Durch strategische Unternehmensübernahmen haben sich viele Bankkonzerne neu am Markt positioniert, um die Herausforderungen des internationalen Wettbewerbs annehmen bzw. der fortschreitenden Globalisierung bestehen zu können. In Erwartung zukünftiger Erträge werden dabei zumeist Kaufpreise gezahlt, die den Wert des Akquisitionsobjekts im Erwerbszeitpunkt bei weitem übersteigen. Der diesen Mehrwert repräsentierende Geschäfts- oder Firmenwert (GoF), der bei der Übernahme von Banken oder Firmen bzw. deren Zusammenschluss entsteht, hinterlässt in den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der übernehmenden Bankkonzerne tiefe Spuren.
Am 31.03.2004 hat das International Accounting Standards Board (IASB) den neuen Standard IFRS 3 sowie in überarbeiteter Form IAS 36 (revised 2004) „Impairment of Assets" und IAS 38 (revised 2004) „rntangible Assets" veröffentlicht und damit die erste Phase seines Projekts „Business Combination" abgeschlossen. IFRS 3 sowie die überarbeiteten IAS 36 und IAS 38 sind verpflichtend für alle Unternehmenszusammenschlüsse nach dem 31.03.2004 anzuwenden. IAS 22, sowie SIC-9, SIC-22, SIC-28 treten somit außer Kraft. Mit den neuen Regelungen hat das IASB eine grundlegende Änderung in der bisherigen Bilanzierung und Bewertung des Goodwill sowie Unternehmenszusammenschlüssen vollzogen.
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Darstellung und Würdigung der Neuregelungen des Impairment Tests des Goodwills nach IFRS 3 bzw. IAS 36. Dabei wird der Ablauf des Impairment Test für den Goodwill schrittweise systematisch beschrieben.
1.1 Allgemeine Definition des Goodwills
Der Begriff „Goodwill" ist bereits seit Ende des 16. Jahrhunderts im kaufmännischen
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Allgemeine Definition des Goodwills
1.2 Definition des Goodwills nach IFRS
1.3 Entstehung und Behandlung eines Goodwill bzw. excess
2. Bilanzierung des Goodwills
2.1 Allgemeine Grundlage
2.2 Der Impairment-Test (Werthaltigkeitstest)
2.3 Die full goodwill method nach ED IFRS
2.3.1 Geplante Änderungen der Goodwill-Bilanzierung gemäß ED-IFRS
3. Behandlung des Goodwill nach 1AS/IFRS
3.1 Ansatz des Goodwills nach IFRS
3.2 Erstbewertung des Goodwills nach IFRS
3.3 Folgebewertung des Goodwill
3.4 Einstufiger Goodwill-Impairment-Test
3.5 Badwill
4. Fazit
5. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Durch strategische Unternehmensübernahmen haben sich viele Bankkonzerne neu am Markt positioniert, um die Herausforderungen des internationalen Wettbewerbs annehmen bzw. der fortschreitenden Globalisierung bestehen zu können. In Erwartung zukünftiger Erträge werden dabei zumeist Kaufpreise gezahlt, die den Wert des Akquisitionsobjekts im Erwerbszeitpunkt bei weitem übersteigen. Der diesen Mehrwert repräsentierende Geschäfts- oder Firmenwert (GoF), der bei der Übernahme von Banken oder Firmen bzw. deren Zusammenschluss entsteht, hinterlässt in den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der übernehmenden Bankkonzerne tiefe Spuren.
Am 31.03.2004 hat das International Accounting Standards Board (IASB) den neuen Standard IFRS 3 sowie in überarbeiteter Form IAS 36 (revised 2004) „Impairment of Assets" und IAS 38 (revised 2004) „rntangible Assets" veröffentlicht und damit die erste Phase seines Projekts „Business Combination" abgeschlossen.[1] IFRS 3 sowie die überarbeiteten IAS 36 und IAS 38 sind verpflichtend für alle Unternehmenszusammenschlüsse nach dem 31.03.2004 anzuwenden. IAS 22, sowie SIC-9, SIC-22, SIC-28 treten somit außer Kraft. Mit den neuen Regelungen hat das IASB eine grundlegende Änderung in der bisherigen Bilanzierung und Bewertung des Goodwill sowie Unternehmens-zusammenschlüssen vollzogen.[2]
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Darstellung und Würdigung der Neuregelungen des Impairment Tests des Goodwills nach IFRS 3 bzw. IAS 36. Dabei wird der Ablauf des Impairment Test für den Goodwill schrittweise systematisch beschrieben.
