Die Handelsbeziehungen zwischen den Ländern unserer Welt haben sich über viele Jahre zu ihrer heutigen Form entwickelt. Der ständige Strom von Waren von Land zu Land entspricht in seinem Umfang einem Zahlungsverkehr in entgegengesetzter Richtung. Der internationale Zahlungs- und Güterverkehr ist trotz intensiver zwischenstaatlichen Handlungsbeziehungen und den Bemühungen um eine Integration der internationalen Wirtschaftsmärkte mit zusätzlichen Risiken verbunden. Unterschiedliche Rechtssysteme und Handelsbräuche, schwer vorhersehbare staatliche Eingriffe und Währungsrisiken, die räumliche Entfernung zwischen den Handelspartnern sowie der Umstand, dass die gegenseitige Zahlungsfähigkeit nicht ausreichend beurteilt werden kann, sind Faktoren, die Unsicherheit hervorrufen.
Die Interessen von Verkäufer und Käufer unterscheiden sich grundsätzlich voneinander. Der Verkäufer will sicher sein, dass die von ihm hergestellte und versandte Ware rechtzeitig und in der vereinbarten Höhe und Währung bezahlt wird. Der Käufer hingegen möchte größtmögliche Sicherheit erhalten, dass er für seine geleisteten Zahlungen beliefert wird und dass der Verkäufer seinen vertraglichen Pflichten nachkommt. Im internationalen Handelsverkehr wurden daher verschiedene Instrumente entwickelt, die den Parteien eine mehr oder weniger starke Absicherung ihrer eigenen Interessen ermöglichen. Unter den Abwicklungsformen für den Zahlungsverkehr im internationalen Handel mindert das Dokumentenakkreditiv die Risiken für die Abwicklung der grenzüberschreitenden Warengeschäfte und schafft somit eine notwendige Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien. Das Dokumentenakkreditiv ist somit eines der wichtigsten Instrumente der Außenhandelsfinanzierung.
Inhalt
1 Einführung
1.1 Historische Entwicklung
2 Allgemeine Bemerkungen
2.1 Wesen des Dokumentenakkreditivs
2.2 Wirtschaftliche Funktionen des Dokumentenakkreditivs
2.2.1 Zahlungsfunktion
2.2.2 Sicherungsfunktion
2.2.3 Kreditfunktion
3 Rechtsgrundlagen des Dokumentenakkreditivs
3.1 Gesetzliche Regelungen
3.2 Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive
3.3 Rechtliche Qualifikation der ERA
4 Grundstruktur und Abwicklung von Dokumentenakkreditiven
4.1 Akkreditivdokumente
4.2 Einschaltung von Zweitbanken
5 Erscheinungsformen des Dokumentenakkreditivs
5.1 Widerrufliches und unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv
5.2 Bestätigtes und unbestätigtes Dokumentenakkreditiv
5.3 Übertragbares und unübertragbares Akkreditiv
5.4 Gegenakkreditiv
5.5 Akkreditivarten nach Zahlungs- bzw. Benutzungsmodalität
5.5.1 Zahlungsakkreditive
5.5.2 Zahlungsakkreditive mit hinausgeschobener Fälligkeit
5.5.3 Akzeptierungsakkreditive
5.5.4 Negoziierungsakkreditive
5.6 Letter of Credit
5.7 Standby Letter of Credit
6 Die Rechtsbeziehungen zwischen Beteiligten
6.1 Akkreditivauftraggeber - Begünstigter
6.2 Akkreditivauftraggeber – Akkreditivbank
6.3 Akkreditivbank – Begünstigter
6.4 Akkreditivbank – Zweitbank
6.5 Zweitbank – Begünstigter
6.6 Auftraggeber – Zweitbank
7 Fazit
8 Literaturverzeichnis
1 Einführung
