„Mit dem Gesetz über Steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG) vom 07.12.2006 ist das UmwStG neu gefasst worden. Durch die Änderungen sollte ein systematisch in sich geschlossenes zukunftsfähiges steuerliches Umwandlungssteuerrecht geschaffen werden.
Im Vordergrund stand das Ziel der Umsetzungen europarechtlicher Vorgaben und einer Öffnung für künftige Weiterentwicklungen des Gesellschaftsrechts.“ Solche europarechtlichen Vorgaben enthalten u. a. die EuGH-Urteile in den Rechtssachen SEVIC , Centros , Überseering , Inspire Art , de Lasteyrie du Saillant und X und Y.
Zudem musste das UmwStG an die wegen des EuGH-Urteils in der Rechtssache SEVIC erfolgte Änderung des UmwG und wegen der erforderlichen Umsetzung der geänderten steuerlichen EU-Fusionsrichtlinie (FRL) sowie wegen der gesellschaftsrechtlichen Verschmelzungsrichtlinie und wegen der Schaffung steuerlicher Begleitvorschriften zum SEEG angepasst werden.
Gleichzeitig regelt das SEStEG aber auch rein nationale Zusammenhänge neu. All dies führte zu einer Generalüberholung des UmwStG mit der nachfolgenden Zielsetzung: „Im Zuge der zunehmenden internationalen wirtschaftlichen Verflechtung müssen steuerliche Hemmnisse beseitigt werden, um eine grenzüberschreitende Umstrukturierung zu ermöglichen und damit die Attraktivität des Investitionsstandorts Deutschland zu erhöhen.“
Inhaltsverzeichnis
Verzeichnis der Abkürzungen
Verzeichnis der Abbildungen
1. Einleitung
2. Allgemeine Vorschriften
2.1. Bisherige Rechtslage
2.2. Neue Rechtslage
2.3. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
2.4. Steuerliche Rückwirkung (§ 2 UmwStG) bei grenzüberschreitenderUmwandlung unter Beteiligung von Rechtsträgern aus zwei Staaten
2.5. Einordnung
2.6. Anwendungszeitraum
3. Vollübertragung gemäß §§ 11 – 13 UmwStG
3.1. Allgemeines
3.2. Aufgabe des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz bei Ausübung der im UmwStG vorgesehenen Bewertungswahlrechte
3.3. Rückgängigmachung vorangegangener steuerwirksamer Teilwertabschreibungen und Übertragungen nach § 6 b EStG
3.4. Umwandlungskosten; Ausweitung des Konzepts der 5 %igen nichtab-ziehbaren Ausgaben
4. Teilübertragung gemäß § 15 UmwStG
4.1. Allgemeines
4.2. Teilbetriebserfordernis
4.3. Missbrauchsregelungen
5. Zusammenfassung
6. Anhang
7. Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Abkürzungen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Verzeichnis der Abbildungen
Abb. 1: Verschmelzung oder Vermögensübertragung i. S. d. §§ 11 – 13 UmwStG
Abb. 2: Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften
Abb. 3: Aufspaltung von zwei Kapitalgesellschaften (vgl. § 123 Abs. 1 UmwG)
1. Einleitung
„Mit dem Gesetz über Steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG) vom 07.12.2006[1] ist das UmwStG neu gefasst worden. Durch die Änderungen sollte ein systematisch in sich geschlossenes zukunftsfähiges steuerliches Umwandlungssteuerrecht geschaffen werden.
Im Vordergrund stand das Ziel der Umsetzungen europarechtlicher Vorgaben und einer Öffnung für künftige Weiterentwicklungen des Gesellschaftsrechts.“[2] Solche europarechtlichen Vorgaben enthalten u. a. die EuGH-Urteile in den Rechtssachen SEVIC[3], Centros[4], Überseering[5], Inspire Art[6], de Lasteyrie du Saillant[7] und X und Y[8].
Zudem musste das UmwStG an die wegen des EuGH-Urteils in der Rechtssache SEVIC erfolgte Änderung des UmwG[9] und wegen der erforderlichen Umsetzung der geänderten steuerlichen EU-Fusionsrichtlinie (FRL)[10] sowie wegen der gesellschaftsrechtlichen Verschmelzungsrichtlinie[11] und wegen der Schaffung steuerlicher Begleitvorschriften zum SEEG[12] angepasst werden.
