Der Wohnsitz eines Menschen, sein ständiger oder nur vorübergehender Aufenthalt an einem bestimmten Ort in diesem Land, ist von entscheidender, rechtlicher und faktischer Bedeutung für den Einzelnen wie auch für das staatliche Gesamtgefüge. Mit der Entscheidung sich an einem Ort niederzulassen, dort seiner Arbeit nachzugehen oder familiäre und gesellschaftliche Beziehungen zu pflegen, sind zahlreiche Rechte und Pflichten verbunden. Zur Umsetzung vieler Ansprüche und Verpflichtungen eines Bürgers bedarf es aber eines feststehenden, örtlichen Bezugspunktes. So kann die Ausübung des Wahlrechts, der Bezug wirtschaftlicher Begünstigungen, die Inanspruchnahme regionaler Behörden und Einrichtungen, aber auch die Verpflichtung zur Entrichtung von steuerlichen Abgaben, die Vornahme der Meldepflicht und vieles andere mehr nur dann ordnungsgemäß wahrgenommen werden, wenn eine territoriale Zuordnung jedes Bürgers gegeben ist.
Diesen örtlichen Anknüpfungspunkt eines Bürgers stellte über lange Zeit hinweg der "ordentliche" Wohnsitz dar. Dieses Wohnsitzkonzept bewährte sich aber in vielen Fällen nicht und führte zu zahlreichen Anwendungsschwierigkeiten, welche zuweilen auch mit missbräuchlichen Folgen verbunden waren. Gerade die jedem Bürger zustehende Möglichkeit an mehreren Orten seiner Wahl Aufenthalt zu nehmen, war eines der zentralen Probleme dieser Regelung. Um die Entwicklung vom ordentlichen Wohnsitz hin zu einem neuen Wohnsitzkonzept nachvollziehen zu können und um ein besseres Verständnis für die Wohnsitzproblematik im allgemeinen zu gewinnen, soll das bisherige Konzept zumindest in seinen Grundzügen in diese Arbeit einfließen.
Mit dem Hauptwohnsitzgesetz und einer gleichzeitigen Novellierung der österreichischen Bundesverfassung wird schließlich eine neue Ära in der Wohnsitzfrage eingeleitet, die zugleich den vorläufigen Abschluss einer jahrzehntelangen Diskussion über die Lösung der Wohnsitzproblematik bildet. Es gilt im Rahmen dieser Arbeit das neue Wohnsitzkonzept eingehend zu durchleuchten, die tatsächlichen Vor- und Nachteile zu analysieren und die Bedeutung des Hauptwohnsitzes in vielen Bereichen des staatlichen Zusammenlebens darzustellen.
[...]
INHALTSVERZEICHNIS
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Entscheidungsverzeichnis
Einleitung: Vorbemerkungen zu Inhalt und Aufbau
1. Kapitel: Vom ordentlichen Wohnsitz zum Hauptwohnsitz
1.1. Der ordentliche Wohnsitz
1.1.1. Die Problematik des ordentlichen Wohnsitzes
1.1.2. Der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes
1.1.2.1. Die Elemente des ordentlichen Wohnsitzbegriffes
1.1.3. Die Möglichkeit mehrerer ordentlicher Wohnsitze
1.1.3.1. Schwierigkeiten aufgrund von Mehrfachwohnsitzen
1.2. Einführung des Hauptwohnsitzgesetzes
1.2.1. Überblick der Gesetzesänderungen durch das HauptwohnsitzG
2. Kapitel: Das Hauptwohnsitzgesetz BG 8.7.1994 BGBl 505
2.1. Der Hauptwohnsitz
2.1.1. Der Begriff des Hauptwohnsitzes
2.1.2. Die Bedeutung des Hauptwohnsitzes
