Die eingetragene Genossenschaft (eG) ist eine juristische Person des deutschen Rechts und eine Sonderform des wirtschaftlichen Vereins. Gemäß § 1 (1) GenG ist sie als Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren sozialen oder kulturellen Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckt, definiert. Aufgrund der offenen Mitgliederzahl und der dadurch entstehenden Unabhängigkeit von dem Mitgliederstand stellt die eG eine Körperschaft dar. Außerdem ist aus der Definition erkennbar, dass ihr vordergründiger Zweck nicht wie bei anderen Gesellschaftsformen in der Gewinnerzielung, sondern in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder liegt. Neuerdings können auch kulturelle und soziale Belange als Förderzweck zugelassen werden. Durch eine bestimmte Leistungserbringung, welche Kosten- und Produktivitätsvorteile, Beratungen oder auch Dienstleistungen der Genossenschaft sein können, werden die Mitglieder gefördert und sind daher Gesellschafter und Kunde in einem (genossenschaftliches Identitätsprinzip). Ziel dabei ist es einerseits dem Wettbewerb mit dem durch den freiwilligen Genossenschaftszusammenschluss gebündelten Kapital Stand zu halten und andererseits durch das zur Verfügung stellen des eigenen Vermögens für die anderen Genossen sich gemeinschaftlich zu helfen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einführende Bemerkungen und Begriffsdefinitionen
2 Praktische Bedeutung der eingetragenen Genossenschaft
2.1 Historische Wurzeln der eingetragenen Genossenschaft
2.2 Die eingetragene Genossenschaft heute
2.2.1 Genossenschaftliche Strukturtypen nach Dülfer
2.2.2 Praktische Bedeutung der eG in Deutschland
2.2.3 Die Reform des Genossenschaftsrechts im Jahre
3 Struktur der eingetragenen Genossenschaft
3.1 Gründung
3.2 Finanzierung der Genossenschaft
3.3 Rechtsstellung der Mitglieder
3.3.1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
3.3.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder
3.3.3 Nachschusspflicht als indirekte Haftung der Mitglieder
3.4 Organisation
3.4.1 Der Vorstand als geschäftsführendes und vertretendes Organ
3.4.2 Der Aufsichtsrat als überwachendes Organ
3.4.3 Die Generalversammlung zur Mitbestimmung der Genossen
3.5 Genossenschaftliche Pflichtprüfung
3.6 Beendigung der Genossenschaft
3.6.1 Auflösung
3.6.2 Umwandlung
3.6.3 Insolvenz
4 Ausblick
Literaturverzeichnis
Internetverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einführende Bemerkungen und Begriffsdefinitionen
Die eingetragene Genossenschaft (eG) ist eine juristische Person des deutschen Rechts und eine Sonderform des wirtschaftlichen Vereins.[1] Gemäß § 1 (1) GenG ist sie als Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren sozialen oder kulturellen Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckt, definiert.[2] Aufgrund der offenen Mitgliederzahl und der dadurch entstehenden Unabhängigkeit von dem Mitgliederstand stellt die eG eine Körperschaft dar.[3] Außerdem ist aus der Definition erkennbar, dass ihr vordergründiger Zweck nicht wie bei anderen Gesellschaftsformen in der Gewinnerzielung, sondern in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder liegt.[4] Neuerdings können auch kulturelle und soziale Belange als Förderzweck zugelassen werden.[5] Durch eine bestimmte Leistungserbringung, welche Kosten- und Produktivitätsvorteile, Beratungen oder auch Dienstleistungen der Genossenschaft sein können, werden die Mitglieder gefördert und sind daher Gesellschafter und Kunde in einem (genossenschaftliches Identitätsprinzip). Ziel dabei ist es einerseits dem Wettbewerb mit dem durch den freiwilligen Genossenschaftszusammenschluss gebündelten Kapital Stand zu halten und andererseits durch das zur Verfügung stellen des eigenen Vermögens für die anderen Genossen sich gemeinschaftlich zu helfen.[6] Somit stellt die eG einen privatrechtlichen Selbsthilfeverein dar[7] und kann als Rechtsform auch nur für die in § 1 Abs. 1 GenG genannten Förderungszwecke gewählt werden. Andererseits ist ein genossenschaftlicher Zweckverband jedoch nicht an die Rechtsform der eG gebunden, sodass auch andere Gesellschaftsformen wie der Wirtschaftsverein, die GmbH oder die Aktiengesellschaft gewählt werden können.[8]
