Marktbeherrschung ist einer der zentralen Begriffe des (europäischen) Kartellrechts. Er ist Ausgangspunkt kartellrechtlicher Missbrauchsaufsicht und Zusammenschlusskontrolle, dessen Subsumtion in einem dynamischen Wirtschaftsprozess stattfindet und der interdisziplinären Synthese aus wirtschaftswissenschaftlichen Lösungsmodellen und juristischer Normierung verpflichtet ist. Marktbeherrschung kann nur einzelfallbezogen auf der Grundlage einer richtigen Marktabgrenzung erfolgen und auf einer Gesamtbetrachtung aus einer Vielzahl von Indikatoren und Faktoren allgemeiner und spezifischer Art interpretiert werden. In den letzten Jahren hielt ein neuer Begriff in die kartellrechtliche Diskussion und Anwendung Einzug und stand auch auf dem 13. St. Galler Internationalen Kartellrechtsforum im Mittelpunkt: der „more economic approach“. Zentraler Aspekt ist die Ökonomisierung zur besseren Erfassung von Wettbewerbsprozessen und des Gefahrenpotentials von fehlgehenden Aktionsparametern; damit einhergehend entsteht ein Spannungsfeld zwischen formaljuristischer Einordnung und ökonomischer Einzelfallanalyse.
Die vorliegende Arbeit beschreibt und beurteilt vor diesem Hintergrund die entwickelten Rechtsgrundsätze, die möglichen ökonomischen Ansatzpunkte eines „more economic approach“ und dessen systematische Grenzen und deren Umsetzungsprobleme. Die Arbeit konzentriert sich hierbei auf den Begriff der marktbeherrschenden Stellung und vermeidet die Überdehnung der Arbeit durch eine Untersuchung vor- und nachgelagerter Prüfungsstufen. Beginnend mit der Missbrauchsaufsicht aus Art. 82 EG kommt es zu einer Einordnung des Begriffs der Marktbeherrschung und einer Problematisierung oligopolistischer Marktsituationen und Reaktionsinterdependenzen, die insb. unter dem Einfluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Berichts und dem Kommissions-Diskussionspapier zu Art. 82 EG im Kontext der „more economic approach“-Diskussion zu subsumieren ist. Daran schließt sich im zweiten Teil die Einordnung des Begriffs der marktbeherrschenden Stellung in den Kontext der Zusammenschlusskontrolle, bei der der neue Ansatz besonders ins Gewicht fällt und die Neuerung durch den SIEC-Test zur Feststellung von Marktbeherrschung abwägt.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung und Zielsetzung
B. Unternehmen als Normadressaten
C. Die marktbeherrschende Stellung im europäischen Kartellrecht
I. Das System unverfälschten Wettbewerbs und historische Betrachtung
1. Marktabgrenzung
2. Neuere Entwicklungen durch den „more economic approach“
II. Der Begriff der marktbeherrschenden Stellung in Kontext des Art. 82 EG
1. Das Konzept der Einzelmarktbeherrschung i.S. des Art. 82 EG
a) Formen der Einzelmarktbeherrschung
aa) Monopol und Quasi-Monopol
bb) Sonstige Formen der Einzelmarktbeherrschung
cc) Indikatoren zur Identifizierung von Einzelmarktbeherrschung
aaa) Marktanteil
bbb) Relativer Abstand zu Wettbewerbern
ccc) Marktzutrittsschranken und potentieller Wettbewerb
ddd) Entwicklungsstand des Marktes
eee) Unternehmensstrukturanalyse
fff) Marktverhaltensanalyse
ggg) Chiquita Fall und Ergebnis
dd) Ergebnis
b) Auswirkungen auf nicht beherrschten Drittmärkte
2. Konzept der kollektive Marktbeherrschung i.R. der Missbrauchsaufsicht
a) Die Marktform des Oligopols
aa) Abgrenzung zum Konzern
bb) Abgrenzung zum Kartell
b) Wettbewerbspolitische Notwendigkeit der Kontrolle von Oligopolen
c) Kriterien zur Feststellung „kollektiver Einheit“
d) Kollektive Marktbeherrschung aus oligopolistischer
Reaktionsverbundenheit
aa) Sicht der KOM
bb) Sicht der Rspr.
e) Allg. Marktstruktur- und Unternehmensstrukturindikatoren
f) Nachfragermärkte
g) Konkurrenz zu Art. 81 EG
3. Die neuere Entwicklung in der Missbrauchsaufsicht
4. „More economic approach“ in Art. 82 EG?
III. Die marktbeherrschende Stellung in der Zusammenschlusskontrolle
1. Marktbeherrschungstest gem. Art. 2 III FKVO a.F. und dessen Kritik
2. Einzelmarktbeherrschung
3. Kollektive Marktbeherrschung und Erfassung koordinierter Effekte
4. Nicht-koordinierte (unilaterale) Effekte
5. Versagen des MB-Test bei nicht-koordinierten Effekten?
6. Der SLC-Test
7. Der Baby-Food-Fall
8. Die Ablösung durch den SIEC-Test gem. Art. 2 III FKVO n.F. und
der „more economic approach“ in der Zusammenschlusskontrolle
a) Kritik am SIEC-Test
b) Kritik am MEA i.R. der Zusammenschlusskontrolle – Gefahr eines „soft law“?
