Nach einer kurzen, einführenden Erläuterung der Funktionsweise von Aktienoptionen und betrieblichen Aktienoptionsprogrammen (AOP) wird die Behandlung von AOPs im deutschen Ertragssteuerrecht dargestellt. Anschließend wird auf die Problematik der Doppelbesteuerung eingegangen. Der Hauptteil der Arbeit befasst sich jeweils für handelbare und nicht-handelbare Optionen mit der Frage, ob Einkünfte aus AOPs im Rahmen von OECD-Musterabkommen Art. 15 (unselbstständige Arbeit) oder Art. 13 (Veräußerungsgewinne) unterfallen, wie unterschiedliche Besteuerungszeitpunkte zu handhaben sind und wie die Besteuerungsrechte zwischen den beteiligten Staaten aufgeteilt werden können. Dabei werden sowohl von der OECD, dem BMF und dem BFH entwickelte Herangehensweisen analysiert und verglichen, wie auch ein eigener Ansatz herausgearbeitet. Um die Komplexität der Materie zu entflechten wurden dafür Grafiken und Fallbeispiele in die Arbeit eingebaut.
Abschließend wird noch die Problematik der Mehrfachansässigkeit, der Besteuerung von AOPs als Aufsichtsratsvergütungen sowie in Fällen bei Eintritt in den Ruhestand erörtert und die Umsetzung ins nationale Recht diskutiert.
Inhaltsverzeichnis
A. Stock Options
I. Allgemeines
II. Betriebliche Aktienoptionspläne
1. Zielsetzung
2. Historische Entwicklung
3. Handelbarkeit
4. Laufzeit
5. Ausübungstermine
B. Stock Options im deutschen Ertragssteuerrecht
I. Der BFH
II. Weitere Fragen zu Besteuerungszeitpunkt und Bewertung
C. Internationale Aspekte
I. Unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht
1. Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt
2. Umfang der unbeschränkten Steuerpflicht
3. Die beschränkte Steuerpflicht
II. Doppelbesteuerung
III. Steueranrechnung/Steuerabzug, Auslandstätigkeitserlass
IV. Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung
1. Allgemeines
2. Anwendungsbereich
D. Zuweisung des geldwerten Vorteils im DBA Fall
I. Art. 15 vs. Art. 13 OECD-MA
1. Auslegungsfragen
2. Relevante Normen
a. Art. 15 OECD-MA
aa. Nicht handelbare Optionen
bb. Handelbare Optionen
cc. Zuteilung des Besteuerungsrechtes
b. Art. 13 V
II. Besteuerung von Stock Options zu unterschiedlichen Zeitpunkten
III. Zuordnung der Arbeitsleistung zur Option
1. Nicht-handelbare Optionen
a. OECD-Vorschlag
b. Kritik
2. Handelbare Optionen
IV. Aufteilung des Besteuerungsrecht zwischen Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat
1. Zeitraumbezogene Aufteilung
2. Wertbezogene Aufteilung
3. Zeitpunktbezogene Aufteilung.
V. Mehrfachansässigkeit (Wohnsitz-Wohnsitz)
VI. Sonderproblem: Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
VII. Sonderproblem: Ausübung der Optionen im Ruhestand
VIII. Rechtsfolge
1. Freistellung/Anrechnung
2. Switch-over-Klauseln
3. Rückfallklauseln
E. Fazit
F. Literaturverzeichnis
A. Stock Options
„Kleinfeld versilbert Siemens Aktien im Millionenwert“ titelte der SPIEGEL am 4.5.2007.[1] Dass die Aktien aus einem betrieblichen Aktienoptionsplan (AOP) stammen, zeigt, dass diese Form der Mitarbeiter Vergütung an ihrer Aktualität nichts eingebüßt hat, wenngleich die Brisanz bei Siemens eher politischer Natur ist.
Jedoch ist auch die Besteuerung von Optionen nach wie vor problembehaftet -insbesondere im internationalen Kontext, zumal hier unterschiedliche Rechtsordnungen aufeinandertreffen. Ehe das eigentliche Thema, die Zuordnung des geldwerten Vorteils zur Auslandstätigkeit im DBA Fall, betrachtet wird, sollen vorab kurz Gestalt und Intention von AOPs erläutert werden.
