Insbesondere in den führenden Industrienationen präsentiert sich die aktuelle Situation dergestalt, dass immaterielle Vermögenswerte eine immer wichtiger werdende Rolle einnehmen . Zwar kann mitnichten behauptet werden, „intangible assets“ seien ein vollkommen neu aufgekommener Sachverhalt, doch das Faktum, dass ihnen in den letzten Jahren mehr und mehr der Status einer entscheidenden Größe für den Unternehmenserfolg beigemessen wird, präsentiert sich in der Tat als Novität . Mit dieser Entwicklung einher geht eine wachsende Bedeutung ihrer Berücksichtigung in der finanziellen Berichterstattung und der Rechnungslegung von Unternehmen . In der vorliegenden Arbeit sollen zunächst Sinn, Zweck und Zielsetzung einer internationalen Rechnungslegung entsprechend der IAS/IFRS-Standards herausgearbeitet werden. Daran schließt sich eine Beschreibung der Definitions- und Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte analog dem einschlägigen Standard IAS 38 an, wobei insb. der Frage nachgegangen werden soll, wie Werbekosten bilanziell abzubilden sind. Zu diesem Zweck werden die Kriterien der Aktivierungsfähigkeit anhand eines Beispiels geprüft und illustriert. Dieser Beispielsachverhalt geht davon aus, dass ein Unternehmen angesichts rückläufiger Umsatzzahlen mit einer Werbeagentur einen Vertrag über eine breit angelegte Werbekampagne abschließt. Der Auftrag sieht vor, dass die Agentur zunächst ein Plakatmotiv entwirft und dann auch für die bundesweite Plakatierung verantwortlich zeichnet. Das Unternehmen erhofft sich von dieser Maßnahme eine baldige und deutliche Steigerung der Umsätze. Im Anschluss werden die herausgearbeiteten Ergebnisse mit der bilanziellen Behandlung von Werbekosten im Falle eines Unternehmenserwerbes kontrastiert, weshalb besagten Überlegungen eine Darstellung der diesbezüglich einschlägigen Regelungen des IFRS 3 vorangestellt wird. Zu guter Letzt wird der Frage nachgegangen, ob die jeweilige Art der Bilanzierung im Einklang mit den im zweiten Kapitel gezeigten Zielen einer IAS/IFRS-Bilanzierung steht, wobei ggf. etwaige Widersprüche und Inkonsistenzen zwischen bilanziellem Anspruch und Wirklichkeit aufzuzeigen sein werden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Problemstellung
2. Sinn und Zweck der Rechnungslegung nach IAS/IFRS
3. Die Regelungen des IAS 38 (Immaterielle Vermögenswerte) und ihre Anwendung im Falle der Bilanzierung von Werbekosten
3.1. Definition Immaterieller Vermögenswerte
3.2. Ansatzkriterien
3.3. Selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte
4. Kritische Würdigung der bilanziellen Behandlung von Werbekosten nach IAS 38 unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen des IFRS 3
5. Thesenförmige Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Problemstellung
Insbesondere in den führenden Industrienationen präsentiert sich die aktuelle Situation dergestalt, dass immaterielle Vermögenswerte eine immer wichtiger werdende Rolle einnehmen[1]. Zwar kann mitnichten behauptet werden, „intangible assets“ seien ein vollkommen neu aufgekommener Sachverhalt, doch das Faktum, dass ihnen in den letzten Jahren mehr und mehr der Status einer entscheidenden Größe für den Unternehmenserfolg beigemessen wird, präsentiert sich in der Tat als Novität[2]. Mit dieser Entwicklung einher geht eine wachsende Bedeutung ihrer Berücksichtigung in der finanziellen Berichterstattung und der Rechnungslegung von Unternehmen[3]. In der vorliegenden Arbeit sollen zunächst Sinn, Zweck und Zielsetzung einer internationalen Rechnungslegung entsprechend der IAS/IFRS-Standards herausgearbeitet werden. Daran schließt sich eine Beschreibung der Definitions- und Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte analog dem einschlägigen Standard IAS 38 an, wobei insb. der Frage nachgegangen werden soll, wie Werbekosten bilanziell abzubilden sind. Zu diesem Zweck werden die Kriterien der Aktivierungsfähigkeit anhand eines Beispiels geprüft und illustriert. Dieser Beispielsachverhalt geht davon aus, dass ein Unternehmen angesichts rückläufiger Umsatzzahlen mit einer Werbeagentur einen Vertrag über eine breit angelegte Werbekampagne abschließt. Der Auftrag sieht vor, dass die Agentur zunächst ein Plakatmotiv entwirft und dann auch für die bundesweite Plakatierung verantwortlich zeichnet. Das Unternehmen erhofft sich von dieser Maßnahme eine baldige und deutliche Steigerung der Umsätze. Im Anschluss werden die herausgearbeiteten Ergebnisse mit der bilanziellen Behandlung von Werbekosten im Falle eines Unternehmenserwerbes kontrastiert, weshalb besagten Überlegungen eine Darstellung der diesbezüglich einschlägigen Regelungen des IFRS 3 vorangestellt wird. Zu guter Letzt wird der Frage nachgegangen, ob die jeweilige Art der Bilanzierung im Einklang mit den im zweiten Kapitel gezeigten Zielen einer IAS/IFRS-Bilanzierung steht, wobei ggf. etwaige Widersprüche und Inkonsistenzen zwischen bilanziellem Anspruch und Wirklichkeit aufzuzeigen sein werden.