aa) Ausgiebige Untersuchung vs. Zeitbeschränkung
bb) Gefährdung der Rechtssicherheit
cc) Einzelfallgerechtigkeit und Operationalität der Kriterien
dd) Wirtschaftswissenschaftliche Anwendungsprobleme
c) Berücksichtigung von Effizienzvorteilen (efficiency defense)
d) Sanierungsfunktionen (failing company defense)
e) Abschmelzungseffekte (shrinking effects)
9. Die Abkehr der KOM im Fall Oracle/PeopleSoft
10. Die Leitlinien zur neuen FKVO
11. Horizontale Zusammenschlüsse
12. Vertikale und konglomerate Zusammenschlüsse
unter dem Einfluss der Leitentscheidungen Tetra Laval/Sidel und GE/Honeywell
13. Aktuelles auf der Grundlage der neuen FKVO
a) Das Impala -Urteil des EuG
b) Die KOM-Entscheidung T-Mobile/tele.ring
14. Endergebnisse und Bewertung
D. Endergebnis und Stellungnahme
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung und Zielsetzung
Marktbeherrschung ist einer der zentralen Begriffe des (europäischen) Kartellrechts. Er ist Ausgangspunkt kartellrechtlicher Missbrauchsaufsicht und Zusammenschlusskontrolle, dessen Subsumtion in einem dynamischen Wirtschaftsprozess stattfindet und der interdisziplinären Synthese aus wirtschaftswissenschaftlichen Lösungsmodellen und juristischer Normierung verpflichtet ist. Marktbeherrschung kann nur einzelfallbezogen auf der Grundlage einer richtigen Marktabgrenzung erfolgen und auf einer Gesamtbetrachtung aus einer Vielzahl von Indikatoren und Faktoren allgemeiner und spezifischer Art interpretiert werden. In den letzten Jahren hielt ein neuer Begriff in die kartellrechtliche Diskussion und Anwendung Einzug und stand auch auf dem 13. St. Galler Internationalen Kartellrechtsforum im Mittelpunkt[1]: der „more economic approach“. Zentraler Aspekt ist die Ökonomisierung zur besseren Erfassung von Wettbewerbsprozessen und des Gefahrenpotentials von fehlgehenden Aktionsparametern; damit einhergehend entsteht ein Spannungsfeld zwischen formaljuristischer Einordnung und ökonomischer Einzelfallanalyse. Die Entwicklung wurde vom damaligen Wettbewerbskommissar Mario Monti Ende der 1960er angestoßen, der die neue ökonomische Interpretation des EU-Rechts als seine Hauptaufgabe ansah und die „greater sophistication in the economic analysis“ in den Mittelpunkt rückte.[2] Die Neuausrichtung der Kommissionspraxis erfuhr auch auf der Grundlage mehrerer Niederlagen der KOM vor dem EuG in Fusionskontrollverfahren im Jahr 2002 u.a. in den Rechtsachen Airtours/First Choice[3], Tetra Laval/Sidel[4] und Schneider/Legrand[5] einen Paradigmenwechsel, der zu intensiv diskutierten Reformbemühungen führte.[6] Aufgrund einer langen Verfahrensdauer in einem dynamischen Wirtschaftsprozess und der Tendenz des EuG zu einem weiten zugebilligten Ermessensspielraum der KOM in der Fusionskontrolle war bis zu der Entscheidungsreihe die Annahme von einem „blauen Himmel über der Merger Task Force“ der KOM genährt.[7] Das „Fusionsprivileg“[8] erfuhr, auch durch die jüngst ergangenen Aufhebungen genehmigter Zusammenschlüsse durch das EuG[9], ein Ende. Die Neo-Ökonomisierung wird auch unter der neuen Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes weiter forciert.[10]
Die vorliegende Arbeit beschreibt und beurteilt vor diesem Hintergrund die entwickelten Rechtsgrundsätze, die möglichen ökonomischen Ansatzpunkte eines „more economic approach“ und dessen systematische Grenzen und deren Umsetzungsprobleme. Die Arbeit konzentriert sich hierbei auf den Begriff der marktbeherrschenden Stellung und vermeidet die Überdehnung der Arbeit durch eine Untersuchung vor- (und nachgelagerte) Prüfungsstufe(n). Beginnend mit der Missbrauchsaufsicht aus Art. 82 EG (C. II.) kommt es zu einer Einordnung des Begriffs der Marktbeherrschung und einer Problematisierung oligopolistischer Marktsituationen und Reaktionsinterdependenzen, die insb. unter dem Einfluss eines wirtschaftswissenschaftlichen KOM-Berichts und einem Diskussionspapier im Kontext der „more economic approach“-Diskussion zu subsumieren ist. Daran schließt sich im zweiten Teil (C. III.) die Einordnung des Begriffs der marktbeherrschenden Stellung in den Kontext der Zusammenschlusskontrolle, bei der der neue Ansatz besonders ins Gewicht fällt und die Neuerung des Tests zur Feststellung von Marktbeherrschung abwägt. Daran schließt sich die Untersuchung der drei Zusammenschlussarten an (C. III. 10.) und endet mit einer aktuellen Aufnahme von Zusammenschlussvorhaben (C. III. 13.).
B. Unternehmen als Normadressaten
Normadressaten sind ausschließlich marktbeherrschende Unternehmen. Der Unternehmensbegriff ist funktional auszulegen und ist nach der Rspr. „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.“[11] Eine Abgrenzung erfolgt bei hoheitlichen Tätigkeiten des Staates sowie Beliehener, privatem Verbrauch und rein sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten[12] (jedoch mit Ausnahme bei deren Vermarktung[13]).
C. Die marktbeherrschende Stellung
I. Das System unverfälschten Wettbewerbs und historische Betrachtung
Der Versuch der Definition von Wettbewerb steht in einem Spannungsverhältnis zwischen der Gefahr eines hohen Abstraktionsgrades durch seine Bedeutungsvielfalt und dem Bedarf einer klaren und widerspruchsfreien Vorstellung als Aufgabe von Wettbewerbspolitik.[14] Wettbewerb kann daher als komplexes System von Marktprozessen verstanden werden, das zustande kommt, wenn Wirtschaftssubjekte von ihrer wirtschaftlichen Freiheit im Rahmen der Rechtsordnung Gebrauch machen.[15] Er entsteht durch Tauschprozesse am Markt.[16] Von einem Angebotswettbewerb ausgehend äußert sich Wettbewerb i.d.R. darin, dass sich mehrere Unternehmen durch ein attraktives Angebot im Preis-Leistungs-Verhältnis bemühen, in Vertragsbeziehungen zur Marktgegenseite zu treten.[17]
