„Es wird zum 01. Januar 2005 keine Gebührenerhöhung geben. Mehrere Landesregierungen haben die eindeutige Tendenz erkennen lassen, eine solche weitere Belastung der Bürger abzulehnen.“
Diese Worte von Bayerns Medienminister Erwin Huber hatten nicht lange Bestand. Die Landesregierungen stimmten in der Ministerpräsidentenkonferenz im Oktober 2004 einer Erhöhung der Rundfunkgebühren zu. Alle zwei Jahre, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) den Bericht über die Finanzlage der Rundfunkanstalten vorlegt und zu der Frage Stellung nimmt, ob, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der Rundfunkgebühren notwendig ist, leben die Diskussionen über die Gebührenanpassung in Politik und Gesellschaft neu auf. Die Erhöhungen der Rundfunkgebühren scheinen für die Mehrheit der Bevölkerung ein Ärgernis zu sein, über die möglichen Grenzen wird nicht reflektiert.
Das Ziel der vorliegenden Seminararbeit besteht zum einen darin, die Notwendigkeit von Rundfunkgebühren aufzuzeigen und zum anderen in der systematischen Analyse der Bemessungsgrundlagen und Grenzen der Gebührenerhebung. Im Schwerpunkt soll dabei der Frage nachgegangen werden, ob die neuen Medien - speziell die Onlineauftritte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - zum Kern der Gebührenfinanzierung gehören.
Die Arbeit gliedert sich in drei Kapitel. Nach Darlegung der Problemstellung und Begriffsabgrenzung werden im zweiten Kapitel zur Verdeutlichung zunächst die Thematik der Rundfunkgebühren in ihren geschichtlichen Kontext gestellt und anschließend die verfassungsrechtlichen Gesetzesnormen sowie die grundsätzlichen medienpolitischen Einflussmöglichkeiten erörtert und bewertet. Hierbei soll der Beantwortung der zentralen Fragestellung, ob die neuen Medien Gegenstand der Gebührenfinanzierung sein sollten, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. In der Schlussbetrachtung, dem dritten Abschnitt, wird schließlich auf der Basis der zuvor gewonnenen Erkenntnisse eine kritische Würdigung zur Thematik der Rundfunkgebühren geleistet.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Themenerfassung
1.2 Begriffsbestimmung und Abgrenzung
2 Notwendigkeit und Grenzen der Gebührenerhebung
2.1 Rundfunkgebühren – warum?
2.2 Verfassungsrechtliche Grenzen
2.3 Medienpolitische Grenzen
2.4 Neue Medien und Rundfunkgebühren
3 Schlussbetrachtung und kritische Würdigung
4 Anhang
4.1 Literaturverzeichnis (inkl. Internetquellen)
1 Einleitung
1.1 Themenerfassung
„Es wird zum 01. Januar 2005 keine Gebührenerhöhung geben. Mehrere Landesregierungen haben die eindeutige Tendenz erkennen lassen, eine solche weitere Belastung der Bürger abzulehnen.“[i]
Diese Worte von Bayerns Medienminister Erwin Huber hatten nicht lange Bestand. Die Landesregierungen stimmten in der Ministerpräsidentenkonferenz im Oktober 2004 einer Erhöhung der Rundfunkgebühren zu.[ii] Alle zwei Jahre, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) den Bericht über die Finanzlage der Rundfunkanstalten vorlegt[iii] und zu der Frage Stellung nimmt, ob, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der Rundfunkgebühren notwendig ist, leben die Diskussionen über die Gebührenanpassung in Politik und Gesellschaft neu auf. Die Erhöhungen der Rundfunkgebühren scheinen für die Mehrheit der Bevölkerung ein Ärgernis zu sein, über die möglichen Grenzen wird nicht reflektiert.[iv]
Das Ziel der vorliegenden Seminararbeit besteht zum einen darin, die Notwendigkeit von Rundfunkgebühren aufzuzeigen und zum anderen in der systematischen Analyse der Bemessungsgrundlagen und Grenzen der Gebührenerhebung. Im Schwerpunkt soll dabei der Frage nachgegangen werden, ob die neuen Medien - speziell die Onlineauftritte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - zum Kern der Gebührenfinanzierung gehören.
