Erziehung durch Sanktion und Verfahren? Anspruch und Wirklichkeit des Jugendgerichtsgesetzes besonders mit Blick auf die sogenannte Diversion.
Teil 1: Einführung in die Arbeit
Flexibilität gilt als ein Kennzeichen und als ein Vorzug des Jugendstrafrechts. Unterschieden werden kann dabei zwischen Sanktionsflexibilität und Verfahrensflexibilität. Diese Arbeit soll die Begriffe der jugendstrafrechtlichen Sanktionen, die Maßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe und ihre Auslegung im Jugendgerichtsgesetz, Literatur und der Rechtsprechung klären und eine Abgrenzung zu den korrespondierenden Erwachsenenstrafrechtsbegriffen herausstellen. Ferner wird das jugendstrafrechtliche Verfahren mit besonderem Blick auf die sogenannte Diversion durchleuchtet, mitsamt der Erwartungen, Erfahrungen und ihrer rechtlichen Probleme. Der unweigerlich mit dem Jugendstrafrecht verbundene Erziehungsgedanke der modernen Pädagogik soll in beiden Teilen die Grundlage bilden und eine abschließende Perspektive für die Zukunft in einem strafrechtlichen Rahmen bilden.
Gliederung
Teil 1: Einführung in die Arbeit
Teil 2: Erziehung durch Sanktion?
I. Einleitung
II. Erziehungsmaßregeln
1.) Allgemeines
2.) Weisungen nach § 10 JGG
3.) Hilfe zur Erziehung gem. § 12 JGG
a.) Erziehungsbeistandschaft
b.) Heim, betreute Wohnform
III. Zuchtmittel
1.) Allgemeines
2.) Verwarnung gem. § 14 JGG
3.) Auflagen gem. § 15 JGG
a.) Schadenswiedergutmachung
b.) Entschuldigung
c.) Arbeitsleistung
d.) Geldauflage
4.) Jugendarrest gem. § 16 JGG
IV. Jugendstrafe
1.) Allgemeines
2.) Form und Voraussetzung gem. § 17 JGG
a.) Schädliche Neigung gem. § 17 Abs.2 1. Alt. JGG
b.) Schwere der Schuld gem. § 17 Abs.2 2. Alt JGG
3.) Dauer und Bemessung der Jugendstrafe gem. § 18 JGG
a.) Strafrahmen gem. § 18 Abs.1 JGG
aa.) Mindestmaß
bb.) Höchstmaß
b.) Bemessung der Jugendstrafe gem. § 18 Abs.2 JGG
V. Reformvorschläge und Problempunkte
1.) Altersgrenzen
2.) Strafdauer
VI. Erziehung durch Strafe?
Teil 3: Erziehung durch Verfahren? Mit besonderen Blick auf die Diversion
I. Einleitung
II. Der Diversionsbegriff
III. Entstehung
IV. Ziele der Diversion
V. Rechtliche Voraussetzungen
VI. Anwendung
1.) Absehen von Verfolgung § 45 JGG
a.) § 45 Abs.1 JGG
b.) § 45 Abs.2 JGG
c.) § 45 Abs.3 JGG
2.) Einstellung des Verfahrens durch den Richter § 47 JGG
3.) Einstellungen gem. §§ 153 ff. StPO
4.) Absehen von Verfolgung §§ 31a Abs.1, 37, 38 Abs.2 BtMG
VII. Diversionsmaßnahmen
VIII. Erziehung durch Diversion
1.) Kriminologische Erkenntnisse
2.) Erzieherische Effektivität
a.) Der spezialpräventive Effekt
b.) Der generalpräventive Effekt
c.) Erziehung oder Sozialisierung
Teil 4: Der Erziehungsgedanke
Teil 5: Evaluation/ Schlussbetrachtung/ Ausblick
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Erziehung durch Sanktion und Verfahren? Anspruch und Wirklichkeit des Jugendgerichtsgesetzes besonders mit Blick auf die sogenannte Diversion.
Teil 1: Einführung in die Arbeit
Flexibilität gilt als ein Kennzeichen und als ein Vorzug des Jugendstrafrechts. Unterschieden werden kann dabei zwischen Sanktionsflexibilität und Verfahrensflexibilität. Diese Arbeit soll die Begriffe der jugendstrafrechtlichen Sanktionen, die Maßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe und ihre Auslegung im Jugendgerichtsgesetz,[1] Literatur und der Rechtsprechung klären und eine Abgrenzung zu den korrespondierenden Erwachsenenstrafrechtsbegriffen herausstellen. Ferner wird das jugendstrafrechtliche Verfahren mit besonderem Blick auf die sogenannte Diversion durchleuchtet, mitsamt der Erwartungen, Erfahrungen und ihrer rechtlichen Probleme. Der unweigerlich mit dem Jugendstrafrecht verbundene Erziehungsgedanke der modernen Pädagogik soll in beiden Teilen die Grundlage bilden und eine abschließende Perspektive für die Zukunft in einem strafrechtlichen Rahmen bilden.