I. Allgemeines
Aktienoptionen (Stock Options) berechtigten den Inhaber (Optionsnehmer), vom Vertragspartner (Stillhalter) eine bestimmte Anzahl von Aktien gegen Zahlung eines im vorhinein festgelegten Preises (Basispreis) zu erwerben (call) oder an diesen zu verkaufen (put). Für dieses Recht aus dem Optionsvertrag zahlt der Optionsnehmer dem Stillhalter eine Vergütung, die Prämie.[2] Bei Optionsscheinen, die am Kapitalmarkt gehandelt werden, ergibt sich der Optionspreis aus Angebot und Nachfrage.[3] Bei einer Kaufoption erwartet der Optionsnehmer einen steigenden Aktienkurs, so dass der vereinbarte Basispreis unter dem Marktwert der Aktien liegt. Der Stillhalter rechnet mit fallenden Kursen, so dass der Optionsnehmer die Option nicht ausüben wird, weil er die Aktie am Markt billiger erwerben könnte.[4]
II. Betriebliche Aktienoptionspläne 1. Zielsetzung
Einem Mitarbeiter (Optionsnehmer) werden vom Arbeitgeber bzw. der ausländischen Muttergesellschaft (Stillhalterin) Optionen i. d. R. kostenlos, also ohne Zahlung einer Prämie gewährt. Im Gegensatz zum Emittenten von Optionen auf dem Kapitalmarkt spekuliert die Gesellschaft nicht auf einen fallenden Aktienkurs, sondern versucht, strategische Ziele zu verwirklichen.
Als strategisches Ziel kommt die Überwindung von Interessenskonflikten zwischen den Anteilseignern und ihren Geschäftsführern und leitenden Angestellten in Betracht (sog. Principal-Agent-Konflikt). Die Gesellschafter sind primär an einer Steigerung des Unternehmenswertes (Shareholder Value) interessiert, während die Angestellten ihren eigenen Nutzen maximieren. Die Anreiz-Beitrags-Theorie versucht, diese Interessensdivergenz durch Vergütungssysteme zu mindern, die sich an der Unternehmenswertsteigerung orientieren.[5] Da die Marktkapitalisierung eines Unternehmens, d. h. das Produkt der Anzahl der ausgegeben Aktien und des Aktienkurses, direkt den Unternehmenswert abbildet, stellen Optionen, deren Ertrag letztlich vom Aktienkurs abhängt, eine direkte Verbindung zum Unternehmenswert dar.
2. Historische Entwicklung
Im Gegensatz zu den USA, wo die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmenserfolg durch Stock Options schon lange praktiziert wurde,[6] trat in Deutschland diese Form der Mitarbeitervergütung erst mit Inkraftreten des KonTraG im Mai 1998 aus ihrem Schattendasein hervor.[7]
Nach einer Studie aus dem Jahre 2001 haben 37 % der befragten deutschen Unternehmen AOPs; obwohl die Mehrheit eine direkte Beteiligung über Aktien wählt, ist der Anteil der Firmen, die ein Optionsprogramm vorsehen, mittlerweile auf 42 % angestiegen.[8]
3. Handelbarkeit
Die von einem Unternehmen mit AOPs verfolgten Ziele können jedoch nur verwirklicht werden, wenn der Mitarbeiter die Option nicht unmittelbar nach Empfang weiterveräußern kann. Deshalb sind diese in der Regel nicht handelbar.[9] Jedoch ist die Erteilung von handelbaren Aktienoptionen nicht ausgeschlossen.
4. Laufzeit
Auf Grund der beabsichtigten Anreizwirkung haben Stock Options aus betrieblichen Aktienprogrammen meist eine Laufzeit von drei bis zehn Jahren.[10]
5. Ausübungstermine
Die Ausübung der Option kann entweder am Laufzeitende der Option (sog. Europäische Option) oder während ihrer gesamten Laufzeit (sog. Amerikanische Option) vereinbart sein. Bei Letzteren wird zumeist eine Ausübungssperrfrist vereinbart, um die Erreichung genannter langfristiger Ziele zu sichern. Diese liegt in der Praxis zwischen zwölf Monaten und drei Jahren.[11]
Der Zeitpunkt der erstmals möglichen Ausübbarkeit einer Option wird fortan als vesting bezeichnet.[12]
B. Stock Options im deutschen Ertragssteuerrecht I. Der BFH
Um die Problematik um die Zuordnung des geldwerten Vorteils besser darstellen und verstehen zu können, wird vor der eigentlichen Problembehandlung kurz auf die ertragsteuerliche Behandlung in Deutschland eingegangen.
2001 nahm der BFH in drei grundsätzlichen Urteilen[13] zur Besteuerung von Optionen Stellung. Seitdem sind wesentliche Fragen der nationalen Besteuerung geklärt.
