Die Erb- und Thronfolgeregelung im fränkischen Imperium zu Zeiten Karls des Großen sowie Ludwigs des Frommen war eine schwerwiegende Entscheidung der beiden Regenten, die unweigerlich zum langsamen Niedergang der karolingischen Ära führen sollte.
Beide Herrscher waren darum bemüht, das Frankenreich in seiner zur entsprechenden Zeit vorhandenen Form zu bewahren.
Die divisio regnorum Karls des Großen aus dem Jahre 806 und die 817 entstandene ordinatio imperii Ludwigs des Frommen gehören zu den bedeutendsten Rechtstexten der karolingischen Ära.
Mit der divisio regnorum wollte Karl sich an die traditionellen Teilungsgrundsätze, die des fränkischen Erbrechts, halten. Ihr Hauptanliegen war, dass alle erbberechtigten Söhne den gleichen Anteil am Reich erhalten sollten. Damit umging er die Schwierigkeiten, die sich aus der Übernahme des Kaisertitels angesichts von drei Nachfolgern ergeben mussten.
Die ordinatio imperii hingegen spiegelt das Reformbewusstsein Ludwigs des Frommen wieder, einem Kaiser, der von jeher schon sehr stark von der Kirche beeinflusst war. Ludwig brach mit den traditionellen Vorstellungen in bezug auf die Erbfolgeregelung. Sein Modell sah vor, dass der Erstgeborene der Haupterbe und somit die Kaiserwürde erhalten sollte, weiterhin kämen diesem die Kernlande, also der Großteil des Reiches, zu. Die anderen Erben sollten Unterkönigreiche erhalten und durch den Kaiser in ihrer Amtsführung kontrolliert werden. So sollte die Gesamtherrschaft auf die karolingische Dynastie begrenzt werden und weitere Teilungen ausgeschlossen werden.
Inhalt
1. Einleitung
2. Die Quellen
2.1. Die „divisio regnorum“ Karls des Großen
2.2. Die „ordinatio imperii“ Ludwigs des Frommen
3. Gemeinsamkeiten und Unterschiede
4. Schlussbetrachtungen
5. Quellen und Literatur
5.1. Quellen
5.2. Literatur
1. Einleitung
Die Erb- und Thronfolgeregelung im fränkischen Imperium zu Zeiten Karls des Großen sowie Ludwigs des Frommen war eine schwerwiegende Entscheidung der beiden Regenten, die unweigerlich zum langsamen Niedergang der karolingischen Ära führen sollte.
Beide Herrscher waren darum bemüht, das Frankenreich in seiner zur entsprechenden Zeit vorhandenen Form zu bewahren.
Die divisio regnorum Karls des Großen aus dem Jahre 806 und die 817 entstandene ordinatio imperii Ludwigs des Frommen gehören zu den bedeutendsten Rechtstexten der karolingischen Ära.
Mit der divisio regnorum wollte Karl sich an die traditionellen Teilungs-grundsätze, die des fränkischen Erbrechts, halten. Ihr Hauptanliegen war, dass alle erbberechtigten Söhne den gleichen Anteil am Reich erhalten sollten. Damit umging er die Schwierigkeiten, die sich aus der Übernahme des Kaisertitels angesichts von drei Nachfolgern ergeben mussten.
Die ordinatio imperii hingegen spiegelt das Reformbewusstsein Ludwigs des Frommen wieder, einem Kaiser, der von jeher schon sehr stark von der Kirche beeinflusst war. Ludwig brach mit den traditionellen Vorstellungen in bezug auf die Erbfolgeregelung. Sein Modell sah vor, dass der Erstgeborene der Haupterbe und somit die Kaiserwürde erhalten sollte, weiterhin kämen diesem die Kernlande, also der Großteil des Reiches, zu. Die anderen Erben sollten Unterkönigreiche erhalten und durch den Kaiser in ihrer Amtsführung kontrolliert werden. So sollte die Gesamtherrschaft auf die karolingische Dynastie begrenzt werden und weitere Teilungen ausgeschlossen werden.
2. Die Quellen
2.1. Die „divisio regnorum“ Karls des Großen
Im Jahre 806 während des Winteraufenthaltes in seiner Pfalz Diedenhofen, verfasste Karl der Große sein politisches Testament. Seine drei Söhne Ludwig, Pippin und Karl, die in seiner Nachfolgeregelung berücksichtigt werden sollten, hielten sich zu dieser Zeit ebenfalls dort auf. Karl hatte also in diesen Wintermonaten eine Zusammenkunft mit den Großen des Reiches, um den Frieden zwischen seinen Söhnen herzustellen und zu bewahren und um die Teilung des Reiches in drei Teile vorzunehmen, damit jeder seiner Söhne wisse, welchen Teil er zu schützen habe und regieren solle, sofern er den Kaiser überlebe. Über diese Teilung wurde ein Testament verfasst und dieses wurde von den Großen der Franken beschworen. Die sogenannte divisio regnorum warein Versuch, das fränkische Großreich in eine Nachfolgeregelung zu überführen. Diese sah vor, dass die kaiserliche und königliche Befehlsgewalt des Vaters in eine gleichberechtigte Königsherrschaft der Söhne umgewandelt werden sollte. Karl der Große war mit diesem Teilungsprinzip dem fränkischen Erbrecht verpflichtet, in dem jedem Erben der gleichen Anteil zustand.
