Die Unternehmensbewertung zählt zu den großen Herausforderungen in der Betriebswirtschaft. Aufgrund ihrer umfangreichen Aufgabenstellung stellt sie den Bewerter vor eine komplizierte Aufgabe.
Die Anforderungen der Unternehmenswertermittlung sind vielseitig. Überwiegend hat
die Wertermittlung ihren Ausgangspunkt in der Änderung der Eigenkapitalstruktur.
Zunehmend findet jedoch die Unternehmensbewertung im Controllingbereich an Beachtung.
Die Anforderungen an die Unternehmensbewertung haben sich in den letzten Jahrzehnten grundlegend geändert. Mit der Einführung der funktionalen Unternehmensbewertung wurde deutlich, dass die jeweilige Bewertungsmethode vom jeweiligen Bewertungszweck abhängt.
Die Unternehmensbewertung ist durch eine große Methodenvielfalt gekennzeichnet.
In Theorie und Praxis und auch in der Rechtssprechung, haben sich besonders die Ertragswertmethode und das Discounted-Cashflow-Verfahren herausgebildet.
Beide Ansätze beruhen durch Diskontierung der jeweiligen Erfolgswerte auf der gleichen konzeptionellen Grundlage.
Angesichts der erheblichen Anzahl an Unternehmenszusammenschlüssen in den letzten Jahren kommt es immer wieder zu falschen Einschätzungen. Insbesondere die Prognose der künftigen wirtschaftlichen und finanziellen Erfolgsfaktoren eines Unternehmens treibt die Entwicklung und die Diskussion der Unternehmensbewertung in Theorie und Praxis stetig voran.
In dieser Arbeit werden die komplexen und anspruchsvollen Zusammenhänge der Unternehmenswertermittlung dargestellt. Insbesondere werden die gängigen, national sowie international bedeutendsten, Unternehmensbewertungsmethoden vorgestellt.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis:
Tabellenverzeichnis:
Abkürzungsverzeichnis:
Symbolverzeichnis:
1. Einleitung
1.1. Gang der Untersuchung
2. Grundlagen der Unternehmensbewertung
2.1. Wertbegriffe und Werttheorien
2.2. Objektive und subjektive Werttheorie
2.3. Funktionale Werttheorie
2.4. Anlässe der Unternehmensbewertung
2.5. Vorstellung IDW
2.6. Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung (GoU)
3. Unternehmensbewertungsmethoden
3.1. Unternehmensbewertung kleiner und mittlerer Unternehmen
3.2. Branchenspezifische Besonderheiten
3.3. Überblick der Bewertungsmethoden
3.4. Substanzwertverfahren
3.4.1. Kritische Würdigung
3.5. Ertragswertverfahren
3.5.1. Bestimmung des Kalkulationszinsfuß
3.5.2. Phasenmodelle
3.5.3. Wahl des geeigneten Erfolgsmaßstabs
3.5.4. Kritische Würdigung
3.6. Discounted-Cashflow-Verfahren
3.6.1. Cashflowbeziehungen
3.6.2. Bruttoverfahren und Nettoverfahren
3.6.3. Entity-Ansatz
3.6.3.1. WACC-Ansatz
3.6.3.1.1. Free Cashflow-Ansatz
3.6.3.1.1. CAPM Eigenkapitalkosten
3.6.3.1.2. Total Cashflow-Ansatz
3.6.3.2. APV-Ansatz
3.6.4. Equity-Ansatz
3.6.5 Kritische Würdigung
3.7. Gegenüberstellung von Ertragswert- und DCF-Verfahren
3.8. Multiplikatorverfahren
3.8.1. Funktionen
3.8.2. Ablauf Multiplikatorverfahren
3.8.2.1. Unternehmensanalyse
3.8.2.2. Auswahl und Bildung der Multiplikatoren
3.8.2.3. Auswahl geeigneter Vergleichsunternehmen
3.8.2.4. Multiplikatorenberechnung der Vergleichsunternehmen
3.8.2.5. Ergebnisermittlung
3.8.3. Kritische Würdigung
4. Praxisbeispiele
4.1. Beispielrechnung Ertragswertverfahren
4.2. Beispielrechnung DCF-Verfahren
5. Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis:
Internet:
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Anlässe der Unternehmensbewertung
Abb. 2: Die Bewertungsverfahren im Überblick
Abb. 3: Ermittlung des Unternehmenswertes nach dem Ertragswertverfahren
Abb. 4: Ermittlung der Einzahlungsüberschüsse im Ertragswertverfahren
Abb. 5: Varianten der Discounted-Cashflow-Methode
Abb. 6: Beziehungen zwischen den “Cash Flow”- Begriffen
Abb. 7: Ablauf der Multiplikatorbewertung
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Definition der Kleinstunternehmen, sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
Tab. 2: Unterschiede des Discounted-Cashflow-Verfahrens zum Ertragswertverfahren
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Symbolverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Die Unternehmensbewertung zählt zu den großen Herausforderungen in der Betriebswirtschaft. Aufgrund ihrer umfangreichen Aufgabenstellung stellt sie den Bewerter vor eine komplizierte Aufgabe.
