Als im Dezember 2004 der Frankfurter Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner wegen Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat für schuldig befunden wurde, entbrannte eine öffentliche Diskussion um das Folterverbot in Deutschland. Vorausgegangen war, dass der Verurteilte einen anderen Polizisten befohlen hatte, dem Verdächtigen Magnus Gäfgen Schmerzen anzudrohen um den Aufenthaltsort des von ihm entführten Kindes Jakob von Metzler preiszugeben (Vgl. 4). Bislang wurde das Thema der „Rettungsfolter“ nur in der Literatur unter dem Thema „was wäre, wenn…“ diskutiert und Argumentationen für eine Ausnahme vom Verbot - wie die von Winfried Brugger (Vgl. 3.4) - galten lange Zeit als Einzelfall. Viele Personen des öffentlichen Lebens brachten Verständnis für das Handeln Daschners auf und fragten sich, ob nicht in solch einem Falle und angesichts der neuen terroristischen Bedrohung nach dem 11. September es angemessen wäre das absolute Folterverbot in eng umgrenzten Ausnahmefällen zu lockern.
Diese Verschriftlichung stellt, nachdem die Begrifflichkeiten „Folter“ und „Rettungsfolter“ geklärt (Vgl. 2) sind, die wesentlichen Argumente der Verfechter und Verächter gegenüber. Dabei sind die Gliederungspunkte sowohl systematisch wie chronologisch geordnet, d.h. die Argumente für eine Lockerung des absoluten Folterverbotes (Vgl. 3), die hier vorgebracht werden, bauen aufeinander in ihrer Argumentation auf und sind zeitlich alle vor dem Daschner Fall angesiedelt. Sie spielen sozusagen theoretische Szenarien durch, wovon eins mit der Entführung Jakob von Metzlers dann traurige Realität wurde. Besonders Bruggers juristische Auseinandersetzung gilt als Dreh- und Angelpunkt, weil sich die Vertreter beider Seiten immer auf seine Argumentation beziehen.
Der Prozess gegen Daschner läutet dann eine Wende in der Debatte ein. Vorher galt es als nicht diskutabel über eine Relativierung des Folterverbotes ernsthaft in Deutschland nachzudenken, aber auch nicht das absolute Folterverbot zu bekräftigen, da es als selbstverständlich angesehen wurde. Danach gab es aber das Verlangen der Öffentlichkeit die Notwendigkeit des Festhaltens an diesem elementaren Menschenrecht zu verdeutlichen. Daher sind die ausgewählten Argumentationen für die Ausnahmslosigkeit des Folterverbotes (Vgl. 5) zeitlich nach und als Reaktion auf den Daschner Fall, sowie seine gesellschaftlichen Folgen zu sehen mit dem Ziel das Folterverbot aufrecht zu erhalten und damit einen wichtigen Teil unseres Rechtsstaates zu schützen.
Inhalt
1. Einleitung
2. Begriffsdefinitionen
3. Das Denken der Rettungsfolter
4. Der Daschner Fall
5. Argumentationen für die Ausnahmslosigkeit des Folterverbotes
6. Zusammenfassung
7. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Als im Dezember 2004 der Frankfurter Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner wegen Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat für schuldig befunden wurde, entbrannte eine öffentliche Diskussion um das Folterverbot in Deutschland. Vorausgegangen war, dass der Verurteilte einen anderen Polizisten befohlen hatte, dem Verdächtigen Magnus Gäfgen Schmerzen anzudrohen um den Aufenthaltsort des von ihm entführten Kindes Jakob von Metzler preiszugeben (Vgl. 4). Bislang wurde das Thema der „Rettungsfolter“ nur in der Literatur unter dem Thema „was wäre, wenn…“ diskutiert und Argumentationen für eine Ausnahme vom Verbot - wie die von Winfried Brugger (Vgl. 3.4) - galten lange Zeit als Einzelfall. Viele Personen des öffentlichen Lebens brachten Verständnis für das Handeln Daschners auf und fragten sich, ob nicht in solch einem Falle und angesichts der neuen terroristischen Bedrohung nach dem 11. September es angemessen wäre das absolute Folterverbot in eng umgrenzten Ausnahmefällen zu lockern.
Diese Verschriftlichung stellt, nachdem die Begrifflichkeiten „Folter“ und „Rettungsfolter“ geklärt (Vgl. 2) sind, die wesentlichen Argumente der Verfechter und Verächter gegenüber. Dabei sind die Gliederungspunkte sowohl systematisch wie chronologisch geordnet, d.h. die Argumente für eine Lockerung des absoluten Folterverbotes (Vgl. 3), die hier vorgebracht werden, bauen aufeinander in ihrer Argumentation auf und sind zeitlich alle vor dem Daschner Fall angesiedelt. Sie spielen sozusagen theoretische Szenarien durch, wovon eins mit der Entführung Jakob von Metzlers dann traurige Realität wurde. Besonders Bruggers juristische Auseinandersetzung gilt als Dreh- und Angelpunkt, weil sich die Vertreter beider Seiten immer auf seine Argumentation beziehen.
Der Prozess gegen Daschner läutet dann eine Wende in der Debatte ein. Vorher galt es als nicht diskutabel über eine Relativierung des Folterverbotes ernsthaft in Deutschland nachzudenken, aber auch nicht das absolute Folterverbot zu bekräftigen, da es als selbstverständlich angesehen wurde. Danach gab es aber das Verlangen der Öffentlichkeit die Notwendigkeit des Festhaltens an diesem elementaren Menschenrecht zu verdeutlichen. Daher sind die ausgewählten Argumentationen für die Ausnahmslosigkeit des Folterverbotes (Vgl. 5) zeitlich nach und als Reaktion auf den Daschner Fall, sowie seine gesellschaftlichen Folgen zu sehen mit dem Ziel das Folterverbot aufrecht zu erhalten und damit einen wichtigen Teil unseres Rechtsstaates zu schützen.
2. Begriffsdefinitionen
„Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Strafe“ definiert Folter im Artikel 1 Absatz 1 als:
„[…] jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis verursacht werden“ (zitiert in Fritzsche 2004: S. 261 f.).
Diesem Schutz entspricht in der Bundesrepublik z.B. Artikel 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz: „Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.“ Auch die Androhung von Schmerzen zählt dabei bereits zur Folter.
Für den Begriff der Rettungsfolter gibt es keine international anerkannte Definition, da Folter in jeder Form - was Rettungsfolter einschließt - im internationalen Völkerrecht ausnahmslos geächtet wird.
Allerdings bezeichnet der Begriff in den verwendeten Szenarien und vor allem seit dem Daschner Fall euphemistisch die Anwendung von Folter bei Verdächtigen mit dem Ziel Aussagen zu erlangen um ein noch nicht gefundenes und möglicherweise noch lebendes Opfer zu retten oder eine Vielzahl an Menschen vor einer drohenden Bombenexplosion zu schützen. Die Handlung der Folter oder Folterandrohung findet also in einem noch nicht abgeschlossenen Fall statt, wo die Zeit maßgeblich für die Rettung des bzw. der Opfer ist (Vgl. die acht aufgestellten Merkmale von Brugger, wonach Folter Rettungsfolter ist und damit seiner Meinung nach gerechtfertigt wäre in Kapitel 3.4).
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