2. Sinn und Zweck der Rechnungslegung nach IAS/IFRS
Die grundlegende Zielsetzung der IFRS-Rechnungslegung konkretisiert sich nach RK. 12 und IAS 1.13 in der Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen[4]. Dieses Ziel der Entscheidungsnützlichkeit findet sich bereits in der Satzung der IASC Foundation[5]. Die beiden genannten Vorschriften fordern, dass der Abschluss den Adressaten ein tatsächliches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Cashflows eines Unternehmens vermitteln möge. Ferner wird in RK. 14 verlangt, dass die Abschlüsse auch hinsichtlich der Leistung des Managements bezüglich der Unternehmensführung und der Vermögensveraltung informieren müssten, damit die Adressaten in die Lage versetzt werden, entsprechende wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Allerdings ist dieses zweite Ziel als nachgeordnet gegenüber dem Primärziel der Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen einzuordnen[6]. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die IFRS-Rechnungslegung durch eine Hinwendung zu einer dynamischen Betrachtungsweise Schmalenbachscher Prägung gekennzeichnet sei, die nicht die Bestimmung und Begrenzung eines ausschüttungsfähigen Gewinns, sondern die Generierung entscheidungsnützlicher Informationen zu ihrer Maxime erhebe[7]. Nach Hommel (2005) liegt der vorrangige Zweck der IAS/IFRS jedoch zunehmend in einer „markorientierten (Effektiv-)Vermögensermittlung“. Durch das Fair Value-Prinzip solle eine möglichst wirklichkeitsnahe Information über das Effektivvermögen vermittelt werden, wodurch die Bilanz entsprechend dem asset-liability-approach zum zentralen Informationsinstrument werde[8]. Die genannten Zielsetzung sind im Rahmenkonzept (framework) kodifiziert, das als Grundkonzept der internationalen Rechnungslegung verstanden werden kann[9]. Allerdings wird in RK. 2 festgestellt, dass das framework selbst nicht den Status eines IAS/IFRS-Standards besitzt und RK. 3 legt weiterhin fest, dass im Falle eines inhaltlichen Konfliktes zwischen dem framwork und einem Standard letzterer Vorrang genießt.
3. Die Regelungen des IAS 38 (Immaterielle Vermögenswerte) und ihre Anwendung im Falle der Bilanzierung von Werbekosten
3.1. Definition Immaterieller Vermögenswerte
IAS 38 regelt die Bilanzierung aller immateriellen Vermögenswerte, die nicht in den Anwendungsbereich eines anderen IAS/IFRS-Standards fallen[10]. In IAS 38 werden die im framework kodifizierten allgemeinen Aktivierungskriterien hinsichtlich ihrer Anwendung auf immaterielle Vermögenswerte erweitert und konkretisiert. Mithin ist also zwischen den originären Vermögenswertkriterien und den ergänzenden Kriterien zu differenzieren, deren zusätzliche Erfüllung für die Aktivierung eines immaterielles Vermögenswertes unabdingbar ist[11]. Zunächst legt IAS 38.8 fest, dass eine Ressource nur dann als Vermögenswert einzustufen ist, wenn selbige aufgrund von Ereignissen der Vergangenheit in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht und Anlass zu der Annahme gibt, dass sie dem Unternehmen einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen bescheren wird. Zunächst soll die mit „aufgrund von Ereignissen der Vergangenheit“ formulierte erste Restriktion in IAS 38.8 (a) gewährleisten, dass das Unternehmen bereits zum Abschlussstichtag über die fragliche Ressource verfügt[12]. Ferner wird in IAS 38 ein besonderes Augenmerk auf die Existenz von Verfügungsmacht über den Vermögenswert gelegt, welche dann als vorhanden bezeichnet werden kann, wenn rechtlich durchsetzbare Ansprüche gegeben sind[13]. Nach dem Wortlaut des IAS 38.13 wird ein Vermögenswert von einen Unternehmen beherrscht, „wenn das Unternehmen die Macht hat, sich den künftigen wirtschaftlichen Nutzen, der aus der zu Grunde liegenden