Gleichzeitig regelt das SEStEG aber auch rein nationale Zusammenhänge neu. All dies führte zu einer Generalüberholung des UmwStG mit der nachfolgenden Zielsetzung: „Im Zuge der zunehmenden internationalen wirtschaftlichen Verflechtung müssen steuerliche Hemmnisse beseitigt werden, um eine grenzüberschreitende Umstrukturierung zu ermöglichen und damit die Attraktivität des Investitionsstandorts Deutschland zu erhöhen.“[13]
2. Allgemeine Vorschriften
2.1. Bisherige Rechtslage
Der Anwendungsbereich des UmwStG a. F. beschränkte sich auf Umwandlungsvorgänge unter Beteiligung steuerpflichtiger Rechtsträger.
Hiernach konnte die übertragende Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG a. F. bei der Übertragung von Vermögen durch eine Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft das übergehende Vermögen in der Schlussbilanz mit dem Buchwert ansetzen. Dies galt jedoch nur insoweit, als sichergestellt war, dass die in dem übertragenen Vermögen enthaltenen stillen Reserven später bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft der Körperschaftssteuer unterlagen. Außerdem durfte eine andere Gegenleistung nicht gewährt werden bzw. sie musste in Gesellschaftsrechten bestehen. Ein laufend zu besteuernder Übertragungsgewinn entstand, wenn vom zulässigen Ansatz eines höheren Wertes bis zur Obergrenze des Teilwertes Gebrauch gemacht wurde (§ 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UmwStG a. F.).[14]
2.2. Neue Rechtslage
Das UmwStG n. F. wurde durch das SEStEG europäisiert, d. h. es ist nunmehr anwendbar, wenn die an der Umwandlung beteiligten übertragenden und übernehmenden Rechtsträger[15] Gesellschaften oder natürliche Personen sind, die in der EU oder im EWR[16] ansässig sind. Sie müssen nach dem Recht eines EU-/EWR-Staates gegründet sein. Außerdem müssen sie ihren Sitz sowie ihre Geschäftsleitung in einem EU-/EWR-Staat haben.
Außerdem ist jetzt auch bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften als Regelfall der Ansatz des gemeinen Wertes bei der übertragenden Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 1 UmwStG n. F. vorgesehen. Auch selbst geschaffene immaterielle und nicht entgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter müssen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG n. F. mit dem gemeinen Wert in die steuerliche Übertragsbilanz aufgenommen werden.
- 11 Abs. 2 UmwStG n. F. regelt nunmehr, dass der Buchwert oder ein Zwischenwert auf Antrag angesetzt werden kann, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Es muss sichergestellt sein, dass die übergehenden Wirtschaftsgüter später bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft der Besteuerung mit Körperschaftssteuer unterliegen.
2. Des Weiteren muss sichergestellt sein, dass das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft nicht eingeschränkt wird. Diese Voraussetzung stellt bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen die inländische Besteuerung der stillen Reserven sicher.
3. Eine Gegenleistung darf nicht gewährt werden oder muss in Gesellschaftsrechten bestehen.[17]
Des Weiteren wurde das Gewerbesteuergesetz durch das SEStEG in der Weise geändert, dass Gesellschaften auch dann Steuergegenstand sein können, wenn sie nicht nach deutschem Recht gegründet worden sind, aber nach ihrem Gründungsstatut einer Kapitalgesellschaft entsprechen. Somit unterliegen auch ausländische Gesellschaften (Europäische Gesellschaften und Europäische Genossenschaften) der Steuerpflicht.[18]
2.3. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- 1 Abs. 1 UmwStG besagt, dass eine nationale Umwandlung wie bisher unter das UmwStG fällt, wenn das UmwG auf diesen Vorgang anzuwenden ist.
Ferner regelt der § 1 Abs. 1 UmwStG, dass es bei grenzüberschreitenden Umwandlungen und bei Auslandsumwandlungen darauf ankommt, ob sie aufgrund vergleichbarer ausländischer Vorgänge erfolgen, die ihrem Wesen nach einer im deutschen UmwStG geregelten Umwandlungsart entsprechen. Gleiches gilt, wenn diese Umwandlungen aufgrund vergleichbarer Vorschriften in VO der EU erfolgen.
Diese Vergleichbarkeitsprüfung muss zweierlei berücksichtigen, nämlich erstens einen Typenvergleich der beteiligten Rechtsträger und zweitens einen Rechtsfolgenvergleich.
Beim Rechtsfolgenvergleich ist festzustellen, ob die nach ausländischem Recht eintretenden Rechtsfolgen des Umwandlungsvorgangs denen einer deutschen Umwandlung entsprechen. Dies gilt z. B. bei der Auflösung des übertragenden Rechtsträgers ohne Abwicklung oder bei der Gesamtrechtsnachfolge.[19] Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 UmwStG n. F. wird für die SE und für die SCE die Gründung in einem EU-/EWR-Staat fingiert.