Der BFH äußerte sich zum Besteuerungszeitpunkt des geldwerten Vorteils, zur Zuordnung des Besteuerungsrechts in grenzüberschreitenden Fällen sowie zum Lohnsteuereinbehalt. Trotz Klärung dieser zentralen Probleme bleiben Fragen offen, z. B. unter welchen Voraussetzungen Optionen als handelbar bzw. nicht handelbar gelten, die Bemessungsgrundlage, sollte der Vorteil im Zeitpunkt des Wegfalls von Verwertungsbeschränkungen zu besteuern sein, sowie, wie in grenzüberschreitenden Fällen der Tätigkeitszeitraum zu bestimmen ist, dem der Vorteil zuzuordnen ist.[14]
Eine explizite Regelung über Optionen findet sich im EStG nicht. Eine Zuordnung zu einer der sieben Einkunftsarten kann somit nur gelingen, wenn man den Charakter von Aktienoptionen beleuchtet: eine Arbeitgeberin gewährt ihren Mitarbeitern diese im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Obwohl man Optionen auch als „sonstige Einkünfte“ i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG einordnen könnte,[15] ist im Fall eines AOP zu prüfen, ob man den Vorteil unter § 19 EStG subsumieren kann. Gemäß § 19 I Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Gehälter, Löhne, [...] und Vorteile für eine Beschäftigung. Nach dem BFH sind Einnahmen durch das Dienstverhältnis veranlasst (Veranlassungsprinzip), wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen Einnahme und Arbeitsverhältnis gegeben ist.[16] Im Rahmen eines AOP werden die Optionen regelmäßig als Vergütungsbestandteil gewährt,[17] weshalb sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, mithin der geldwerte Vorteil Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit ist.
Gemäß § 38 II 2 i.V.m. § 11 I EStG ist Arbeitslohn, der nicht laufend gezahlt wird, im Jahr des Zuflusses zu besteuern. Den BFH- Entscheidungen aus dem Jahr 2001 ging seit den 70er Jahren eine Diskussion in Rechtsprechung und Literatur[18] voraus, wann im Falle der Optionsgewährung dieser Zufluss gegeben sei. In den Urteilen vom 24.1.2001[19] geht der BFH zunächst darauf ein, dass in einer reinen Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, noch kein Zufluss eines geldwerten Vorteils liegt. Als Zuflusszeitpunkt ist vielmehr auf den Moment der Optionsausübung abzustellen. Die Frage, ob sich das auf handelbare wie nicht handelbare Optionen bezieht,[20] bleibt offen. Im Urteil vom 20.6.2001 stellt der BFH fest, dass ein Zufluss auch nicht bereits dann schon vorliegt, wenn der Arbeitnehmer das ihm eingeräumte Optionsrecht erstmals ausüben darf.[21] Im Gegensatz zu mancher Literaturansicht[22] spricht sich der BFH damit für eine sog. Endbesteuerung aus.
Der zufließende geldwerte Vorteil ermittelt sich nach § 8 II 1 EStG, wonach Sachbezüge, zu denen auch verbilligt abgegebene Aktien gehören, mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen sind. Maßgebend ist der Endpreis im Zeitpunkt des Zuflusses (s. o.). Der geldwerte Vorteil ist hiernach die Differenz zwischen dem (Börsen-)Preis der Aktien am Verschaffungstag und den diesbezüglichen Erwerbsaufwendungen.[23] Schließlich führt der BFH aus, wie der Vorteil einer bestimmten im Ausland ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen ist. Dieser ist nämlich zeitraumbezogen gewährt. Die Bezüge sind deshalb unabhängig von ihrem Zuflusszeitpunkt aufzuteilen, zeitanteilig in dem Umfang, in dem sie auf die Auslandstätigkeit entfallen, nach Maßgabe des einschlägigen DBA von der inländischen Besteuerung freizustellen und im Einsatzstaat zu besteuern. Der BFH nimmt an, dass Optionen keine Belohnung für vergangene, sondern i.d.R. Anreiz für noch zu leistende Dienste darstellen; daher muss der Vorteil der in zwei oder mehreren Staaten nach Optionseinräumung ausgeübten Tätigkeit zugeordnet werden.[24] Die weiteren Diskussionspunkte zu § 19a EStG und § 34 EStG spielen für die hier zu erörternde Problematik keine Rolle.