Um den Förderzweck zu gewährleisten ist eine überwiegend oder ausschließlich auf die Gewinnerzielung ausgerichtete Genossenschaft unzulässig.[9] Gemäß § 8 Abs. 1 Nr.5 GenG kann die eG auch Geschäfte mit Nichtmitgliedern durchführen. Anders als bei ordentlichen Mitgliedern ist hier jedoch ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der Genossenschaft und dem Nichtmitglied nötig, um die Förderleistung und die entsprechende Gegenleistung zu gewährleisten. In diesen Fällen sind daher nicht mehr gesellschaftsrechtliche, sondern allgemeine vertragliche Regelungen, insbesondere für Austauschverträge, vordergründig zu beachten.[10]
Unabhängig von der Tätigkeit der Genossenschaft gilt sie gemäß § 17 Abs. 2 GenG als Formkaufmann im Sinne des HGB.[11]
Sie ist i. d. R. körperschaftssteuerpflichtig.[12]
Eingetragene Genossenschaften müssen gemäß § 18 S. 2 GenG das Genossenschaftsgesetz einhalten und dürfen von den statutlichen Vorschriften nur abweichen, wenn dies im Gesetz ausdrücklich erlaubt ist.[13] Da die eG eine Sonderform des rechtsfähigen Wirtschaftsvereins ist, sind auch die Vereinsvorschriften des BGB analog anzuwenden.[14]
Um die eG als Rechtsform im Ganzen zu betrachten, ist es nötig sowohl die Struktur als auch die praktische Bedeutung heutzutage zu untersuchen. Der genossenschaftliche Gedanke an sich ist bereits seit mehreren Jahrhunderten in der Wirtschaftswelt vorzufinden.
2 Praktische Bedeutung der eingetragenen Genossenschaft
2.1 Historische Wurzeln der eingetragenen Genossenschaft
Die moderne, für die Rechtsform der eG wesentliche Genossenschaftstheorie entwickelte sich im Zuge der Industrialisierung im 19. Jahrhundert. Zwar war der Grundgedanke der gegenseitigen Hilfe bereits in frühzeitlichen germanischen Sippenverbänden und in Markt- und Zunftordnungen des Mittelalters vorhanden, jedoch stellten diese stets Zwangsvereinigungen und keine freiwilligen Zusammenschlüsse dar. Im Rahmen der Industrialisierung und dem damit einhergehenden liberalen Kapitalismus entstanden durch den freien Konkurrenzkampf starke wirtschaftliche und soziale Marktungleichgewichte. Als Reaktion auf die Unterdrückung der ärmeren Bevölkerungsteile wie Handwerker, Arbeiter oder Bauern reifte der Gedanke zum freiwilligen Zusammenschluss und zu gegenseitiger Hilfe heran.[15] Erstmals in England wurde die Idee zur Selbsthilfe aufgegriffen und im Rahmen verschiedener Konsumvereine ab dem Jahr 1827 umgesetzt. So existierten bereits damals Genossenschaften zur ärztlichen Versorgung oder für handwerkliche Berufe, speziell Webergenossenschaften. In Deutschland nahm Herrmann Schulze- Delitzsch den Genossenschaftsgedanken als Erstes auf und gründete alsbald den Deutschen Genossenschaftsverband, um Handwerker und kleine Gewerbetreibende zu unterstützen. Im Bereich der Landwirtschaft erkannte Friedrich Wilhelm Raiffeisen die Möglichkeiten für die ärmeren Bevölkerungsteile. Erstmals wurde es durch den Zusammenschluss in einer Genossenschaft möglich eine größere Kapitalmenge aufzubringen, um auf dem Markt konkurrenzfähig zu sein und die Versorgung mit Gütern zu gewährleisten. So wurde das Modell der modernen Genossenschaft mit klarem Blick auf soziale Notwendigkeiten geboren.[16]
Im Jahre 1889 wurden die rechtlichen Verhältnisse der eG erstmals durch das Gesetz betreffends Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, welches unter Berücksichtigung einiger Novellen von 1973, 1992 und 2006 bis heute als Genossenschaftsgesetz (GenG) Gültigkeit besitzt, festgelegt.[17]
Ab dem Ende des 2. Weltkrieges begannen sich die Genossenschaften, hauptsächlich aufgrund von Fusionen, sukzessiv zu verringern.[18] In der DDR erlebte das Modell jedoch erneut ein Comeback. Hier waren aufgrund der schlechten Versorgungssituation der Bürger mit Lebensmitteln und Wohnraum besonders Produktions- und Wohnungsbaugenossenschaften von Bedeutung. Jedoch wurden die Handlungsspielräume der Genossenschaften durch die sozialistische Planwirtschaft stark eingeengt.[19]
2.2 Die eingetragene Genossenschaft heute
2.2.1 Genossenschaftliche Strukturtypen nach Dülfer
Heutige Genossenschaften werden grundsätzlich in 3 Strukturtypen eingeteilt.
