war eine sinnvolle Bearbeitung des Themas nur in Form einer Literaturauswertung möglich.
1.4 Aufbau der Arbeit
In Kapitel 2 dieser Arbeit werden zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen beim Einsatz eines IT-gestützten Rechnungswesens erläutert. Ausgehend von den für alle Kaufleute verbindlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung werden im Anschluss die ergänzenden Rechtsnormen erklärt, welche speziell für den IT-Einsatz im Rechnungswesen entwickelt wurden. Abschließend werden in diesem Kapitel die Auswirkungen durch die Internationale Konzernrechnungslegung nach IFRS beschrieben. In Kapitel 3 wird auf die aus den rechtlichen Rahmenbedingungen resultierenden Anforderungen an die im Unternehmen eingesetzten Informationssysteme näher eingegangen. In Kapitel 4 werden die Konsequenzen für das Informationsmanagement erläutert. In Kapitel 5 erfolgt im Rahmen der Schlussbetrachtungen eine Zusammenfassung der Ergebnisse, eine kritische Würdigung der Erkenntnisse und ein Ausblick im Gesamtkontext des behandelten Themenbereichs.
2. Rechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz eines IT-gestützten Rechnungswesens
Die wesentlichen Rechtsvorschriften zur Rechnungslegung für deutsche Unternehmen sind im Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO) enthalten. Nach § 238 Abs. 1 S. 1 HGB sind alle Kaufleute, also auch alle Unternehmen zur Führung von Büchern verpflichtet. Die Buchführung hat gemäß § 243 Abs. 1 HGB nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu erfolgen. Ob die Buchführung durch IT-Systeme oder manuell erfolgt ist dabei unerheblich. Die GoB stellen daher allgemeingültige Regelungen dar und werden im Teilabschnitt 2.1 vorgestellt. Ausgehend von den GoB werden im Teilabschnitt 2.2 ergänzende Rechtsnormen betrachtet, welche speziell für das IT-gestützte Rechnungswesen entwickelt wurden. Abschließend wird im Teilabschnitt 2.3 ein kurzer Überblick über die internationale Rechnungslegung nach IFRS gegeben.
2.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind „grundlegende Regeln der Buchführung, die eine zweckmäßige Gestaltung der Buchführung sicherstellen sollen“[1].[2] Die konkrete Ausgestaltung dieser Regeln ergibt sich jedoch nur sehr eingeschränkt direkt aus dem Gesetz. Häufig wird im Gesetz nur auf die Beachtung der GoB verwiesen. Sind zentrale Grundsätze im Gesetz explizit erwähnt, fehlt jedoch meist die inhaltliche Ausgestaltung von Detailregelungen. Diese Vorgehensweise hat der Gesetzgeber bewusst gewählt, um ausreichende Freiheiten für technische Entwicklungen im Bereich der Datenverarbeitung und -speicherung zu gewähren. Die Unternehmen sollen dazu ermuntert werden, diese neuen Technologien einzusetzen ohne dass ihnen zu starre gesetzliche Vorschriften hierbei im Wege stehen.
2.1.1 Rahmengrundsätze
Durch verschiedene Methoden zur Ermittlung der GoB, auf die an dieser Stelle nicht eingegangen werden soll, haben sich die folgenden Rahmengrundsätze heraus gebildet:
- Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit,
- Grundsatz der Klarheit,
- Grundsatz der Einzelbewertung und
- Grundsatz der Vollständigkeit.
Der Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit fordert einen Jahresabschluss, welcher nach den gültigen Abbildungsregeln aufgestellt wird.[3] „Ansätze und Werte im Jahresabschluß müssen in nachprüfbarer, objektiver Form aus ordnungsgemäßen Belegen und aus ordentlichen Büchern nach den gültigen Abbildungsregeln hergeleitet sein.“[4] Die einzelnen Positionen müssen korrekt ausgewiesen werden und eine zutreffende Bezeichnung erhalten. Sollten Schätzwerte notwendig sein, müssen diese „im Rahmen der sachbezogenen Grenzen willkürfrei und vertretbar angesetzt werden“.
Der Grundsatz der Klarheit stellt an den Jahresabschluss die Forderung nach inhaltlich treffend charakterisierenden Posten, um die Fülle der erfassten Sachverhalte in eine aussagefähige, tiefgründige und verständliche Form zu bringen.[5] Wichtig ist hierbei insbesondere eine übersichtliche Gliederung der Posten, wobei die Gliederungstiefe nicht vorgeschrieben ist. Zusätzlich sollten die unterschiedlichen Positionen sinnvoll, leicht erfassbar und verständlich geordnet werden, um trotz zahlreicher Detailinformationen stets die Klarheit für den Leser zu gewährleisten. Zur Unterstützung der Unternehmen bei der Gliederung hat der Gesetzgeber Gliederungsschemata für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) entwickelt.