1.1 Allgemeine Definition des Goodwills
Der Begriff „Goodwill" ist bereits seit Ende des 16. Jahrhunderts im kaufmännischen Sprachgebrauch vorzufinden. Die älteste Definition dieses Begriffs findet sich in einem englischen Gerichtsurteil aus dem Jahre 1810: „The Goodwill which has been the subject of sale is nothing more than the probability that the old customers will resort to the old place."[3]
1901 findet sich von Lord Macnaghten die weiter gefasste Definition des Goodwills als „beneflt and advantage of the good name, reputation, and connection of a business".[4]
Unter einem Geschäfts- oder Firmenwert versteht man denjenigen Wert, der über den Substanzwert der bilanziell erfassten (materiellen und immateriellen) Vermögensgegenstände eines Unternehmens hinausgeht. Der Firmenwert lässt sich erklären als der Barwert der zukünftigen Rückflüsse, die das Unternehmen erzielen wird. Hinsichtlich der bilanziellen Behandlung unterscheiden alle Rechnungslegungssysteme zwischen dem originären und derivativen Firmenwert.
Bei dem „Originären Firmenwert" handelt es sich um selbst geschaffenen, nicht käuflich erworbenen Unternehmenswert. Für diesen Firmenwert gilt in allen Systemen gleichermaßen ein Ansatzverbot.
Im Gegensatz zum originären ist der derivate Firmenwert ein entgeltlich erworbener Firmenwert. Dieser ist bei der Einbeziehung eines erworbenen Unternehmens in die Bilanz relevant. Der derivative Firmenwert ergibt sich als Differenz zwischen den Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbes (= Kaufbreis) und den Zeitwerten der Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens. Beispielhaft errechnet sich der derivative Firmenwert folgendermaßen:[5]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1.2 Definition des Goodwills nach IFRS 3
Der Goodwill ist nach IFRS 3 ein aktivierungsfähiger Vermögensgegenstand (Asset)[6] und wird nach IFRS 3.52 definiert als:
„future economic benefit from asset that are not capable of being individually identified and separately recognised.”
Das heißt, dass der Goodwill die Summe von immateriellen Werten ist, die sich nicht so weit konkretisieren lassen, dass sie die Voraussetzungen für eine gesonderte Bilanzierung erfüllen.[7]
Der im Erwerbszeitpunk als Goodwill zu aktivierende Betrag bemisst sich als:
„excess of the cost of the business combination over the acquirer`s interest in the net fair value of the identifiable assets, liabilities and contignet liabilities.”[8]
Das heißt, die rechnerische Höhe des Goodwills bemisst sich als Residualwert aus den Anschaffungskosten eines erworbenen Unternehmens über die Zeitwerte aller separat identifizierbaren Vermögenswerte abzüglich der übernommenen Schulden bemisst.
Der Unterschiedsbetrag ist das Ergebnis der im Zeitpunkt des Unternehmenserwerbs vorzunehmenden Kaufpreisallokation (purchase price allocation).[9] Im Zuge der Kaufpreis-allokation (purchase price allocation), die zunächst durchgeführt werden muss, muss geprüft werden, in welchem Umfang die Anschaffungskosten der Beteiligung durch die zu den jeweiligen beizulegenden Zeitwerten bewerteten identifizierbaren Vermögenswerte, abzüglich der Schulden des erworbenen Unternehmens, gedeckt und damit nicht Bestandteil des Goodwills als Residualgröße sind. Ein verbleibender positiver Unterschiedsbetrag bei den Anschaffungskosten ist zum Erwerbszeitpunkt als Goodwill zu aktivieren.[10] Also der Goodwill kann als Residualgröße nur im Rahmen eines Bank- bzw. Unternehmenszusammenschlusses entstehen.[11]
Abbildung 1: Firmenwertermittlung nach IFRS 3[12]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1.3 Entstehung und Behandlung eines Goodwill bzw. excess
Übersteigen die Anschaffungskosten das anteilige, auf die Muttergesellschaft entfallende und zum fair value bewertete Nettovermögen einer erworbenen Tochtergesellschaft TU, entsteht ein (positiver) Goodwill, ii umgekehrten Fall ein passiver Unterschiedsbetrag, auch badwill oder excess genannt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der Ansatz eines Goodwill oder passiven Unterschiedsbetrages (excess) für Minderheitenanteile ist bislang unzulässig (eine Änderung ist erst mit Phase II zu Business combinations geplant.