Die Handelsbeziehungen zwischen den Ländern unserer Welt haben sich über viele Jahre zu ihrer heutigen Form entwickelt. Der ständige Strom von Waren von Land zu Land entspricht in seinem Umfang einem Zahlungsverkehr in entgegengesetzter Richtung.[1] Der internationale Zahlungs- und Güterverkehr ist trotz intensiver zwischenstaatlichen Handlungsbeziehungen und den Bemühungen um eine Integration der internationalen Wirtschaftsmärkte mit zusätzlichen Risiken verbunden. Unterschiedliche Rechtssysteme und Handelsbräuche, schwer vorhersehbare staatliche Eingriffe und Währungsrisiken, die räumliche Entfernung zwischen den Handelspartnern sowie der Umstand, dass die gegenseitige Zahlungsfähigkeit nicht ausreichend beurteilt werden kann, sind Faktoren, die Unsicherheit hervorrufen.[2]
Die Interessen von Verkäufer und Käufer unterscheiden sich grundsätzlich voneinander. Der Verkäufer will sicher sein, dass die von ihm hergestellte und versandte Ware rechtzeitig und in der vereinbarten Höhe und Währung bezahlt wird. Der Käufer hingegen möchte größtmögliche Sicherheit erhalten, dass er für seine geleisteten Zahlungen beliefert wird und dass der Verkäufer seinen vertraglichen Pflichten nachkommt. Im internationalen Handelsverkehr wurden daher verschiedene Instrumente entwickelt, die den Parteien eine mehr oder weniger starke Absicherung ihrer eigenen Interessen ermöglichen. Unter den Abwicklungsformen für den Zahlungsverkehr im internationalen Handel mindert das Dokumentenakkreditiv die Risiken für die Abwicklung der grenzüberschreitenden Warengeschäfte und schafft somit eine notwendige Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien. Das Dokumentenakkreditiv ist somit eines der wichtigsten Instrumente der Außenhandelsfinanzierung.[3]
1.1 Historische Entwicklung
Verschiedene Vorläufer des heutigen Dokumentenakkreditivs wurden bereits schon im 18. Jahrhundert genutzt. In jener Zeit ersetzte der Kreditbrief die Mitnahme von Bargeld bei Einkaufsreisen, da er eine Zahlungseinweisung von der Bank des Käufers an eine Korrespondenzbank darstellte. Somit diente das Akkreditiv mehr dem Schutz gegen Überfälle und befreite den Reisenden vom beschwerlichen Transport von Bargeld bzw. Gold.[4]
Den Durchbruch zum wohl wichtigsten Zahlungsinstrument im internationalen Handel erlangte das Dokumentenakkreditiv erst im 19 Jahrhundert. Verantwortlich für diese Entwicklung war nicht zuletzt der Ausbau von schnellen Transportmitteln, insbesondere der Linienschieffahrt. Auch die zunehmende Liberalisierung des Wirtschaftssystems, die zum Abbau staatlicher Handelsmonopole führte, hat die Verbreitung des Dokumentenakkreditivs gefördert.[5]
Während im 18. Jahrhundert der Abschluss, die Finanzierung und die Durchführung von Exporten in einer Hand lagen, kam es um die Jahrhundertwende durch Arbeitsteilung zu einer Spezialisierung, so dass viele verschiedene Experten in der Kaufabwicklung involviert waren und dadurch die Verschiffung sowie die Zahlung der Ware nicht mehr mit dem Ort und der Zeit des Kaufabschlusses zusammenfielen.[6] Somit entstanden die Bedürfnisse nach einer Finanzierung von internationalen Transaktionen und dem Einschalten einer Dritten Institution zur Absicherung des Kaufvorgangs.