Teil 2: Erziehung durch Sanktion?
I. Einleitung
Das Jugendstrafrecht gilt seit seiner Einführung im Jahr 1923 als fortschrittliches Strafrecht, das in Abkehr von einem Vergeltungsstrafrecht auf eine nachsichtige Individualprävention setzt.[2] Das erklärte Ziel des JGG ist es, bei der Anwendung von materiellen Straf- und Strafprozessrecht den jugendtypischen Besonderheiten junger Straftäter besser gerecht zu werden. Die Persönlichkeit eines Jugendlichen durchläuft einen Entwicklungsprozess, auf den durch das im JGG fest verankerten Leitmotiv des Erziehungsgedankens positiv eingewirkt werden kann. Dieser Erziehungsgedanke gilt nicht nur für das Rechtsfolgensystem, sondern auch für das Verfahrens- und Gerichtsverfassungsrecht sowie den Vollzug. Ziel dieser Erziehung ist im JGG festgehalten in §§ 21 Abs.1 S. 1, 91 Abs.1 JGG. Zudem untermauert die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs diesen Gedanken.[3] Demnach soll der Jugendliche künftig einen „rechtschaffenden und verantwortungsbewussten Lebenswandel“ führen.
Dieser Erziehungsgedanke steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zur Tatschuld, die nach § 46 Abs.2 Strafgesetzbuch[4] beachtet werden muss. Um überhaupt nach JGG sanktionieren zu können muss es sich gem. § 1 Abs.1 JGG um einen Jugendlichen oder Heranwachsenden handeln, dem eine Verfehlung (Vergehen oder Verbrechen) vorgeworfen wird, das nach allgemeinen Vorschriften sowohl mit Strafe bedroht ist als auch rechtswidrig und schuldhaft erfolgt. Dabei kann ein Jugendlicher nur dann (jugend-) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er zur Zeit der Tat bereits reif genug gewesen ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.[5] Kinder unter 14 Jahren sind nicht schuldfähig.[6] Für Jugendliche die zur Tatzeit 14 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt sind, gilt das Sonderstrafrecht des JGG uneingeschränkt (subsidiäre Anwendung des allgemeinen Strafrechts). Bei Heranwachsenden die zur Zeit der Tat 18 Jahre aber noch nicht 21 Jahre alt sind, kann das JGG angewendet werden. Dies ist abhängig von der sittlichen und geistigen Reife des Delinquenten.[7] Dabei entspricht der Begriff dieser Reife einer sozio- kulturell abhängigen Konvention; er ist ideologiebefrachtet, am Idealfall orientiert und weder mess- noch berechenbar.[8] Die geistige Entwicklung entspricht der Verstandsreife, also einem kognitiven Element, dabei geht es nicht um die allgemeine Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht, sondern das sein konkretes Verhalten nicht Recht sondern Unrecht ist.[9] Ist eine solche Sonderregelung nicht vorzufinden, ergänzen die allgemeinen Vorschriften des Strafrechts das JGG gem. § 2 JGG. Das Jugendstrafrecht stellt sich gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht in Bezug auf die Art und Schwere der Schuld nicht so sehr als ein minus wie vielmehr als ein aliud dar.[10] Im Erwachsenenstrafrecht wird die Schuld nur negativ geprüft, es müssen also Schuldausschließungsgründe vorliegen. Liegen diese nicht vor wird von der Schuld ausgegangen.[11]
Das geltende Jugendstrafrecht hat dem Erwachsenenstrafrecht, das keine Altersgrenzen kennt, vor allem zweierlei voraus: Vielfalt des möglichen Reagierens und Flexibilität bei der Bestimmung der Prozeduren. Die Vielfalt des möglichen Reagierens bedeutet die Möglichkeit der individuellen Sanktionierung, bedeutet die Flexibilität bei der Bestimmung der Sanktion.[12] Flexibilität ist jedoch nicht mit Beliebigkeit gleichzusetzen, sondern ist als eines der Prinzipien des Jugendstrafrechts anzusehen. Die Hauptstrafen des Erwachsenenstrafrechts bilden zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafen gem. §§ 38 ff. StGB sowie die Geldstrafe gem. §§ 40 ff. StGB.