Die Anforderungen der Unternehmenswertermittlung sind vielseitig. Überwiegend hat die Wertermittlung ihren Ausgangspunkt in der Änderung der Eigenkapitalstruktur. Zunehmend findet jedoch die Unternehmensbewertung im Controllingbereich an Beachtung.
Die Anforderungen an die Unternehmensbewertung haben sich in den letzten Jahrzehnten grundlegend geändert.[1] Mit der Einführung der funktionalen Unternehmensbewertung wurde deutlich, dass die jeweilige Bewertungsmethode vom jeweiligen Bewertungszweck abhängt.
Die Unternehmensbewertung ist durch eine große Methodenvielfalt gekennzeichnet.
In Theorie und Praxis und auch in der Rechtssprechung, haben sich besonders die Ertragswertmethode und das Discounted-Cashflow-Verfahren herausgebildet.
Beide Ansätze beruhen durch Diskontierung der jeweiligen Erfolgswerte auf der gleichen konzeptionellen Grundlage.
Angesichts der erheblichen Anzahl an Unternehmenszusammenschlüssen in den letzten Jahren kommt es immer wieder zu falschen Einschätzungen.[2] Insbesondere die Prognose der künftigen wirtschaftlichen und finanziellen Erfolgsfaktoren eines Unternehmens treibt die Entwicklung und die Diskussion der Unternehmensbewertung in Theorie und Praxis stetig voran.
In dieser Arbeit werden die komplexen und anspruchsvollen Zusammenhänge der Unternehmenswertermittlung dargestellt. Insbesondere werden die gängigen, national sowie international bedeutendsten, Unternehmensbewertungsmethoden vorgestellt.
1.1. Gang der Untersuchung
Das Ziel dieser Arbeit ist es, dem Leser einen komprimierten Einblick in die Funktion, Methodik und Problemstellung der Unternehmensbewertung zu verschaffen.
Die Seminararbeit lässt sich in drei Teile untergliedern.
Beginnend mit den einleitenden Worten, werden im ersten Teil die Grundlagen der Unternehmensbewertung erläutert. Hier werden Hintergründe, Zwecke und Funktionen der Unternehmensbewertung, sowie Grundsätze, die das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) vorgibt, aufgezeigt.
Im Hauptteil stehen die Methoden der Unternehmensbewertung und deren Probleme im Mittelpunkt. Beginnend mit der Unternehmensbewertung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen und sowie branchenspezifischen Besonderheiten, wird darauf folgend ein Überblick der Methoden gegeben. Anschließend werden diese erklärt, gegenübergestellt und kritisch gewürdigt, sowie durch Praxisbeispiele der bekanntesten zwei Methoden veranschaulicht.
Der abschließende und letzte Teil besteht aus einem Fazit und einem Ausblick.
2. Grundlagen der Unternehmensbewertung
2.1. Wertbegriffe und Werttheorien
Die Unternehmensbewertung dient dazu, einen Wert für das ganze Unternehmen oder von Unternehmensanteilen zu ermitteln um so z.B. einen Verkaufs- bzw. Kaufpreis festzustellen.[3] Dabei sind die Begriffe Wert und Preis voneinander abzugrenzen.
Der Wert eines Objektes, d.h. einer Sache, eines Rechtes oder einer Dienstleistung ergibt sich aus den Eigenschaften und insbesondere aus dem Nutzen, den jemand der Sache (bzw. dem Recht oder der Dienstleistung) beimisst.[4]
Dabei ist zu beachten, dass jeder eine unterschiedliche Wertvorstellung besitzt, das bedeutet, dass ein Wert immer subjektiv bestimmt wird. Folglich drückt der Wert eines Unternehmens den Nutzen aus, den das Unternehmen für den Interessenten bzw. Inhaber darstellt. Somit kann es grundsätzlich keinen objektiven Wert geben.[5]
Der Preis ist eine Geldsumme, die auf dem Markt für eine Mengeneinheit eines Objektes, d.h. einer Sache, eines Rechtes oder einer Dienstleistung bezahlt wird.[6] Somit ist der Preis eines Unternehmens der Geldbetrag, der bei einem Eigentümerwechsel eines Unternehmens tatsächlich bezahlt wird.[7] Da der Preis das Ergebnis von Verhandlungen ist, muss er nicht mit dem subjektiven Wert des Käufers bzw. Verkäufers übereinstimmen.
