Geheimhaltungsvereinbarungen dienen dem Schutz der Interessen des Geheimnisträgers. Im wirtschaftlichen Bereich sind es vor allem die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die einem Unternehmen einen wettbewerblichen Vorsprung verschaffen, seine Kreditwürdigkeit sichern oder Arbeitsplätze erhalten, deshalb wird dem Schutz dieser Geheimnisse große Bedeutung beigemessen.
Auch das vertragliche Wettbewerbsverbot spielt in diesem Zusammenhang eine große Rolle. Es weist hinsichtlich der zu schützenden Interessen einige Berührungspunkte mit dem Geheimhaltungsinteresse auf, darum geht die Arbeit an verschiedenen Stellen darauf ein, stellt aber auch deutlich den Unterschied zwischen Wettbewerbsverbot und Geheimhaltungspflicht dar.
Die Arbeit tastet sich durch verschiedene Fragestellungen an das Thema heran, dies ist nicht zuletzt dadurch begründet, dass es nur sehr wenig Literatur zu diesem Thema gibt. Die meisten Informationsquellen stehen in Form von Aufsätzen zur Verfügung, aber auch die höchstrichterliche Rechtsprechung wird immer wieder mit den unterschiedlichen Facetten dieses Themas befasst.
Da sich vertragliche Geheimhaltungsvereinbarungen verschiedensten Umfangs vor allem in Arbeits- oder sonstigen Dienstverhältnissen antreffen lassen, liegt der Schwerpunkt der Betrachtung in dieser Arbeit vorwiegend auf den Aspekten der arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitsverpflichtungen. Aber auch im Gesellschaftsrecht sind über die gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen hinaus immer wieder gesonderte Vereinbarungen anzutreffen, deshalb geht die Arbeit an verschiedener Stelle auch auf diesen Rechtsbereich ein.
Gliederung
1 Einleitung
2 Begriffsklärungen
2.1 Der Vertrag
2.2 Die Treuepflicht
2.2.1 Die gesetzliche Treuepflicht, § 242 BGB
2.2.2 Die Treuepflicht im Arbeitsverhältnis
2.2.3 Die Treuepflicht im Gesellschaftsvertrag
2.3 Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
2.3.1 Definition des Bundesverfassungsgerichts
2.3.2 Definition des Bundesverwaltungsgerichts
2.3.3 Abgrenzung des betriebsgeheimen Wissens zum betrieblichen Know-how
2.4 Das Wettbewerbsverbot
2.4.1 Das handelsrechtliche Wettbewerbsverbot, §§ 60, 61 HGB
2.4.2 Das gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbot, §§ 112, 113 HGB
2.4.3 Das gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbot, § 88 AktG
2.4.4 Das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot
2.5 Die Geheimhaltungspflichten
2.5.1 Die gesetzliche Geheimhaltungspflicht, § 85 I GmbHG
2.5.2 Die gesetzliche Geheimhaltungspflicht, §§ 93 I, 116 AktG
2.5.3 Die gesetzliche Geheimhaltungspflicht, § 333 I HGB
2.5.4 Die gesetzliche Geheimhaltungspflicht, § 79 I 1 BetrVG
3 Die vertraglichen Geheimhaltungsvereinbarungen
3.1 Die vertragliche Geheimhaltungsvereinbarung als Ausfluss der gesetzlichen Treuepflicht
3.2 Der Grundsatz der Vertragsfreiheit
3.3 Die Notwendigkeit von Geheimhaltungsvereinbarungen
3.4 Die nachvertragliche Geheimhaltungsverpflichtung
3.4.1 Geheimhaltungsvereinbarung vs. Wettbewerbsverbot
3.4.2 Der Umfang der Bindungswirkung der nachvertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung
3.5 Anwendungsbeispiele von Geheimhaltungsvereinbarungen
3.5.1 Praktische Anwendungs- und Formulierungsbeispiele
3.6 Illegale bzw. rechtswidrige Geheimhaltungsvereinbarungen
3.6.1 Verschärfung der gesetzlichen Schweigepflicht der §§ 116, 93 AktG für Aufsichtsratsmitglieder durch Satzung oder Geschäftsordnung
3.7 Die Verletzung von Geheimhaltungsvereinbarungen
3.7.1 Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht in den Fällen von Rechtsverstößen durch den Verpflichtenden
4 Fazit
5 Quellenverzeichnis
6 Weitere interessante Veröffentlichungen
1 Einleitung
Geheimhaltungsvereinbarungen dienen dem Schutz der Interessen des Geheimnisträgers. Im wirtschaftlichen Bereich sind es vor allem die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die einem Unternehmen einen wettbewerblichen Vorsprung verschaffen, seine Kreditwürdigkeit sichern oder Arbeitsplätze erhalten, deshalb wird dem Schutz dieser Geheimnisse große Bedeutung beigemessen.