Als originäre Folgen von strafrechtlichen Verfehlungen Jugendlicher sieht das Gesetz drei Kategorien von Sanktionen vor: erstens Erziehungsmaßregeln gem. §§ 5 Abs.1, 9 ff. JGG, zweitens Zuchtmittel gem. §§ 5 Abs.2 1. Alt., 13 ff. JGG und drittens Jugendstrafe gem. §§ 5 Abs.2 2. Alt., 17 ff. JGG. Alle drei sollen nun im Einzelnen, nach ihrer Eingriffsintensität aufsteigend, aufgezeigt werden. Unbeschadet der gesetzgeberischen Wertung kann sich bei genauer Betrachtung im Einzelfall eine Erziehungsmaßregel viel stärker auf die Freiheiten des Delinquenten auswirken als ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe. So ist die Verwarnung, obgleich es sich um ein Zuchtmittel handelt, die am wenigsten einschneidende Rechtsfolge für den Jugendlichen.[13] Bei der Auswahl der Maßnahmen unter den Unrechtsreaktionsmitteln ist der Richter weder an die Strafrahmen (jedoch an § 18, 15 JGG) noch an die Zweiteilung in Verbrechen und Vergehen (§ 12 StGB) des Erwachsenenrechts gebunden. Entscheidend ist ausschließlich die Frage, wie der jugendliche Täter gebessert werden kann. Dabei können die Maßnahmen nur nach oben, durch das Gewicht der Schuld begrenzt werden. Somit darf keinesfalls die taxenmäßige Sanktionspraxis des Erwachsenenstrafrechts Anwendung finden.[14] Die jugendrechtliche Spezialprävention umfasst die Trias von Erziehung/ Resozialisierung, individueller Abschreckung und Sicherung des Täters.[15]
II. Erziehungsmaßregeln
1.) Allgemeines
Die Erziehungsmaßregeln sind in §§ 9-12 JGG geregelt. Die Arten gliedern sich nach § 9 JGG in: Weisungserteilung § 10 JGG und Hilfe zur Erziehung § 12 JGG. Die Hilfe zur Erziehung umfasst zwei Formen: Erziehungsbeistand gem. § 12 Nr.1 JGG und Heimerziehung oder Erziehung in einer betreuten Wohnform gem. § 12 Nr.2 JGG. Nach § 5 Abs.1 JGG können diese abschließend umschriebenen Reaktionen „aus Anlass“ einer Straftat angeordnet werden und wie sich aus § 5 Abs.2 JGG ergibt als Sanktion vor Zuchtmitteln oder Jugendstrafe angewendet werden.
Dieser Vorrang der Erziehungsmaßregeln gegenüber den anderen Sanktionen erklärt sich aus der mit der spezialpräventiven Zielrichtung des Jugendstrafrechts verbundenen Zurückstellung ahndender wie strafender Reaktionsmöglichkeiten, lässt sich aber zugleich aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz herleiten.[16] Es ergibt sich demnach der Grundsatz, dass keine stationäre Behandlung erfolgen soll, wo eine ambulante genügen würde.[17] Der Zweck der Erziehungsmaßregel liegt nicht in der Ahndung der Tat, sondern in der Erziehung des Täters zu einem rechtschaffenden Verhalten, so dass weitere Straftaten ausbleiben.[18] Eine weitere Voraussetzung hierfür ist die Erziehungsbedürftigkeit und Erziehungsfähigkeit des Jugendlichen.[19] Erziehungsmaßregeln nehmen im Vergleich zu den Zuchtmitteln nur eine untergeordnete Rolle ein. Meist werden sie zusätzlich zu einem Zuchtmittel verhängt, so dass eine alleinige Anwendung selten bleibt. Weniger gravierende Fälle finden nicht in einem förmlichen Jugendstrafverfahren mit einer Erziehungsregel, sondern im Wege der Diversion nach §§ 45, 47 JGG ihre Erledigung.[20] Innerhalb der Erziehungsmaßregeln überwiegen bei weitem die Weisungen, während die Gerichte von Erziehungsbeistandschaft oder Heimerziehung nur vereinzelt Gebrauch machen.[21]
2.) Weisungen nach § 10 JGG
Weisungen werden in § 10 Abs.1 S.1 JGG als Gebote und Verbote definiert, die die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen.[22] Aufgeführt in den § 10 Abs.1 S.3, 10 Abs.2 S.1 JGG sind elf Beispiele für zulässige Weisungen, wobei die beiden Weisungsformen nach § 10 Abs.2 JGG in formeller Hinsicht besonderen Voraussetzungen unterliegen.[23] § 10 Abs.1 S.3 JGG: Anordnung bezüglich des Aufenthaltsorts (Nr.1), Wohnen bei einer Familie oder in einem Heim (Nr.2), Annahme einer Arbeits- Ausbildungsstelle (Nr.3), Erbringung von Arbeitsleistung (Nr.4), Unterstellung unter einen Betreuungshelfer (Nr.5), Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs (Nr.6), Bemühen um einen Täter-Opfer- Ausgleich (Nr.7), Verbot des Umgangs mit bestimmten Personen oder des Besuchs von Gast- und Vergnügungsstätten (Nr.8) sowie Teilnahme an einem Verkehrsunterricht (Nr.9) haben sich in der Praxis bewährt und werden auch häufig in dieser Form angewendet. Die in § 10 Abs.2 S.1 JGG geregelten heilerzieherischen Behandlungen und Entziehungskuren zielen auf die medizinisch- therapeutische Einwirkung ab. Ihre praktische Bedeutung ist jedoch gering.