Ein Goodwill ist im Konzernabschluss anzusetzen. Er unterliegt nicht mehr der planmäßigen Abschreibung, sondern muss jährlich auf Werthaltigkeit geprüft werden. Hierzu ist er sog. zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (CGU) zuzuordnen; als Zuordnungsmaßstab dienen die erwarteten Synergieeffekte aus dem Unternehmenszusammenschluss. Der Goodwill verbleibt also nicht notwendigerweise beim erworbenen Tochterunternehmen. Die CGU-Zuordnung des Goodwills ist spätestens bis zum Ende des auf den Unternehmenszusammenschluss folgenden Geschäftsjahres abzuschließen. Ausführlich zu den Einzelheiten der Goodwill-Zuordnung.
Ein passiver Unterschiedsbetrag trägt nach IFRS 3 den Namen „ excess of ac-quirer's interest in the net fair value of acqunee's identifiable assets, liabilities and contingent liabilities over cost"; wir verwenden hier die Kurzform excess. Sollte nach erfolgter Neubewertung ein solcher excess zu beobachten sein, sind Ansatz und Bewertung der zugegangenen Vermögenswerte und Schulden nochmals zu überprüfen. Soweit danach überhaupt noch ein excess verbleibt, muss dieser unmittelbar erfolgswirksam erfasst werden (IFRS 3.56)[13].
Beispiel 1: Goodwill[14]
Der Bilanzwert des Goodwills hat sich in den Geschäftsjahren 2005 und 2004 pro Bereich wie folgt geändert.
Deutsche Bank – Geschäftsbericht 2005
Goodwill
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Im Geschäftsjahr 2005 ist der wesentliche Zugang beim Goodwill auf Bender Menkul Degerler A.S. zurückzuführen, was 20Mio€ des Zugangs ausmachte. Die Abgänge im Geschäftsjahr 2005 standen vor allem mit dem Verkauf eines wesentlichen Teils unseres in Großbritannien und Philadelphia ansässigen Asset-Management-Geschäfts im Zusammenhang.
Die Zugänge in Höhe von 127Mio€ im Geschäftsjahr 2004 waren hauptsächlich auf die Akquisitionen der verbleibenden Drittbeteiligung von 1,5% an der DWS Holding & Service GmbH mit 57Mio€, des inländischen Custodygeschäfts der Dresdner Bank mit 36Mio€ und der Verbriefungsaktivitäten von der Berkshire Mortgage Finance L.P. mit 26Mio€ zurückzuführen.
2. Bilanzierung des Goodwills
2.1 Allgemeine Grundlage
Die bilanzielle Abbildung des Geschäfts- oder Firmenwerts (Goodwill) hat in den vergangenen Jahren in Bankbilanzen eine zunehmende Bedeutung[15] erlangt, weil national wie international die Anzahl der Unternehmenszusammenschlüsse stark zugenommen hat und dabei Preise gezahlt wurden, die deutlich über dem Wert des "erworbenen" Reinvermögens (bewertet zu Tageswerten) lagen. Zahlreiche immaterielle Vermögenswerte werden von der Bilanz nicht erfasst, obwohl sie für die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Bankkonzern zunehmend wichtiger werden.