3. Kapitel: Der Hauptwohnsitz im Meldewesen
3.1. Begriffstrias „Unterkunft – Wohnsitz – Hauptwohnsitz“
3.2. Bedeutung der Meldung für das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes
3.2.1. Anhaltspunkte für eine konstitutive Wirkung der Meldung
3.2.2. Problemfall: Hauptwohnsitz bei mehreren Lebensmittelpunkten ohne Meldung
3.3. Bedeutende Änderungen im MeldeG 1991 durch das HauptwohnsitzG
3.3.1. Einführung des Reklamationsverfahrens
3.3.2. Realisierung des Zentralen Melderegisters
3.3.3. Wanderungsstatistik
3.4. Weitere bedeutende Änderungen im MeldeG 1991 durch die MeldeGNov 2001
4. Kapitel: Der Hauptwohnsitz im Volkszählungswesen
4.1. Ziel und Bedeutung der Volkszählung
4.2. Auswirkungen des „Volkszählungserkenntnisses“
4.3. Bedeutende Änderungen im VolksZählG 1980 durch das HauptwohnsitzG
4.4. Weitere Änderungen im VolksZählG 1980 durch die MeldeGNov
4.5. Die Volkszählung der Zukunft
5. Kapitel: Die Bundesverfassungsgesetz-Novelle 1994 BGBl 1994/505
5.1. Ziele und Gründe der B-VGNov
5.2. Der Hauptwohnsitz im B-VG
5.2.1. Übergangsvorschriften der B-VGNov 1994
5.3. Die Landesbürgerschaft
5.3.1. Auswirkungen auf das Wahlrecht zum Landtag
5.3.2. Auswirkungen auf das Wahlrecht zum Gemeinderat
6. Kapitel: Schlussbemerkungen
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
LITERATURVERZEICHNIS
DÖRR, Informationsveranstaltung Großzählung 2001 in Kufstein. Heißes Eisen
Hauptwohnsitz, Kommunal 1999 H 11, 12.
DÖRR, Großzählung 2001 – und jede Menge Probleme sind offen. Noch 565 Tage,
Kommunal 1999 H 12, 12.
DÖRR, 30. Kommunalstatistische Tagung. Ist die Volkszählung museumsreif? Kommunal
2000 H 11, 12.
DÖRR, Neuerungen im Melde- und Volkszählungsgesetz. Mehr Rechte für die
Bürgermeister, Kommunal 2001 H 4, 12.
FEIL, Hauptwohnsitzgesetz (1994).
GROSINGER, Auf dem Weg zur modernen Verwaltung. Das Zentrale Melderegister, Kommunal 2000 H 11, 16.
GROSINGER, Das österreichische Melderecht. Meldegesetz 1991 idF Hauptwohnsitzgesetz sowie MeldeG-Novelle 1995 und 2001, 5. Auflage (2001).
GROSINGER, Zentrales Melderegister. Größtes Verwaltungsregister Österreichs,
Öffentliche Sicherheit 2001 H 3-4, 30.
HÄUSSL, Ist der Landesgesetzgeber zuständig, den Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ selbständig zu regeln? ÖJZ 1985, 750.
HUBER, Hauptwohnsitzproblematik und Reklamationsverfahren. Was muss die
Gemeinde wissen? Kommunal 2000 H 12, 8.
KURNIK, Der Hauptwohnsitz als Bezugspunkt und Ordnungsfaktor, ÖGZ 1994 H 9, 2.
ÖHLINGER, Verfassungsrecht, 4. Auflage (1999).
PLATZER/SLEHA/SZYMANSKI, Meldegesetz 1991 (1992).
SCHICK/WIEDERIN, Landesbürgerschaft, Gemeindemitgliedschaft und Bundes-verfassung - Überlegungen zum Wohnsitzbegriff des B-VG, ÖJZ 1998 H 1, 6.
THIENEL, Die Landesbürgerschaft nach Art 3 der Vorarlberger Landesverfassung, ÖGZ 1984, 478.
THIENEL, Darf der Landesgesetzgeber den Begriff „ordentlichen Wohnsitz“ selbständig regeln? ÖJZ 1986, 357.
THIENEL, Meldung und Hauptwohnsitz, JRP 1999, 124.