Diese beispielhafte Aufzählung ist jedoch nicht abschließend und dem Richter bietet sich ein schöpferisches und erzieherisch weites Feld anderer Weisungen, die in der konkreten Lebenssituation des Jugendlichen individuelle, täterpersönliche Verhaltensregeln ermöglichen. Es handelt sich bei der Aufzählung jedoch ebenfalls nicht um einen unverbindlichen Katalog von Vorschlägen, vielmehr bildet es ein Gebot der Vorhersehbarkeit stattlichen Handelns und damit der Rechtssicherheit, dass der Richter zunächst die Geeignetheit der vom Gesetzgeber besonders herausgestellten Reaktionsmöglichkeiten prüft.[24]
Bedenken gibt es auch im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs.2 Grundgesetz[25] bei extensiver Handhabung von Weisungen sowie bei der Erfindung neuer Weisungen. Dieses kann jedoch mit Hinweis auf die Grenzen der Weisung verworfen werden. Das Weisungsrecht ist eben nicht grenzenlos und findet seine Grenzen einerseits aus den sonstigen Rechtsnormen, insbesondere dem Verfassungsrecht, andererseits aus der spezifischen Funktion der Weisung selbst und ihrem Verhältnis zu den anderen vom Gesetz vorgesehenen Folgen der Jugendstraftat.[26] Die rechtlichen Grenzen der Weisung sind in den garantierten Grundrechten zu finden. Sollten Weisungen direkt oder indirekt gegen andere Vorschriften des JGG, StGB oder gegen andere Gesetze verstoßen, stellt dies ebenfalls eine rechtliche Grenze dar.[27] Weitere unzulässige Weisungen sind, wenn sie den Jugendlichen so schwer Treffen, dass sie in keinem Verhältnis zur Tat stehen oder wenn sie an die Lebensführung des Jugendlichen unzumutbare Anforderungen stellen oder völlig unmöglich sind.[28] Funktionelle Grenzen der Weisungen finden sich im Ahndungsverbot. Rein repressive Weisungen sind nicht zulässig und es darf ihnen keine alleinige generalpräventive Aufgabe zukommen, folglich nicht alleinig den Schutz der Allgemeinheit zum Ziel haben.[29] Erzieherische Grenzen der Weisung sind ihre Zweckmäßigkeit des pädagogischen Ermessensspielraums und die Zumutbarkeit der Anforderungen.[30]
Bei der richterlichen Findung muss bedacht werden, dass Erziehungsmaßregeln auf der untersten Stufe der förmlichen Reaktionsmöglichkeiten stehen, womit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes[31] die Anforderung an die Präzisierung der Straftat mit der Schwere der Strafandrohung zunehmen.[32] Der Richter entscheidet auch über die Laufzeit der Weisung, welche gem. § 11 Abs.1 S.2 1. Hs. JGG zwei Jahre nicht überschreiten darf. Diese begrenzte Dauer von Weisungen erklärt sich nicht nur aus der Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, sondern sie beruht auch auf der Erwägung, dass sich die Situation bei noch in der Entwicklung befindlichen Menschen stets ändern kann.[33] § 11 Abs. 2 JGG sichert dem Richter die nötige Flexibilität, Weisungen anzupassen, wenn dies aus erzieherischen Gründen geboten ist, so dass sie bei Bedarf verlängert oder geändert werden können. Eine Weisung kann zwar nicht vollstreckt werden, jedoch ist es möglich nach Zuwiderhandlung Jugendarrest gem. § 11 Abs.3 JGG zu verhängen.