Der Grenzpreis ist der Unternehmenswert, der im Rahmen der Verhandlungen aus Verkäufersicht mindestens verlangt und aus Käufersicht höchstens angesetzt werden kann.[8] Wenn sich beide Parteien einigen, müsste der Preis innerhalb des Grenzpreises des Käufers (Preisobergrenze) und des Grenzpreises des Verkäufers (Preisuntergrenze) liegen. In der Literatur wird dieser Preis auch als Entscheidungswert angegeben. Der Schiedswert ist der von einem unparteiischen dritten ermittelte Einigungspreis, der auch Arbitriumwert genannt wird. Er ist ein Kompromiss zwischen den subjektiven Wertvorstellungen des Käufers bzw. Verkäufers und soll einen fairen und angemessenen Interessesausgleich zwischen den beiden Parteien darstellen.[9]
2.2. Objektive und subjektive Werttheorie
Die Begriffe objektiver und subjektiver Unternehmenswert wurden in der Vergangenheit in der deutschen Literatur viel diskutiert.[10]
Bis Anfang der 60er Jahre dominierte die objektive Werttheorie, die bei der Unternehmensbewertung vom „Wert des Unternehmens an sich“ als Wertmaßstab ausgeht und den Wert eines Unternehmens festlegt „wie es steht und liegt“.[11] D.h. das Unternehmen befindet sich in einem bestehenden Konzept, mit Fortführung des vorhandenen Management, finanziellen Rahmen, etc. Jedoch werden die Vorstellungen und Versionen eines potentiellen Käufers nicht berücksichtigt. Danach ist bei der objektiven Werttheorie der Unternehmenswert losgelöst von Personen und von jedermann realisierbar.[12]
Hierin liegt auch die Kritik dieser Werttheorie, die nicht die besondere Situation von Käufer und Verkäufer mit den jeweiligen Interessenslagen widerspiegelt. Diese Nichtberücksichtigung lässt keine Verhandlungsbasis zu Stande kommen.[13] Der objektivierte Wert als Verhandlungsgrundlage, der in einem zweiten Schritt zu subjektiven Werten führen kann, entspricht der Vorstellung des IDW´s.[14]
Anfang der 60er Jahre entwickelte sich die subjektive Betrachtungsweise. Die subjektive Werttheorie will den Wert eines Unternehmens unter Berücksichtigung der subjektiven Ziele, Möglichkeiten und Vorstellungen des Käufers ermitteln.
Die Aussage „Value, like a beauty, is in the mind of the beholder“[15] verdeutlicht, dass der Unternehmenswert abhängig von den Präferenzen des Investors ist und der Vorstellung eines zukünftigen Ertragswertes entspricht. Jedoch stellte sich genau diese Einbeziehung subjektiver Vorstellungen als Nachteil heraus, da die Bewertung des einzelnen schlecht nachvollziehbar ist. Dies wird als Kritikpunkt der subjektiven Werttheorie angesehen.[16]
2.3. Funktionale Werttheorie
Heute wird allgemein anerkannt, dass der Unternehmenswert die individuelle Situation der bewertenden Partei und den Zweck der Bewertung berücksichtigen muss.[17] Folglich können unterschiedliche Bewertungsanlässe zu unterschiedlichen Werten für ein Unternehmen führen.[18]
Die funktionale Unternehmensbewertung geht auf die „Kölner Schule“ zurück, die mit den Arbeiten von Münstermann, Jaensch, Engels, Busse von Colbe, Sieben und Matschke versucht, den Gegensatz der objektiven und subjektiven Werttheorie zu überwinden.[19]
Im Rahmen der Funktionstheorie wird die objektive- und subjektive Werttheorie integriert und diese dem jeweiligen Zweck der Unternehmensbewertung zugeordnet. Der jeweilige Zweck lässt sich in Haupt- und Nebenfunktion unterteilen. Als Hautfunktion unterscheidet man Beratungs-, Vermittlungs- und Argumentationsfunktion, als Nebenfunktion die untergeordneten Aufgaben wie Steuerbemessung, Vertragsgestaltung oder Bilanzierung.[20]
In der Beratungsfunktion ermittelt der Bewerter Grenzpreise für Käufer oder Verkäufer, die sie höchstens anbieten dürfen (Preisobergrenze) bzw. mindestens verlangen müssen (Preisuntergrenze), um durch die Transaktion keinen Nachteil zu erleiden.[21] Dabei hängt der Grenzpreis nicht nur von objektiven Faktoren ab, sondern die subjektiven Vorstellungen und Zukunftspläne der beiden Parteien werden bei der Bewertung berücksichtigt. Aus diesem Grund sind üblicherweise die Preisobergrenze des Käufers und die Preisuntergrenze des Verkäufers nicht identisch, da sie von unterschiedlichen Präferenzen und Zielvorstellungen ausgehen.[22]
Die Funktion des Schiedsgutachters oder Vermittlers sind die, zwischen den subjektiven Wertvorstellungen des Käufers und Verkäufers eines Unternehmens den fairen Einigungspreis vorzuschlagen bzw. zu bestimmen.[23]
Der Vermittler versucht die Interessen der beiden Parteien zu berücksichtigen, um so einen Einigungspreis zu ermitteln, den sowohl Käufer als auch Verkäufer akzeptieren können.