2 Allgemeine Bemerkungen
2.1 Wesen des Dokumentenakkreditivs
Der Begriff „Akkreditiv“ ist im weitesten Sinne ein Sammelbegriff für Leistungsversprechen aller Art. Dabei wird nicht berücksichtigt, ob es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft um einen Waren-, Dienstleistungs- oder Finanzvertrag oder aber es sich um eine sonstige Leistungsverpflichtung handelt.[7] Somit besteht das Wesen des Dokumentenakkreditivs, das als wohl wichtigste und am meisten verbreitete Akkreditivform im internationalen Handelsverkehr gilt, in dem vertraglichen Zahlungsversprechen einer Bank, die im Auftrag und für Rechnung eines Importeurs handelt. Darin verpflichtet sich die Bank unter eigener Haftung, innerhalb eines bestimmten Zeitraums, an einen Dritten (Exporteur) bei fristgerechter Vorlage vorgeschriebener Dokumente einen bestimmten Betrag zu zahlen oder eine andere finanzielle Leistung (Akzeptierung, Negoziierung) zu erbringen.[8]
Bei den Akkreditiven handelt es sich um so genannte abstrakte Schuldversprechen nach § 780 BGB. Sie sind daher ihrer Natur nach von den zugrunde liegenden Verträgen losgelöst[9], selbst dann, wenn im Akkreditiv auf diese Verträge in irgendeiner Weise Bezug genommen wird“ (ERA 500 Art. 3a). Das von der Bank abgegebene Leistungsversprechen ist sowohl vom Grundgeschäft als auch vom erteilten Akkreditivauftrag des Importeurs unabhängig und ist als selbständige Verpflichtung zu verstehen.[10] Folglich ist die Leistungsverpflichtung der Bank nicht abhängig von Gegenansprüchen (z. B. bei einer Gewährleistung). Die Unabhängigkeit von dokumentären Leistungsversprechen im Bezug auf das zugrunde liegende Geschäft wird im Art. 4 ERA 500 zusätzlich dokumentiert. Danach befassen sich alle Beteiligten mit Dokumenten und nicht mit Waren oder Dienstleistungen und anderen Leistungen, auf die sich die Dokumente beziehen können.[11]
2.2 Wirtschaftliche Funktionen des Dokumentenakkreditivs
Das Dokumentenakkreditiv verdankt seine heutige Bedeutung im internationalen Handelsverkehr dem Umstand, dass es unterschiedliche Funktionen gleichzeitig erfüllt. Diese Funktion betreffen die Zahlungsfunktion, Sicherungsfunktion und Kreditfunktion. Sie werden nachstehend näher erläutert.
2.2.1 Zahlungsfunktion
Im Wesentlichen dient das Dokumentenakkreditiv der bargeldlosen Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen dem Importeur und dem Exporteur. Diese ist durch die direkte Zahlung vergleichbar mit einer Banküberweisung oder einem Auftrag zum Einzug von Wechseln oder Schecks.[12] Wenn der Importeur das Akkreditiv eröffnet und dieses an den Exporteur übersendet hat, besitzt der Begünstigte sofort nach dem Einreichen vorgeschriebener Dokumente bei der Bank einen Anspruch auf Auszahlung des Warengegenwerts.[13]
2.2.2 Sicherungsfunktion
Neben der Zahlungsfunktion nimmt das Dokumentenakkreditiv gleichzeitig auch eine Sicherungsfunktion ein, die in der Regel beiden Parteien, nämlich dem Exporteur und dem Importeur, zugute kommt.[14] Die Sicherheit erlangt hierbei der Verkäufer dadurch, dass das Akkreditiv einen selbstständigen Zahlungsanspruch gegen eine sichere Bank und nicht gegen einen eventuell unbekannten ausländischen Käufer gewährt.[15] Der durch die Einreichung ordnungsgemäßer Dokumenten bedingte Anspruch gegen die Bank, macht den Verkäufer unabhängig von der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Käufers. Somit wird der Exporteur vor der Gefahr geschützt, die Ware an den Käufer auszuliefern, ohne dafür den Kaufpreis zu erhalten.
Aber auch für den Käufer ist die Abwicklung eines Kaufvorganges durch ein Dokumentenakkreditiv nicht ohne Bedeutung. Hierbei besteht die Absicherung des Käufers darin, dass die Zahlung an den Exporteur und damit die Belastung seines Kontos nur dann erfolgt, wenn die Bank die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Dokumente geprüft hat. Mit Hilfe dieser Dokumente, die eine gewisse Kontrolle hinsichtlich der vertragsmäßigen Erfüllung der Pflichten des Verkäufers ermöglichen und auch die Absendung der Ware bestätigen, wird der Käufer gegen das Risiko abgesichert, Zahlung zu leisten, ohne dafür die Ware erhalten zu haben.[16]