3.) Hilfe zur Erziehung gem. § 12 JGG
Als weitere Erziehungsmaßregel führt das JGG in § 12 JGG zwei aus dem Sozialgesetzbuch VIII[34] stammende Rechtsinstitute an: Erziehungsbereitschaft und Heimerziehung. Dieses sind Leistungsangebote und können nicht mit Zwang durchgesetzt werden. Dementsprechend müssen das Jugendamt, die Eltern und der Jugendliche mit der Erziehungshilfe einverstanden sein.[35] In persönlicher Hinsicht findet § 12 JGG nur auf Jugendliche Anwendung, jedoch nicht auf Heranwachsende.
a.) Erziehungsbeistandschaft
Die Erziehungsbeistandschaft gem. § 12 Nr.1 JGG, § 30 SGB VIII ist die mildere der beiden Fälle und belässt den Jugendlichen in seinem gewohnten sozialen Umfeld. Nicht der Richter wählt den Erziehungsbeistand aus, sondern das Jugendamt. Da der Erfolg recht fragwürdig ist, wenn der Jugendliche dem Erziehungsbeistand von vornherein ablehnend gegenübersteht, spielt diese Anordnung in der Praxis fast keine Rolle mehr.[36]
b.) Heim, betreute Wohnform
§ 12 Nr.2 JGG verweist auf die in § 34 SGB VIII vorgesehene Möglichkeit, Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform in Anspruch zu nehmen. Dieser im Vergleich zu den milden und nichtstrafenden Erziehungsmaßregeln intensivere Eingriff muss durch Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besonders bedacht werden. Die nach altem Recht der Fürsorgeerziehung geforderte „zumindest drohende Verwahrlosung“ des jungen Rechtsbrechers wurde in dieser Begrifflichkeit abgeschafft.[37] Er müsste dafür erheblich hinter dem durchschnittlichen geistigen und seelischen Erziehungszustand anderer in vergleichbaren Verhältnissen lebender Jugendlicher zurückgeblieben sein oder zurückzubleiben drohen und ihm muss deshalb eine erhebliche geistige oder sittliche Gefährdung drohen.[38] Diese begriffliche Stigmatisierung des Jugendlichen ersetzen nun die wichtigsten Indizien für die Erziehungsbedürftigkeit: Schuleschwänzen, Lehrabbruch, Herumstreunen, ziellose Freizeitbeschäftigung, häufiger Arbeitswechsel, Aufgabe der Arbeitssuche bei Arbeitslosen, sexuelle Promiskuität und eine Vielzahl von Eigentums- und Vermögensdelikten.[39]
Fraglich ist jedoch die Durchsetzung einer Heimerziehung. So wird einerseits angenommen, dass die Realisierung nach Rechtskraft dem Jugendamt unterliegt. Zeigt sich ein Jugendlicher indes nicht kooperationswillig, sieht das Jugendstrafrecht keine Möglichkeiten vor, die Befolgung der Anordnung zwangsweise durchzusetzen.[40] Dem kann entgegengehalten werden, dass dem Gesetz nicht die wiedersinnige Regelung unterstellt werden kann, es sehe zwar die Androhung der Maßnahme des § 12 Nr.2 JGG gegen den Willen des Jugendlichen, nicht aber deren zwangsweise Durchsetzung vor. Bei dieser Auslegung muss den §§ 12 Nr.2, 82 JGG entnommen werden, dass für die Durchführung der Maßnahme zwar das SGB VIII einschlägig ist, dass dessen Regelungen aber insoweit eine Einschränkung erfahren, als sich für den Jugendlichen die Möglichkeit der freiwilligen Inanspruchnahme der Leistungen in einen Zwang zur Annahme wandelt.[41] Folglich können Anordnung und Vollstreckung der Maßnahme gegen den Willen des Jugendlichen und seiner Erziehungsberechtigten erfolgen. Weiterführend unterstützen beide Meinungen die Vollstreckung zur Unterbringung gegen den Willen des Jugendlichen durch den Familienrichter gem. §§ 1666, 1666a, 1631b Bürgerliches Gesetzbuch.[42] [43] Eine Entscheidung kann jedoch aufgrund einer fehlenden praktischen Relevanz dahinstehen.[44] Somit ist die einvernehmliche Heimerziehung oder Anordnung durch den Familienrichter vorzuziehen, um einerseits die Stigmatisierung des Jugendlichen zu vermeiden, und andererseits auch die Heimerziehung in wünschenswerter Deutlichkeit von der Jugendstrafe abzuheben.
III. Zuchtmittel
1.) Allgemeines
Die Zuchtmittel im JGG sind in den §§ 13 ff. JGG aufgezählt und unterscheiden zwischen folgenden Sanktionsmöglichkeiten: Verwarnung gem. §§ 13 Abs.2 Nr.1, 14 JGG, Auflagenerteilung gem. §§ 13 Abs.2 Nr.2, 15 JGG und Jugendarrest gem. §§ 13 Abs.2 Nr.3, 16 JGG. Die Auflagenerteilung kann in vier Möglichkeiten untergliedert werden: Schadenswiedergutmachung gem. § 15 Abs.1 S.1 Nr.1 JGG, Entschuldigung gem. § 15 Abs.1 S.1 Nr.2 JGG, Arbeitsleistung gem. § 15 Abs.1 S.1 Nr.3 JGG und Geldbuße § 15 Abs.1 S.1 Nr.4. Im Rahmen des Jugendarrestes können gem. § 16 Abs.1 JGG drei Formen gewählt werden: Freizeitarrest gem. § 16 Abs.2 JGG, Kurzarrest gem. § 16 Abs.3 JGG und Dauerarrest gem. § 16 Abs.4 JGG.