Die Aufgabe der Unternehmensbewertung in der Argumentationsfunktion besteht darin, einen Wert zu ermitteln, der die Verhandlungsposition einer bestimmten Partei stärkt.[24] Der ermittelte Wert dient der Beeinflussung des Verhandlungspartners, um einen Unternehmenspreis zu realisieren, der möglichst nahe am Entscheidungswert des Auftragsgebers liegt.[25]
Dabei dürfen die Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung nicht verletzt werden. Das IDW HFA 2/1983, WPG 1983 S. 468-480, und S 1, WPG 2000 S. 825 ff. und die Union Europèenne des Experts Comptables Economiques et Financiers (UEC) haben die Argumentationsfunktion für die Wirtschaftsprüfer nicht anerkannt. Diese Funktion wäre mit den Berufsgrundsätzen der Wirtschaftsprüfer nicht zu vereinbaren, die eine objektive Wertermittlung fordern.[26]
In der Steuerbemessungsfunktion werden Steuerbemessungsgrundlagen ermittelt. Beispiele hierfür sind die Bewertung von Beteiligungen für die Einkommenssteuer, Körperschaftsteuer, Vermögenssteuer und Gesellschaftsteuer.[27]
Die Vertragsgestaltungsfunktion dient der Formulierung eines Vertragstextes. Der ermittelte Unternehmenswert gibt an, in welcher Form sich die Vertragsparteien bei gewissen Anlässen, z.B. Abfindung beim Ausscheiden eines Gesellschafters, zu einigen haben.[28]
Die Informationsfunktion, die auch als Bilanzierung bezeichnet wird, dient der Information über die Ertragskraft des Unternehmens.
Ziel ist die Ermittlung des Unternehmenswertes durch die Bilanz, wobei als Grundlage die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften zu beachten sind.[29]
Die funktionale Werttheorie steht jedoch nicht außer Kritik. Probleme ergeben sich, wenn der Bewertungszweck nicht in das vorliegende Schema passt. Als Beispiel kann die „Shareholder Value Zielsetzung“ oder das „Value-Based Management“ genannt werden, die keine Veränderung der Eigentümerverhältnisse anstreben.[30]
Weitere Kritikpunkte sind, dass die Abgrenzung in Haupt- und Nebenfunktion abhängig von der Perspektive des Betrachters ist und die funktionale Unternehmensbewertung in der ausländischen Literatur keine Rolle spielt.[31] Bei einer Unternehmensbewertung ist es nicht von Bedeutung, welche Aufgabe bzw. Funktion ein Gutachter hat, sondern entscheidend ist welche Aufgabe eine Unternehmensbewertung hat, da die Bewertung eines Unternehmens vom Anlass der Bewertung bestimmt wird.
Besonders kritisch ist die Argumentationsfunktion zu sehen, da sie im eigentlichen Sinne keine Wertermittlung ist, sondern lediglich eine Ansammlung einseitiger Argumente darstellt. Folglich kann Sie als zusätzliche Leistung des Bewerters im Rahmen der Ermittlung des Entscheidungswertes gesehen werden.[32]
2.4. Anlässe der Unternehmensbewertung
Es gibt nicht den einen, richtigen Unternehmenswert. Er ist stets in Abhängigkeit von dem Anlass zu sehen, dem die Durchführung der Unternehmensbewertung dient.[33]
In der Praxis gibt es eine Vielzahl von Anlässen, um eine Unternehmensbewertung durchzuführen. Eine der häufigsten Gründe ist eine Neubesetzung in der Eigentümerstruktur.[34] Aber auch in anderen Fällen kann eine Bewertung notwendig werden, wie z.B. bei Aufnahme oder Ausscheiden von Gesellschaftern, Erbauseinandersetzungen, Enteignungen, Privatisierungen, Vergleichen, Konkursen, etc.[35] Desweiteren kommt der Unternehmensbewertung vermehrt auch der Zweck eines internen Steuerungsinstrumentes zu, in dem realisierte Wertveränderungen dem Controlling zur Verfügung gestellt werden, um so beispielsweise Managementleistungen besser bemessen zu können.[36] Bewertungen werden von den unterschiedlichsten Parteien vorgenommen. Dies sind Kauf- und Verkaufsinteressenten, aber auch beauftragte Gutachter, Vermittler oder Analysten.