THIENEL, Der „Wohnsitz“ im Wahlrecht, ÖJZ 2000, 251.
WERNER, Kompetenzartikel, JBl 1960, 163.
ENTSCHEIDUNGSVERZEICHNIS
VfGH 25.09.1950 Slg 1994, 228.
VfGH 17.12.1955 Slg 2935, 502.
VfGH 20.03.1981 Slg 9093, 313.
VfGH 18.12.1982 Slg 9598, 504.
VfGH 26.11.1985 Slg 10690, 644.
VfGH 13.06.1991 Slg 12733, 662.
VfGH 25.06.1997 Slg 14883, 893.
VfGH 28.11.1997 Slg 15016, 562.
VfGH 01.03.1999 Slg 15437, 169.
VfGH 24.06.1999, B 1253/98.
VfGH 30.09.2000, WII-1/99.
VfGH 29.06.2001, G 86/99.
VfGH 26.09.2001, G 139/00.
VwGH 30.01.1996, 95/11/0271.
VwGH 16.09.1997, 97/08/0107.
VwGH 18.11.1997, 96/11/0293.
VwGH 31.08.1999, 99/05/0076.
VwGH 03.07.2001, 2001/05/0198.
VwGH 13.11.2001, 2001/05/0930.
VwGH 13.11.2001, 2001/05/0935.
VwGH 11.12.2001, 2001/05/0981.
Einleitung Vorbemerkungen zu Inhalt und Aufbau
Der Wohnsitz eines Menschen, sein ständiger oder nur vorübergehender Aufenthalt an einem bestimmten Ort in diesem Land, ist von entscheidender, rechtlicher und faktischer Bedeutung für den Einzelnen wie auch für das staatliche Gesamtgefüge. Mit der Entscheidung sich an einem Ort niederzulassen, dort seiner Arbeit nachzugehen oder familiäre und gesellschaftliche Beziehungen zu pflegen, sind zahlreiche Rechte und Pflichten verbunden. Zur Umsetzung vieler Ansprüche und Verpflichtungen eines Bürgers bedarf es aber eines feststehenden, örtlichen Bezugspunktes. So kann die Ausübung des Wahlrechts, der Bezug wirtschaftlicher Begünstigungen, die Inanspruchnahme regionaler Behörden und Einrichtungen, aber auch die Verpflichtung zur Entrichtung von steuerlichen Abgaben, die Vornahme der Meldepflicht und vieles andere mehr nur dann ordnungsgemäß wahrgenommen werden, wenn eine territoriale Zuordnung jedes Bürgers gegeben ist.
Diesen örtlichen Anknüpfungspunkt eines Bürgers stellte über lange Zeit hinweg der „ordentliche“ Wohnsitz dar. Dieses Wohnsitzkonzept bewährte sich aber in vielen Fällen nicht und führte zu zahlreichen Anwendungsschwierigkeiten, welche zuweilen auch mit missbräuchlichen Folgen verbunden waren. Gerade die jedem Bürger zustehende Möglichkeit an mehreren Orten seiner Wahl Aufenthalt zu nehmen, war eines der zentralen Probleme dieser Regelung. Um die Entwicklung vom ordentlichen Wohnsitz hin zu einem neuen Wohnsitzkonzept nachvollziehen zu können und um ein besseres Verständnis für die Wohnsitzproblematik im allgemeinen zu gewinnen, soll das bisherige Konzept zumindest in seinen Grundzügen in diese Arbeit einfließen.
Mit dem Hauptwohnsitzgesetz und einer gleichzeitigen Novellierung der österreichischen Bundesverfassung wird schließlich eine neue Ära in der Wohnsitzfrage eingeleitet, die zugleich den vorläufigen Abschluss einer jahrzehntelangen Diskussion über die Lösung der Wohnsitzproblematik bildet. Es gilt im Rahmen dieser Arbeit das neue Wohnsitzkonzept eingehend zu durchleuchten, die tatsächlichen Vor- und Nachteile zu analysieren und die Bedeutung des Hauptwohnsitzes in vielen Bereichen des staatlichen Zusammenlebens darzustellen.