Auch im Fall der Zuchtmittel sollen diese erst zur Ahndung gewählt werden, wenn einerseits Erziehungsmaßregeln nicht mehr ausreichen, andererseits noch keine Jugendstrafe geboten ist (§§ 5 Abs.2, 13 Abs.1 JGG).[45] Dem jungen Rechtsbrecher (Jugendlichen oder Heranwachsenden) soll eindringlich ins Bewusstsein gebracht werden, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat (§ 13 Abs.1 JGG). Den Zuchtmitteln wird gem. § 13 Abs. 3 JGG allerdings weder die Rechtswirkung einer Strafe zugemessen noch enthalten sie eine öffentliche Missbilligung von Täter und Tat. Es soll vielmehr an das Ehrgefühl des Jugendlichen appellieren und ein tatbezogener Mahn- und Ordnungsruf ohne Fernwirkung sein.[46] Es können nur junge Menschen beeindruckt werden, die erzieherisch, geistig und seelisch genügend ansprechbar sind („im Grunde gutgeartete“).[47] Zuchtmittel sind neben der Erteilung von Weisungen die einzigen eigenständigen Maßnahmen des JGG, die weder aus anderen Rechtsgebieten „ausgeliehen“, noch mit anderen strafrechtlichen Maßnahmen „verwandt“ sind.[48]
Zu Missverständnissen kann die Anordnung von Zuchtmittel führen, da die Formulierung des § 5 Abs.2 JGG so ausgelegt werden könnte, dass die Erziehungsmaßregeln die unter allen Umständen milderen Rechtsfolgen seien. Das dies am Beispiel der Erziehungshilfe gem. § 12 Nr.2 JGG widerlegt werden kann, lässt sogar den Umkehrschluss zu, dass die einschneidenden Eingriffe des § 12 Nr.2 JGG erst dann zulässig sind, wenn die kurze Denkzettelwirkung der Zuchtmittel wie eine Verwarnung gem. § 14 JGG nicht mehr ausreichen.[49] § 5 Abs.2 JGG ist in Verbindung mit den materiellen Voraussetzungen der einzelnen Sanktionen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit von Straftat und Sanktion zu entnehmen.[50] So ist anhand der Anwendungshäufigkeit in der Praxis erkennbar, dass Zuchtmittel als Denkzettel aufgrund ihrer milde wesentlich häufiger verhängt werden.[51]
2.) Verwarnung gem. § 14 JGG
Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht seiner Tat eindringlich vorgehalten werden. In der Regel wird sie bei leichten Verfehlungen und solchen Jugendlichen in Betracht kommen, die bereits durch das Verfahren und der gerichtlichen Verhandlung beeindruckt worden sind. Im Vergleich zur Ermahnung gem. §§ 45 Abs.3, 47 Abs.1 Nr.3 JGG besteht kein inhaltlicher Unterschied die Ermahnung wird lediglich ohne Urteil und als Voraussetzung der Verfahrenseinstellung ausgesprochen.[52] Da regelmäßig die Wirkung der Verwarnung (auf Heranwachsende mehr als auf Jugendliche) als gering eingeschätzt wird, erfolgt ein Verweis auf die statthafte Kombination mit Weisungen oder Auflagen gem. § 8 Abs.1 S.1 JGG.[53] Jedoch wird dieser symbolischen Sanktion in Verbindung mit einer fühlbaren Maßregel die Aussagekraft genommen.[54] Es ist weniger die Strafhöhe als die strafrechtliche Verfolgung, die Sanktionswahrscheinlichkeit und die mit der Strafverfolgung verbundenen Konsequenzen, welche nicht vom Gericht ausgehen, die letztendlich Eindruck hinterlassen.[55] Eine mehrmalige Verwarnung verbietet sich indes, da sie spezialpräventiv keinerlei Wirkung mehr entfalten kann.
