Aufgrund der zunehmenden Globalisierung treten immer neue Unternehmen und Dienstleister mit ihrem Angebot in den Markt ein, was den Wettbewerb stark erhöht . So ist auch der Wettbewerb bei den Freiberuflern gestiegen, da die Zahl der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in der Vergangenheit stetig gestiegen ist. Der so entstehende Angebotsüberhang geht einher mit Informationsüberflutung bzw. –zwang. Um die hergestellten Güter bzw. die angebotenen Dienstleistungen abzusetzen, ist teilweise die „Produzierung“ von Bedürfnissen bei den Konsumenten erforderlich. Da die Kunden heutzutage besser informiert und selbstbewusster sind und individuelle Bedienung, sowie die Einbindung in die Gestaltung der Produkte und Dienstleistungen wünschen, ist es erforderlich geworden sich als Unternehmen bzw. Dienstleister von der großen Masse der Wettbewerber abzusetzen und ein stärkeres Alleinstellungsmerkmal aufzubauen. Dies kann nur mit gezielter Kommunikation geschehen.
Aufgrund des technischen Fortschrittes ist es mittlerweile möglich, auch als Dienstleister das Internet für das Marketing zu nutzen. Fraglich ist, in welcher Form Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine Webpräsenz nutzen können und sollten, unter Berücksichtigung aller Rahmenbedingungen, um die gewünschten Adressaten optimal zu informieren und welche Ziele hierdurch verfolgt werden können.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Begriffsabgrenzung
1.1.1 Webpräsenz
1.1.2 Steuerberater
1.1.3 Wirtschaftsprüfer
1.2 Problemstellung
2 Rahmenbedingungen einer Webpräsenz für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
2.1 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen
2.3 Technische Rahmenbedingungen
2.3.1 Technische Voraussetzungen
2.3.2 Technische Möglichkeiten
2.4 Anspruchsgruppen und Ziele
3 Umsetzung einer Webpräsenz für Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
3.1 Daten für alle Besucher der Webpräsenz
3.2 Informationen für Mandanten
3.3 Informationen für sonstige Anspruchsgruppen
3.4 Struktur einer Homepage
3.5 Kritische Würdigung
4 Fazit
Literaturverzeichnis
Internetquellen
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Mitgliederentwicklung der Steuerberaterkammer in Deutschland
Abbildung 2: Mitgliederentwicklung der Wirtschaftsprüferkammer in Deutschland
Abbildung 3: Adressaten einer Unternehmes-Homepage
Abbildung 4: Struktur einer Unternehmens-Homepage
Abbildung 5: Zulässige vs. unzulässige Angaben auf der Homepage
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Begriffsabgrenzung
1.1.1 Webpräsenz
Eine Webpräsenz ist der Auftritt einer Gesellschaft oder einer Person im Internet bzw. im World Wide Web, welche meist aus mehreren Dokumenten z. B. Dateien besteht, die durch eine einheitliche Navigation miteinander verknüpft sind. Webseiten werden vorwiegend in HTML oder XHTML geschrieben, da diese Sprachen von dem größten Teil der Computer der Internetnutzer dargestellt werden können. Die Begriffe Homepage, Internetpräsenz und Webseite werden als Synonym für eine Webpräsenz verwendet. Auf einer Unternehmens-Homepage werden Informationen der Gesellschaft, wie z. B. Produktneuheiten, Kontaktdaten, Unternehmensdaten oder Eventdaten bereitgestellt, die dann jederzeit von Dritten abgerufen werden können. Eine Webpräsenz kann somit als Visitenkarte eines Unternehmens bezeichnet werden, denn die Inhalte und die Gestaltung lassen auf das Image und die Seriosität der jeweiligen Unternehmen schließen.