Grundsätzlich kann man unterscheiden zwischen entscheidungsabhängigen und entscheidungsunabhängigen Bewertungsanlässen.[37]
Bei entscheidungsabhängigen Anlässen ist eine Änderung der Eigentumsverhältnisse beabsichtigt. Als nicht beherrschte oder nicht dominierte Konfliktsituation wird in der Literatur die Situation beschrieben, in der sich keine der Parteien bei einer Änderung der Eigentumsverhältnisse gegen den erklärten Willen der anderen Partei durchsetzen kann.[38] Folglich hat jede Partei die Option die Verhandlungen abzubrechen. Diese Konstellation fällt in den klassischen Anlass für eine Unternehmensbewertung, dem Kauf oder Verkauf eines Unternehmens bzw. von Unternehmensanteilen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1. Quelle: Entnommen aus Schultze (2001), Anlässe der Unternehmensbewertungen, S. 6.
2.5. Vorstellung IDW
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) vereint Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften Deutschlands auf freiwilliger Basis. Der eingetragene Verein, dessen Zweck gemäß Satzung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, hat seinen Sitz in Düsseldorf.
Das Institut hat sich zur Hauptaufgabe gemacht, die Grundsätze der ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung zu definieren. Insbesondere bestimmt der IDW die anzuwendenden Unternehmensbewertungsmethoden. Des Weiteren vertritt es die Interessen der Wirtschaftsprüfer sowohl auf nationaler, als auch auf internationaler Ebene und ist für den Bereich Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder zuständig. Die aktuellste Fassung ist vom 18. Oktober 2005.
2.6. Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung (GoU)
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung gelten als allgemein anerkannte und zweckorientierte Regeln, die sich primär an Gutachter und Investoren richten.[39] Sie bestimmen die „erforderliche Sorgfalt“ gem. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, bei der Bewertung von Unternehmen. Ziel der GoU ist es folgende Funktionen zu erfüllen: Komplexitätsreduzierung, Kommunikation, sowie die Erhaltung des Schutzes von Investoren und Gutachtern vor eventuellen Schäden und Regressansprüchen, die im Zusammenhang mit unsachgemäßer Unternehmensbewertung zu sehen sind.
Es dominieren unterschiedliche Ansätze bezüglich Umfang und Art ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung in der Literatur. So differenziert Moxter die sachgemäßen Bewertungsgrundsätze in 24 Prinzipien[40], wohingegen der IDW S1 andere Maßstäbe setzt.
Von enormer Bedeutung für die berufliche Praxis eines Wirtschaftsprüfers, und für die Unternehmensbewertung allgemein, sind daher die vom IDW Standard am 28.6.2000 veröffentlichten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertung.
Diese beinhalten:
- Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks
- Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit
- Stichtagsprinzip
- Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens
- Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
- Unbeachtlichkeit des bilanziellen Vorsichtsprinzips
- Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze
Die Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks ist bei der Unternehmensbewertung von enormer Bedeutung. Der Bewertungszweck ergibt sich aus dem Bewertungsauftrag und den Zielen und Vorgaben des Auftraggebers.
Bei Auftragserteilung ist primär festzulegen, in welcher Funktion der Gutachter tätig ist. Die Funktion beeinflusst die Annahme der zukünftigen finanziellen Überschüsse des Unternehmens.[41]
Bei der Bewertung sind alle Bereiche des Unternehmens als wirtschaftliche Unternehmensgesamtheit zu bewerten. Alle Bereiche und Funktionen eines Unternehmens, die den zukünftigen finanziellen Überschüssen dienen, sind gemeinsam zu berücksichtigen. Hierunter fallen verschiedene materielle und immaterielle Werte aller Unternehmensbereiche, sowie betriebsnotwendiges und nicht betriebsnotwendiges Vermögen.[42]
Die stichtagsbezogene Unternehmensbewertung nimmt eine Abgrenzung bezüglich der bisherigen und zukünftigen Eigentümer vor und ordnet finanzielle Überschüsse dem Jeweiligen zu (Stichtagsprinzip). So wird exakt bestimmt, welche Überschüsse mit einzubeziehen sind. Zugleich ist bei Auseinanderfallen der Bewertung und des Bewertungsstichtags grundsätzlich nur der Informationsstand zum Bewertungsstichtag maßgeblich. In dieser Form wird das Stichtagsprinzip als Bezugszeitpunkt des zu berücksichtigenden Informationsstandes verstanden.[43]
Ein weiterer Grundsatz gilt der Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens. Bei der Unternehmenswertermittlung steht das Unternehmen mit seinen Chancen und Risiken, einschließlich seiner Ertragskraft, im Vordergrund. Zusätzlich sind Zahlungsströme des Eigentümers, die von ihm ausgeschüttet bzw. entnommen werden, im Hinblick auf persönliche Steuern zu beachten, da nur der finanzielle Überschuss aus Nettoeinnahmen des Eigentümers wertbestimmend ist.[44]
Ebenso äußert sich der IDW S1 zur Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Die Abgrenzung vom betriebsnotwendigen zum nicht notwendigen Betriebsvermögen ist abhängig von der Sichtweise des Bewerters.