Der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Vermögensgegenständen abzüglich Schulden des erworbenen Unternehmens ergibt den Fair Value des Goodwills und ist bei der erstmaligen Bilanzierung als solcher anzusetzen. Im Rahmen der Folgebilanzierung darf ein aktivierter Goodwill nicht mehr jährlich planmäßig abgeschrieben werden.[16] Stattdessen ist er als Vermögensgegenstand mit einer unbestimmbaren Nutzungsdauer zu behandeln[17], der nach dem so genannten Impairment-only-Ansatz nur im Fall einer tatsächlichen Wertminderung (Impairment) durch eine außerplanmäßige Abschreibung zu verringern ist. Zu diesem Zweck ist das bilanzierende Unternehmen verpflichtet mindestens einmal jährlich einen Impairment-Test durchzuführen (annual impairment test). Aufgrund der neuen FASB-Definition des Goodwill, wonach es sich um einen nicht abnutzbaren Vermögensgegenstand handelt, der durch Fair-Value-Bewertungen und das Herausrechnen immaterieller Vermögensgegenstände im Idealfall dem erworbenen dauerhaften "Going Concern Goodwill" bzw. "Synergy Goodwill" entspricht, haben die USA faktisch die planmäßige Abschreibung für Firmenwerte abgeschafft. Dadurch umgehen die US-GAAP das Problem der Bestimmung einer Nutzungsdauer für den Goodwill, die für eine planmäßige Abschreibung notwendig ist. Überdies wird vermieden, dass in Folge eine nachhaltige Reduzierung der Bankkonzernsgewinne durch Abschreibungen von Goodwills erfolgt, und der Staat hofft, auch bei Unternehmenskäufen und bisher häufig exzessiv bezahlten Kaufpreisen noch Steuern einzunehmen.
Eigenkapital kann nur einmal verwendet werden. Die Nichtanerkennung des Goodwills zwingt eine Bank zur Wahl zwischen dem Erwerb einer Beteiligung und dem Wachstum aus eigenem Geschäft. Wenn die Bank sich für einen Beteiligungserwerb entscheidet, muss die daraus erwartete Rendite mindestens der Rendite aus dem risikobehafteten Kreditgeschäft entsprechen.
[...]
[1] Vgl. bspw. Hachmeister/Kunath (2005), S. 62-63.
[2] Mehr zu den neuen Regelungen zu den Unternehmenszusammenschlüssen s. bspw. Küting/Whth (2004), S. 167-177.
[3] vgl. Steiner, E./Gross, B., Betrieb und Rechnungswesen 7/2003, S. 309.
[4] vgl. Grünberger, H.: Praxis der Bilanzierung 2003/2004, Springer Verlag, Wien 2003, S. 108-109.
[5] Abrufbar unter http://www.teialehrbuch.de/Kostenlose-Kurse/US-GAAP-und-IAS-IFRS/16908-Geschaefts-Firmenwert-Goodwill.html
[6] Vgl. IFRS 3.51 (a)
[7] Vgl. Küting/Wirth, KoR 2004, S. 174
[8] Vgl. IFRS 3.51 (b)
[9] Als Erwerbszeitpunkt gilt der Zeitpunkt, ab dem der Erwerb die Beherrschung über das Unternehmen erlangt. Die Möglichkeit, die erworbene Einheit zu beherrschen, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen und kann unter Umständen bereits zu einem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die Transaktion rechtlich noch gar nicht abgeschlossen ist; vgl. IFRS 3.39
[10] Vgl. IFRS 3.51
[11] Vgl. Hommel/Benkel/Wich, Betriebs-Berater 2004, S. 1267
[12] eigene Darstellung
[13] Zu Einzelheiten und zur Frage der Anwendung eines impairment test in solchen Konstellationen s. Theile/Pawehik, WPg 2003, 316 (321 ff.)
[14] Abrufbar unter http://geschaeftsbericht.deutsche-bank.de/2005/gb/erlaeuterungen/erlaeuterungen314/12goodwill/goodwill.php?dbiquery=1%3Agoodwill
[15] Vgl. Werner, E., Grundlegende Bedeutung der IAS/IFRS für die Steuerbilanz nach der Rechtsprechung, in BBK 3/05, S. 4685
[16] Vgl. IFRS 38.55
[17] Abgesehen von der bilanziellen Behandlung des Goodwills unterscheidet IFRS 38 grundsätzlich zwischen immateriellen Vermögensgegenständen mit einer bestimmten und solchen mit einer unbestimmbaren Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer ist unbestimmbar, wenn sie entweder nicht geschätzt werden kann oder tatsächlich unbegrenzt ist; vgl. IAS 38.88 ff.
- Arbeit zitieren
- Natalja Meteleva (Autor:in), 2007, Die Praxis der Goodwillbilanzierung in deutschen Bankkonzernen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/84323
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