1.1.2 Steuerberater
Der Beruf des Steuerberaters zählt zu den freien Berufen. „Der Steuerberater berät den Mandanten bei der Gestaltung seiner steuerlichen Belastungen und gewährleistet die Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten. Er weist den Weg durch den Vorschriften-Dschungel. Kompetenz und Leistung des Steuerberaters erstrecken sich dabei weit über das vorschriftsmäßige Ausfertigen einer Steuererklärung hinaus.“[1] So gehören neben dem klassischen Tätigkeitsfeld des Steuerberaters, der Beratung und der Vertretung der Mandanten in Steuerangelegenheiten[2], ebenso die Durchführung von Dienstleistungen des Rechnungswesens[3], die Unternehmensberatung[4], Tätigkeiten im Rahmen des Insolvenswesens, sowie weitere Tätigkeiten[5] zu den Aufgaben eines Steuerberaters.
Weiterhin sind Steuerberater gem. § 57 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zu einer unabhängigen, eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausübung verpflichtet. Auch obliegt ihnen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über alle ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet.
1.1.3 Wirtschaftsprüfer
Zu den Aufgaben des Berufs des Wirtschaftsprüfers, der ebenso wie der Steuerberater in Deutschland zu den freien Berufen gezählt wird, gehört gem. § 2 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) „die betriebswirtschaftliche Prüfung, insbesondere von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen“. Sollte kein Bestätigungsvermerk erteilt werden können, so muss ein Versagungsvermerk ausgestellt werden. Auch die Erstellung einer Unternehmensbewertung fällt in sein Tätigkeitsbereich. „Durch Einsichtnahme in das Rechnungswesen und den Schriftverkehr des Unternehmens sowie durch spezielle Prüfungshandlungen hat sich der Wirtschaftsprüfer Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die Rechnungslegung formell und materiell den gesetzlichen Vorschriften entspricht und der Jahresabschluss als ordnungsgemäß bestätigt werden kann.“[6] Hierbei wird aber nur eine stichprobenhafte Prüfung der Buchführung eines Unternehmens auf Ordnungsmäßigkeit, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses auf Gesetzeskonformität durchgeführt, d. h. das kleinere unmaßgebliche Fehler bei dieser Prüfung nicht entdeckt werden können.
Ein Wirtschaftsprüfer muss, um diese Tätigkeiten ausüben zu können, streng ethische Normen befolgen. Zu diesen Normen gehören Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Eigenverantwortlichkeit. „Sein Tätigkeitsfeld umfasst im Weiteren die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten[7], die Gutachter- bzw. Sachverständigentätigkeit in allen Bereichen der wirtschaftlichen Betriebsführung, die treuhänderische Verwaltung[8] und insbesondere die Beratung[9] in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Der Wirtschaftsprüfer ist aufgrund seiner Ausbildung berechtigt, in Angelegenheiten, mit denen er beruflich befasst ist, auch die rechtliche Bearbeitung zu übernehmen, soweit diese mit seinen unmittelbaren Aufgaben in Zusammenhang stehen.“[10]
1.2 Problemstellung
Aufgrund des technischen Fortschrittes ist es mittlerweile möglich, auch als Dienstleister das Internet für das Marketing zu nutzen. Fraglich ist, in welcher Form Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine Webpräsenz nutzen können und sollten, unter Berücksichtigung aller Rahmenbedingungen, um die gewünschten Adressaten optimal zu informieren und welche Ziele hierdurch verfolgt werden können.