Die Arbeit gliedert sich in drei Kapitel. Nach Darlegung der Problemstellung und Begriffsabgrenzung werden im zweiten Kapitel zur Verdeutlichung zunächst die Thematik der Rundfunkgebühren in ihren geschichtlichen Kontext gestellt und anschließend die verfassungsrechtlichen Gesetzesnormen sowie die grundsätzlichen medienpolitischen Einflussmöglichkeiten erörtert und bewertet. Hierbei soll der Beantwortung der zentralen Fragestellung, ob die neuen Medien Gegenstand der Gebührenfinanzierung sein sollten, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. In der Schlussbetrachtung, dem dritten Abschnitt, wird schließlich auf der Basis der zuvor gewonnenen Erkenntnisse eine kritische Würdigung zur Thematik der Rundfunkgebühren geleistet.
1.2 Begriffsbestimmung und Abgrenzung
- Rundfunkgebühren: Im Rahmen der vorliegenden Studie werden unter dem Begriff Rundfunkgebühren allein die von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eingezogenen Gebühren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verstanden. Pay-TV und Formate, die über kostenpflichtige Telefonnummern zugängliche sind, etc. werden auf Grund des begrenzten Umfangs der Studie nicht betrachtet.
- Neue Medien: Neue Medien ist ein
„[…] Sammelbegriff für Kommunikationsmittel zur Individual- und Massenkommunikation, die durch die Entwicklung neuer Technologien entstanden, dabei auch mit traditionellen Medien vernetzt sind und teilweise in neuen Organisationsformen betrieben werden, z.B. digitaler Hörfunk und digitales Fernsehen, HDTV, interaktives Fernsehen, Fax, E-Mail, Videokonferenz, Internet.“[v]
2 Notwendigkeit und Grenzen der Gebührenerhebung
2.1 Rundfunkgebühren – warum?
Mit dem Ende des Zweiten Weltkrieges im Jahr 1945 übernahmen die Alliierten die verbliebenen deutschen Sendeanlagen. Ziel war es, nach einer ersten Nutzung als alliierte Militärsender, den Rundfunk in Deutschland neu aufzubauen. Nach den Erfahrungen mit dem nationalsozialistischen Staat, wollten die Alliierten keinen zentralisierten, staatlich kontrollierten Rundfunk einrichten. Auch eine kommerzielle Ausrichtung war nicht erwünscht, da zum einen die Abhängigkeit von einzelnen Unternehmen entstehen könnte und zum anderen ein werbefinanziertes Programm auf Grund der wirtschaftlichen Lage im Nachkriegsdeutschland nicht darstellbar war.[vi] Das damals neu verabschiedete Grundgesetz führt dazu in Artikel 5 (1) Satz 2 und 3 aus: „Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“[vii] Als Vorbild für den neuen deutschen Rundfunk in Form von selbstständigen Anstalten des öffentlichen Rechts diente das britische Modell der BBC.[viii] Analog wurde die Finanzierung der Rundfunkanstalten über eine Gebühr für die „Verleihung der Befugnis zum Betrieb einer Rundfunkempfangsanlage“[ix] organisiert. Hierdurch konnte die verfassungsrechtliche Unabhängigkeit des Rundfunks ohne staatliche Zensur gewährleistet werden.
Da für den Gebühreneinzug die damalige Bundespost zuständig war[x], bestand allerdings die Befürchtung, dass der Bund dennoch über diesen Weg Einfluss auf die Rundfunkanstalten nehmen könnte. Daraufhin entschied das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1968 in einem Grundsatzurteil[xi], dass zum einen die Rundfunkgebühr keine Gegenleistung für die Befugnis zum Betrieb einer Fernmeldeanlage darstelle und weiter, dass die Frage der Gebühren ausschließlich Angelegenheit der Länder und nicht der bundeseigenen Post sei.[xii] In Umsetzung dieser Entscheidung regelten die Bundesländer das Gebührenwesen in eigener Zuständigkeit in Form von Staatsverträgen. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) wurde gegründet und übernahm ab 01.01.1976 die Aufgabe des Gebühreneinzugs von der Bundespost.[xiii]
Mit dem 3. Rundfunkurteil[xiv] von 1981 schuf das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Voraussetzung für die Zulassung des privaten Rundfunks in Deutschland. Wurde die Erhebung der Rundfunkgebühren bis dahin nur selten in Frage gestellt[xv], kamen mit dieser gesetzlichen Zäsur und der zunehmend wachsenden Anzahl der privaten Rundfunkanbieter grundsätzliche Zweifel an der Notwendigkeit der Gebühren auf. In diesem Zusammenhang nahm das Bundesverfassungsgericht mit dem 4. Rundfunkurteil[xvi] von 1986 konkret zur Ausgestaltung der dualen Rundfunkordnung - d.h. der Koexistenz von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk – und zum Zusammenhang von Gebührenfinanzierung und Gewährleistung der Grundversorgung wie folgt Stellung:
„In dieser Ordnung ist die unerlässliche Grundversorgung Sache der öffentlich-rechtlichen Anstalten, zu der sie imstande sind, [...weil] sie nicht in gleicher Weise wie private Veranstalter auf hohe Einschaltquoten angewiesen, mithin zu einem inhaltlich umfassenden Programmangebot in der Lage sind.“[xvii]
Weiterhin stellte das Bundesverfassungsgericht fest:
„[...] in der Gewährleistung der Grundversorgung für alle finden der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart, namentlich die Finanzierung durch Gebühren, ihre Rechtfertigung;“[xviii]
Damit wurde der Begriff der Grundversorgung als klassische Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geprägt und die Notwendigkeit der Finanzierung durch Gebühren in der dualen Rundfunkordnung gerechtfertigt.