Der Grundsatz der Vollständigkeit fordert von den Unternehmen die Beachtung sämtlicher buchungspflichtiger Vorfälle.[6] Unter buchungspflichtigen Vorfällen „... sind alle nach den übrigen GoB als in der jeweiligen Periode eingetretenen zu betrachtenden positiven und negativen Vermögensänderungen sowie Vermögens- oder Schuldenumschichtungen ...“[7] zu verstehen. Im Jahresabschluss müssen alle diese buchungspflichtigen Vorfälle enthalten sein. Auch Vermögensveränderungen, die nicht als Geschäftsvorfall erkennbar sind, wie Schwund oder Verderb, müssen in der Buchhaltung und im Jahresabschluss erfasst werden.
Der Grundsatz der Vollständigkeit umfasst somit die Forderung nach einer jährlichen Bestandserfassung in Form einer Inventur, die Forderung nach einer genauen Beobachtung der Marktpreisentwicklungen, um negative Preisentwicklungen entsprechend berücksichtigen zu können und die Forderung nach einem sorgfältigen Risikomanagement.
Der Grundsatz der Einzelbewertung fordert eine einzelne und unabhängige Bewertung aller Vermögensgegenstände und Schulden.[8] Dadurch sollen Verrechnungen von Wertsteigerungen und Wertminderungen einzelner Vermögensgegenstände verhindert werden. Dieser Grundsatz besitzt zahlreiche Ausnahmen, auf die an dieser Stelle nicht eingegangen werden soll.
2.1.2 Dokumentationsgrundsätze
Neben den im letzten Abschnitt vorgestellten Rahmengrundsätzen stellen auch die Dokumentationsgrundsätze wichtige Grundregeln dar, die sich auch auf das IT-gestützte Rechnungswesen auswirken. Aus diesem Grund soll ein kurzer Überblick über die Dokumentationsgrundsätze gegeben werden, wobei folgende Grundsätze in der Praxis unterschieden werden:
- Belegprinzip,
- Grundsatz des systematischen Aufbaus,
- Grundsatz der Sicherung der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens durch ein angemessenes internes Kontrollsystem und
- Grundsatz der verständlichen Aufzeichnung.[9]
Das Belegprinzip legt fest, dass jede Buchung im Unternehmen durch einen Beleg zu dokumentieren ist.[10] Auf den Belegen müssen „Belegtext, Buchungsbetrag, Aussteller des Belegs, Ausstellungsdatum, Buchungsdatum, Kontierung und Belegnummer“[11] enthalten sein, um jederzeit die Buchung und den zugehörigen Geschäftsvorfall nachvollziehen zu können. Es ist jedoch nicht vorgeschrieben, dass der Beleg in Papierform vorliegen muss. Eine digitale Speicherung der Belege ist zulässig, wenn die Belege maschinenlesbar sind und jederzeit optisch lesbar gemacht werden können. Detailliertere Ausführungen zur IT-gestützten Belegerfassung sind dem Kapitel 2.2 zu entnehmen.
[...]
[1] Schildbach / Jahresabschluss / 81
[2] Die Ausführungen des folgenden Absatzes sind vgl. Schildbach / Jahresabschluss / 81,107 entnommen worden.
[3] Die Ausführungen des folgenden Absatzes sind vgl. Schildbach / Jahresabschluss / 111 entnommen worden.
[4] Schildbach / Jahresabschluss / 111
[5] Die Ausführungen des folgenden Absatzes sind vgl. Schildbach / Jahresabschluss / 111 f. entnommen worden.
[6] Die Ausführungen des folgenden Absatzes sind vgl. Schildbach / Jahresabschluss / 112 entnommen worden.
[7] Schildbach / Jahresabschluss / 112
[8] Die Ausführungen des folgenden Absatzes sind vgl. Schildbach / Jahresabschluss / 114 f. entnommen worden.
[9] Vgl. Schildbach / Jahresabschluss / 126 f.
[10] Die Ausführungen des folgenden Absatzes sind vgl. Schildbach / Jahresabschluss / 126 entnommen worden.
[11] Schildbach / Jahresabschluss / 126
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