2 Rahmenbedingungen einer Webpräsenz für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
2.1 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
„Die Überwindung der Ära der Knappheit und der Anbruch des Zeitalters des Überflusses in den hochentwickelten Industrienationen haben es mit sich gebracht, dass Güter, Dienstleistungen, Informationen und Rechte nicht mehr automatisch ihren Abnehmer finden, sondern nur noch unter Anstrengungen an den Mann (oder die Frau) gebracht werden können. Wenn fast schon jeder, der als Käufer in Frage kommt, Auto, Kühlschrank, Elektroherd und Farbfernsehgerät besitzt, müssen die Anbieter der entsprechenden Geräte, die zudem allesamt einem heftigen Wettbewerb ausgesetzt sind, nach [neuen] Wegen suchen, wie sie trotz weitgehender Marktsättigung ausreichende Umsätze erzielen können und auf ihre Kosten kommen.“[11]
Aufgrund der zunehmenden Globalisierung treten immer neue Unternehmen und Dienstleister mit ihrem Angebot in den Markt ein, was den Wettbewerb stark erhöht[12]. So ist auch der Wettbewerb bei den Freiberuflern gestiegen, da die Zahl der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in der Vergangenheit stetig gestiegen ist[13] (vgl. Abbildung 1 und 2). Der so entstehende Angebotsüberhang geht einher mit Informationsüberflutung bzw. –zwang. Um die hergestellten Güter bzw. die angebotenen Dienstleistungen abzusetzen, ist teilweise die „Produzierung“ von Bedürfnissen bei den Konsumenten erforderlich[14]. Da die Kunden heutzutage besser informiert und selbstbewusster sind und individuelle Bedienung, sowie die Einbindung in die Gestaltung der Produkte und Dienstleistungen wünschen, ist es erforderlich geworden sich als Unternehmen bzw. Dienstleister von der großen Masse der Wettbewerber abzusetzen und ein stärkeres Alleinstellungsmerkmal aufzubauen[15]. Dies kann nur mit gezielter Kommunikation geschehen, was die immense Wichtigkeit des Marketings deutlich macht[16].
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Mitgliederentwicklung der Steuerberaterkammer in Deutschland
Quelle: In Anlehnung an BStBK Berlin 2007
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Mitgliederentwicklung der Wirtschaftsprüferkammer in Deutschland
Quelle: In Anlehnung an WPK Berlin 2007
2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen
Doch dem Marketing sind gerade bei den freien Berufen gesetzliche Grenzen gesetzt. So ist unter anderem die jeweilige Berufsordnung zu beachten, die auf ein bestimmtes gemeinsames berufliches Handeln verpflichten und somit die Homogenität des Berufstandes fördern soll[17]. Eingriffe in die freie Berufsausübung, wie sie das „Werbeverbot“ darstellt, sind nur mit Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen und die Grenze der Zumutbarkeit noch gewährleisten[18].
So muss bei Steuerberatern speziell das Steuerberatungsgesetz (StBerG) bei Webauftritten berücksichtigt werden. „Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten“ gem. § 8 Abs. 2 StBerG. Weiterhin ist Werbung nach § 57 a StBerG „nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“ Die Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten, auch Berufsordnung (BOStB) genannt, erläutert die zulässige und berufswidrige Werbung in Abschnitt 4. Demnach haben Steuerberater „ihren Beruf unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben“ gem. § 10 Abs. 1 BOStB. Steuerberater dürfen über ihre berufliche Tätigkeit informieren. „Die Darstellung darf nicht reklamehaft sein. Vergleichende, wertende oder irreführende Aussagen sind nicht zulässig“ gem. § 10 Abs. 2 S. 3 f. BOStB. Auch dürfen Anzeigen „keine übertriebene, auffällige oder in sonstiger Weise reklamehafte Form haben. Bei der Beurteilung der Reklamehaftigkeit ist auch die Häufigkeit des Erscheinens zu berücksichtigen“ gem. § 14 Abs. 1 S. 2 f. BOStB. Die „Geschäftspapiere (Briefbögen, Umschläge, Gebührenrechnungen, Besuchskarten u. Ä.), Stempel, Klischees, Logos usw. dürfen nicht reklamehaft oder irreführend gestaltet sein“ gem. § 19 Abs. 1 BOStB.
Bei Wirtschaftsprüfern sind ebenso einige gesetzliche Einschränkungen zu beachten. So schreibt das Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer, die Wirtschaftsprüferordnung (WPO) laut § 52 S. 2 f. vor: „Berufswidrige Werbung ist ihm nicht gestattet. Eine Werbung ist nicht berufswidrig, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist.“ Weiterhin gibt die Satzung der Wirtschaftsprüfkammer über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers, auch die Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) genannt vor, das die Werbung des WP/vBP nicht berufsunwürdig sein darf. „Sie darf insbesondere keine irreführenden Aussagen enthalten und nicht belästigend sein“ laut § 31 BS WP/vBP. „Insbesondere ist sicherzustellen, dass bei Werbung mit der Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen oder der Tätigkeit als Prüfer für Qualitätskontrolle nicht der Eindruck einer unzulässigen Mitwirkung am Zustandekommen des Prüfungsgegenstandes entsteht. Eine vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG ist nicht erlaubt“ gem. § 32 BS WP/vBP. Seit 2004 ist aufgrund der Europäischen Rechtssprechung die unaufgeforderte Werbung gegenüber Nichtmandanten grundsätzlich gestattet[19].