Die Traditionelle Genossenschaft, auch Organwirtschaftliche Kooperation bezeichnet[20], ist, wie bereits der Name besagt, die Urform der Genossenschaft. Hierbei sind die Mitglieder in einer Notsituation und müssen sich zusammenschließen, um bestimmte Leistungen erhalten zu können. In den vorwiegend kleinen und regional begrenzten Genossenschaften ist die Mitgliederstruktur aufgrund gleicher Berufsstände homogen. Da ein Nichtmitgliedergeschäft selten betrieben wird und damit die Mitgliedschaft Vorraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderleistung ist, entsteht eine große Abhängigkeit der Mitglieder zur Genossenschaft. Heute sind die Traditionellen Genossenschaften verstärkt in Entwicklungsländern, jedoch aufgrund der guten Versorgung mit diversen Gütern nur noch sehr selten in den westlichen Industriestaaten anzutreffen.[21]
In Deutschland haben sie sich meist zu Marktgenossenschaften weiterentwickelt. Dieser zweite Strukturtypus resultiert aus der wirtschaftlichen Entwicklung und den daraus auf die Genossenschaft wirkenden Veränderungen. Heutzutage sind fast sämtliche Waren und Dienstleistungen ausreichend auf dem Markt vorhanden und können von anderen Unternehmen bezogen werden, sodass die Mitglieder nicht mehr auf Vertragsschlüsse mit den Genossenschaften angewiesen sind. Die meist sehr mitgliederstarke Marktgenossenschaft muss daher mit einem professionellen Management Mitglieder anwerben und von der Förderleistung überzeugen. Auch das Nichtmitgliedergeschäft ist bei der Marktgenossenschaft verbreitet, um andere Kundengruppen anzusprechen.[22] Die Genossen sind nicht mehr so abhängig von der Genossenschaft wie früher und können sich einfacher lösen.
Bei der Integrierten Genossenschaft als letzten Typus übertragen die Mitglieder einen Teil ihres eigenen Geschäftsbetriebs auf die Genossenschaft. Anfänglich bei Taxi- Unternehmen findet man diese Form heutzutage meist im Lebensmitteleinzelhandel (EDEKA- Gruppe) oder bei Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften. Durch den Zusammenschluss und die größere Abnahmemenge erhalten die Mitglieder günstigere Konditionen gegenüber Lieferanten, können umfangreichere Werbemaßnahmen durchführen und bleiben gegenüber anderen Großbetrieben konkurrenzfähig.[23]
Die Abhängigkeit der Mitglieder ist jedoch aufgrund der starken Verflechtung ähnlich stark wie bei der traditionellen Genossenschaft.[24]
2.2.2 Praktische Bedeutung der eG in Deutschland
Die Gesellschaftsform der Genossenschaft wird heutzutage in verschiedenen praktischen Feldern genutzt.
§ 1 GenG verweist bereits auf Beispiele typischer Genossenschaften.[25]
Die größte wirtschaftliche Bedeutung in Deutschland kommt den Kreditgenossenschaften zu. Sie bilden neben den Sparkassen und Geschäftsbanken eine der drei Säulen des deutschen Bankensystems, wobei das Darlehensgeschäft im Vordergrund der fördernden Tätigkeit steht. Seit 1973 können Kreditgeschäfte auch mit Nichtmitgliedern durchgeführt werden, wovon in der Praxis stark gebraucht gemacht wird und welches einer der Gründe sein mag, weshalb sich Kreditgenossenschaften wie Volksbanken, Raiffeisenbanken oder Vereinsbanken in der Wirtschaftswelt behaupten.[26]
Neben den Kreditgenossenschaften haben sich auch Einkaufsgenossenschaften in Deutschland etabliert. Die im Einzelhandel, Handwerk und in der Landwirtschaft verbreiteten eG beliefern ihre Mitglieder mit preisgünstigen Gütern, wobei die Genossen durch gemeinschaftlich größere Liefermengen und daraus bedingter erhöhter Marktmacht bessere Preiskonditionen aushandeln können.[27] Oftmals haben sich einzelne Einkaufsgenossenschaften auch zu Zentralgenossenschaften, welche im engen Zusammenhang mit integrierten Genossenschaften stehen, zusammengeschlossen, um noch größere Einkaufsvorteile genießen zu können. Besonders im Lebensmitteleinzelhandel vertreten, wären hier als Beispiele die EDEKA- oder REWE- Gruppen zu nennen.[28]