Grundsätzlich geht die Gliederung dieser Arbeit mit dem systematischen Aufbau des Hauptwohnsitzgesetzes und der dazugehörigen B-VGNov einher und soll ergänzt durch Lehre und Rechtsprechung, die an den Hauptwohnsitz anknüpfenden Rechtsfolgen näher bringen. Darüber hinaus sollen die mit dem Hauptwohnsitzgesetz verbundenen Änderungen in anderen Rechtsbereichen ausführlich betrachtet werden. Aus diesem Grund erstreckt sich der Rahmen dieser Arbeit vom Meldegesetz bis zum Volkszählungsgesetz und von der Landesbürgerschaft bis hin zum Gemeindewahlrecht. Im Zuge dieser breiten Fächerung soll es schlussendlich gelingen, die Bedeutung und Auswirkung dieses Wohnsitzkonzepts dem Leser verständlich entgegenzubringen.
Erstes Kapitel Vom ordentlichen Wohnsitz zum Hauptwohnsitz
1.1. Der ordentliche Wohnsitz
Auf dem Weg zum Hauptwohnsitz kommt dem ordentlichen Wohnsitz eine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich bei diesem Terminus um jenen örtlichen Anknüpfungspunkt, der bis zur Einführung des Hauptwohnsitzgesetzes und der damit notwendigerweise durchgeführten B-VGNov im Jahr 1994/95 in der österreichischen Rechtsordnung verwendet wird.
Der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes wird zunächst im B-VG hinsichtlich der Bestimmungen des Wahlrechts zum Nationalrat (Art 26 Abs 2 B-VG), zum Landtag (Art 95 Abs 1 B-VG) und zum Gemeinderat (Art 117 Abs 2 B-VG) verwendet, später auch zur Umschreibung einer Landesbürgerschaft (Art 6 Abs 2 B-VG idF der B-VGNov 1988 BGBl 658) und kommt darüber hinaus auch in zahlreichen einfachen Gesetzen als örtlicher Anknüpfungspunkt zur Anwendung.
Im nachfolgenden sollen nun in gebotener Kürze die Grundzüge des ordentlichen Wohnsitzbegriffes dargestellt werden, sowie die Schwierigkeiten im Umgang mit diesem örtlichen Anknüpfungspunkt aufgezeigt werden.
1.1.1. Die Problematik des ordentlichen Wohnsitzes
Mit dem ordentlichen Wohnsitz geht eine mehrere Jahrzehnte dauernde intensive Diskussion über die Interpretation und Anwendung der Bestimmungen dieses Begriffs einher.
Thienel macht im Jahre 1984 auf das Problem aufmerksam, dass es in Österreich an einer eindeutigen Zuordnung von Menschen zu bestimmten Gebietskörperschaften mangelt und vertritt dazu die Ansicht, dass eine normative und eindeutige Festlegung der örtlichen Zugehörigkeit von Menschen in verwaltungsökonomischer Hinsicht zu begrüßen wäre. Diesbezüglich sei auch auf eine Änderung der Bundesverfassung von Länderseite hinzuwirken[1]).
Grundsätzlich muss in allen Bereichen der Verwaltung eine Zuordnung von Menschen vorgenommen werden, um möglichst effizient alle staatlichen Aufgaben und Verpflichtungen bewältigen zu können. Der ordentliche Wohnsitz als örtlicher Anknüpfungspunkt und Zuordnungskriterium eines Menschen stellt allerdings Verwaltungsbehörden bzw Gebietskörperschaften (insbesondere Gemeinden) vor zahlreiche Probleme (zB Eintragung in Wählerverzeichnisse, korrekte Führung von Melderegistern, örtliche Zuordnung eines Menschen bei Volkszählungen etc).