„Die Grenzen zwischen zulässiger Informationswerbung und unsachlicher … reklamehafter Werbung sind fließend und werden teilweise auch von der Rechtssprechung nicht immer nachvollziehbar gelöst.“[20] Dennoch läst sich eine Bewegung zur Lockerung des Werbeverbotes ausmachen, sodass neuerdings von Werberecht anstatt Werbeverbot gesprochen werden kann[21].
Eine unzulässige Einzelfallwerbung liegt vor, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder der Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt[22]. Eine solche Werbung ist unzulässig, da die Allgemeinheit bzw. der im Einzelfall beworbene Mandant davor bewahrt werden muss, durch Nötigung, Belästigung oder Ausnutzung einer Notlage in seiner Freiheit beeinträchtigt zu werden, eine eigene Entscheidung über die Auftragserteilung zu treffen. Da die Initiative zum Abruf der Webpräsenz bzw. von Verzeichnissen vom Nutzer ausgeht, kann im Fall einer Webpräsenz keine unzulässige Einzelfallwerbung vorliegen[23].
Weiterhin sind die allgemeingültigen Gesetze wie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Gesetz über die Nutzung von Telediensten zu beachten. So ist laut § 7 UWG unaufgeforderte Telefonwerbung, unaufgeforderte Telefax-Werbung und unaufgeforderte E-Mail-Werbung unzulässig. Gem. § 6 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten sind einige Pflichtangaben, wie z. B. die Anschrift oder die Aufsichtsbehörde, falls vorhanden, im Impressum zwingend anzugeben[24].
Weiterhin gilt es grundsätzlich zu beachten, „dass der Berufsträger bei einer Mehrfach-Qualifikation (Zwangs-)Mitglied mehrerer Berufskammern ist und somit an das strengste anzuwendende Berufsrecht gebunden ist.“[25]
2.3 Technische Rahmenbedingungen
2.3.1 Technische Voraussetzungen
Das Internet ist „eine auf dem Client-Server Prinzip beruhende Telekommunikationsnetzinfrastruktur, bestehend aus dezentralen Netzwerkcomputern (= Horsts), Transportnetz und dem auf diesem Netz zum Einsatz kommenden Protokoll ... [TCP / IP], auf das über dezentrale Computer (= Clients) zugegriffen werden kann.“[26]
Letztendlich benötigt man zur Nutzung des Internets für die Unternehmens-Homepage folgende drei wesentliche Komponenten:[27]
- Server, d. h. leistungsfähige Computer, die digitale Daten speichern und verteilen und die zum Angebot von Diensten genutzt werden können.
- Endgeräte, mit denen die Nutzer auf die angebotenen Dienste zugreifen können.
- Eine Netzinfrastruktur, die Anbieter und Nutzer miteinander verbindet.
Weiterhin ist eine Domäne erforderlich, unter dem die Homepage im WWW zu finden ist. Diese sollte den Firmennamen beinhalten. Die Nutzung von ISDN[28] ermöglicht die volle Digitalisierung der Daten und trägt zur besseren Auslastung des bestehenden Netzes bei, was die Geschwindigkeit enorm erhöht[29]. Eine neuere und noch schnellere Generation der Datenübertragung bietet DSL, da hier eine Übertragungsrate von 1.000 bis 25.000 Kilobit pro Sekunde möglich ist, wohingegen bei der Nutzung von ISDN nur bis zu 64 Kilobit pro Sekunde gesendet und empfangen werden können. Doch diese Technologie wird nicht von allen Nutzern angewandt. Daher sollte bei der Erstellung der Unternehmens-Homepage dieser Umstand berücksichtigt werden und nicht zu viele Videos, Sounds, Animationen und andere Effekte, die den Besucher beeindrucken können, verwendet werden, sodass der Nutzer sich nicht über die Ladezeit beim Seitenaufbau ärgert, oder bestimmte Felder gar nicht abgebildet werden können[30]. „Denn muss der Nutzer sehr lange warten, verlässt er die Homepage und surft zum Kollegen.“[31] Weiterhin ist eine Firewall[32], sowie ein Virenschutzprogramm erforderlich, um sich vor ungewünschten Zugriffen, Viren[33], Würmern[34] und Trojanern[35] zu schützen. Dies ist speziell im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht die die Berufsordnung fordert erforderlich, da ansonsten vertrauliche Daten der Mandanten ausspioniert werden können[36].