Veräußerbare Vermögensteile, die die eigentliche Unternehmensaufgabe nicht beeinträchtigen, gelten als nicht betriebsnotwendig. Diese werden mit den jeweiligen Liquidationswerten bemessen. Sie sind abzüglich Liquidationskosten und zurechenbarer Schulden unter bestmöglicher Verwertung zu ermitteln.[45]
Eine weitere Vorschrift beschreibt die Unbeachtlichkeit des bilanziellen Vorsichtsprinzips. Durch das bilanzielle Vorsichtsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB kann es bei der Durchführung der Bewertung zu eventuellen Nachteilen auf der Käufer- bzw. Verkäuferseite kommen. Aus diesem Grund wird eine Korrektur der Bilanzwerte vorgenommen, die im Sinne des Vorsichtsprinzips bewertet wurden. Die Werte werden vom Gläubigerschutzprinzip bereinigt.[46] Dies bedeutet jedoch nicht, dass von einer Risikoneutralität von Investorenseite auszugehen ist.[47]
Hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit von Bewertungsansätzen ist Folgendes zu beachten. Unter Berücksichtigung der Klarheit der Berichterstattung sind im Gutachten die wesentlichen Annahmen des Gutachters, des Managements des zu bewertenden Unternehmens und Annahmen sachverständiger Dritter so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung möglich ist.[48]
Neben der Auffassung von IDW gelten gleichermaßen weitere anerkannte Prinzipien. Darunter fallen das Subjektivitätsprinzip, das Zweckadäquanz-, Äquivalenz-, Zukunftspinzip und das Prinzip der Bewertungseinheit.
- Das Zweckadäquanzprinzip besagt, dass der Unternehmenswert in Abhängigkeit vom Bewertungszweck zu sehen ist und sich aus der Aufgabenorientierung unterschiedliche Ergebnisse aufgrund unterschiedlicher Bewertungsverfahren ergeben.[49]
- Das Zukunftsprinzip drückt aus, dass ein Käufer eines Unternehmens nur bereit ist Vorteile zu vergüten, die er künftig zu erwarten vermag. Vergangenheitserträge sind in diesem Kontext irrelevant, da für den potentiellen Käufer Vergangenheitswerte eine untergeordnete Rolle spielen.[50] Für das „Gewesene“ interessiert sich der „Kaufmann“ nicht.[51]
- Laut dem Äquivalenzprinzip müssen die den Ermittlungen des
Unternehmenswertes zu Grunde liegenden Handlungsalternativen miteinander kompatibel sein.[52]
- Nach dem Subjektivitätsprinzip ist der Unternehmenswert stets auf ein bestimmtes Subjekt zu beziehen. D.h., jeder Wert ist von individuellen Präferenzen und Erwartungen beeinflusst. Es wird eine eindeutige Subjekt-Objekt-Beziehung beschrieben.[53]
- Dem Gesamtbewertungsprinzip folgend, weist die Unternehmung „ein nach einem einheitlichen Organisationsplan wirtschaftlich, soziales Gebilde einer Ganzheitsstruktur auf. Dieses Ganze ist etwas anderes als die Summe seiner Teile.“[54] Alle unternehmerischen Erfolgsfaktoren sind somit für die Gesamtbewertung relevant und müssen beachtet werden.
3. Unternehmensbewertungsmethoden
3.1. Unternehmensbewertung kleiner und mittlerer Unternehmen
Für die Bewertung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ist eine Reihe von Besonderheiten zu beachten. Eine allgemeingültige und klare Definition zur Abgrenzung zwischen KMU und Großunternehmen gibt es nicht.[55] Als Kriterien der Abgrenzung können quantitative und qualitative Merkmale dienen.