Ziel der Europäischen Gemeinschaft ist gem. Art. 2 EG die Errichtung eines GM i.F. eines echten Binnenmarktes sowie einer Wirtschafts- und Währungsunion mit offener marktwirtschaftlicher Prägung und freiem Wettbewerb (Art.4IEG). Mittel ist gem. Art.3Ilit.g)EG die Errichtung eines Systems unverfälschten Wettbewerbs. Die Gemeinschaft verspricht sich hiervon wohlstandssteigernde Wirkungen.[18] Für die Auslegung liegt ein systematischer Rückgriff auf den Ursprung der Errichtung eines GM und der ersten Schaffung eines europäischen Wettbewerbsrecht der frühere Gemeinschaftspraxis zur beherrschenden Stellung in Art. 66 § 7 S. 1 EGKSV nahe.[19] Marktbeherrschung war gegeben, wenn ein Unternehmen „einem tatsächlichen Wettbewerb in einem beträchtlichen Teil des gemeinsamen Marktes entzogen [ist].“ Auch ergaben sich Rückschlüsse aus Art.66§2IersterSpiegelstrichEGKSV durch die Möglichkeit „die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirklichen Wettbewerb zu verhindern.“ Aus den Vorschriften geht hervor, dass ein Gefahrpotential für das System unverfälschten Wettbewerbs von den Marktteilnehmern selbst ausgeht, sofern sie sich in einer ökonomisch starken Position befinden, um Aktionsparameter zu nutzen, die die Wettbewerbsstrukturen determinieren. Allg. Kriterien für ein Verständnis von Marktbeherrschung sind die Unabhängigkeit vom Wettbewerbsdruck, die Fähigkeit zur Verhinderung wirksamen Wettbewerbs, die Preisbestimmung sowie die Machtkontrolle.[20] Ein solches Potential kann in einen Missbrauch i.F. eines Behinderungs-, Ausbeutungs- oder Strukturmissbrauchs umschlagen, hinsichtlich eines Zusammenschlusses können sich ähnliche negative Folgen ergeben, wenn sich mehrere Wirtschaftssubjekte durch horizontale, vertikale oder konglomerate Zusammenschlüsse verbinden. Die Europäische Wettbewerbspolitik bildet aus Art. 81 EG, dem Kartellverbot, Art. 82 EG, dem Missbrauchsverbot und Art.2IIIEG-FusionskontrollverordnungNr.139/2004(FKVO) eine Trias zur Abschreckung und Bekämpfung von unternehmerischen Fehlverhalten.[21]
1. Marktabgrenzung
Auf der Grundlage des Marktmachtkonzepts, d.h. die Auffassung, dass sich wirtschaftliche Macht grds. nur auf einem bestimmten Markt, bilden kann,[22] bedarf es zunächst der Ein- und Abgrenzung eines solchen. Der relevante Markt ist Objekt des Aktionsparameters, das die relevanten Wettbewerbsverhältnisse widerspiegelt und den Monopolgrad misst.[23] Die Kommission bestimmt den relevanten Markt nach dem Bedarfsmarktkonzept.[24] Der EuGH forciert, jedoch auf der Grundlage dieses Konzepts, ein eher objektives Kriterium. Zum relevanten Markt gehören alle Erzeugnisse, „die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleich bleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen nur in geringem Maße austauschbar sind.“[25] Prinzipiell kommt es auf die funktionale Äquivalenz an. Diese traditionelle, mit Fehlern behaftete Vorgehensweise, insb. i.R. der fehlenden Einbeziehung von potentiellem Wettbewerb i.F. einer Angebotsumstellungsflexibiliät,[26] erhält in jüngerer Zeit u.a. durch den „Small but Significant Non-transitory Increase in Price“ (SSNIP)-Test Konkurrenz. Zu beantworten ist die Frage, „ob die Kunden (…) als Reaktion auf eine angenommene kleine, bleibende Erhöhung der relativen Preise (zwischen 5 und 10%) für die betreffenden Produkte und Gebiete auf leicht verfügbare Substitute ausweichen würden.“[27] Bei Abwanderung der Verbraucher zeigen sich die in den sachlichen Markt mit einzubeziehenden Produkte. Der SSNIP-Test erfährt jedoch nur dann Anwendung, wenn der Ausgangspreis Wettbewerbspreis ist. Die Flucht von einem theoretisch weiter erhöhten Monopolpreis lässt den Monopolisten in dem erweiterten Produktmarkt als Wettbewerber erscheinen, wodurch es zu unbrauchbaren Ergebnissen kommt.[28] Der SSNIP-Test stellt hierbei nicht wie das Bedarfsmarktkonzept auf einen durchschnittlichen Verbraucher ab, sondern auf die wechselwilligen, marginalen Konsumenten, die durch ihre Wechselbereitschaft den Anbieter entmachten können.[29] Je kleiner der Wechsleranteil ist, so dass eine Preiserhöhung profitabel wäre, desto eher ist der Markt abgegrenzt. Daneben wird die Preiskorrelationsanalyse verwendet, die durch Heranziehung eines Preiskorrelationseffizienten und dessen Übereinstimmung für die Zugehörigkeit zu einem Markt spricht.[30] Auch kann sich ein evidenter Unterschied bei den absoluten Preisen für oder gegen eine Substituierbarkeit sprechen.[31] Die weitere Definition des räumlich relevanten Marktes stellt auf die Homogenität der Wettbewerbsbedingungen im geografischen Gebiet ab, bei der u.a. die Vertriebsstruktur, Verlagerungskosten, Käuferverhalten und der Standort der Geschäftspartner einzubeziehen sind.[32] Schließlich muss der GM oder ein wesentlicher Teil des GM betroffen sein. Entscheidend sind das wirtschaftliche Gewicht des (Teil-) Gebiets und der dort getätigte Umsatz im Verhältnis zum Gesamtmarkt.[33]
2. Neuere Entwicklungen durch den „more economic approach“
In den letzten Jahren fand der „more economic approach“ (MEA) verstärkt Einzug und Anwendung. (s.o.) Eine präzise Definition existiert nicht. Der MEA ist als Systemveränderung zu verstehen, der in das gesamte Kartellrechtsverständnis und -praxis eingreift und u.a. die Missbrauchsaufsicht, insb. jedoch die Zusammenschlusskontrolle neu bestimmt.
Die Idee einer ökonomischen Annäherung, Betrachtungsweise oder eines Denkansatzes („approach“) kann hierbei zum einen als inhaltliche Änderung des wettbewerbspolitischen Leitbildes verstanden werden und/oder als verfahrenstechnische Weiterentwicklung, die auf Dezentralisierungszielen der KOM basiert,[34] da durch eine stetige Zunahme von Anmeldungen gem. Art.81IIIEG der Übergang vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu einem Verbot mit Legalausnahme i.R. von Art.81EG erfolgte. Maßgeblich erscheint jedoch das materielle Novum, nämlich die Neuorientierung der primären Untersuchung von Marktauswirkungen[35], d.h. die Analyse negativer Folgen für Endverbraucher und Ressourcenallokation[36]. Eine solche Orientierung an den Konsumentenschutz lässt hierbei das „Freiheitselement“[37] i.F. von „property rights“[38] des von Hayeks’schen Verständnisses von Wettbewerb in der Auslegung von Art. 82 zurücktreten. Zweck des Wettbewerbsschutzes ist mit dem MEA die Wohlfahrtssteigerung, so dass diese auch als „technokratisch-dirigistisch“[39] bezeichnet wird, da die Aufgabe der Wettbewerbspolitik danach eine Überprüfung abweichender Marktergebnisse ist, um die Wettbewerbsfunktionsfähigkeit zu optimieren.[40] Insofern kommt es zu einem Bruch mit der bisherigen Kartellrechtstradition, da Wettbewerb nicht mehr als solcher Schutzobjekt ist, sondern Instrument zur Erreichung anderer Ziele.[41] Kartellrechtliche Bewertungen sollen von formal-juristischen per-se-Regeln Abstand nehmen und sich an wirtschaftlichen Erkenntnissen der Auswirkungen eines Verhaltens auf den Wettbewerb orientieren.[42] Die Ökonomisierung identifiziert sich durch die „Abhängigkeit von ökonomischen Kriterien, wenn die Tatbestandsmäßigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung anhand von Marktwirkungen entschieden wird.“[43] Im politischen Kontext lässt sich der MEA als Teil der „Lissabon Strategie“ einordnen.