3.) Auflagen gem. § 15 JGG
Die Auflagen gem. § 15 JGG stellen eine gesteigerte Verwarnung dar. Die Steigerung erfolgt, indem in diesem Fall, dem Täter durch eine von ihm zu erbringende Leistung sein Unrecht und dessen auf ihn selbst zurückfallende Folgen deutlich gemacht werden soll. Hierbei kann von einer tatbezogenen Sühneleistung gesprochen werden, die wie im Erwachsenenrecht (§ 56b StGB) der Genugtuung des Verletzten und der Rechtsgemeinschaft für das begangene Unrecht dienen soll.[56] Sie dürfen keine unzumutbaren Anforderungen enthalten und sind in einem abschließenden Katalog in § 15 Abs.1 S.1 JGG aufgeführt. Zudem ist es nicht möglich Auflagen zu vollstrecken. Es bietet sich lediglich die Möglichkeit des Vorgehens nach § 15 Abs.3 JGG.
[...]
[1] Im Folgenden als JGG abgekürzt.
[2] Eine Übersicht, ob das Jugendstrafrecht „Täterstrafrecht“ bzw. „Erziehungsstrafrecht“ oder eben Individualprävention ist bei: Schulz, Die Höchststrafe im Jugendstrafrecht, S.20 ff.. Letztlich wollen beide Ansichten eine Erziehung zum Legalverhalten erreichen.
[3] Schulz, Die Höchststrafe im Jugendstrafrecht, S.22.
[4] Im Folgenden als StGB abgekürzt.
[5] Meier/ Rössner/ Schöch, Jugendstrafrecht, § 5, Rn.9.
[6] Sonnen in: Diemer/ Schoreit/ Sonnen, JGG, § 1, Rn.20; zu einem historischen Überblick des Strafbarkeitsalters: Dörner, RdJB 1992, S.144.
[7] Häßler, DVJJ- Journal 2003, S.16; Laubenthal/ Baier, Jugendstrafrecht, Rn.55.
[8] Eisenberg, JGG, § 3, Rn.9.
[9] Ostendorf, JGG, § 3, Rn.6; Eisenberg, JGG, § 3, Rn.16.
[10] Schaffstein/ Beulke, Jugendstrafrecht, S.60; BGHSt 10, 103.
[11] Ostendorf, JGG, § 3; Rn.2.
[12] Ostendorf, GA 2006, S.515.
[13] Eisenberg, JGG, § 5, Rn.20.
[14] Ostendorf, JGG, § 5, Rn.6; Heinz, ZJJ 2005, S.168.
[15] Walter, NStZ 1992, S.475.
[16] Eisenberg, JGG, § 5, Rn.25a; Laubenthal/ Baier, Jugendstrafrecht, Rn. 518.
[17] Brunner/ Dölling, JGG, Einf. II, Rn.18.
[18] Schaffstein/ Beulke, Jugendstrafrecht, S.104; Eisenberg, JGG, § 5, Rn.18; Laubenthal/ Baier, Jugendstrafrecht, Rn. 519; die „Tatschuld“ muss gering erscheinen und vernachlässigt werden können: Heublein, ZfJ 1994, S.446.
[19] Ostendorf, JGG, § 9, Rn.6; Eisenberg, JGG, § 9, Rn.10.
[20] Meier/ Rössner/ Schöch, Jugendstrafrecht, § 8, Rn.4; Laubenthal/ Baier, Jugendstrafrecht, Rn. 525.
[21] Albrecht, ZJJ 2003, S.226; Laubenthal/ Baier, Jugendstrafrecht, Rn. 526.
[22] BVerfGE 74, 102, 122f.; Meier/ Rössner/ Schöch, Jugendstrafrecht, § 9, Rn.1; Eisenberg, JGG, § 10, Rn.3.
[23] Laubenthal/ Baier, Jugendstrafrecht, Rn.527.
[24] Laubenthal/ Baier, Jugendstrafrecht, Rn.533; Ostendorf, GA 2006, S.519; anderer Ansicht: Eisenberg, JGG, § 10, Rn.15.
[25] Im Folgenden als GG abgekürzt.
[26] Schaffstein/ Beulke, Jugendstrafrecht, S.108; Brunner/ Dölling, JGG, § 10, Rn.6.
[27] Böhm/ Feuerhelm, Jugendstrafrecht, S.184; Eisenberg, JGG, § 10, Rn.8, Rn.10.
[28] Brunner/ Dölling, JGG, § 10, Rn.6; Laubenthal/ Baier, Jugendstrafrecht, Rn.528; Diemer in: Diemer/ Schoreit/ Sonnen, JGG, § 10 Rn.22.
[29] Meier/ Rössner/ Schöch, Jugendstrafrecht, § 8, Rn.9, § 9, Rn.30; Eisenberg, JGG, § 10, Rn.6; Schaffstein/ Beulke, Jugendstrafrecht, S.111.
[30] Böhm/ Feuerhelm, Jugendstrafrecht, S.184.
[31] Im Folgenden als BVerfG abgekürzt.