Qualitative Abgrenzungskriterien knüpfen an Wesensverschiedenheiten zu Unternehmen anderer Größenklassen an. Als ein wesentliches Merkmal zählt, ob ein Unternehmen börsennotiert ist oder nicht.[56] Qualitative Abgrenzungen ergeben sich ebenfalls durch rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit, sowie einer unabhängigen Unternehmensleitung.[57]
Kleine und mittlere Unternehmen unterscheiden sich von Großunternehmen i.d.R. durch quantitative Merkmale, wie etwa dem Umsatz und der Anzahl der Mitarbeiter.[58] Letztere Kriterien finden sich etwa auch in § 267 HGB oder § 1 Abs. 1 und 2 PublG wieder. Es gibt eine Vielzahl von Institutionen, die quantitative Abgrenzungsmerkmale erfasst haben. Die Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003, betreffend der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, drückt aus:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: In Anlehnung an: Amtsblatt der Europäischen Union; Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003; Anhang, Artikel 2, von der Kommission angenommene Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen.
Vgl. http://eur- lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2003/l_124/l_12420030520de00360041.pdf
Für die Bewertung von KMU sind wichtige Grundsätze zu beachten. Besonderheiten ergeben sich insbesondere aus der Tatsache, dass KMU oftmals nicht über ein von den Unternehmenseignern unabhängiges Management verfügen.[59] Dies stellt eine ausgeprägte Abhängigkeit des Unternehmenserfolgs von der Person des Eigentümers bzw. seinen Gesellschaftern dar.[60] Folglich muss ein unvorhergesehener Ausfall des Eigentümers, sowie der Unternehmerlohn an sich berücksichtigt werden. Zugleich ist die Abhängigkeit von wenigen Abnehmern bzw. Lieferanten aufgrund des regional begrenzten Marktes zu beachten.[61] Somit kann es bei einem Wegfall eines Großkunden bzw. Großlieferanten zur Gefährdung des Unternehmensfortbestandes kommen.
Hinzu kommt, dass in kleineren Unternehmen nur eine kleine Produktpalette vorhanden ist, und sich somit der Unternehmenserfolg auf einen begrenzten Markt reduziert.
Im Hinblick auf die kapitalmarktorientierte Ermittlung der Marktrisikoprämie ergibt sich die Frage, ob und inwieweit ein marktmäßig bestimmtes Risikomaß für die Bewertung von KMU relevant sein kann. Einwände ergeben sich im Bezug auf den beschränkten Eigentümerkreis und die damit einhergehende nicht vorhandene Risikodiversifikation.[62]
Der IDW weist auf die Besonderheit hin, dass bei der Ermittlung des Unternehmenswerts für kleine und mittlere Unternehmen, ein besonderes Augenmerk auf die Abgrenzung des Bewertungsobjekts und auf die Zuverlässigkeit der vorhandenen Informationsquellen zu richten ist.[63] Insbesondere letzterer Punkt erweist sich jedoch als ein allgemeines Problem der Unternehmensbewertung.
3.2. Branchenspezifische Besonderheiten
In verschiedenen Berufs- und Brachenbereichen haben sich gewisse Besonderheiten bzgl. der Unternehmensbewertung entwickelt. Diese entsprechen nicht oder nur teilweise den allgemeinen Grundsätzen.[64] Im Folgenden werden zwei Branchen mit ihren jeweiligen Besonderheiten betrachtet.
Eine besondere Berufssparte, im Bezug auf die Unternehmensbewertung, ergeben die freien Berufe. Der Wert einer freiberuflichen Praxis bzw. eines freiberuflichen Unternehmens wird überwiegend noch durch Addition des Substanzwertes ermittelt. Dabei setzt sich der Wert aus den einzelnen Vermögensgegenständen und dem ideellen Wert, dem sog. Goodwill, zusammen.
Aufgrund des Images der Praxisinhaber, des Standorts, der Verweildauer der Klienten bzw. Kunden und ähnlichen Faktoren, überschreitet dieser ideelle Praxiswert den eigentlichen Vermögensgegenstand um ein Vielfaches.[65] Diese stark ausgeprägte Tatsache in den freien Berufen muss bei der Bemessung der Bewertung berücksichtigt werden.
Als weiteres Beispiel dienen die landwirtschaftlichen Betriebe. Die Ermittlung des Unternehmenswertes kann, z.B. anhand der Ertragswertmethode, ermittelt werden. Als Besonderheit vieler landwirtschaftlicher Betriebe sind Grund- und Boden notwendige Voraussetzung für die Ertragserzielung. Aus diesem Grund wird bei der Bewertung nicht auf den Betrieb als Ganzes eingegangen, sondern lediglich auf den Grund- und Boden mit den entsprechenden Ertragszahlen.[66] Somit ist dem Standort, naturgemäß in der Bewertung von landwirtschaftlichen Objekten, eine besondere Gewichtung beizumessen. Dies belegen auch deutliche regionale Bewertungsunterschiede.[67]
[...]