Gerade die Möglichkeit der mehrfachen Wohnsitznahme (s 1.1.3.) ist kennzeichnend für diese Problematik. Mit einem ordentlichen Wohnsitz sind allzu oft Vergünstigungen und Vorteile für eine Person verbunden zB in Form von Wohnbauförderungen, Zuschüssen jeglicher Art (Heizkosten, Fahrtkosten etc) aber auch Ermäßigungen für Freizeit- und Kultureinrichtungen, die viele Bürger dazu veranlasst, auch dort einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen, wo de facto ein solcher nicht gegeben ist. Diese Tatsache führt im Rahmen von Volkszählungen zu größten Schwierigkeiten, da aufgrund des Gebotes der einmaligen Zählung jedes Bürgers im Bundesgebiet, Streitfälle zwischen einzelnen Gemeinden um ihre Einwohner hinsichtlich des Erhalts möglichst hoher Anteile aus dem Finanzausgleich vorgegeben sind. Zur Klärung dieser Streitfälle bedarf es schließlich einer Ermittlung der tatsächlichen Lebensverhältnisse, die wiederum zu einem erhöhtem Verwaltungs- und Kostenaufwand führt und dem staatlichen Ideal einer effizienten und straffen Verwaltung naturgemäß widerspricht.
1.1.2. Der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes
Einleitend ist festzuhalten, dass der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes zwar in verschiedenen Stellen des B-VG (Art 26, 95 und 117 B-VG) vorgefunden werden kann, allerdings eine Definition desselben in keinster Weise gegeben ist[2]). Dies wirft nun die Frage nach einer geeigneten Interpretationsmethode zur Auslegung dieses Begriffes auf:
Der VfGH spricht in seinem sogenannten „Volkszählungserkenntnis“[3]) aus, dass der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes als versteinert anzusehen ist und somit in jener Bedeutung zu verstehen ist, die in der österreichischen Rechtsordnung zur Zeit der Schaffung des B-VG allgemein mit diesem rechtstechnischen Ausdruck verbunden worden ist. In Anwendung der Versteinerungstheorie[4]) greift er dabei auf die auch noch heute in Geltung stehende Definition des Wohnsitzes in §66 Abs 1 JN RGBl 1895/111 zurück, wonach der Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet ist, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen.
Die geradezu gegenteilige Meinung vertritt Häußl, der sich dabei auf die Auffassung des VfGH stützt, welche dieser im Erk Slg 6303/1970 dargelegt hat. Danach beruht die Definition des Begriffes ordentlicher Wohnsitz durch die NRWO auf verfassungsgesetzlicher Ermächtigung. Art 26 Abs 1 B-VG idF der B-VGNov 1929 bestimmt nämlich, dass durch Bundesgesetz die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren getroffen werden, und zum Wahlverfahren gehört die Vorschrift, wo das Wahlrecht auszuüben ist. Beruhend auf dieser Auffassung des VfGH schließt Häußl, dass es dem einfachen Gesetzgeber bei der Regelung der Wahlbedingungen erlaubt sei, auch Bestimmungen über den ordentlichen Wohnsitz zu treffen, was ihn weiters zur Annahme führt, dass dieser Begriff nicht als versteinert anzusehen sei. Zur Bekräftigung seiner These stützt er sich auch auf Werner[5]), wonach die Versteinerungstheorie nicht als eine Sperre zur Hintanhaltung einer Fortentwicklung der einfachen Gesetzgebung missverstanden werden dürfe (es sei an dieser Stelle angemerkt, dass sich jene Äußerung von Werner nur auf die Kompetenzartikel bezieht, da bei einer starren Anwendung der Versteinerungstheorie sonst jegliche Weiterentwicklung auf diesem Gebiet unmöglich wäre)[6]).