II. Der Begriff der marktbeherrschenden Stellung in Kontext des Art. 82 EG
Art.82EG verbietet „die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen.“ Es erfolgt kein Verbot von Marktbeherrschung oder eine Ursachenuntersuchung bzw. -berücksichtigung, sondern nur der sich aus der „Vergangenheitsbetrachtung“[44] festgestellte Missbrauch.[45] Ein solcher Missbrauch wird geahndet, wenn er von einem MBU ausgeht.[46] Trotz der geringen Anzahl von Verfahren erfährt Art.82EG allemal hohe wettbewerbspolitische Bedeutung, insb. zur Öffnung vormals traditionell monopolistischer Märkte innerhalb der Mitgliedstaaten, wie sie im Bereich der Infrastruktur typisch waren.[47] Der Begriff der beherrschenden Stellung wurde aus dem Prinzip der Effektivität („effet utile“) nicht legaldefiniert, sondern der Entscheidungspraxis von Rspr. und KOM überlassen, insb. auch aus Gründen der Anpassungsfähigkeit aufgrund der Dynamik wirtschaftlicher Prozesse.[48]
Die ursprüngliche Auslegung von Art.82EG geht auf ordoliberale Vorstellungen bzw. die Arbeiten Friedrich August von Hayeks zurück.[49] Marktbeherrscher wurden grds. als schädlich für die Freiheit des Wettbewerbs angesehen, mit der Schlussfolgerung, dass das Wettbewerbsrecht ein Instrument zur Sicherstellung ist, dass der Marktbeherrscher so handelt als wäre er einem funktionierenden Wettbewerb ausgesetzt. Hieraus folgerte sich die Vorstellung, dass das MBU eine besondere Verantwortung innehat.[50] Hauptziel der KOM war bis zum Aufkommen der „more economic apporach“-Diskussion daher auch die „Aufrechterhaltung wettbewerbsintensiver Märkte.“[51]
1. Das Konzept der Einzelmarktbeherrschung i.S. des Art. 82 EG
Als Standardformel[52] von Rspr. und KOM verwendet, wird die marktbeherrschende Stellung definiert als „die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens (…), die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten. Eine solche Stellung schließt (…) einen gewissen Wettbewerb nicht aus, versetzt aber die begünstigte Firma in die Lage, die Bedingungen, unter denen sich dieser Wettbewerb entwickeln kann, zu bestimmen oder wenigstens merklich zu beeinflussen, jedenfalls aber weitgehend in ihrem Verhalten hierauf keine Rücksicht nehmen zu müssen, ohne das ihr dies zum Schaden gereichte.“[53]
a) Formen der Einzelmarktbeherrschung
aa) Monoh6ol und Quasi-Monoh6ol
Erste und intensivste Form der Einzelmarktbeherrschung ist das Monopol, also eine Marktkonstellationen mit nur einem Wirtschaftssubjekt auf dem relevanten Markt. Gleichgestellt sind Quasi-Monopole.[54] Zu differenzieren ist in rechtliche, bspw. die Post-Exklusivitätslizenz (§ 51 PostG), sowie natürliche Monopole. Die Infrastrukturen und Netzindustrien werden in der ökonomischen Analyse traditionell, insb. aus Gründen der Subadditivität, als solche angesehen, bei der der Zugang regelmäßig regulierungsrechtlich ermöglicht wird (vgl. bspw. § 14 AEG, §§ 33, 35ff. TKG, §§ 6, 6 a EnWG).[55] Das faktische Monopol wiederum unterscheidet sich durch seine Tatsächlichkeit der Stellung eines Unternehmens, außerhalb von rechtlicher Exklusivität, bspw. ein Inhaber gewerblicher Schutzrechte nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist.
In der ökonomischen Realität besteht Marktbeherrschung hingegen in mehr oder weniger starker Ausprägung durch ein oder mehrere Unternehmen, so dass eine genaue Einordnung von einfacher Marktmacht und Marktbeherrschung, im Gegensatz zur Monopolsituation, kaum möglich ist und mittels Merkmalen und Indikatoren bestimmt werden muss.[56]
bb) Sonstige Formen der Einzelmarktbeherrschung
Zur Feststellung von Marktbeherrschung bedarf es daher der Analyse von Marktstruktur- und -verhaltenskriterien.[57] Verhaltenskriterien sind zunächst kritisch, als dass sie keinen genauen Rückschluss auf eine beherrschende Stellung geben, da sich das Unternehmen in einer ungenauen Schnittmenge von normalen Wettbewerbsparametern und wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen bewegen kann, so dass ein objektiver Maßstab von Marktstrukturkriterien und einer Unternehmensstrukturanalyse zielgenauer in die Gesamtbetrachtung einzugehen hat.
cc) Indikatoren zur Identifizierung von Einzelmarktbeherrschung
aaa) Marktanteil
Hierbei hat wiederum der Marktanteil bei der Marktstrukturanalyse in der Praxis trotz Reformbemühungen noch das größte Gewicht und ist als Indikator für den Grad des Wettbewerbs aufzufassen. Er besitzt jedoch nur Indizwirkung, da keine Vermutungsregelungen wie im deutschen Recht gem. § 19 III GWB bestehen. Die Bewertung der Höhe des Marktanteils richtet sich insb. nach der jeweiligen Marktstruktur.[58] Kritisch und stark einzelfallbezogen sind hierbei Marktanteile im Bereich von 50%. Im Fall Bayer Healthcare/Roche wurde eine Marktbeherrschung bereits bei 30-35% durch die KOM bejaht[59], im Fall Alcatel/Telettra wurde hingegen ein kombinierter Anteil von 81 bzw. 83% für die Begründung einer Marktbeherrschung verneint.[60] Als Grundsatz aus st. Rspr. und KOM-Praxis ergibt sich, dass Marktanteile von bis zu 40% keine Marktbeherrschung begründen. Es besteht ein hohes Verschiebungspotential durch weitere Faktoren aus Marktstruktur und -verhalten, die eine „wesentliche Hilfsfunktion“[61] bieten. Insofern könnte man von einem kreuz-linearen Verlauf sprechen. Je höher der Marktanteil ist, desto weniger Indikatoren bedarf es für die Bejahung einer beherrschenden Stellung.[62] Ab einem Anteil unterhalb von 25% erscheint eine marktbeherrschende Stellung äußerst unwahrscheinlich.[63]
bbb) Relativer Abstand zu Wettbewerbern
Als weiterer qualitativer Indikator für die Marktstrukturanalyse ist die relative Stärke gegenüber Wettbewerbern einzubeziehen, insb. bei einer Zersplitterung des Marktes durch eine Vielzahl kleinerer Unternehmen können niedrige Marktanteile eher für eine Marktbeherrschung sprechen. Auch ist die Struktur der Konkurrenzunternehmen von Bedeutung, d.h. deren Größe, Finanzkraft oder der Diversifikationsgrad.[64]
ccc) Marktzutrittsschranken und potentieller Wettbewerb
Je leichter es ist für existente oder potentielle Konkurrenten es ist, auf den relevanten Markt zu treten, desto eher können Wettbewerber die Marktbeherrschung brechen oder durch konkurrierende Wirtschaftsaktivitäten vermindern und disziplinieren.[65] Hierbei sind wiederum u.a. die Höhe der Anfangsinvestitionen, die Länge der Amortisationsräume der Investitionen, das Gefahrenpotential von sog. versunkenen Kosten bei Scheitern des Marktzugangs oder die Unterstützung durch eine Muttergesellschaft, unausgenutzte Produktionskapazitäten von Konkurrenten[66], die Möglichkeit einer einfachen Produktionsumstellung[67], die Substituierbarkeit des fraglichen Produkts[68] sowie der Beginn der Eigenproduktion durch ehemalige Großabnehmer[69] zu beachten. Art.82EG ist jedoch auf eine ex-post-Kontrolle ohne Prognose beschränkt[70], so dass die Anforderungen für Potentialwettbewerb hoch anzusetzen sind und eine „realistische Wahrscheinlichkeit“[71] für ein Markteindringen bestehen muss.