2.4. Steuerliche Rückwirkung (§ 2 UmwStG) bei grenzüberschreitenderUmwandlung unter Beteiligung von Rechtsträgern aus zwei Staaten
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 UmwStG kommt es bei ausländischen Rechtsträgern zur Bestimmung des steuerlichen Übertragungsstichtags auf den nach dem ausländischen Gesellschaftsrecht maßgebenden Bilanzstichtag an.
Ist die zeitliche Festlegung des steuerlichen Übertragungsstichtags im deutschen und im jeweiligen ausländischen Recht unterschiedlich geregelt, soll § 2 Abs. 3 UmwStG das Entstehen sog. weißer Einkünfte[20] verhindern. Er ist allerdings nur insoweit von Bedeutung, als Wirtschaftsgüter bzw. Rechtsverhältnisse betroffen sind, für die sich ohne diese Sonderregelung eine Besteuerungslücke ergeben würde.
Dies betrifft den Fall der Hinausverschmelzung einer Körperschaft, soweit durch diesen Vorgang das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der auf die übernehmende Gesellschaft übertragenen Wirtschaftsgüter verloren geht. bzw. eingeschränkt wird. Dies ist der Fall, wenn das Steuerrecht des Ansässigkeitsstaats der Übernehmerin einen Rückbezug der Umwandlung nicht vorsieht oder einen vom UmwStG abweichenden (kürzeren) Rückbezugszeitraum regelt, da ohne diese Sonderregelung dann die während der sog. Interimszeit anfallenden und bei der Überträgerin nicht mehr erfassten Einkünfte weder in dem ausländischen Staat noch in Deutschland besteuert werden könnten.
Nach § 2 Abs. 3 UmwStG ist auch für deutsche Besteuerungszwecke auf den späteren nach ausländischem Gesellschaftsrecht maßgeblichen Übertragungsstichtag abzustellen bzw. ist bei Nichtexistenz einer ausländischen steuerlichen Rückbeziehungsregelung der Zeitpunkt maßgebend, auf den nach ausländischem Recht der Übergang zivilrechtlich wirksam wird.[21]
Weitere Anwendungsfälle können sich auch bei unterschiedlicher Beurteilung von Gewinnausschüttungen und der Veräußerung von Anteilen an der übertragenden Körperschaft im Rückwirkungszeitraum ergeben.[22]
Kennt das ausländische Steuerrecht eine längere als eine achtmonatige Rückbeziehung, greift in Fällen der Hereinverschmelzung einer ausländischen Körperschaft nach Deutschland die Grundregel des § 2 Abs. 1 UmwStG. Bei einer Hinausverschmelzung kommt es unter diesen Bedingungen zu einer Mehrfachbesteuerung. Abhilfe hiervon wird sich im konkreten Einzelfall nur über ein Verständigungsverfahren erreichen lassen.[23]
2.5. Einordnung
Dem steuerrechtlichen Begriff Verschmelzung oder Vermögensübertragung auf eine andere Körperschaft sind die handelsrechtlichen Umwandlungsfälle der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften und der Auf- oder Abspaltung unter ausschließlicher Beteiligung von Kapitalgesellschaften zugeordnet (siehe Abbildung 1).[24]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Verschmelzung * Aufspaltung** Abspaltung
Kap.Ges. à Kap.Ges. Kap.Ges. à Kap.Ges. Kap.Ges. à Kap.Ges.
Abb. 1: Verschmelzung oder Vermögensübertragung i. S. d. §§ 11 – 13 UmwStG[25]
* siehe hierzu auch Schaubild im Anhang (Abb. 2)
** siehe hierzu auch Schaubild im Anhang (Abb. 3)
2.6. Anwendungszeitraum
- 27 Abs. 1 UmwStG regelt, dass die Neufassung des UmwStG erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden ist, die nach dem 12.12.2006, also nach dem Tag der Verkündung des SEStEG, zur Eintragung in das Handelsregister bzw. das ansonsten maßgebliche öffentliche Register angemeldet wurden.
Das UmwStG a. F. ist nach § 27 Abs. 2 UmwStG letztmalig auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, die bis zum 12.12.2006 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurden.
[...]
[1] BGBL. I 2006, S. 2782.
[2] ORTH, MANFRED, DB 2007, S. 419; RegEntw. SEStEG, BT-Drucks. 16/2710 Begründung Allg. Teil I. 1; Beschlussempfehlung und Bericht BT- FinAussch., BT-Drucks. 16/3315 und 16/3369 Abschn. II.