Diese Ansicht ist allerdings nicht unumstritten und hat kritische Stellungnahmen zur Folge. Thienel führt dazu aus, dass eine Weiterentwicklung des Begriffes des ordentlichen Wohnsitzes durch den einfachen Gesetzgeber nicht vorgenommen werden dürfe, welches sich schon aus den Bestimmungen über das Wahlverfahren bzw über die Wahlrechtsbedingungen der Art 26, 95 und 117 B-VG ableiten lasse. Es werden durch diese Verfassungsbestimmungen zwar der einfache Bundes- bzw Landesgesetzgeber ermächtigt, nähere Regelungen über das Wahlverfahren und die Wahlrechtsbedingungen (somit auch bezüglich der Frage, wo das Wahlrecht auszuüben sei) zu treffen, jedoch gelte es zu beachten, dass diese Befugnis insofern eingeschränkt sei, als schon im B-VG selbst derartige Bestimmungen über das Wahlrecht und das Wahlverfahren getroffen werden, wobei ua an den ordentlichen Wohnsitz angeknüpft wird. Daraus schließt Thienel, dass dem einfachen Gesetzgeber somit keine Kompetenz gegeben sei, den Begriff des ordentlichen Wohnsitzes abweichend von jenem dem B-VG zugrundeliegenden Verständnis zu formulieren[7]).
Zusammenfassend kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass bei der Interpretation des ordentlichen Wohnsitzbegriffes nach hM wohl der Auffassung von Thienel und somit auch der stRspr des VfGH gefolgt werden darf, wonach der einfache Verfassungsgesetzgeber zu einer inhaltlichen Veränderung des im B-VG verwendeten ordentlichen Wohnsitzbegriffes nicht befugt ist. Dieser verfassungsrechtliche Begriff ist mit Hilfe der Versteinerungstheorie zu ermitteln, wobei auf §66 JN sowie auf Lehre und Judikatur von 1920 zurückzugreifen ist.
Ausgehend von dieser Rechtsauffassung hat der VfGH unter Einbeziehung seiner bisherigen Judikatur den ordentlichen Wohnsitzbegriff zuletzt in seinem Volkszählungserkenntnis[8]) ausführlich definiert. Demnach ist der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes in jenem Sinn auszulegen, wie er bereits in §2 Abs 2 WEvG 1973 bestimmt ist:
„Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben“[9]).
Im Zuge dieser Formulierung hat der einfache Bundesgesetzgeber den Begriff des ordentlichen Wohnsitzes iSd §66 JN übernommen, in dem der erste Teil des zweiten Satzes des §66 Abs 1 JN beinahe wörtlich wiedergegeben wird, und der anschließende Halbsatz durch die Merkmale des „bleibenden Aufenthalts“ iSd Judikatur des VfGH[10]) ersetzt wird. Aus diesem Grund führt der VfGH in weiterer Folge aus, dass das Begriffsbild des ordentlichen Wohnsitzes, wie es sich aus §66 JN unter Anwendung der Versteinerungstheorie ableiten lässt, inhaltlich völlig unverändert bleibt.
Die einzelnen Kriterien für das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes nach dieser Definition sollen nun im nachfolgenden genauer betrachtet werden.
1.1.2.1. Die Elemente des ordentlichen Wohnsitzbegriffes
Grundsätzlich kann man nach der soeben dargestellten Wohnsitzdefinition des VfGH dann von einem ordentlichen Wohnsitz sprechen, wenn jemand faktisch an einem bestimmten Ort Aufenthalt genommen hat, mit der Absicht, an diesem Ort auch den wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Mittelpunkt seines Lebens zu begründen und zugleich an diesem Ort bis auf weiteres zu verweilen. Versucht man nun diese Wohnsitzkriterien näher zu analysieren, so lassen sich zwei Elemente des ordentlichen Wohnsitzbegriffes, nämlich ein objektives und ein subjektives Element, gewinnen:
a) das objektive Begriffselement:
Hierbei handelt es sich um die Faktizität des Aufenthaltes, die eine essentielle Voraussetzung für das Vorliegen eines Wohnsitzes darstellt[11]). Die bloße Behauptung einer Person, eine Niederlassung an einem bestimmten Ort zukünftig zu beabsichtigen, reicht demnach nicht aus, um einen Wohnsitz zu begründen. Vielmehr bedarf es dazu, dass an jenem Ort tatsächlich eine Niederlassung vorgenommen wird. Der VfGH stellt diesbezüglich fest, dass der „animus domiciliandi“ (dazu unter b) die Faktizität des Aufenthaltes keineswegs ersetzt, sondern zu dieser hinzutreten muss[12]). Der Erwerb der Verfügungsbefugnis über eine Wohnung allein führt noch nicht zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes, sondern die betreffende Person muss diese Wohnung auch tatsächlich zum Wohnen beziehen.