In den ersten drei Kapiteln der divisio regnorum Karls des Großen wurden die Gebiete und Reichsteile aufgezählt, die jeder Sohn erhalten sollte: „[...] ganz Aquitanien und Gascogne, außer dem Gau von Tours, alles, was von da nach Westen und gegen Spanien liegt, dann die Stadt Nevers an der Loire mit dem Gau von Nevers und die Gaue von Avallon und Axois, Châlons-sur-Saône, Mâcon, Lyon, Savoyen, Maurienne, Tarantaise, der Mont Cenis, das Tal von Susa bis zu den Klausen, das Land von den italienischen Berggrenzen bis ans Meer und Spanien, also dieser Teil von Burgund, die Provence, Septimanien oder Gothien, bestimmungsgemäß an unseren geliebten Sohn Ludwig falle.“; „Italien, das man auch Lombardei nennt, und Bayern, wie Tassilo es besessen hat, außer den beiden Höfen namens Ingolstadt und Lauterhofen, die wir früher Tassilo zum Lehen gegeben haben und die zum Nordgau gehören, und der Teil von Alamannien, der auf dem südlichen Donauufer gelegen ist, dann verläuft die Grenze von der Donauquelle bis zum Rhein in der Nähe des Schlettgaues und Hegaus an dem Ort Enge, und dann rheinaufwärts bis zu den Alpen, - alles was innerhalb dieser Grenzen gelegen ist und nach Süden und Osten schaut, dazu der Dukat Chur und der Durgau, soll Pippin unserem geliebten Sohne gehören.“ und drittens „Was aber von unserem Reiche außerhalb der genannten Grenzen liegt, das ist Franzien und Burgund, außer dem Teil, den wir Ludwig zugewiesen haben, und Alamannien, außer dem Teil, den wir Pippin zugeschrieben haben, Austrien, Neustrien, Thüringen, Sachsen, Friesland und den Teil von Bayern, den man Nordgau nennt, überlassen wir unserem geliebten Sohne Karl mit der Maßgabe, dass Karl und Ludwig eine Verbindung mit Italien haben, um notfalls ihrem Bruder Hilfe bringen zu können, und zwar Karl durch das Tal von Aosta, das zu seinem Reiche gehört, Ludwig durch das Tal von Susa, während Pippin seinerseits Eingang und Ausgang durch die Norischen Alpen und Chur besitzt.“[1]
Karl berücksichtigte sogar den Fall eines vorzeitigen Ablebens eines der drei Brüder. Sollte einer der Brüder sterben, ohne einen männlichen Erben zu hinterlassen, sollte sein Reich unter den verbleibenden Brüdern aufgeteilt werden. Hatte er jedoch einen männlichen Nachfolger, so sollten die beiden Onkel das Reich ihres Neffen anerkennen und ihn herrschen lassen. Eine Zerstückelung der Teilreiche unter erbberechtigten Enkeln wurde ausgeschlossen, da jeweils nur einem Enkel die Nachfolge im Reich zugebilligt wurde.
Um die innere Einigkeit und Frieden unter den Brüdern zu gewährleisten, untersagte der Kaiser Grenzverletzungen der brüderlichen Königreiche („Keiner von ihnen wage es, die Grenzen eines Bruderreiches zu verletzen oder tückisch einzudringen...“[2]), ebenso das Schüren von Aufständen (Kapitel 6 und 14). Diesen destabilisierenden Momenten sollte durch Beistand nach innen und durch Zuzug gegen äußere Bedrohung gemeinsam entgegengetreten werden. Diese Vorschriften können als Leitlinien für die Politik der Söhne verstanden werden, sowie als Bemühen Karls, um eine innen- und außenpolitische Stabilität.
In den nachfolgenden Kapiteln widmete sich Karl vorwiegend innenpolitischen Problemen (Kapitel 7 bis 14). So beinhalten die Kapitel 7 und 8 die Verweigerung des Asyls und nur bedingte Aufnahme von Flüchtlingen aus dem Regnum der anderen Brüder im eigenen Herrschaftsbereich, damit die Eintracht zwischen den Herrschern nicht gefährdet werden konnte. Ebenso untersagte er den Übergang eines Gefolgsmannes bzw. Untertanen aus der Gefolgschaft des einen Königs in die eines seiner Brüder gegen den Willen des bisherigen Herren.
In den Kapiteln 9 bis 11 bestimmte Karl der Große normative Artikel zur Regelung personaler Bindungen nach dem Ableben des Kaisers (u.a. Lehens- und Immobilienaufteilung). Die Heirat zur Festigung der Reichsteile wurde von ihm ausdrücklich erwünscht: „Wenn aber Frauen, wie das zu geschehen pflegt, zwischen den Reichsteilen verheiratet werden sollen, dann soll man sie denen nicht verweigern, die mit Recht darum anhalten, sondern man soll sie gegenseitig geben und nehmen, und durch Verschwägerung sollen die Stämme sich verbinden. [...]“[3].
[...]
[1] Lautemann, W.: Geschichte in Quellen. Mittelalter, S. 103-106.
[2] Ebenda, S. 104.
[3] Ebenda, S. 105.
- Quote paper
- Christian Müller (Author), 2002, Divisio Regnorum und ordinatio imperii - Herrschaftsfolge und Erbaufteilung unter Karl dem Großen und Ludwig dem Frommen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/84802
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