[3] EuGH-Urteil vom 13.12.2005 – Rs. C-411/03, DB 2005, S. 2804. Wegen der grenzüberschreitenden Verschmelzungen nach SEVIC s. auch GESELL/KRÖMKER, DB 2006, S. 2558. Wegen der steuerrechtlichen Folgefragen dieser EuGH-Entscheidung s. DÖTSCH/PUNG, Der Konzern 2006, S. 258.
[4] EuGH-Urteil vom 09.03.1999 – Rs. C-212/97, DB 1997, S. 625.
[5] EuGH-Urteil vom 05.11.2002 – Rs. C-208/00, EuGHE 2002, S. I-9919 = DB 2002, S. 2425.
[6] EuGH-Urteil vom 30.09.2003 – Rs. C-167/01, EuGHE 2003, S. I-10155 = DB 2003, S. 2219.
[7] EuGH-Urteil vom 11.03.2004 – Rs. C-9/02, DB 2004, S. 686.
[8] EuGH-Urteil vom 21.11.2002 – Rs. C-436/00, FR 2003, S. 84.
[9] 2. Gesetz zur Änderung des UmwG; s. dazu NEYE/TIMM, DB 2006, S. 488; DRINHAUSEN, BB 2006, S. 2313.
[10] Richtlinie 2005/19/EG vom 17.02.2005, ABl. EG Nr. L 058, S. 19.
[11] Richtlinie 2005/56/EG vom 26.10.2005, ABl. EG Nr. L 310, S. 1. Dazu s. a. LOUVEN, ZIP 2006, S. 2021.
[12] SEEG vom 22.12.2004, BGBl. I 2004, S. 3675.
[13] Vgl. hierzu KUßMAUL, HEINZ: Darstellung wesentlicher Gesetzesänderungen ab 1993 – hier: Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG), http://www.bli.uni-saarland.de/, Seite 1. Vgl. auch BR-Drucks. 542/06, S. 37.
[14] Vgl. hierzu CARLÉ, KORN, STAHL, STRAHL: Praxisleitfaden Umwandlungen und Einbringung nach neuem Recht, Brennpunkte der Steuerberatung 3, Stollfuß, Seite 139, RZ. 278.
[15] Bei Einbringungen im Weg der Einzelrechtsnachfolge der einbringende und der übernehmende Rechtsträger; beim Anteilstausch der übernehmende Rechtsträger.
[16] Zwar gebietet die FRL nicht zwingend die Ausdehnung des UmwStG auf EWR-Staaten, wohl aber zwingt das EWR-Abkommen (ABl. EG 1994 L 1, S. 3 ff.) dazu. S. a. BENECKE/SCHNITGER (IStR 2006, S. 765 [769]). Ausdrücklich miterwähnt ist der EWR allerdings nur in § 12 Abs. 3 KStG, während § 17 Abs. 5 EStG, § 27 Abs. 8, § 40 Abs. 6 KStG, § 3 Abs. 3 und § 20 Abs. 7 UmwStG nur die EU ansprechen.
[17] Vgl. hierzu CARLÉ, KORN, STAHL, STRAHL: Praxisleitfaden Umwandlungen und Einbringung nach neuem Recht, Brennpunkte der Steuerberatung 3, Stollfuß, Seite 139, Rz. 278 und 280, und Seite 140, Rz. 281.
[18] Vgl. hierzu KUßMAUL, HEINZ: Darstellung wesentlicher Gesetzesänderungen ab 1993 – hier: Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG), http://www.bli.uni-saarland.de/, Seite 3.
[19] Wegen grenzüberschreitender Fusionen im Einzelnen s. HAHN, GmbHR 2006, S. 617. Wegen der Auflistung der wesentlichen Strukturmerkmale einer Verschmelzung sowie Spaltung nach deutschem Recht s. BENECKE/SCHNITGER, IStR 2006, S. 765 (769).
[20] Wegen Einzelfällen dazu s. a. SCHAFLITZL/WIDMAYER, BB-special 8/2006, S. 36 (38).
[21] Vgl. hierzu DÖTSCH/PUNG, DB 2006, S. 2704 (2706).
[22] S. a. BENECKE/SCHNITGER, IStR 2006, S. 765 (771).
[23] Vgl. hierzu DÖTSCH/PUNG, DB 2006, S. 2704 (2706).
[24] Vgl. hierzu KUßMAUL, HEINZ: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 4. Auflage, Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre, Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH, München 2006, S. 591.
[25] Entnommen aus: KUßMAUL, HEINZ: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 4. Auflage, Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre, Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH, München 2006, S. 591.
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