2.3.2 Technische Möglichkeiten
Die „klassische“ und am häufigsten genutzte Möglichkeit Webpräsenz ist die Unternehmenshomepage. Eine weitere gängige Möglichkeit im Zusammenhang mit der Homepage ist das Zusammenarbeiten mit einem Suchmaschinenbetreiber. Hier besteht die Möglichkeit, die Unternehmenshomepage bei den Suchmaschinenbetreibern eintragen zu lassen. Weiterhin bieten Suchmaschinenbetreiber auch Bannerwerbung[37] oder Hyperlinks an[38]. Bannerwerbung kommt für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aber nicht in Betracht, da diese Art der Werbung nicht mit dem Berufsrecht vereinbar ist. Ein Hyperlink erscheint beispielsweise, wenn der Anwender einen bestimmten Suchbegriff eingibt. So wird z. B. eine Steuerberatungsgesellschaft bei dem Suchkriterium Steuerberatung oder auch Steuererklärung ihren Hyperlink platzieren lassen. „Hyperlinks sind aktivierte Text- und Bildelemente, die zu anderen Stellen auf der Web-Site oder zu beliebigen Adressen im Internet führen.“[39] Durch Anklicken dieses Hyperlinks gelangt der Nutzer zur Homepage der Gesellschaft. Die Nutzung eines Hyperlinks[40] ist aber teilweise mit Kosten für das werbende Unternehmen verbunden, da die Web-Seite des Anbieters finanziert werden muss. Auch kann ein Unternehmen sich in die Hotlists der Browser-Oberflächen aufnehmen lassen, was einen schnelleren Zugriff auf die Unternehmenshomepage ermöglicht. Weiterhin ist die Eintragung des Namens und des Sitzes der Gesellschaft in entsprechende Online-Verzeichnisse möglich, wo der Suchende Informationen zu den regionalen Dienstleistern bekommt[41].
[...]
[1] Vgl. Steuerberatungskammer Stuttgart (2007), www.stbk-stuttgart.de, Stand: 13.05.2007.
[2] Hierzu zählen z. B. die Erstellung von Steuererklärungen, die Beratungen zur optimalen Steuergestaltung und den Gestaltungen von Rechtsverhältnissen oder Rechtsformwechsels unter steuerlichen Gesichtspunkten, die Prüfung von Verwaltungsakten, insbesondere von Steuerbescheiden, sowie die Antragstellung und gerichtliche Vertretung von Unternehmen gegenüber Finanzbehörden und Gerichte. Vgl. Steuerberatungskammer Düsseldorf (2007), www.stbk-duesseldorf.de, Stand: 13.05.2007.
[3] Hierzu zählen z. B. die Einrichtung und Führung der Buchführung, die Führung und pflege der Lohnbuchhaltung, die Aufstellung einer Bilanz, inklusive der Gewinn und Verlustrechnung, dem Anhang und des Lageberichtes, sowie die Erstellung der Steuerbilanz. Vgl. Steuerberatungskammer Düsseldorf (2007), www.stbk-duesseldorf.de, Stand: 13.05.2007.