ddd) Entwicklungsstand des Marktes
Des Weiteren kann der Entwicklungsstand des Marktes für die Bewertung von entscheidender Bedeutung sein. Ökonomisch kommt es zur Aufteilung in Experimentier-, Expansions-, Ausreifungs- und eine Stagnationsphase. Junge Märkte mit hohem innovativ-technologischen Charakter können hohe Marktanteile relativieren, so dass dort, im Gegensatz zu stagnierenden („verkrusteten Märkten“), eine hohe Gefahr einer Erosion besteht.
eee) Unternehmensstrukturanalyse
Die Unternehmensstrukturanalyse ergänzt Indizien durch Abstellen auf unternehmensindividuelle Merkmale. Es stellt sich die Frage, ob das betreffende Unternehmen über spezifische Eigenschaften und Fähigkeiten verfügt, die ihm die Fähigkeit zu einem wettbewerbsunabhängigen Verhalten bzw. zur Verhinderung des Restwettbewerbs verschaffen und seine Überlegenheit gegenüber Wettbewerbern begründet.[72] Das Unternehmen ist hierbei im Vergleich zu diesen zu betrachten.[73] Eine solche Überlegenheit kann sich in einem technologischen Vorsprung äußern, der immer dann bedeutsam ist, wenn die Kaufentscheidung der Marktgegenseite durch den Neuheitsgrad und die technische Qualität der Erzeugnisse beeinflusst wird.[74] Auch kann bereits ein Produktionsablauf-Know-how diesen indizieren. Des Weiteren können ein gutes Vertriebsnetz[75] oder intensive Werbung und der Aufbau einer bekannten Marke bedeutende Indikatoren bilden. Die Wirtschafts- und Finanzkraft i.F. von cash-flow, Umsatzrendite, Eigenmittel, Zugang zu Rohstoff-[76] und zum Kapitalmarkt, (vertikale) Verflechtungen mit anderen Unternehmen[77], die Breite des Produktsortiments und die Abhängigkeit der Vertriebsstufe vom Führen einer bestimmten Marke (sortimentsbedingte Abhängigkeit) sind schließlich zu ergänzen.
fff) Marktverhaltensanalyse
Das weiche Kriterium des Marktverhaltens kann wichtige Rückschlüsse auf das Bestehen von Marktbeherrschung geben, jedoch ist zu beachten, dass unternehmerisches Verhalten ambivalent ist: Ein und dasselbe Verhalten eines Unternehmens, bspw. eine Preissenkung, kann sowohl Ausdruck von Machtausübung bei beschränktem Wettbewerb (Dumping/ Verdrängungswettbewerb) als auch gerade Folge gesunden Wettbewerbs sein.[78] Indizwirkung in der bisherigen Synthese besitzen die andauernde Preisführerschaft[79] und eine andauernde Gewinnsteigerung bei rückläufiger Konjunktur.
ggg) Chiquita Fall und Ergebnis
Im Fall United Brands[80] lag der Marktanteil des Unternehmens bei über 40% auf dem Bananenmarkt, es war vertikal integriert, kontrollierte Bananenpflanzungen, verfügte über eine große Kühlschiffflotte, es bestand ein Innovationsvorsprung hinsichtlich weiterentwickelter, weniger anfälligerer Bananensorten, es verfügte über erhebliche Finanzkraft und besaß multinationale Verbindungen. Es zeigt zu einem, inwiefern Marktanteile für die Bejahung von Marktbeherrschung inkonsistent sind, da hier zunächst „nur“ ein Marktanteil von 40% bestand und erst die weitere Gesamtbetrachtung und Synopse der vielfältigen Indikatoren ein sehr starkes Zusatz- oder Gegengewicht bilden können. Hinsichtlich der Unternehmensstruktur wurde festgestellt, dass praktisch kein Bananenhändler aufgrund des erheblichen Werbeaufwands auf die Führung der Marke Chiquita verzichten konnte.[81] Auch die Preispolitik war von Relevanz, da das Unternehmen eine Preisbestimmungsmacht hatte, weil es über einen längeren Zeitraum zu überhöhten Preisen Bananenprodukte anbot, ohne dass der Markt mit einer „Flucht“ reagierte und Umsatzeinbußen folgten.[82]
b) Auswirkungen auf nicht beherrschten Drittmärkte
Nach Auffassung von KOM und Rspr. findet auf der Grundlage von Art.3Ilit.g)EG eine Ahndung von unternehmerischem Fehlverhalten i.S.v. Art.82EG auch auf Auswirkungen auf einem nicht beherrschten Markt Anwendung.[83] Es bedarf derer jedoch einer besonderen Rechtfertigung bzw. einer hinreichend engen Verbindung zwischen dem beherrschten Markt und dem Drittmarkt.[84]
2. Konzept der kollektive Marktbeherrschung i.R. der Missbrauchsaufsicht
Auf dem relevanten Markt können nicht nur einzelne Unternehmen über eine beherrschende Stellung verfügen, sondern es besteht die Möglichkeit, dass „mehrere Unternehmen“ gemeinsam eine wirtschaftliche Machtstellung einnehmen.[85] Eine Legaldefinition von kollektiver Marktbeherrschung in Art.82EG oder in der FKVO existiert nicht. Allg. kann diese dann angenommen werden, wenn mehrere Unternehmen zusammen stark genug sind, um sich gegenüber Konkurrenten, Handelspartnern und Verbrauchern nennenswert unabhängig verhalten können.[86] Kollektive Marktbeherrschung besteht nur bei Bestehen einer Gruppendynamik, so dass sie mittels „wirtschaftlicher Bande“ so eng miteinander verbunden sind, dass sie auf dem Markt in gleicher Weise vorgehen können.[87]
a) Die Marktform des Oligopols
Markttypisch geht kollektive Marktbeherrschung von einem Oligopol aus. Die Abgrenzung eines solchen gestaltet sich schwierig, da die Anzahl von Marktteilnehmern kein brauchbares Kriterium darstellt. Zentrales Charakteristikum bei einem Polypol ist, dass der Marktanteil eines jeden Unternehmens so gering ist, dass die Konkurrenz dem einzelnen Unternehmen als ein anonymer Marktmechanismus erscheint, an den er sich anzupassen hat.[88] Hiervon ausgehend lässt sich das Oligopol insoweit abgrenzen, als dass die Auswirkungen des Marktverhaltens der Wettbewerber im Gegensatz zum Polypol von erheblicher Bedeutung sind und der Preis nicht mehr vom Markt vorgegeben wird, sondern sich sog. oligopolistische Interdependenzen i.F. einer Reaktionsverbundenheit in den Aktionsparametern der Marktteilnehmer ergeben können.[89] Oligopolisten planen die Schritte ihrer Konkurrenten in ihre Unternehmensstrategie ein, was in einem atomistischen Polypolmarktverhältnis nicht möglich ist. Folglich ist der zentrale Aspekt des Oligopols die gegenseitige Abhängigkeit von den jeweiligen konkurrierenden Wirtschaftsakteuren und deren Aktionsparametern, die desto größer wird, je weniger Anbieter auf dem Markt aktiv sind.[90] Zu unterscheiden sind enge und weite Oligopole. Ein enges Oligopol charakterisiert sich durch wenige Unternehmen mit jeweils hohen Marktanteilen, so dass der Einsatz von Wettbewerbsparametern stärker spürbar ist und eine höhere Reaktionsverbundenheit besteht. Nimmt die Konzentration ab, verringern sich die Spürbarkeit, so dass es zur Einordnung in ein weiches Oligopol kommt.[91]