Ressource zufließt, zu verschaffen“. Zusätzlich wird gefordert, dass das Unternehmen in der Lage ist, Dritte von der Nutzung des immateriellen Vermögenswertes auszuschließen, wobei dieser Anspruch durch das Vorhandensein von faktischer Kontrolle[14] auch bei fehlender rechtlicher Durchsetzbarkeit erfüllt sein kann. Liegt letztere jedoch vor, ist grundsätzlich von Beherrschung über den immateriellen Vermögenswert auszugehen[15]. Bei der Beurteilung des zukünftigen wirtschaftlichen Nutzens ist insbesondere darauf abzustellen, ob das Vorhandensein des selbigen als plausibel einzustufen ist[16]. Überträgt man diese allgemeinen Vermögenswertkriterien auf den eingangs geschilderten Beispielsachverhalt und setzt dabei voraus, dass die Forderung nach einem vergangenen Ereignis angesichts der abgeschlossenen Auftragserteilung erfüllt ist, so muss für die Werbekosten allein schon deren Eigenschaft als Vermögenswert verneint werden. Zwar ist es durchaus einsichtig, dass durch die Werbemaßnahmen dem Unternehmen ein zukünftiger Nutzen in Form höherer Umsätze zufließen kann. Bei der Frage der Beherrschung des Vermögenswertes ist jedoch zunächst klarzustellen, dass es hinsichtlich der Aktivierung der Werbkosten nicht um die zugrunde liegenden Ausgaben, sondern vielmehr um den dafür erlangten Gegenwert geht[17]. Selbiger manifestiert sich in dem in Zukunft aus dem Vermögenswert zu erwartenden wirtschaftlich Nutzen, ergo in diesem Fall im höheren Umsatz, welcher allerdings dem Unternehmen durch die Werbeagentur realistischerweise nicht rechtsverbindlich zugesichert werden konnte. Und da das Unternehmen weder einen juristisch durchsetzbaren noch einen wie auch immer gearteten anderen Anspruch auf den so konkretisierten zukünftigen Nutzen besitzt, der i.S.d. IAS 38.13 für das Vorliegen von Beherrschung sprechen würde, kann letztere und damit das Vorhandensein des vermeintlichen Vermögenswertes „Werbekosten“ an dieser Stelle verneint werden. Analog vertreten auch Lüdenbach/Prusaczyk im Zusammenhang mit Kundenbeziehungen die Auffassung, dass „bei den nicht rechtlich-vertraglich begründeten Vermögenswerten [...] die Frage, ob ein kontrollierbarer, überdies von anderen immateriellen Vermögenswerten [...] unterscheidbarer Nutzen zu erwarten ist, kritisch untersucht werden [muss]“[18]. Weiterhin definiert IAS 38.8 einen immateriellen Vermögenswert als einen identifizierbaren Vermögenswert, der weder monetärer Natur ist noch eine physische Substanz aufweist. Das Kriterium der Identifizierbarkeit[19] wird in IAS 38.11 durch die Unterscheidbarkeit vom Geschäfts- oder Firmenwert konkretisiert. Nach IAS 38.12. gilt ein Vermögenswert immer dann als identifizierbar, wenn er entweder separierbar ist oder aus vertraglichen oder gesetzlichen Rechten resultiert. Letztere auch als „Contractual-Legal-Kriterium“ bezeichnete Vorgabe[20] ist bezüglich des Beispielsachverhaltes zu verneinen. Denn als immaterieller Vermögenswert soll ja nicht die Ausgabe, sondern die Gegenleistung, also der wahrscheinliche künftige Nutzen (dynamisches Kriterium[21]) angesetzt werden. Einem so verstandenen Vermögenswert liegen hier aber gerade keine juristisch durchsetzbaren Rechte zugrunde. Da das „Contractual-Legal-Kriterium“ folglich nicht einschlägig ist, muss im nächsten Schritt gem. IAS 38.12 (a) die Separierbarkeit geprüft werden. Ein separierbarer immaterieller Vermögenswert kann vom Unternehmen getrennt und beispielsweise verkauft, übertragen, lizenziert, vermietet oder getauscht werden[22]. Im Bsp. ist eine separate Verwertungsmöglichkeit allerdings nicht gegeben, da der aus der Werbemaßnahme zu erwartende Nutzen für das Unternehmen nicht verkauft oder in sonstiger Weise Dritten überlassen werden kann, ohne dabei zugleich – zumindest bei einem Ein-Produkt-Unternehmen - die ganze Geschäftstätigkeit mit übertragen zu müssen. Würde im Beispiel jedoch ein Mehr-Produkt-Unternehmen angesprochen, wäre die Separierbarkeit des Vermögenswertes durchaus denkbar, da der diesem zugrunde liegende zukünftige wirtschaftliche Nutzen zusammen mit dem beworbenen Produkt veräußert werden könnte. Das entspräche dem Wortlaut des IAS 38.12 (b), da dort u.a. auf die Separierbarkeit zusammen mit einem Vermögenswert abgestellt wird. Je nach Beispielgestaltung wäre also die Identifizierbarkeit zu verneinen oder zu bejahen, was im letzteren Fall jedoch angesichts der verfehlten Vermögenswertkriterien folgenlos bliebe. Allgemein könnten sich Abgrenzungsprobleme zwischen materiellen und immateriellen Vermögenswerten bei Existenz eines Vermögenswertes ergeben, der sich sowohl aus einer körperlichen als auch aus nicht-körperlichen Komponente zusammensetzt (z.B. Software auf einem Datenträger). In diesem Fall ist daher hinsichtlich des Kriteriums der physischen Substanz, nach dem Wortlaut des IAS 38.4. auf die Wesentlichkeit beider Komponenten abzustellen, „wobei die Wertverhältnisse der Bestandteile zueinander entscheidend sind“[23]. Bei Betrachtung des Beispiels dürfte vollkommen klar sein, dass in diesem Fall der immaterielle Anteil, also das Plakatmotiv samt der darin steckenden geistigen und kreativen Leistung, eindeutig überwiegt und der materielle Anteil, ergo das Papier für die Plakate, eher marginaler Natur ist. Auch die Forderung nach „Nicht-Monetarität“ ist für die Werbekosten im Beispiel denkbar einfach zu bejahen und soll v.a. die Unterscheidung der immateriellen Vermögenswerte von Zahlungsmitteln, Forderungen usw. erleichtern, welche nach IAS 39 zu bilanzieren sind[24]. Wenn ein immaterieller Gegenstand eines der in diesem Kapitel skizzierten Kriterien verfehlt, scheidet eine Aktivierung der Ausgaben aus und selbige müssen als Aufwand der laufenden Periode erfasst werden[25]. Summa summarum erscheint signifikant, dass das gezeigte Ergebnis dieselbe Stoßrichtung aufweist wie IAS 38.69 (c). Dort ist nämlich ein generelles Aktivierungsverbot für der Finanzierung von Werbekampagnen dienende Ausgaben kodifiziert. Zu Begründung heißt es in IAS 38.69, dass die Ausgaben zwar entstünden, um einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen, gleichwohl werde dabei kein immaterieller Vermögenswert erworben oder geschaffen, der angesetzt werden könne. Unverkennbar dürfte in diesem Zusammenhang das Analogon zur Prüfung der Kriterien des IAS 38 im Falle von Werbekosten sein: Auch hier konnte die Existenz eines immateriellen Vermögenswertes final nicht bestätigt werden.
[...]
[1] Vgl. Hommel/Buhleier/Pauly (2007), S. 371.
[2] Vgl. Esser/Hackenberger (2004), S. 402.
[3] Vgl. Leibfried/Fassnacht (2007), S. 48.
[4] Vgl. Pellens (2006), S. 106.
[5] Vgl. Ballwieser (2006), S. 12.
[6] Vgl. Pellens (2006), S. 106.
[7] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann (2006), S. 31.
[8] Vgl. Hommel (2005), S. 290.
[9] Vgl. Bohl/Mangliers (2006), S. 19.
[10] Vgl. IAS 38.2
[11] Vgl. Kütung/Dawo (2003), S. 400.
[12] Vgl. Pauly/Hommel (2006), S. 43.
[13] Vgl. Heuser/Theile, S. 124.
[14] Vgl. Küting/Dawo (2003), S. 402.
[15] Vgl. Scheinpflug (2006), S. 101.
[16] Vgl. Küting/Dawo (2003), S. 403.
[17] Vgl. Hommel (1997), S. 358.
[18] Lüdenbach/Prusaczyk (2004), S. 204.
[19] Dieses Kriterium entspricht dem der Greifbarkeit, welches für die Beurteilung der Bilanzierungsfähigkeit nach dem deutschen HGB einschlägig ist (Vgl. Heuser/Theile, S. 122).
[20] Vgl. Wüstemann (2004), S. 32.
[21] Vgl. Bruns/Thuy/Zeimes (2003), S. 138.
[22] Vgl. IAS 38.12.
[23] Esser/Hackenberger (2004), S. 404.
[24] Vgl. Pauly/Hommel (2006), S. 42.
[25] Vgl. Pellens (2006), S. 268.
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