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es sich beim Dokumentenakkreditiv um einen Leistungsaustausch handelt, der Zug um Zug ausgeführt wird und sonst aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen Käufer und Verkäufer nicht möglich wäre. Dadurch, dass der Erhalt der Dokumente aus der Sicht des Käufers an die Stelle der Warenauslieferung tritt, ist er in gleicher Weise wie der Verkäufer gegen das Risiko einer fehlenden Leistungserbringung der anderer Partei geschützt.[17]
2.2.3 Kreditfunktion
Nicht weniger bedeutend ist die Kreditfunktion des Dokumentenakkreditivs. Einige Autoren sind sogar der Meinung, dass das Akkreditiv seinem Ursprung nach, in erster Linie nicht Zahlungs-, sondern Kreditinstrument war.[18] Die Kreditmöglichkeiten eines Dokumentakkreditivs können sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer genutzt werden. Die Kreditfunktion ergibt sich aus dem Umstand, dass die Bank die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Begünstigten eingeht, ohne dafür von dem Akkreditivauftraggeber Deckung erhalten zu haben. Der Käufer hat somit die Möglichkeit seine Liquidität bis zur Inanspruchnahme des Akkreditivs zu schonen. Die aufgenommenen Dokumente stellen in diesem Fall eine Sicherheit dar. In seltenen Fällen verlangt jedoch die Bank schon vor der Akkreditiveröffnung eine Zahlung vom Auftraggeber, die der Höhe des Akkreditivbetrags entspricht.[19]
Das Dokumentenakkreditiv bietet aber auch für den Verkäufer unterschiedliche Finanzierungsmöglichkeiten. Er kann bei der Bank einen Kredit zum Erwerb oder zur Herstellung der verkauften Ware aufnehmen. Dabei dient das zu seinen Gunsten eröffnete Dokumentenakkreditiv als Sicherheit. Des weiteren hat der Verkäufer die Möglichkeit, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, das zu seinen Gunsten eröffnete Akkreditiv auf seine Lieferanten als Zweitbegünstigte zu übertragen und kann damit mit größerer Leichtigkeit die Geschäfte mit Vorlieferanten finanzieren.[20]
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[1] Vgl. Zahn, Johannes/ Dahlmann, Franz 1993 /Banktechnik/ S. 1
[2] Vgl. Eisemann, Frederic/ Eberth, Rolf 1979 /Das Dokumenten-Akkreditiv/ S. 37; Lehr, Wolfgang 1998 /Exportvertrag/ S. 5
[3] Vgl. Zahn, Johannes/ Dahlmann, Franz 1993 /Banktechnik/ S. 1
[4] Vgl. Holtij, Hans-Jürgen 1994 /Dokumentenakkreditivgeschäft/ S. 16
[5] Vgl. Eisemann, Frederic/ Eberth, Rolf 1979 /Das Dokumenten-Akkreditiv/ S. 53
[6] Vgl. Nielsen, Jens 2001 /Grundlagen/ § 120 Rdn. 7
[7] Vgl. Vgl. Nielsen, Jens 2001 /Grundlagen/ § 120 Rdn. 1
[8] Vgl. Zahn, Johannes/ Ehrlich, Dietmar/ Neumann, Kerstin 2001 /Zahlung/ Rdn. 2/4; Hakenberg, Michael /Dokumentenakkreditiv/ Rdn. 456
[9] Vgl. Lehr, Wolfgang 1998 /Exportfinanzierung/ S. 81; OLG Nürnberg 1966-1 U 18/66, NJW 1966 S. 2273
[10] Vgl. Schütze, Rolf A 1999 /Das Dokumentenakkreditiv/ Rdn. 42
[11] Vgl. Vgl. Nielsen, Jens 2001 /Grundlagen/ § 120 Rdn. 42
[12] Vgl. Vgl. Vgl. Nielsen, Jens 2001 /Grundlagen/ § 120 Rdn. 8; Canaris, Claus-Wilhelm 1988 /Bankvertragsrecht/ Rdn. 916
[13] Vgl. Holtij, Hans-Jürgen 1994 /Dokumentenakkreditivgeschäft/ S. 35
[14] Vgl. Kümpel, Siegfried 1995 /Bankrecht/ Rdn. 7.70
[15] Vgl. Claussen, Carsten 2003 /Bankrecht/ § 7 Rdn. 74
[16] Vgl. Canaris, Claus-Wilhelm 1988 /Bankvertragsrecht/ Rdn. 917; Vgl. Schütze, Rolf A. 1999 /Dokumentenakkreditiv/ Rdn. 34
[17] Vgl. Vgl. Kümpel, Siegfried 1995 /Bankrecht/ Rdn. 7.77
[18] Blomeyer, Karl 1986 /Exportfinanzierung/ S. 62
[19] Vgl. Kümpel, Siegfried 1995 /Bankrecht/ Rdn. 7.78
[20] Vgl. Eisemann, Frederick/ Eberth, Rolf 1979 /Das Dokumenten-Akkreditiv/ S. 55 f.; Schütze, Rolf A. 1999 /Dokumentenakkreditiv/ Rdn. 35 f.
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