[32] BVerfGE 75, 324; 105, 155; Laubenthal/ Baier, Jugendstrafrecht, Rn.527.
[33] Laubenthal/ Baier, Jugendstrafrecht, Rn.574.
[34] Im Folgenden als SGB VIII abgekürzt.
[35] Schaffstein/ Beulke, Jugendstrafrecht, S.128; Brunner/ Dölling, JGG, § 12, Rn.2; Laubenthal/ Baier, Jugendstrafrecht, Rn.590; anderer Ansicht: Meier/ Rössner/ Schöch, Jugendstrafrecht, §8, Rn.13.
[36] Schaffstein/ Beulke, Jugendstrafrecht, S.132.
[37] Meier/ Rössner/ Schöch, Jugendstrafrecht, § 8, Rn.12; Laubenthal/ Baier, Jugendstrafrecht, Rn.603; Schaffstein/ Beulke, Jugendstrafrecht, S.125.
[38] Diemer in: Diemer/ Schoreit/ Sonnen, JGG, § 12, Rn. 13.
[39] Meier/ Rössner/ Schöch, Jugendstrafrecht, § 8, Rn.13; Laubenthal/ Baier, Jugendstrafrecht, Rn.604.
[40] Laubenthal/ Baier, Jugendstrafrecht, Rn.606; Ostendorf, JGG, § 12, Rn.10.
[41] Schaffstein/ Beulke, Jugendstrafrecht, S.129; Meier/ Rössner/ Schöch, Jugendstrafrecht, § 8, Rn.13.
[42] Im Folgenden als BGB abgekürzt.
[43] Meier/ Rössner/ Schöch, Jugendstrafrecht, § 8, Rn.13; Eisenberg, JGG, § 12, Rn.32; Schaffstein/ Beulke, Jugendstrafrecht, S.129; Brunner/ Dölling, JGG, §12, Rn.2; Laubenthal/ Baier, Jugendstrafrecht, Rn.606.
[44] Meier/ Rössner/ Schöch, Jugendstrafrecht, § 8, Rn.13; Schaffstein/ Beulke, Jugendstrafrecht, S.126: betont, dass es in der Praxis auch nur wenige Heime gäbe, die bereit und auch in der Lage dazu wären, jugendliche Straftäter aufzunehmen.
[45] Den Streit, ob die Zuchtmittel den Erziehungsmaßregeln näher stehen sollen als der Strafe siehe: Schaffstein/ Beulke, Jugendstrafrecht, S.135; kritisch dazu: Laubenthal/ Baier, Jugendstrafrecht, Rn.612, kann allein durch die systematische Stellung der Zuchtmittel Einhalt geboten werden. Sie sind eben noch keine Strafe also keine Tatvergeltung im eigentlichen Sinn, sondern Erziehungsmaßregeln mit Übelzufügung als primeres Erziehungsmittel, jedoch nicht auf längere erzieherische Beeinflussung angelegt. Siehe: Eisenberg, JGG, § 13, Rn.6, Rn.7, Rn.8, Rn.9, Rn.10.
[46] Brunner/ Dölling, JGG, § 13, Rn.2; Böhm/ Feuerhelm, Jugendstrafrecht, S.196.
[47] BGH 18, 207; Brunner/ Dölling, JGG, § 5, Rn.5; „gutgeartet“ scheint etwas überholt zu sein, besser wohl die Ausführung vor den Klammern.
[48] Böhm/ Feuerhelm, Jugendstrafrecht, S.196.
[49] Schaffstein/ Beulke, Jugendstrafrecht, S.136; Laubenthal/ Baier, Jugendstrafrecht, Rn.616.
[50] Meier/ Rössner/ Schöch, Jugendstrafrecht, §10, Rn.3; Ostendorf, JGG, § 13, Rn.3.
[51] Schaffstein/ Beulke, Jugendstrafrecht, S.136; Meier/ Rössner/ Schöch, Jugendstrafrecht, §10, Rn.3.
[52] Eisenberg, JGG, § 14, Rn.4; Laubenthal/ Baier, Jugendstrafrecht, Rn.621.
[53] Böhm/ Feuerhelm, Jugendstrafrecht, S.197; Brunner/ Dölling, JGG, § 14, Rn.3.
[54] Eisenberg, JGG, § 14, Rn.7; Ostendorf, JGG, § 14, Rn.3.
[55] Ostendorf, JGG, § 14, Rn.3.
[56] Schaffstein/ Beulke, Jugendstrafrecht, S.137; Diemer in: Diemer/ Schoreit/ Sonnen, JGG, § 15, Rn.4.
- Arbeit zitieren
- Sascha T. Bokhari (Autor:in), 2007, Jugendstrafrecht: Erziehung durch Sanktion und Verfahren?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/85117
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.