[4] Hierzu zählen z. B. die Erstellung von betriebswirtschaftlichen Auswertungen, die Durchführung von Bilanzanalysen, die EDV- und IT-Beratung, die Mitwirkungen bei Fusionen und Unternehmenskäufen, sowie -verkäufen, die Erstellung von Unternehmensbewertungen, die Organisationsberatung, die Steuerplanung, die Beratung im Bezug auf eine Unternehmensnachfolge, sowie die Beratung bei Investitionsentscheidungen und Finanzierungsfragen. Vgl. Steuerberatungskammer Düsseldorf (2007), www.stbk-duesseldorf.de, Stand: 13.05.2007.
[5] Hierzu zählen z. B. die Tätigkeiten als: Treuhänder, Vermögens-, Grundstücks- und Hausverwalter, Nachlassverwalter, Beirat, Aufsichtsrat, Vormund, Betreuer, Insolvenzerwalter, Liquidator, Sachverständiger oder Gutachter. Vgl. Steuerberatungskammer Düsseldorf (2007), www.stbk-duesseldorf.de, Stand: 13.05.2007.
[6] WPK Berlin (2007), www.wpk.de, Stand: 09.05.2007.
[7] Hierzu zählen z. B. die Erstellung von Steuerbilanzen und Steuererklärungen für juristische und natürliche Personen, die Unterstützung bei steuerlichen Außenprüfungen sowie das Führen von Korrespondenz mit den Finanzämtern und die Einlegung von Rechtsbehelfen, die Steuerplanungs-, Wirkungs- und Gestaltungsberatung im nationalen wie internationalen Recht, die Gestaltung von Unternehmenskaufverträgen, Gesellschaftsverträgen, Satzungen, Anstellungs- und sonstigen Verträgen unter steuerlichen Gesichtspunkten bzw. dem Aspekt der Steuerbelastungsminimierung, die Steuergestaltungsberatung im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen und Gestaltung der Unternehmensnachfolge, der Aufbau von nationalen und internationalen Holdinggesellschaften, Betriebsstätten, Tochtergesellschaften usw. unter steuerlichen Aspekten, die Beratung bei Fragen des Zoll- und Abgabenrechts, sowie die steuerliche Beratung im Zusammenhang mit Investitions- und Finanzierungsentscheidungen wie beispielsweise beim Leasing, beim Factoring oder bei Derivaten. Vgl. WPK Berlin (2007), www.wpk.de, Stand: 09.05.2007.
[8] Hierzu zählen z. B. die Verwaltung fremden Vermögens, wie beispielsweise von Gesellschafterrechte und Gesellschafteranteile oder die Betreuung von Kreditsicherheiten, die Testamentsvollstreckung, die Nachlassverwaltung, die Insolvenzverwaltung, sowie die Rolle des Liquidators. Vgl. WPK Berlin (2007), www.wpk.de, Stand: 09.05.2007.
[9] Hierzu zählen z. B. die Existenzgründungs- und Organisationsberatung, der Aufbau und die Gestaltung von Berichts- und Informationssystemen, die Finanz- und Liquiditätsplanung, die Erstellung von Cash-Flow-, Bilanz- und Erfolgsanalysen, die Beratung bei Überschuldung und die Erstellung eines Sanierungskonzepts, die Erstellung von Ergebnisverbesserungsanalysen, der Aufbau, die Gestaltung und die Analyse von Kostenrechnungssystemen, sowie die Durchführung von Buchhaltungsservice mittels Software (z. B. DATEV). Vgl. WPK Berlin (2007), www.wpk.de, Stand: 09.05.2007.
[10] IDW Düsseldorf (2007), www.idw.de, Stand: 09.05.2007.
[11] Dichtl (1991), S. 1.
[12] Vgl. Meyer (2000), S. 6.
[13] Vgl. Strangmeier (2000), S. 94.
[14] Vgl. Backhaus (1993), S. 216.
[15] Vgl. Brendel (2003), S. 15; Kürble (2006), S. 132; McKenna (2000), S. 168 ff.
[16] Vgl. Kürble (2006), S. 124.
[17] Vgl. Wasilewski (1998), S. 20.
[18] Vgl. Gehre/ von Borstel (2005), S. 273; Kleine-Cosack (1999), Rn. 73; Meyer (2000), S. 7 f.