Es gibt zwar zivilrechtliche Generalklauseln wie den § 242 BGB und in verschiedenen Bereichen auch speziellere gesetzliche Regelungen, diese erweisen sich aber häufig als zu allgemein und nicht unbedingt für den Einzelfall genügend. Daher wird häufig Wert darauf gelegt, die gesetzlichen Generalklauseln zusätzlich vertraglich zu präzisieren. Dies ist, wie die Arbeit zeigen wird, in verschiedenen Bereichen auch äußerst wichtig. Mitunter ist die Möglichkeit des Geheimnisverrats so verlockend, dass es sich sogar als nützlich erweisen kann, die Vertragsklauseln mit Strafen zu bewehren um beispielsweise die Idee der Weitergabe von Kundendaten gegen Entgelt unattraktiv werden zu lassen.
Auch das vertragliche Wettbewerbsverbot spielt in diesem Zusammenhang eine große Rolle. Es weist hinsichtlich der zu schützenden Interessen einige Berührungspunkte mit dem Geheimhaltungsinteresse auf, darum geht die Arbeit an verschiedenen Stellen darauf ein, stellt aber auch deutlich den Unterschied zwischen Wettbewerbsverbot und Geheimhaltungspflicht dar.
Die Arbeit tastet sich durch verschiedene Fragestellungen an das Thema heran, dies ist nicht zuletzt dadurch begründet, dass es nur sehr wenig Literatur zu diesem Thema gibt. Die meisten Informationsquellen stehen in Form von Aufsätzen zur Verfügung, aber auch die höchstrichterliche Rechtsprechung wird immer wieder mit den unterschiedlichen Facetten dieses Themas befasst.
Da sich vertragliche Geheimhaltungsvereinbarungen verschiedensten Umfangs vor allem in Arbeits- oder sonstigen Dienstverhältnissen antreffen lassen, liegt der Schwerpunkt der Betrachtung in dieser Arbeit vorwiegend auf den Aspekten der arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitsverpflichtungen. Aber auch im Gesellschaftsrecht sind über die gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen hinaus immer wieder gesonderte Vereinbarungen anzutreffen, deshalb geht die Arbeit an verschiedener Stelle auch auf diesen Rechtsbereich ein.
2 Begriffsklärungen
2.1 Der Vertrag
[Ein Vertrag] ist ein zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft, mit den übereinstimmenden Willenserklärungen, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen herbeizuführen. Die Willenserklärungen heißen Antrag und Annahme. Sie sind empfangsbedürftig.[1]
2.2 Die Treuepflicht
Die Treuepflicht ist die aus einem Rechtsverhältnis folgende Pflicht, auf die Interessen der anderen Seite besondere Rücksicht zu nehmen.[2]
2.2.1 Die gesetzliche Treuepflicht, § 242 BGB
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
2.2.2 Die Treuepflicht im Arbeitsverhältnis
Die Treuepflicht ist Nebenpflicht des Arbeitsnehmers aus dem Arbeitsvertrag und Oberbegriff zahlreicher Verhaltensregeln (…) zur Förderung des Vertragszwecks und zur Rücksichtnahme auf die Arbeitgeberinteressen. Inhalt der Treuepflicht ist unter anderem die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer Erfüllung dieser Pflichten und Unterlassen treuwidrigen Verhaltens verlangen. Anspruchsgrundlage ist der Arbeitsvertrag i.V.m. §§ 611, 242 BGB.[3]
2.2.3 Die Treuepflicht im Gesellschaftsvertrag
Besondere Bedeutung hat die Treuepflicht der Gesellschafter untereinander, weil sie sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks vertraglich zu einem Vertrauensverhältnis zusammengeschlossen haben. Der Gesellschafter ist daher verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Interessen der Gesellschaft zuwiderlaufen würde. Unter anderem ist er zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.[4]
2.3 Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
2.3.1 Definition des Bundesverfassungsgerichts
„Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden.“[5]
2.3.2 Definition des Bundesverwaltungsgerichts
„Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens stehende Umstände oder Vorgänge, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt, für Außenstehende aber wissenswert sind, die nach dem bekundeten Willen des Betriebs- oder Geschäftsinhabers geheim zu halten sind und deren Kenntnis durch Außenstehende dem Geheimnisschutzträger zu einem Nachteil gereichen kann. Allgemein bekannte Umstände und Vorgänge sind auch dann keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, wenn der Inhaber sie als solche bezeichnet.“[6]
2.3.3 Abgrenzung des betriebsgeheimen Wissens zum betrieblichen Know-how
Das betriebliche Know-how umfasst das naturwissenschaftlich-technische Wissen auf dem ein Betrieb oder ein Unternehmen seine Arbeit aufbaut und aus dem es seine Arbeitsmethoden entwickelt. Um dieses Know-how als betriebsgeheimes Wissen qualifizieren zu können, muss es gegenüber dem allgemein zugänglichen Stand des Wissens abgrenzbar sein um vom Know-how-Träger geheim gehalten zu werden. Die folgenden Merkmale müssen kumulativ erfüllt sein:
- der technisch geprägte Wissensstand muss dem Wissensträger erhebliche wirtschaftliche oder technische Vorteile bringen,
- er darf nicht jedem Dritten durch allseits verfügbare Quellen zugänglich sein, insoweit nicht zum Stand der Technik gehören,
- es muss ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse am Fortbestehen der Geheimhaltung gegeben sein,
- der Know-how-Träger muss durch darauf gerichtete Maßnahmen sicherzustellen suchen, das allseitige Bekanntwerden des Betriebsgeheimnisses zu verhindern,
die bloße subjektive Kennzeichnung betrieblicher Vorgänge als betriebsgeheimes Wissen reicht nicht aus, um diesem eine derartige Qualität zu vermitteln.[7]
2.4 Das Wettbewerbsverbot
Das Wettbewerbsverbot kann gesetzlich oder vertraglich geregelt werden. Allgemein ist es als ein Ausfluss der Treuepflicht zu verstehen. Vertragliche Regelungen finden sich vor allem in Arbeits-, Werk-, oder Gesellschaftsverträgen.
Gesetzliche Wettbewerbsverbote sind insbesondere in den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen des HGB, des AktG und des GmbHG zu finden. Dort regeln sie unabdingbar die Pflichten von Gesellschaftern, Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern sowie GmbH-Geschäftsführern. Im Gesellschaftsrecht werden durch das Wettbewerbsverbot zum einen die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft als rechtliches Konstrukt und zum anderen die Interessen der kapitalgebenden Gesellschafter geschützt.
2.4.1 Das handelsrechtliche Wettbewerbsverbot, §§ 60, 61 HGB
Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, dass der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
2.4.2 Das gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbot, §§ 112, 113 HGB
Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.
Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 obliegende Verpflichtung, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Gesellschafter verlangen, dass er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
2.4.3 Das gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbot, § 88 AktG
Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen ohne Einwilligung auch nicht Mitglied des Vorstands oder Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft sein. Die Einwilligung des Aufsichtsrats kann nur für bestimmte Handelsgewerbe oder Handelsgesellschaften oder für bestimmte Arten von Geschäften erteilt werden.
Diese Norm gilt sinngemäß auch für die Aufsichtsratsmitglieder der AG und die Geschäftsführer der GmbH.
[...]
[1] Nolden, Bizer – Wirtschaft von A-Z, 1993
[2] Kreutzer – Arbeitsrecht schnell erfasst, 1997, S. 209
[3] vgl. Kreutzer – Arbeitsrecht schnell erfasst, 1997, S. 67 ff.
[4] vgl. Führich – Wirtschaftsprivatrecht, 1993, S. 345 f.
[5] BVerfG: 1 BvR 2087/03, 14.03.2006
[6] BVerwG: 6 B 59/04, 04.01.2005
[7] vgl. Gaul, WRP 1988,215-216
- Quote paper
- Alexander Pehling (Author), 2007, Geheimhaltungsvereinbarungen in zivilrechtlichen Verträgen unter ergänzender Betrachtung des vertraglichen Wettbewerbsverbots, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/85030
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