aa) Abgrenzung zum Konzern
Von der kollektiven Marktbeherrschung i.F. einer Oligopolherrschaft zu unterscheiden sind Konzerne, da sie i.d.R. als ein Unternehmen handeln. Dies setzt jedoch wiederum eine Verhaltenszurechnung i.F. einer wirtschaftlichen Einheit voraus.[92]
bb) Abgrenzung zum Kartell
Kartelle i.S.v. Art. 81EG unterliegen zusätzlich der Anwendung von Art. 82 EG, wenn die Kollektivmacht missbräuchlich ausgenutzt wird. Hierbei ist Charakteristikum die Kollusion, d.h. die Kartelltrias aus Vereinbarung, Beschluss oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweise[93] und die hieraus erwachsenden Bindungen oder verbindenden Faktoren, die es den Oligopolmitgliedern ermöglicht, als kollektive Einheit zu handeln.[94] Eine solche Vereinbarung muss sich auch nicht explizit ergeben, sondern kann sich aus der wirtschaftlich engen strukturellen Verbundenheit im engen Oligopol ergeben. Indizien sind hier gesellschaftsrechtliche oder personell vermittelte Verbindungen oder Kapitalverflechtungen.[95] Insofern besteht hier der erste Ansatzpunkt für die Bejahung einer kollektiven Einheit und damit kollektiver Marktbeherrschung, woraus sich wiederum Marktbeherrschungsindikatoren zur Identifizierung ansetzen lassen. Neben dem Oligopol, das von Kollusion geprägt ist, bedarf es des Weiteren der Einordnung kollektiver Marktbeherrschung aufgrund von nicht-kollusiven Parallelverhalten auf dem Markt. (s.o.)
b) Wettbewerbspolitische Notwendigkeit der Kontrolle von Oligopolen
Die marktbeherrschende Stellung durch mehrere Unternehmen ist i.R. der Missbrauchsaufsicht des Art.82EG, ebenso wie die Einzelmarktbeherrschung, keine kartellrechtliche Verletzung, sofern eine solche Position nicht missbraucht wird. Es besteht jedoch im Oligopol wie auch in der Einzelmarktbeherrschung die Tendenz zur Maximierung des Gewinns, d.h. die übernatürliche Überschreitung von Grenz- und variablen Kosten. Unternimmt ein Oligopolmitglied den Versuch mittels Preissenkung Marktanteile zu gewinnen, gehen solche Zuwächse mit Umsatz- und Marktanteilsverlusten der übrigen Teilnehmer einher. Folglich werden die übrigen Oligopolmitglieder ihre Preise denen des angreifenden Mitglieds angleichen, um Marktanteile zurück zu gewinnen und nicht aus dem Markt verdrängt zu werden, so dass die Umsätze und Marktanteile des ersten preissenkenden Unternehmens wiederum zurückgehen. Ein solches Parallelverhalten („conscious parallelism“) führt zu einem Rückgang der Gesamtgewinne aller Beteiligten, die Marktanteilsverhältnisse sind hingegen auf dem Stand wie zu Beginn der Preisoffensive. Des Weiteren bestünde das Gefahrenpotential für das erste angreifende Unternehmen, dass die Oligopolmitglieder einen Preiskampf zur Sanktionierung entfachen und die Preislage weiter verschärfen.[96] Die im idealtypisch engen Oligopol bestehende Reaktionsverbundenheit schließt somit weitgehend die Möglichkeit aus, durch Preissenkungen auf Kosten der anderen Wettbewerber den eigenen Absatz zu erhöhen, wie es in der Polypolsituation charakteristisch ist, mit der Folge, dass der Preis als Aktionsparameter ausscheidet[97] und er lediglich Anpassungsparameter für die Gewinnmaximierung ist,[98] so dass ein monopolistisch geprägter Markt durch Abschöpfung einer Monopolrente entsteht.
Zur Sanktionierung solcher Verhaltensweisen, die auf der Stufe der Missbrauchsprüfung des Art.82EG ansetzen, bedarf es zunächst der Feststellung von (kollektiver) Marktbeherrschung. Ansatzpunkt von Rspr. und KOM zur Bejahung einer beherrschenden Stellung im Oligopol ist zunächst die „kollektive Einheit“[99]. Die 1998 bis 2002 ergangenen Entscheidungen Kali+Salz[100], Gencor[101], Cewal[102] und Airtours[103] haben geklärt, unter welchen Voraussetzungen Art.82EG auf gemeinsame marktbeherrschende Stellungen anzuwenden ist. Auch die KOM hat dies in Verwaltungspraxis und Leitlinien einfließen lassen.[104] Im Jahr 1992 kam es bereits in der Flachglas -Entscheidung des EuG zu der grdl. Klarstellung, dass Oligopolfälle in den Anwendungsbereich des Art. 86 a.F. (Art. 82 n.F. EG) fallen und auf die Verknüpfung unabhängiger wirtschaftlicher Einheiten durch „wirtschaftliche Bande“ abzustellen ist.[105]
c) Kriterien zur Feststellung „kollektiver Einheit“
Kollektive Marktbeherrschung ergibt sich aus der spezifischen Prüfung wirtschaftlicher Faktoren, die die betreffenden Unternehmen verbinden und als „kollektive Einheit“ charakterisieren lassen.[106] Hierbei entwickelte die Rspr. folgende Voraussetzungen, die trotz der fusionskontrollrechtlichen Fallkonstellation für die Zwecke der Missbrauchskontrolle heranzuziehen sind[107]:
1. Jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols muss das Verhalten der anderen Mitglieder in Erfahrung bringen können, um festzustellen, ob sie einheitlich vorgehen oder nicht. Der relevante Markt muss daher so transparent sein, dass jedes Oligopolmitglied mit hinreichender Genauigkeit und Schnelligkeit die Entwicklung des Verhaltens aller anderen Mitglieder auf dem Markt in Erfahrung bringen kann.[108]
2. Des Weiteren muss die stillschweigende Koordinierung auf Dauer erfolgen können, d.h. es muss einen Anreiz geben, nicht vom gemeinsamen Vorgehen auf dem Markt abzuweichen. Eine kollektive beherrschende Stellung kann nur dann Bestand haben, wenn glaubhafte Abschreckungsmittel langfristig für einen Anreiz sorgen, nicht vom gemeinsamen Vorgehen abzuweichen.[109]
[...]
[1] Pertek, EuZW 2006, S. 494 (495).
[2] Monti, Rede Fordham Conference, S. 3, 5.
[3] EuG, Urt. v. 06.06.2002, Rs. T-342/99, Slg. 2002, II-2585 – Airtours.