[19] Vgl. o. V. (2007b), S. 25.
[20] Schmittmann (2002), S. 15.
[21] Vgl. o. V. (2001), S. 135.
[22] Vgl. o. V. (2001), S. 138.
[23] Vgl. Gehre/ von Borstel (2005), S. 281 f.; Kleine-Cosack (1999), Rn. 392; Meisel/ Scheurer (1998), S. 56; Meyer (2000), S. 11; o. V. (1996), S. 335; o. V. (2001), S. 137; Strangmeier (2000), S. 99, 120.
[24] Vgl. o. V. (2007c), S. 26; Schmittmann (2002), S. 17.
[25] Schmittmann (2002), S. 12.
[26] Heil (1999), S. 86; Vgl. Meisel/ Scheurer (1998), S. 53.
[27] Vgl. Wamser (1999), S. 500.
[28] Siehe auch Gluschke (2000), S. 941 ff.
[29] Vgl. Brandis et al. (1997), S. 212.
[30] Vgl. Disterer/ Buchholz (1998), S. 26; Heyn (2000), S. 153; Meisel/ Scheurer (1998), S. 55; Rosenthal (1999a), S. 224; Strangmeier (2000), S. 54.
[31] Götzenberger/ Aglas (2005), S. 280; Vgl. Meyer (2000), S. 11.
[32] Eine Firewall (Brandschutzmauer) besteht aus Soft- und Hardwarekomponenten, die zwischen dem Intranet und dem Internet geschaltet wird. Vgl. Mocker/ Mocker (1999), S. 93; Strangmeier (2000), S. 139.
[33] Ein Computervirus ist ein sich selbst vermehrendes Computerprogramm, welches sich in andere Computerprogramme einschleust und sich damit reproduziert. Die Klassifizierung als Virus bezieht sich hierbei auf die Verbreitungs- und Infektionsfunktion. Das Virus kann vom Anwender nicht kontrollierbare Veränderungen am Status der Hardware, am Betriebssystem oder an der Software vornehmen, was die Computersicherheit beeinträchtigt.
[34] Ein Wurm ist ein Computerprogramm, das sich über Computernetzwerke verbreitet, z. B. durch das Versenden infizierter E-Mails. Die Klassifizierung als Wurm bezieht sich hierbei auf die Verbreitungsfunktion. Da das Wurmprogramm aber sowohl auf den infizierten Systemen als auch auf den Systemen, die es zu infizieren versucht, Ressourcen zur Weiterverbreitung bindet, kann es allein dadurch gewaltige wirtschaftliche Schäden anrichten. Des Weiteren können Würmer die Belastung anderer Systeme im Netzwerk wie Mailserver und Firewalls erhöhen.
[35] Als Trojanisches Pferd, auch kurz Trojaner genannt, bezeichnet man ein Programm, das als nützliche Anwendung getarnt ist, im Hintergrund aber ohne Wissen des Anwenders eine andere unerwünschte Funktion erfüllt.
[36] Vgl. Meyer (2000), S. 12 f.
[37] Bannerwerbung sind kleine Werbeflächen auf der Seite des Suchmaschinenbetreibers, welche für verschiedene Zeiträume gemietet bzw. gebucht werden können und teilweise eine Verlinkung zu anderen Seiten beinhalten.
[38] Vgl. auch Bieletzke (2006), S. 184 f.
[39] Heyn (2000), S. 148.
[40] Die Kosten des Hyperlinks richten sich nach der Nutzung des Links. So wird pro Klick ein bestimmter Betrag fällig. Vgl. auch Bieletzke (2006), S. 188 f. Die Beglaubigung der Klicks steht aber erst am Anfang. Vgl. Rosenthal (1999a), S. 222. Durch technische Möglichkeiten können „künstliche“ Klicks erzeugt werden, was den Preis für das werbende Unternehmen deutlich erhöht.
[41] Vgl. Disterer/ Buchholz (1998), S. 23; o. V. (1996), S. 334; Zeps/ Biermann (1999), S. 257.
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