Auf der anderen Seite sind auch die Absatzgenossenschaften in der Wirtschaft nicht zu vernachlässigen, wobei sie den gemeinschaftlichen Verkauf von landwirtschaftlichen oder gewerblichen Produkten bezwecken. Die Mitglieder können leichter mit den Endkunden in Kontakt treten und müssen selbst nur geringere Kosten für den Absatz tragen. Beispiele hierfür wären Molkereien oder Obstverwertungsgenossenschaften, wobei die einzelnen Bauern die Produkte selbst herstellen und nur unter dem Dach der Absatzgenossenschaft verkaufen.[29]
Produktivgenossenschaften gehen noch einen Schritt weiter: sie dienen nicht nur zum Absatz von Produkten, sondern stellen diese auch im gemeinschaftlichen Verbund her. Die Beschäftigten sind zum größten Teil Mitglieder der eG. Als Beispiel sind hier Winzergenossenschaften zu nennen, welche den Wein sowohl gemeinsam anbauen als auch verkaufen.[30] In der heutigen Zeit haben die Produktivgenossenschaften jedoch teilweise ihre soziale Richtung verloren und werden mehr als marktwirtschaftliche denn als Förderunternehmen betrieben. In den neuen Bundesländern sind sie aufgrund der starken Verbreitung in der DDR noch häufiger anzutreffen.[31]
Werk- und Nutzungsgenossenschaften bezwecken die gemeinschaftliche Anschaffung und Nutzung von landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebsgegenständen und haben besonders in der Landwirtschaft noch starke Bedeutung. Hier sind sie z. B. bei Maschinengemeinschaften oder bei der gemeinsamen Haltung von Zuchttieren zu finden. Jedoch können sind sie auch in vermeintlich artfremden Bereichen verbreitet sein. So steht bei Taxi- Genossenschaften die gemeinschaftliche Nutzung der Funkzentrale im Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit.[32]
Als einer der mitgliedsstärksten Genossenschaften haben die Wohnungsbaugenossenschaften ebenfalls noch Bedeutung. Obwohl früher ihr Zweck hauptsächlich in der Schaffung von Wohnraum bestand, ist er heute eher sozialpolitisch zu sehen: Einkommensschwachen Bevölkerungsteilen soll es ermöglicht werden Wohnraum preisgünstig zu mieten.[33] In der heutigen Zeit ergibt sich für die Wohnungsgenossenschaften neben dem eigentlichen Förderzweck jedoch noch eine weitere Herausforderung: um am Markt bestehen zu können, müssen sie ein attraktives Angebot bieten und sich gegen negative demographische Entwicklungen in Deutschland und Abwanderungen durchsetzen.[34]
Heute nur noch sehr wenig verbreitet ist die Konsumgenossenschaft. Sie stellt einen Verein zum gemeinsamen Einkauf von Lebensmitteln und anderen alltäglichen Gütern dar, welche an die Mitglieder zu günstigen Preisen abgegeben werden. Trotz eines hohen Nichtmitgliedergeschäfts können sie sich heutzutage aufgrund eines durch Discounter geprägten, sehr vielfältigen und preisgünstigen Angebots kaum mehr von der Konkurrenz absetzen, sodass sie ihre sozialpolitische Bedeutung stark eingebüsst haben und oft durch aktienrechtliche Gesellschaften ersetzt wurden.[35]
Im Laufe der Zeit haben sich noch weitere, speziellere Genossenschaftsarten wie Verkehrsgenossenschaften oder Versorgungsgenossenschaften für Energie und Wasser herausgebildet.[36]
Von den Genossenschaften abzugrenzen sind die Genossenschaftsverbände. Diese dienen als organisatorische Unterstützung und sind Prüfungsverband der eG und politische Repräsentation der Genossen in einem. Organisatorische Spitze der heutigen Genossenschaftsverbände in Deutschland ist der DGRV, wobei jedoch noch viele weitere Verbände bestehen.[37]
