Der Beitrag „Das System der Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland“ gibt einen praxisorientierten Überblick über die in Deutschland bestehenden Möglichkeiten zur gerichtlichen Austragung von Rechtsstreitigkeiten aus der Arbeitswelt. Die vorliegende Darstellung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Grundzüge des Arbeitsgerichts-verfahrens, anhand derer der grundsätzliche Ablauf der Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland verdeutlicht werden soll.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist die besondere und eigenständige Gerichtsbarkeit für die Austragung arbeitsrechtlicher Rechtsstreitigkeiten. Die Gerichte für Arbeits-sachen sind insbesondere zuständig für die Entscheidung von Streitfragen, die sich sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch aus dem Tarifvertrag ergeben können. Ferner entscheidet die Arbeitsgerichtsbarkeit auch bei Differenzen, die betriebs-verfassungsrechtliche Streitigkeiten betreffen. Infolge dessen ist die Entscheidungs-kompetent der Gerichte für Arbeitssachen auf alle Streitigkeiten, die sich aus dem Arbeitsrecht ergeben können, festgelegt. Die Grundlage für die Arbeitsgerichts-barkeit bildet das Arbeitsgerichtsgesetz, aus dem sich auch nach § 2 sowie § 2a die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen im Einzelnen ergibt.
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Inhaltsverzeichnis
1 Einführung – Der Begriff „Mezzanine“
2 Herausforderungen für den Mittelstand
2.1 Arbeitsgerichte
2.2 Landesarbeitsgerichte
3 Erscheinungsformen der Mezzanine Finanzierung
3.1 Equity Mezzanine Kapital
3.1.1 Stille Beteiligungen
3.1.2 Genussscheine
3.2 Debt Mezzanine Kapital
3.2.1 Nachrangdarlehen
3.2.2 Wandelanleihen
3.3 Gemeinsame Merkmale von Debt und Equity Mezzanine Kapital
4 Gründe für den Einsatz von Mezzaninen Finanzierungsinstrumenten
5 Anforderungsprofil an Unternehmen
5.1 Businessplan
5.2 Liquiditätsplan
5.3 Covenants
6 Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Das System der Arbeitsgerichtsbarkeit
in Deutschland
Zusammenfassung
Der Beitrag „Das System der Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland“ gibt einen praxisorientierten Überblick über die in Deutschland bestehenden Möglichkeiten zur gerichtlichen Austragung von Rechtsstreitigkeiten aus der Arbeitswelt. Die vorliegende Darstellung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Grundzüge des Arbeitsgerichts-verfahrens, anhand derer der grundsätzliche Ablauf der Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland verdeutlicht werden soll.
1 Einführung – Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist die besondere und eigenständige Gerichtsbarkeit für die Austragung arbeitsrechtlicher Rechtsstreitigkeiten. Die Gerichte für Arbeits-sachen sind insbesondere zuständig für die Entscheidung von Streitfragen, die sich sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch aus dem Tarifvertrag ergeben können. Ferner entscheidet die Arbeitsgerichtsbarkeit auch bei Differenzen, die betriebs-verfassungsrechtliche Streitigkeiten betreffen. Infolge dessen ist die Entscheidungs-kompetent der Gerichte für Arbeitssachen auf alle Streitigkeiten, die sich aus dem Arbeitsrecht ergeben können, festgelegt.[1] Die Grundlage für die Arbeitsgerichts-barkeit bildet das Arbeitsgerichtsgesetz, aus dem sich auch nach § 2 sowie § 2a die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen im Einzelnen ergibt.[2]
2 Aufbau und Instanzenzug der Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut und wird aus den Arbeits-gerichten, den Landesarbeitsgerichten sowie dem Bundesarbeitsgericht gebildet.[3]
2.1 Arbeitsgerichte
Die Arbeitsgerichte stellen als erste Instanz die Eingangsgerichte dar, die zunächst für alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zuständig sind. Die Höhe des Streitwertes der jeweiligen Rechtsstreitigkeit und die Art des Streitgegenstandes spielen dabei keine Rolle.