Diesbezüglich sei auch darauf hingewiesen, dass die Frage des Liegenschaftsbesitzes in einer Gemeinde ebenso kein Begriffsmerkmal des ordentlichen Wohnsitzes darstellt[13]). Auch in diesem Fall ist es nicht entscheidend, in welchem Ausmaß ein Besitz von Liegenschaften gegeben ist, sondern ausschließlich die Faktizität des Aufenthaltes darf als objektives Begriffsmerkmal angesehen werden, dh ob die betreffende Person an jenem Ort faktisch ihren Aufenthalt nimmt.
b) das subjektive Begriffselement:
Beim subjektiven Begriffselement, „animus domiciliandi“, handelt es sich um ein intentionales Moment, welches sich in der Absicht einer Person wiederfindet, einen Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen[14]). Dieser Mittelpunkt der Lebensbeziehungen besteht an jenem Ort, den die betreffende Person zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Lebensinteressen zu gestalten beabsichtigt[15]). Man kann also von einem solchen Mittelpunkt dann ausgehen, wenn sich die wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse einer Person an ihrem Wohnsitz soweit verdichten, dass dort ein Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen gegeben ist.
Diese Absicht muss allerdings nicht darauf gerichtet sein, an jenem Ort für immer zu verweilen. Der VfGH legt diesbezüglich in seinem Volkszählungserkenntnis dar, dass es vielmehr genügt, nicht nur einen vorübergehenden Aufenthalt zu beabsichtigen, sondern dass die betroffene Person diesen Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Rechtsverhältnisse und Geschäfte frei wählt[16]). Demnach ist auch eine polizeiliche Meldung für das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes nicht entscheidend[17]).
Abschließend sei an dieser Stelle erwähnt, dass die bloße Behauptung der gesetzlichen Voraussetzungen sowohl subjektiver als auch objektiver Art für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes keinesfalls genügt, sondern dass es ausschließlich auf das tatsächliche Vorliegen all dieser genannten Bedingungen ankommt[18]).
1.1.3 Die Möglichkeit mehrerer ordentlicher Wohnsitze
In seinem Volkszählungserkenntnis erkennt der VfGH im Rahmen der Auslegung des ordentlichen Wohnsitzbegriffes die Möglichkeit eines Mehrfachwohnsitzes grundsätzlich an. In Anwendung der Versteinerungstheorie auf §66 JN zurückgreifend schließt er dabei, dass bereits in §66 Abs 1 JN die rechtliche Möglichkeit zur Begründung von zwei oder mehreren ordentlichen Wohnsitzen in verschiedenen Gemeinden eröffnet wird, sofern auf jeden dieser Orte alle (objektiven und subjektiven) Merkmale eines ordentlichen Wohnsitzes treffen[19]). Darüber hinaus bestimmt §66 Abs 2 Satz 1 JN, dass für eine Person, die in mehreren Gerichtssprengeln einen Wohnsitz hat, bei jedem dieser Gerichte ein allgemeiner Gerichtsstand begründet ist.