Zusammenfassend kann man sagen, dass die eG zwar ihre Bedeutung als kooperative Verbandsform noch nicht eingebüßt hat, die Schlagkraft des Genossenschaftsgedankens gegenüber anderen Rechtsformen jedoch zurückgegangen ist. Dies mag zum einen an den oft zu kompliziert und festgelegt anmutenden Genossenschaftsgesetz liegen. Auf der anderen Seite hat die Identifikation der Mitglieder zu der eG auch abgenommen, da sie sich meist in der Praxis kaum noch von anderen Rechtsformen unterscheidet.[38] Oftmals wird daher eine andere Gesellschaftsform vorgezogen. Auch ist die eG im Mittelstand meist noch nicht so geläufig und wird als veraltete Rechtsform eingestuft. Dies spiegelt sich auch in den geringen Neugründungsquoten von Genossenschaften im Vergleich zu anderen Rechtsformen wieder: im Jahr 1998 machten die Gewerbeanmeldungen von eG nur 5 % an den gesamten Gewerbeanmeldungen in Deutschland aus. Ein Grund hierfür kann auch in der verpflichtenden Verbandszugehörigkeit der eG gesehen werden, welche für die Unternehmer zusätzliche Kosten und Bürokratie im Vergleich zu ebenbürtigen Rechtsformen bedeutet.[39] Auch für Investoren scheint die eG eher unattraktiv, da sie beim Ausscheiden nicht an den stillen Reserven oder Rücklagen beteiligt werden. Einzigst möglicher Anreiz kann eine in der Satzung vereinbarte Verzinsung des Geschäftsguthabens gem. § 21a GenG sein.[40]
Daher verwundert es auch nicht, dass die Zahl der eG in Deutschland in den letzten Jahren abgenommen hat. Im Jahre 2000 existierten in der BRD 9.088 eingetragene Genossenschaften.[41] Im Jahre 2003 waren es bereits nur noch 8575, wobei der größte Teil aus Genossenschaftsbanken und landwirtschaftlichen Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften (Ländliche eG) bestand:
[...]
[1] Vgl. Nagel, B.(2000), S. 195.
[2] Vgl. GdW (2006), S. 15.
[3] Vgl. Wiedemann, H. / Frey, K. (2002), S. 506.
[4] Vgl. Grunewald, B.(2000), S. 393.
[5] Vgl. Röhrich, R. (2006), S. 40.
[6] Vgl. Wiedemann, H. / Frey, K. (2002), S. 505, Anmerkung: Obwohl das neue GenG formal nur noch von dem Begriff des Mitglieds ausgeht, werden in dieser Arbeit die Begriffe „Mitglied“ und „Genosse“ korrespondierend genutzt.
[7] Vgl. Ferneding, L. (1993), S. 1.
[8] Vgl. Turner, G. (1992), S. 16.
[9] Vgl. Großfeld, B. / Aldejohann, M. (1989), S. 8 f.
[10] Vgl. Grunewald, B. (2000), S. 399 f.
[11] Vgl. Nagel, B. (2000), S. 195.
[12] Vgl. Jaschinski, C. / Hey, A. (2004), S. 79.
[13] Vgl. Nagel, B. (2000), S. 195.
[14] Vgl. Schmidt, K. (2002), S. 1267.
[15] Vgl. Wiedemann, H. / Frey, K. (2002), S.496.
[16] Vgl. Schmidt, K. (2002), S. 1265.
[17] Vgl. Wiedemann, H. / Frey, K. (2002), S. 497.
[18] Vgl. Wiedemann, H. / Frey, K. (2002), S. 501.
[19] Vgl. Schönig, W. (1994), S. 83.
[20] Vgl. Fehl, U. (2004), S. 316.
[21] Vgl. Kleine, T. (1993), S. 57 f.
[22] Vgl. Wiedemann, H. / Frey, K. (2002), S. 502.
[23] Vgl. Kleine, T. (1993), S. 60.
[24] Vgl. Fehl, U. (2004), S. 319.
[25] Vgl. Grunewald, B. (2000), S. 393.
[26] Vgl. Nagel, B. (2000), S. 195 f.
[27] Ebenda, S. 196.
[28] Vgl. Grunewald, B. (2000), S. 393.
[29] Vgl. Klunzinger, E. (2006), S. 285.
[30] Vgl. Nagel, B. (2000), S. 196.
[31] Vgl. Schmidt, K. (2002), S. 1267.
[32] Vgl. Klunzinger, E. (2006), S. 286.
[33] Ebenda, S. 286.
[34] Vgl. Beuthien, V. / Brunner, D. (2002), S. 19.
[35] Vgl. Schmidt, K. (2002), S. 1266 f.
[36] Vgl. Genossenschaftsverband Bayern e. V. (2006).
[37] Vgl. Nagel, B. (2000), S. 196.
[38] Vgl. Keßler, J. (2006), S. 2.
[39] Vgl. Schmidt, R. (2004), S. 2 f.
[40] Vgl. Wiedemann, H./ Frey, K. (2002), S. 512.
[41] Vgl. Birkhölzer, K. / Kramer, L. (2002), S. 17.
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