Nach Endbesteuerung bei Ausübung gehen die erworbenen Aktien in das Privatvermögen des Begünstigten über; jeder weitere Zuwachs ist im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, § 20 I EStG, privates Veräußerungsgeschäft §§ 22 Nr. 2, 23 I Nr. 2 EStG, wesentliche Beteiligung, § 17 EStG) zu erfassen. Der besteuerte geldwerte Vorteil spielt im Rahmen der Anschaffungskosten der Aktien noch eine Rolle.[25]
II. Weitere Fragen zu Besteuerungszeitpunkt und Bewertung
Neben der vom BFH propagierten Besteuerung im Zeitpunkt der (1) tatsächlichen Ausübung bei nicht handelbaren Optionen lassen sich somit prinzipiell folgende weitere mögliche Besteuerungszeitpunkte bei Mitarbeiteraktienoptionen ausmachen:[26] (2) Einräumung des Optionsrechtes, (3) vesting und (4) Veräußerung der durch die Optionsausübung erworbenen Aktien.
Einhergehend mit dem Besteuerungszeitpunkt ergeben sich unterschiedliche Bewertungsmöglichkeiten:
Zu (2): Der Wert eines Optionsscheines bei Einräumung des Optionsrechtes setzt sich aus dem inneren (Kurs der Aktie abzüglich Basispreis der Option) und dem Zeitwert zusammen, welcher sich aus der Tatsache ergibt, dass man eine Option als Kauf der Aktie auf Kredit betrachten kann: man profitiert von Kurssteigerungen der Aktie als ob man sie bereits hätte, muss diese jedoch erst bei Ausübung der Option kaufen. Die Zinskosten dieses Kredits ergeben den Zeitwert.[27]
Bei Einräumung einer handelbaren Option berechnet sich der geldwerte Vorteil aus dem sich im Zuflusszeitpunkt ergebenden Marktpreis.[28]
Fraglich ist die Bewertung von Optionen, für die kein Marktpreis verfügbar ist. Zu diesem Zwecke wurde von Black&Scholes folgendes Modell entwickelt, das z.B. in der Schweiz zu Besteuerungszwecken eingesetzt wird:[29]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Wahrscheinlichkeitswert (kumulierte Standardnormalverteilung) an der Stelle d, der benötigt wird, um den Kurs bei Verfall zu bestimmen und der somit von der Volatilität der Aktie beeinflusst wird.
Der risikolose Zinssatz r wird regelmäßig über Zero-KuponBundesanleihen mit gleicher Fälligkeit wie die Option ermittelt.[30] Ein Problem stellt hauptsächlich die Ermittlung der Volatilität σ der Aktie dar:[31] diese berechnet sich für den Zeitpunkt der Optionseinräumung als empirische Größe aus ihrem Kursverlauf in der Vergangenheit, jedoch wäre der eigentlich maßgeblich Zeitraum derjenige der in der Zukunft liegenden Laufzeit der Option. Weitere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn die zugrunde liegenden Aktien gar nicht oder nur sehr selten an der Börse gehandelt werden, da sich dann der Kurs S nur schwer und die Volatilität gar nicht bestimmten lässt, da keine Aktienkurszeitreihe vorliegt.[32]
Unklar ist auch, wie man zusätzliche Ausübungsbedingungen wie z. B. das Erfordernis eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, die AOPs häufig enthalten, in den Preis der Option einbeziehen kann.[33]
Insgesamt lässt sich festhalten, dass sich die Preisermittlung häufig schwierig gestaltet.
Zu (3): Für die Bewertung der Option bei vesting ergeben sich prinzipiell zwei Möglichkeiten:
Einerseits kann man die Differenz zwischen dem Kurs der Aktie und dem Basispreis der Option bei vesting heranziehen (innerer Wert der Option). Diese entspricht nämlich genau dem Gewinn, den der Optionsinhaber realisieren würde, wenn er die Option ausübt.[34] Man könnte zwar anführen, dass bei Optionen amerikanischen Typs der Optionsinhaber die Möglichkeit hat, diese erst zu einem späteren Zeitpunkt auszuüben und nicht bereits bei vesting, die Option also noch einen Zeitwert enthält! Somit müsste man den Optionswert wieder anhand des Black/ScholesModells ermitteln. Jedoch würde dann der Optionswert unabhängig davon besteuert, ob der Mitarbeiter tatsächlich die Möglichkeit einer (gewinnbringenden) Ausübung hatte, der Aktienkurs also während der gesamten Zeit der Ausübbarkeit jemals über den Basispreis lag.
Zu (1) und (4)
Bei tatsächlicher Ausübung der Option ergibt sich der geldwerte Vorteil, wie vom BFH zutreffend erkannt, aus der Differenz von Aktienkurs am Tag der Ausübung und Basispreis. Bei nicht han- delbaren Aktien existiert jedoch keine Kursnotiz; stattdessen ist nach neuster BFHE[35] der gemeine Wert zu ermitteln, der primär aus Anteilsverkäufen abzuleiten ist, die weniger als ein Jahr zurückliegen, § 11 II 2 Alt. 1 BewG. Ist dies nicht möglich, wäre dieser „unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen“ (Alt. 2). Besteuert man erst bei Verkauf der Aktien, ist natürlich der Kurs dieses Tages anzusetzen.