1.1.3.1. Schwierigkeiten aufgrund von Mehrfachwohnsitzen
Aus diesen zuvor dargelegten Gründen ist es somit in Ausnahmefällen möglich, dass eine Person über mehrere ordentliche Wohnsitze verfügt, vorausgesetzt, dass sie an all diesen Orten gleichermaßen einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufweist. Die Einräumung dieser Möglichkeit führt allerdings auch zu zahlreichen Schwierigkeiten, von denen an dieser Stelle nur einige Problemfälle überblicksmäßig dargestellt werden:
Eines der damit verbundenen Probleme liegt darin, dass aufgrund der durch den Finanzausgleich vorgesehenen finanziellen Besserstellung von Bundesländern mit höherer Anzahl an ordentlichen Wohnsitzen in einigen Bundesländern Nebenwohnsitze als ordentliche Wohnsitze qualifiziert werden, obwohl der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person bzw die Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Kriterien für das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes nicht gegeben sind. Dies ist vor allem dann bedenklich, wenn die Bundesländer dazu einen ordentlichen Wohnsitz statuieren, der an andere Kriterien als die bisher genannten anknüpft [Thienel vertritt dazu die Meinung, dass es den Bundesländern freistehe, einen eigenen Wohnsitzbegriff einzuführen vor allem hinsichtlich der Schaffung einer Landesbürgerschaft (vgl auch 5.3.). Es dürfen allerdings durch einen solchen vom B-VG differierenden Wohnsitz keine staatsbürgerrechtlichen Folgen entstehen, da bundesverfassungsrechtlich ausschließlich der ordentliche Wohnsitz iSd B-VG als Differenzierungskriterium für politische Rechte ausschlaggebend ist][20]).
Weiters ergeben sich diesbezüglich auch Schwierigkeiten im Wahlrecht. So hebt der VfGH im Erk vom 26.11.1985[21]) Abs 2 und 5 des §27 Salzburger Gemeindewahlordnung 1974 als verfassungswidrig auf, weil diese Bestimmungen gegen Art 117 Abs 2 B-VG verstoßen[22]).
[...]
[1]) Thienel, Die Landesbürgerschaft nach Art 3 der Vorarlberger Landesverfassung, ÖGZ 1984, 478 (486).
[2]) Vgl Thienel, Darf der Landesgesetzgeber den Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ selbständig regeln? ÖJZ
1986, 357.
[3]) VfGH 18.12.1982 Slg 9598, 504 (554) – iF zitiert als (Vf)Slg 1982/9598.
[4]) S dazu Öhlinger, Verfassungsrecht4 31 RZ 23.
[5]) Vgl Werner, Kompetenzartikel, JBl 1960, 163.
[6]) Vgl Häußl, Ist der Landesgesetzgeber zuständig, den Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ selbständig zu
regeln? ÖJZ 1985, 750 (752).
[7]) Vgl Thienel, Darf der Landesgesetzgeber den Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ selbständig regeln? ÖJZ
1986, 357 (360).
[8]) S VfSlg 1982/9598, 504 (555).
[9]) Vgl §2 Abs 2 WEvG 1973 BGBl 601.
[10]) S VfSlg 1982/9598, 504 (555) und die darin zitierte Vorjudikatur des VfGH.
[11]) Vgl VfSlg 1982/9598, 504 (561).
[12]) S auch VfGH 20.3.1981 Slg 9093, 313.
[13]) Vgl VfGH 17.12.1955 Slg 2935, 502 (504).
[14]) Vgl VfSlg 1982/9598, 504 (555).
[15]) Vgl Thienel, Meldung und Hauptwohnsitz, JRP 1999, 124.
[16]) S FN 14.
[17]) Vgl zB VfGH 25.9.1950 Slg 1994, 228.
[18]) Vgl VfSlg 1982/9598, 504 (556).
[19]) S dazu VfSlg 1982/9598, 504 (554) und die darin zitierte Vorjudikatur des VfGH.
[20]) Zu dieser Problematik s Thienel, Die Landesbürgerschaft nach Art 3 der Vorarlberger Landesverfassung,
ÖGZ 1984, 478.
[21]) VfSlg 1985/10690, 644.
[22]) S auch VfGH 13.6.1991 Slg 12733, 662 (Aufhebung des §21 Abs 2 und des §22 Abs 4 Satz 1 der
Steiermärkischen GdWO).
- Arbeit zitieren
- Christoph Mag. Riegler (Autor:in), 2002, Der Hauptwohnsitz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8188
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