Inhaltlich umfasst dabei der Begriff „Grundversorgung“ die wesentlichen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Grundordnung ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik Deutschland.[xix] Ferner stellt die Grundversorgung keine Minimalversorgung dar, sondern schließt vollumfänglich Programmangebote mit den Bereichen Information, Bildung und Unterhaltung ein.[xx] Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat demnach im Rahmen der Grundversorgung den Bürgern „gründliche“ Informationen und ein „grundlegendes“ Programmpaket – d.h. also möglichst weitgehende Vielfalt - für alle technisch erreichbar anzubieten.[xxi]
Neben Unabhängigkeit und Sicherstellung der Grundversorgung bilden also auch Programmvielfalt und -qualität wichtige Elemente, die die Notwendigkeit der Rundfunkgebühren begründen. Das Bundesverfassungsgericht stellt im 4. Rundfunkurteil dazu fest:
„Die Programme privater Anbieter vermögen der Aufgabe umfassender Information nicht in vollem Ausmaß gerecht zu werden.“[xxii]
„Solange und soweit jedoch die Wahrnehmung der genannten Aufgabe durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wirksam sichergestellt ist, erscheint es gerechtfertigt, an die Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk nicht gleich hohe Anforderungen zu stellen wie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk.“[xxiii]
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein breites Programmangebot und eine große Programmvielfalt anzubieten haben. Solange die werbefinanzierten, privaten Anbieter der „umfassenden Information“ nicht in vollem Umfang gerecht werden müssen - also ein qualitativ eingeschränktes Programm vorhalten - finden die gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Gewährleitung einer „umfassende Information“ ihre Legitimation.
Bewertung: Der Gesetzgeber hat im Grundgesetz die Unabhängigkeit des öffentlichen Rundfunks von Staat und Wirtschaft und hierzu die Erhebung von Rundfunkgebühren festgeschrieben. Auch nach der Einführung des dualen Rundfunksystems in der Bundesrepublik Deutschland bleibt diese Notwendigkeit unverändert gegeben. Es sind Rundfunkanstalten erforderlich, die unabhängig von der Einflussnahme durch Staat und Wirtschaft berichten. Zusätzlich wird durch die aufzubringenden Gebühren die Grundversorgung in Verbindung mit einer ausgewogenen Programmvielfalt gewährleistet. Im heutigen Medienzeitalter, in dem Einschaltquoten den Wettbewerb zwischen den Rundfunkanstalten bestimmen, könnten die öffentlich-rechtlichen Anstalten mit einem ausgewogenen Kultur-, Bildungs-, Informations- und Unterhaltungsprogramm ohne Gebührenerhebung gegenüber den privaten Anbietern nicht bestehen. Ein ausgewogenes Programm erfüllt automatisch auch höhere Qualitätsansprüche. Dies ist eher subjektiv, aber die Sicherheit ungefilterter und unabhängiger Informationen ist per se schon Ausdruck eines gehobenen Qualitätsstandards. Das Bundesverfassungsgericht hat mit den Gebührenurteilen die Notwendigkeit der Rundfunkgebühren bestätigt und damit auch den Fortbestand der Gebührenfinanzierung gesichert. Ein Blick in die US-amerikanische Medienlandschaft zeigt deutlich, wie private und wirtschaftlich abhängige Anstalten in einem Rundfunksystem ohne Gebührenfinanzierung das Programm gestalten müssen. Wirtschaftliche Interessen spielen bei Auswahl und Darbietung von Informationen eine große Rolle.[xxiv] Informations-, Kultur- und Bildungsgehalt sind nachrangig.