[1] Vgl. Peemöller (2002), S. 50.
[2] Vgl. Hinterhuber (2002), S. 2.
[3] Vgl. Peemöller (2002), S. 3.
[4] Vgl. Born (1995), S. 21.
[5] Vgl. Born (1995), S. 21.
[6] Vgl. Beck Lexikon der Betriebswirtschaft (2005).
[7] Vgl. Born (1995), S. 23.
[8] Vgl. Piltz (1994), S. 9.
[9] Vgl. Peemöller (2002), S. 9.
[10] Vgl. Born (1995), S. 38.
[11] Vgl. Piltz (1994), S. 12.
[12] Vgl. Peemöller (2002), S. 5.
[13] Vgl. Peemöller (2002), S. 5.
[14] Vgl. IDW Standard 1, Stand: 28.06.2000.
[15] Vgl. Schultze (2001), S. 7.
[16] Vgl. Peemöller (2002), S. 7.
[17] Vgl. Schultze (2001), S. 7.
[18] Vgl. Piltz (1994), S. 12.
[19] Vgl. Peemöller (2002), S. 7.
[20] Vgl. Schultze (2001), S. 7.
[21] Vgl. Piltz (1994), S. 13.
[22] Vgl. Peemöller (2002), S. 8.
[23] Vgl. Peemöller (2002), S. 9.
[24] Vgl. Born (1995), S. 44.
[25] Vgl. Peemöller (2002), S. 10.
[26] Vgl. Peemöller (2002), S. 10ff.
[27] Vgl. Piltz (1994), S. 14.
[28] Vgl. Born (1995), S. 45.
[29] Vgl. Peemöller (2002), S. 12.
[30] Vgl. Peemöller (2002), S. 13.
[31] Vgl. Born (1995), S. 45.
[32] Vgl. Born (1995), S. 45.
[33] Vgl. Schultze (2001), S. 5.
[34] Vgl. Drukarczyk (2003), S. 122.
[35] Vgl. Schultze (2001), S. 5.
[36] Vgl. Hinterhuber (2002), S. 22.
[37] Vgl. Born (1995), S. 17.
[38] Vgl. Born (1995), S. 17.
[39] Vgl. Peemöller (2001), S. 29.
[40] Vgl. Moxter (1983), S. 5 ff.
[41] Vgl. IDW S1 Stand: 18.10.2005; Peemöller (2001), S. 30.
[42] Vgl. Peemöller (2001), S. 30; Barthel (2002), S. 44.
[43] Vgl. Matschke/Brösel (2005), S. 642.
[44] Vgl. Peemöller (2001), S. 31.
[45] Vgl. Matschke/Brösel (2005), S. 642.
[46] Vgl. Peemöller (2001), S. 41; Barthel (2002), S. 49.
[47] Vgl. IDW S1 Stand: 18.10.2005.
[48] Vgl. Peemöller (2005), S. 42 (2005); IDW S1 Stand: 18.10.2005.
[49] Vgl. Busse von Colbe (1992), S. 51; Sieben/Schildbach (1977), S. 455.
[50] Vgl. Schmidt (1996), S. 10.
[51] Vgl. Münstermann (1966), S. 21.
[52] Vgl. Mandl/Rabel (1997), S. 72-78.
[53] Vgl. Schmidt (1997), S. 12.
[54] Vgl. Münstermann (1966), S. 18.
[55] Vgl. Beatge (2005), S. 103.
[56] Vgl. Behringer (2002), S. 10.
[57] Vgl. Beatge (2005), S. 104.
[58] Vgl. Seiler (2004), S. 35.
[59] Vgl. IDW Standard 1, Stand: 18.10.2005.
[60] Vgl. Piltz (1994), S. 50.
[61] Vgl. Beatge (2005), S. 44.
[62] Vgl. Beatge (2005), S. 48.
[63] Vgl. IDW Standard 1, Stand: 18.10.2005.
[64] Vgl. Piltz (1994), S. 54.
[65] Vgl. Piltz (1994), S. 55.
[66] Vgl. Piltz (1994), S. 59.
[67] Vgl. Piltz (1994), S. 59.
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- Patrick Weisenstein (Author), Daniel Lemke (Author), 2007, Funktionen, Methoden und Problemstellung der Unternehmensbewertung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/85949
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