[4] EuG, Urt. v. 25.10.2002, Rs. T-80/02, Slg. 2002, II-4519 – Tetra Laval.
[5] EuG, Urt. v. 22.10.2002, Rs. T-77/02, Slg. 2002, II-4201 – Schneider Electric.
[6] siehe auch die Reaktion in der Presse: Hauschild, Handelsblatt, 12.07.2007, „Gericht straft EU-Kommission ab“, abrufbar unter: http://www.handelsblatt.com/news/printpage.aspx?_p=204886&_t=ftprint&_b=1293223.
[7] Ehlermann/Völcker, EuZW 2003, S. 1.
[8] Ehlermann/Völcker, ebenda.
[9] EuG, Urt. v. 03.04.2003, Rs. T-114/02, Slg. 2003, II-1279 – BaByliss; Urt. v. 13.07.2006, Rs. T-464/04, Slg. 2006, II-2289 – Impala.
[10] Kroes, Rede Committee on Economic and Monetary Affairs, S. 2.
[11] s. nur EuGH, Urt. v. 23.04.1991, Rs. C-41/90, Slg. 1991, I-1979 (2016), Rn. 21 – Höfner und Elser.
[12] vgl. Roth, in: FS Bechtold, S. 393 (395f.); Mäger, in: Mäger, Kap. 1, S. 4, Rn. 12.
[13] Hellmann/Bruder, EuZW 2006, S. 359 (363).
[14] Schmidt, S. 1.
[15] Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, § 2, Rn. 73.
[16] Immenga, ZWeR 2006, S.346 (356).
[17] Zäch, Kartellrecht, S. 5, Rn. 10.
[18] KOM, Leitlinien für die Bewertung horizontaler Unternehmenszusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen v. 05.02.2004, ABl. EG 2004 Nr. C 31 S. 5 (5), Rn. 8; Behrens, in: Behrens/Braun/Nowak, S. 13.
[19] Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 82, Rn. 63; Tacke, EuZW 2003, S. 193.
[20] Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 82, Rn. 64.
[21] Basedow, WuW 2007, S. 712 (714).
[22] s. nur EuGH, Urt. v. 09.11.1983, Rs. 322/81, Slg. 1983, I-3461 (3504f.), Rn. 37 – Michelin; Urt. v. 11.04.1989, Rs. 66/86, Slg. 1989, I-803 (849), Rn. 39 – Ahmed Saeed.
[23] Dirksen in: Langen/Bunte, Art. 82, Rn. 17; Bergmann, in: LMR, Art. 82, Rn. 25.
[24] KOM, Bekanntmachung über die Definition des relevanten Markte i.S des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl. EG 1997 Nr. C 372, S. 5 (5), Rn. 7: Im sachlich relevanten Markt sind „sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaft, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden.“
[25] EuGH, Urt. v. 11.12.1980, Rs. 31/80, Slg. 1980, I-3775 (3793), Rn. 25 – L’Oréal; Urt. v. 09.11.1983, Rs. 322/81, Slg. 1983, I-3461 (3504f.), Rn. 37 – Michelin; Urt. v. 03.07.1991, Rs. C-62/86, Slg. 1991, I-3359 (3450), Rn. 51 – AKZO; Urt. v. 26.11.1998, Rs. C-7/97, Slg. 1998, I-7791 (7829), Rn. 33 – Bronner; EuG, Urt. v. 12.12.1991, Rs. T-30/89, Slg. 1991, II-1439 (1472), Rn. 64 – Hilti.
[26] EuGH, Urt. Michelin, a.a.O. (Fn. 22), 3506f., Rn. 41, 44.
[27] KOM, Bekanntmachung relevanter Markt, a.a.O. (Fn. 24), S. 5 (7), Rn. 17.
[28] Böni/Regenthal, WuW 2006, S. 1230 (1233); Zimmer, in: FS Huber, S. 1173 (1176).
[29] Zimmer, in: FS Huber, S. 1173 (1177).
[30] Zimmer, ebenda.
[31] Zimmer, in: FS Huber, S. 1173 (1178).
[32] Böni/Regenthal, WuW 2006, S. 1230 (1234).
[33] Hübschle, in: Lange, Handbuch, S. 388, Rn. 873.
[34] Basedow, WuW 2007, S. 712 (715).
[35] Böge, WuW 2004, S. 726 (727).
[36] Albers, WuW 2006, S. 3.
[37] Immenga, ZWeR 2006, S. 346 (356f.).
[38] Schmidtchen, WuW 2006, S. 6 (12).
[39] Immenga, ZWeR 2006, S. 346 (357); Hellwig, in: FS Mestmäcker, S. 233 (235).
[40] Immenga, ebenda.
[41] Basedow, WuW 2007, S. 712 (712).
[42] Monti, Fordham Conference, S. 3: „In making this revision, we have shifted from a legalistic based approach to an interpretation of the rules based on sound economic principles.“; Schmidtchen, WuW 2006, S. 707; Hildebrand, WuW 2005, S. 513 (517).
[43] Immenga, ZWeR 2006, S. 346 (358).
[44] Lettl, S. 13, Rn. 24.
[45] Möschel in: Immenga/Mestmäcker, Art. 82, Rn. 1, 68; Bloch, u.a., ZWeR 2005, S.325 (334).
[46] Schmitz, WuW 2002, S. 6 (7).
[47] Möschel in: Immenga/Mestmäcker, Art. 86, Rn. 37.
[48] Schröter, in: Groeben/Schwarze, Art. 82, Rn. 63.
[49] Bloch, u.a., ZWeR 2005, S. 325 (329).
[50] Bloch, u.a., ebenda.
[51] KOM, 29. Wettbewerbsbericht, S. 6.
[52] Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 82, Rn. 66.
[53] EuGH, Urt. v. 13.02.1979, Rs. 85/76, Slg. 1979, I-461 (520), Rn. 38f. – Hoffmann-La Roche; Urt. v. 14.02.1978, Rs. 27/76, Slg. 1978, I-207 (286), Rn. 63/66 – United Brands.
[54] EuGH, Urt. v. 21.03.1974, Rs. 127/73, Slg. 1974, I-313 (316), Rn. 5 – BRT/SABAM/Fonior; Urt. Hoffmann-La Roche, a.a.O. (Fn. 53), 531, Rn. 67.
[55] Theobald, NJW 2003, S. 324 (325ff.); fehlgehend Stopper, ZWeR 2005, S. 87 (88), der aus der Zweckbestimmung das Unternehmen Microsoft auf dem Markt für PC Betriebssysteme ein natürliches Monopol folgert.
[56] Wessely, in: FK, Art. 82, Rn. 80.
[57] Emmerich, Kartellrecht, § 27, S. 327, Rn. 36.
[58] EuGH, Urt. Hoffmann-La Roche, a.a.O. (Fn. 53), 520, Rn. 40.
[59] KOM, Entsch. v. 19.11.2004, COMP/M.3544, Rn. 37 – Bayer Healthcare/Roche; abrufbar unter: http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/decisions/m3544_20041119_20212_en.pdf
[60] KOM, Entsch. v. 12.04.1991, COMP/M.042, S. 12, Rn. 37 – Alcatel/Telettra; abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/decisions/m42_en.pdf
[61] Zimmer in: FS Huber, S. 1173 (1181).