[...]
[i] Bayerns Medienminister Erwin Huber im Januar 2004, zitiert nach: Bayrische Staatskanzlei, Pressemitteilung, 08. Januar 2004, unter: http://www.bayern.de/Presse-Info/PM/2004/Rundfunkgebuehren_Huber_040108.pdf
[ii] Vgl. Verfassungsrechtliche Aspekte der Gebührenentscheidung der Länder, in: Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, unter: http://www.kef-online.de/inhalte/presse/info1.html, 23.01.2006
[iii] Vgl. Entstehungshintergrund, Aufgaben und Zusammensetzung der KEF, in: Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, unter: http://www.kef-online.de/inhalte/aufgaben.html
[iv] Die Gebührenpflicht wird auf PCs mit TV-Karte, internetfähige PCs und Handys ausgeweitet. Vgl. http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenlexikon/index.html
[v] Vgl. Der Brockhaus: in 15 Bänden. Permanent aktualisierte Online-Auflage. Leipzig, Mannheim: F.A. Brockhaus 2002-2006, unter: http://www.brockhaus.de/
[vi] Vgl. Reinle, Dominik, Demokratie aus dem Äther – Die Wurzeln des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, unter: http://www.wdr.de/themen/kultur/rundfunk/oeffentl_rechtl_rundfunk/demokratischer_neubeginn/index_teil_1.jhtml?rubrikenstyle=oeffentl_rechtl_rundfunk, 05.07.2005
[vii] Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch zwei Gesetze zur Änderung des Grundgesetzes am 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2862/2863), unter: http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/gg/
[viii] Vgl. Reinle, Dominik, a.a.O.
[ix] Vgl. Altendorfer, Otto, Das Mediensystem der Bundesrepublik Deutschland, Band 1, 1. Auflage, Wiesbaden, Westdeutscher Verlag GmbH, 2001, S. 159
[x] Die Bundespost erhielt für diese Leistung einen Anteil der eingezogenen Gebühren. Somit wurden nicht die gesamten Gebühren an die Rundfunkanstalten weitergegeben.
[xi] BVerwGE 29, 214, März 1968, in Gersdorf, Hubertus, Kompetenzen im Rundfunkbereich, Sommersemester 1999, Universität Rostock, unter: http://www.jura.uni-rostock.de/gersdorf/medienrecht/Vorlesungsskript RFR/4abschnt.htm, ohne Datum
[xii] Vgl. Altendorfer, Otto, a.a.O., S. 160 f.
[xiii] Vgl. Die Geschichte der GEZ, unter: http://www.gez.de/door/institution/institution/index.html, 01.06.2006
[xiv] BVerfGE 57, 295, 16.06.1981, unter: http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv057295.html, 07.03.2005
[xv] Schließlich gab es ja keine Alternativen zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
[xvi] BVerfGE 73, 118, 04.11.1986, unter: http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv073118.html, 07.03.2005
[xvii] Vgl. BVerfGE 73, 118, 04.11.1986, zitiert in: Altendorfer, Otto, a.a.O., S. 138
[xviii] Vgl. BVerfGE 73, 118, 04.11.1986, a.a.O., S. 138
[xix] Vgl. Definition Grundversorgung, unter: http://www.ard.de/intern/organisation/rechtsgrundlagen/grundversorgung/, 13.04.2006
[xx] Vgl. Grundversorgung, a.a.O.
[xxi] Vgl. Dörr, Dieter und Stephanie Schiedermair, Rundfunk und Datenschutz, August 2002, S. 16, unter: http://www1.ndr.de/container/ndr_style_file_default/0,2300,OID296602,00.pdf
[xxii] Vgl. BVerfGE 73, 118, 04.11.1986, a.a.O., S. 138
[xxiii] Vgl. BVerfGE 73, 118, 04.11.1986, a.a.O., S. 138
[xxiv] Vgl. Dürr, Heide, Multikultureller Rundfunk – ein Vergleich zwischen Deutschland und USA, 2004, Tübingen, Druckerei Hans Joachim Köhler
- Arbeit zitieren
- Dipl.-Ing. Thomas Buchmeier (Autor:in), 2006, Ärgernis Rundfunkgebühren - Notwendigkeit und Grenzen der Erhebung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/83380
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