Es handelt sich um eine derzeit 22 Jahre alte Auszubildende zum Beruf der ,,Rechtsanwaltsfachangestellten".
Nach Abschluss des Gymnasiums mit der Abiturprüfung hat sie die vorgenannte Ausbildung begonnen.
Die Auszubildende befindet sich zurzeit im fünften Ausbildungsmonat des dritten Jahres und wird folglich im Frühsommer 2002 die Abschlussprüfung ablegen.
Während ihrer bisherigen Tätigkeit wurde die Auszubildende zunächst mit dem organisatorischen Ablauf des Kanzleibetriebs vertraut gemacht. Daneben war sie befasst mit den Aufgaben des Schreibdienstes und insbesondere des Mahn- und Zwangsvollstreckungswesens. Sie hat Schreiben an Mandanten, Gegner, Gericht und Behörden zum Teil selbstständig entworfen. Sie arbeitet zügig und gewissenhaft.
Bislang haben wir die Auszubildende stets als einsatzfreudige und gewissenhafte Kollegin kennen gelernt.
Ihr Verhalten war stets gut und gab zu keinerlei Tadel Anlass.
Inhaltsverzeichnis
A Vorbemerkungen
A 1.) Adressatenanalyse
A 2.) Einordnung des Themas
A 3.) Lernort
A 4.) Sachanalyse
A 5.) Angaben zum Lernziel
A 6.) Methodenwahl
A 7.) Medien / Hilfsmittel
B Verlaufsplan (modifizierte 4-Stufen-Methode)
B 1.) Vorbereiten
B 2.) Vorführen – Nachmachen
B 3.) Übungsphase
C Anlagen
A Vorbemerkungen
A 1.) Adressatenanalyse
Es handelt sich um eine derzeit 22 Jahre alte Auszubildende zum Beruf der „Rechtsanwaltsfachangestellten“.
Nach Abschluss des Gymnasiums mit der Abiturprüfung hat sie die vorgenannte Ausbildung begonnen.
Die Auszubildende befindet sich zurzeit im fünften Ausbildungsmonat des dritten Jahres und wird folglich im Frühsommer 2002 die Abschlussprüfung ablegen.
Während ihrer bisherigen Tätigkeit wurde die Auszubildende zunächst mit dem organisatorischen Ablauf des Kanzleibetriebs vertraut gemacht. Daneben war sie befasst mit den Aufgaben des Schreibdienstes und insbesondere des Mahn- und Zwangsvollstreckungswesens. Sie hat Schreiben an Mandanten, Gegner, Gericht und Behörden zum Teil selbstständig entworfen. Sie arbeitet zügig und gewissenhaft.
Bislang haben wir die Auszubildende stets als einsatzfreudige und gewissenhafte Kollegin kennen gelernt.
Ihr Verhalten war stets gut und gab zu keinerlei Tadel Anlass.
A 2.) Einordnung des Themas
Gemäß der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten“ gehört zum Berufsbild (§ 5 Nr. 5 i. V. m. Anlage zu § 9 ReNoPatAusbV, Abschnitt II, A Nr. 5 Buchstabe g) das Erstellen von Vergütungsberechnungen mit Wert- und Rahmengebühren unter Beachtung der Vorschriften des § 18 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung.
Der Auszubildenden sind durch die vorausgegangene Unterweisung die grundsätzlich in einem Prozessverfahren regelmäßig entstehenden Gebühren gemäß § 31 BRAGO (Prozessgebühr, Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr, Beweisgebühr, Vergleichsgebühr) bekannt. Sie ist in der Lage, aufgrund der Handakte und der darin enthaltenen Verhandlungsprotokolle zu erkennen, welche Gebühren entstanden sind, insbesondere, welcher Gegenstandswert zugrunde liegt und eine einfache, dem üblichen Verlauf eines Rechtsstreites entsprechende Kostenrechnung einschließlich des Entgelts für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und Umsatzsteuer zu erstellen.
In der anstehenden Unterweisung ist der Entwurf einer Kostenrechnung unter zusätzlicher Berücksichtigung außerhalb des Rechtsstreits liegender Ansprüche zu erstellen.
Sofern das Lernziel sicher beherrscht wird, wird die Auszubildende in der folgenden Unterweisung an die schriftliche Kostenfestsetzung gemäß § 104 BRAGO herangeführt.
A 3.) Lernort
Die Unterweisung erfolgt in einem von äußeren Einflüssen abgeschirmten Besprechungszimmer, welches eigens für derartige Zwecke eingerichtet wurde.
Es besteht die Möglichkeit, eventuell ankommende Telefongespräche während der Besprechung beliebig, speziell jedoch auf die Telefonzentrale umzuleiten. Ferner wird durch eine vor der Zimmertür angebrachte Rot-Grün-Tafel (rot = besetzt) den übrigen Kanzleimitarbeitern der Hinweis gegeben, den Raum nicht zu betreten. Durch einen Lamellenvorhang wird dem Auszubildenden ein ablenkender Fensterblick verwehrt.
Der Raum ist technisch ausgestattet mit den Visualisierungsmedien Overhead-Projektor, einem Flip-Chart, einem White-Board und einem Beamer, mit welchem das in der Kanzlei verwendete EDV-Programm, aber auch Präsentationen mittels Powerpoint® unmittelbar auf einer Leinwand vergrößert dargestellt werden können.
Der Auszubildenden wird die Möglichkeit gegeben, sich mit Getränken nach freier Wahl zu versorgen.
A 4.) Sachanalyse
Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit im Zivilprozess Wertgebühren. Diese in der BRAGO festgelegten Gebühren (z. B. 13/10, 10/10, 5/10, 5/20) berechnen sich nach dem so genannten Gegenstands- oder Streitwert. Handelt es sich um eine Geldforderung, die der Rechtsanwalt im Rahmen einer Leistungsklage geltend macht, berechnet sich der Wert, nach welchem die Gebühren berechnet werden, nach dem Betrag dieser Forderung.
Der Rechtsanwalt erhält als Prozessbevollmächtigter einer Partei gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO die Prozessgebühr. Um diese entstehen zu lassen, muss der Rechtsanwalt eine prozessuale Handlung vorgenommen haben, regelmäßig ist dies die Einreichung einer Klageschrift. Darüber hinaus wird mit der Prozessgebühr die gesamte sonstige Leistung des Rechtsanwaltes abgegolten. Hierzu gehören beispielsweise alle weiteren Schriftsätze, der Verkehr mit der Partei, Besprechungen, Akteneinsicht usw. Für das erstinstanzliche Verfahren beträgt die Prozessgebühr als volle Gebühr 10/10, in der Berufungsinstanz 13/10. Bei einer eventuellen Änderung des Streitwertes – also z. B. durch Erhöhung oder Erniedrigung – richtet sich die Prozessgebühr innerhalb des Rechtszuges nach dem jeweils höchsten Streitwert.
Endet der Prozessauftrag des Rechtsanwaltes, bevor er eine nach außen gerichtete Tätigkeit ausgeübt hat, so erhält er nur eine 5/10 Gebühr aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Prozessauftrages (§ 32 BRAGO).
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