[62] Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 82, Rn. 74.
[63] Vgl. die 32. Begründungserwägung der FKVO: „Bei Zusammenschlüssen, die wegen des begrenzten Marktanteils der beteiligten Unternehmen nicht geeignet sind, wirksamen Wettbewerb zu behindern, kann davon ausgegangen werden, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (…), wenn der Marktanteil der beteiligten Unternehmen im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben 25% nicht überschreitet.“
[64] EuGH, Urt. Michelin, a.a.O. (Fn. 22), 3511f., Rn. 59 – Michelin.
[65] EuGH, Urt. Hoffmann-La Roche, a.a.O. (Fn. 52), 524, Rn. 48.
[66] EuGH, Urt. Hoffmann-La Roche, a.a.O. (Fn. 52), 524ff., Rn. 48, 55.
[67] EuGH, Urt. Continental Can, a.a.O. (Fn. 13), 248f., Rn. 33.
[68] EuGH, Urt. v. 22.01.1974, Rs. 6/73 u. 7/73, Slg. 1974, I-223 (250), Rn. 19 – Commercial Solvents.
[69] EuGH, Urt. Continental Can, a.a.O. (Fn. 13), 250, Rn. 36.
[70] Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, Art. 82, R. 18.
[71] Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, Art. 82, R. 24; vgl. Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 82, Rn. 76.
[72] Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 82, Rn. 88.
[73] Bergmann in: LMR, Art. 82, Rn. 110.
[74] siehe nur KOM, Entsch. v. 14.12.1985, ABl. 1985, ABl. EG Nr. L 374, S. 1 (18), Rn. 69 – ECS/AKZO II; bestätigt durch EuGH, Urt. AKZO, a.a.O. (Fn. 25), 3453, Rn. 61.
[75] EuGH, Urt. Hoffmann-La Roche, a.a.O. (Fn. 53), 524, Rn. 48.
[76] KOM, Entsch. v. 17.12.1975, ABl. 1976 Nr. L 95, S. 1 (12f.) – Chiquita.
[77] EuGH, Urt. United Brands, a.a.O. (Fn. 53), 291, Rn. 121/124.
[78] Bergmann in: LMR, Art. 82, Rn. 118; Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 82, Rn. 94.
[79] EuG, Urt. Hilti, a.a.O. (Fn. 25), 1481, Rn. 93; EuGH, Urt. v. 02.03.1994, Rs. C-53/92 P, Slg. 1994, I-667 (707), Rn. 40ff.
[80] KOM, Entsch. v. 17.12.1975, ABl. EG 1976 Nr. L 95/1 – Chiquita.
[81] EuGH, Urt. United Brands, a.a.O. (Fn. 53), 288f., Rn. 88/93.
[82] EuGH, Urt. United Brands, a.a.O. (Fn. 53), 290, Rn. 111/120.
[83] EuG, Urt. Tetra Pak II, a.a.O. (Fn. 59), 813, Rn. 114.
[84] EuG, Urt. v. 17.12.2003, Rs. T-219/99, Slg. 2003, II-5925 (5959), Rn. 127 – British Airways.
[85] Schröter, in: Groeben/Schwarze, Art. 82, Rn. 78.
[86] Schröter, ebenda.
[87] EuGH, Urt. v. 04.05.1988, Rs. 30/87, Slg. 1988, I-2479 (2514), Rn. 26ff. – Corinne Bodson/SA Pompes; Urt. v. 17.10.1995, Rs. C-140, 141, 142/94, Slg. 1995, I-3257 (3296), Rn. 26 – DIP; EuG, Urt. v. 10.03.1992, Rs. T-68, T-77/89, T-78/89, Slg. 1992, II-1403 (1548), Rn. 358 – Flachglas; Urt. v. 08.10.1996, Rs. T-24/93, T-25/93, T-26/93, T-28/93, Slg. 1996, II-1201 (1230), Rn. 62f. – Compagnie Maritime Belge Transport.
[88] Varian, S. 453.
[89] Kantzenbach/Kruse, S. 10.
[90] Linder, S. 46.
[91] Linder, ebenda.
[92] EuGH, Urt. v. 16.03.2000, Rs. C-395/96 P, C-396/96 P, Slg. 2000, I-1365 (1458), Rn. 36-38 – Compagnie Maritime Belge Transports; EuG, Urt. v. 30.09.2003, Rs. T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275 (3510f.), Rn. 652-654 – Atlantic Container Line.
[93] Schröter, in: Groeben/Schwarze, Art. 82, Rn. 82.
[94] siehe nur EuGH, Urt. Ahmed Saeed, a.a.O. (Fn. 22), 848f., Rn. 35f.
[95] Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 82, Rn. 109.
[96] Schumann/Meyer/Ströbele, Grundzüge der mikroökonomischen Theorie, S. 331; Hahn, S. 21f.
[97] vgl. Fehl, ORDO 1986, S. 141 (145), der von einer „Oligopolisierung“ des Preise spricht.
[98] Hahn, S. 22.
[99] EuGH, Urt. Compagnie Maritime Belge, a.a.O. (Fn. 98), 1458, Rn. 36.
[100] EuGH, Urt. v. 31.03.1998, Rs. C-68/94, C-30/95, Slg. 1998, I-1375 – Frankreich u.a (Kali+Salz).
[101] EuG, Urt. v. 25.03.1999, Rs. T-102/96, Slg. 1999, II-753 – Gencor.
[102] EuGH, Urt. Compagnie Maritime Belge, a.a.O. (Fn. 98).
[103] EuG, Urt. Airtours, a.a.O. (Fn. 3).
[104] KOM, Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, ABl. EG 2002 Nr. C 165 v. 11.07.2002, S. 6 (18f.), Rn. 89ff.
[105] EuG, Urt. v. 10.03.1992, Rs. T-68/89, T-77/89, T-78/89, Slg. 1992, II-1403 (1548), Rn. 358f. – SIV.
[106] EuGH, Urt. Compagnie Maritime Belge, a.a.O. (Fn. 98), 1458, Rn. 36; EuG, Urt. Atlantic Container Line, a.a.O. (Fn. 98), 3510, Rn. 653.
[107] Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 82, Rn. 114.
[108] EuG, Urt. Airtours, a.a.O. (Fn. 3), 2613, Rn. 62.
[109] EuG, Urt. Airtours, a.a.O. (Fn. 3), 2613, Rn. 62: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine kollektive beherrschende Stellung nur dann Bestand haben kann, wenn genügend Abschreckungsmittel langfristig für einen Anreiz sorgen, nicht vom gemeinsamen Vorgehen abzuweichen, was voraussetzt, dass jede auf Vergrößerung seines Marktanteils gerichtete, stark wettbewerbsorientierte Maßnahme seinerseits die gleiche Maßnahme seitens der anderen auslösen würde, so dass es keinerlei Vorteil aus seiner Initiative ziehen könnte.“; mit Verweis auf EuG, Urt. Gencor, a.a.O.(Fn. 107), 838, Rn. 276.
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