C. Internationale Aspekte
Mit der Globalisierung nimmt auch die Mobilität von Arbeitnehmern zu. Grenzüberschreitende Sachverhalte können bei Stock Options grundsätzlich dann gegeben sein, wenn ein Arbeitnehmer in einem anderen Staat als seinem Wohnsitzstaat gleichzeitig oder zeitlich aufeinanderfolgend unselbstständige Arbeit verrichtet oder seinen Wohnsitz und/oder Tätigkeitsort verlagert,[36] nachdem ihm die Optionen eingeräumt wurden, er diese erstmalig ausüben konnte (vesting) oder er sie tatsächlich ausgeübt hat.[37] Dann stellt sich die Frage, welcher Staat den geldwerten Vorteil aus der Option besteuern darf.
I. Unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht 1. Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt
Natürliche Personen, mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind nach § 1 I 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
[...]
[1] SPIEGEL ONLINE
[2] BMF v 27.11.2001, Rz. 15, BStBl I 2001, 986
[3] Büschgen, Lexikon, 1119
[4] Büschgen, Lexikon, S. 269
[5] Lochmann, Besteuerung, 14 f
[6] Deutschmann, IStR 2001, 385
[7] Walter, Diss., 23
[8] Walter, Diss., 24
[9] Portner, Diss., 14
[10] Achleitner/Wollmert, Stock Options, 34 f
[11] aaO, 38 f.
[12] OECD, Cross-border (2004), Rz. 5
[13] BFH v. 24. 1.2001 I R 100/98, BStBl II 2001, 509, I R 119/98, BStBl II 2001, 512 , v. 20.6. 2001, VI R 105/99, BStBl II 2001, 689
[14] Portner, DStR 2001, 1331 f.
[15] Portner, DStR 1997, 788
[16] Schmidt/ Dresneck, EStG, § 19 Rz. 25 mwN
[17] Harrer, Mitarbeiterbeteiligungen, Rz. 18 ff
[18] Vgl. zum Streitstand Portner, FB 2001, 289 ff
[19] BFH-Urteil vom 24.01.2001, I R 100/98, BStBl II 2001, 509
[20] Für handelbare Optionen soll Zufluss nach einem älteren Urteil bereits mit Einräumung gegeben sein, BFH-Urteil vom 10.03.1972, VI R 278/68, BStBl II 1972, 596; Vater, FB, 2000, 440, 442 mwN
[21] BFH-Urteil vom 20.06.2001, VI R 105/99, BStBl II 2001, 689
[22] Eckert, DB 1999, 2490; Kroschel, BB 2000, 176; aA Herzig/Lochmann, DB 2001, 1438 f
[23] BFH v. 12.10.2006, VI B 12/06, NV, mwN
[24] BFH-Urteil vom 24.01.2001, I R 100/98, BStBl II 2001, 509, u. I R 118/98, BStBl II 2001, 512
[25] BFH v. 20.06.2001, VI R 105/99, BStBl II 2001, 689
[26] Walter, Diss., 66
[27] Brealey/Myers, Principles, 578
[28] Portner, FB 2001, 290
[29] Knoll, IStR 2002, 326; Grafik: Walter, Diss., 76
[30] Walter, Diss., 77; zu Zero-Coupon-Anleihen vgl. Copeland/Weston/Shastri, Financial Theory, 269 ff.
[31] Prätzler, IStR 2002, 558
[32] Zur Berechnung von Return-Zeitreihen bei fehlender Börsennotierung s. Aigner et. al., Private Equity, 127 ff.
[33] Walter, Diss., 79
[34] ebd.
[35] BFH v. 1.2.2007, VI R 73/04
[36] Bei einer Wohnsitzverlagerung sind uU Regelungen des AStG zu beachten. Das AStG erfasst vornehmlich Fälle (vgl. § 2 III AStG, wesentliche wirtschaftliche Interessen z. B. bei mehr als 25% Anteilen), die für die hier diskutierten Konstellationen idR. nicht einschlägig sind.
[37] Portner, FB 2001, 290
- Arbeit zitieren
- BSc Philipp Aigner (Autor:in), 2007, Stock Options - Die Zuordnung des geldwerten Vorteils zur Auslandstätigkeit im DBA-Fall, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/83576
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