Die Arbeitsgerichte bestehen aus Kammern, in denen je ein Berufsrichter als Vorsitzender und je ein ehrenamtlicher Richter von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, vertreten ist. Zu einem Berufsrichter beim Arbeitsgericht kann nur bestellt werden, wer die Fähigkeit zum Richteramt besitzt.[4] Die ehrenamtlichen Richter werden hingegen aufgrund von Vorschlagslisten, die insbesondere von Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und Körperschaften des öffentlichen Rechts eingereicht werden, für die Dauer von 5 Jahren berufen. Im Entscheidungsprozess innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit, haben die ehrenamtlichen Richter grundsätzlich dasselbe Stimmrecht wie der Vorsitzende selbst. Vor den Arbeitsgerichten wird den entsprechenden Parteien die Möglichkeit gegeben sich selbst zu vertreten. Jedoch können sie sich auch von Bevollmächtigten vertreten lassen z.B. durch Gewerk-schaften oder Arbeitgeberverbände, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur gerichtlichen Vertretung befugt sind.[5]
2.2 Landesarbeitsgerichte
Die Landesarbeitsgerichte bilden die zweite Instanz und gewinnen ihre Zuständigkeit im Falle einer Berufung der unterlegenen Partei gegen das Urteil des Arbeits-gerichtes. Die Frist für die Berufung sowie die dazugehörige Berufungsbegründung betragen jeweils einen Monat nach Verkündung des Urteils. Jedoch kann die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes nur eingelegt werden, wenn sie durch das Arbeitsgericht zugelassen worden ist und der Streitwert den Betrag von 600 Euro übersteigt.[6] Wird der Rechtsstreit zur Berufung zugelassen, wir dieser hinsichtlich neuer Tatsachen erneut verhandelt. Demzufolge besteht in der Berufungsinstanz für die Parteien die Möglichkeit weitere, für den Rechtsstreit wesentliche Tatsachen vorzutragen. Die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte werden ebenso wie bei den Arbeitsgerichten durch eine Kammer, in denen je ein Berufsrichter als Vorsitzender und je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreis, vertreten ist, getroffen. Vor den Landesarbeitsgerichten sind die Parteien nicht berechtigt sich selbst vertreten. Zur Vertretung kann ein Rechtsanwalt herangezogen werden, wobei dieser nur zur Vertretung berechtigt ist, wenn er bei einem deutschen Gericht zugelassen ist. Wahlweise können an dessen Stelle auch Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgeberverbänden treten, die ebenso wie in der ersten Instanz zur gerichtlichen Vertretung befugt sind.[7]
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[1] Brockhaus, F.A.: Brockhaus-Enzyklopädie, 1. Band, 17. Auflage, Wiesbaden 1996, S. 666
[2] Walhalla: Arbeitsrecht, Arbeitsgerichtsbarkeit, Arbeitsgesetz, Berlin (u.a.) 1993, S. 1.
[3] Vgl. Gift, E./ Baur, H.: Das Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,
1. Auflage, München 1993, S. 2.
[4] Tilch, H. (Hrsg.): Deutsches Rechtslexikon, Band 1, 2. Auflage, München 1992, S. 254.
[5] Haberkorn, K.: 500 Fragen und Antworten aus dem Arbeitsrecht: unter Berücksichtigung der Arbeitsgerichtsbarkeit und des Betriebsverfassungsrechts, 2. Auflage, Ehningen 1991, S. 146.
[6] Vgl. Http://www.Bundesarbeitsgericht.de/allgemeines/gerichtsbarkeit.html .
[7] Vgl. Haberkorn, K., a.a.O., S. 146.
- Arbeit zitieren
- Juliane Jost (Autor:in), 2006, Das System der Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82001
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