Die Aufteilung eines bisher unter einer Firma geführten Unternehmens in mindes-tens zwei, unter Umständen auch mehr Unternehmen, nennt man Betriebsaufspaltung. Dabei unterteilt sich der bisherige Kern in eine Personengesellschaft (OHG, KG, GbR) und eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG). Es wird also in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft gespalten, bei dem die Besitzgesellschaft das wertvolle Anlagevermögen zurückbehält, während das Umlaufvermögen auf eine neu-gegründete Kapitalgesellschaft übertragen wird. Das Ursprungsunternehmen selbst, existiert nach der Aufspaltung nicht mehr. Eine Betriebsaufspaltung liegt also dann vor, wenn Funktionen, die bisher von einem einzelnen Unternehmen wahrgenommen wurden, auf zwei oder auch mehrere rechtlich selbständige Unternehmen aufgeteilt werden, an denen aber i. d. R. dieselben Gesellschafter beteiligt sind. Zum Beispiel kann von einem Unternehmen die Verwaltung des Anlagevermögens und von einem oder mehreren anderen Unternehmen kann die Produktion und der Vertrieb gesteuert und ausgeführt werden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Definition
2. Formen der Betriebsaufspaltung
2.1 Echte Betriebsaufspaltung
2.1.1 Besitz- und Betriebsgesellschaft
2.1.2 Produktions- und Vertriebsgesellschaft
2.2 Unechte Betriebsaufspaltung
2.3 Umgekehrte Betriebsaufspaltung
2.4 Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung
2.5 Kapitalistische Betriebsaufspaltung
2.6 Dreistufige Betriebsaufspaltung
2.7 Einheitsbetriebsaufspaltung
2.8 Mehrfache Betriebsaufspaltung
3. Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Betriebsaufspaltung
3.1 Sachliche Verflechtung
3.1.1 Wesentliche Betriebsgrundlage
3.1.1.1 Grundstücke und Gebäude
3.1.1.2 Bewegliche Wirtschaftsgüter
3.1.1.3 Immaterielle Wirtschaftsgüter
3.1.2 Der Begriff des Überlassens
3.2 Personelle Verflechtung
4 Steuerrechtliche Vor- und Nachteile einer Betriebsaufspaltung
4.1 Steuerrechtliche Vorteile
4.2 Steuerrechtliche Nachteile
5. Beendigung der Betriebsaufspaltung^
6. Resümee
Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsanweisungen
Rechtsprechungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
1 Doppelgesellschaft aus Besitzpersonengesellschaft und Betriebskapitalgesellschaft
2 Doppelgesellschaft aus Produktionspersonengesellschaft und Vertriebskapitalgesellschaft
3 Mehrfachaufspaltungen in eine Besitzgesellschaft und zwei Betriebsgesellschaften
4 Mehrfachaufspaltungen in zwei Besitzgesellschaften und eine Betriebsgesellschaft Betriebsaufspaltung
1. Definition
Die Aufteilung eines bisher unter einer Firma geführten Unternehmens in mindestens zwei, unter Umständen auch mehr Unternehmen, nennt man Betriebsaufspaltung. Dabei unterteilt sich der bisherige Kern in eine Personengesellschaft (OHG, KG, GbR) und eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG). Es wird also in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft gespalten, bei dem die Besitzgesellschaft das wertvolle Anlagevermögen zurückbehält, während das Umlaufvermögen auf eine neugegründete Kapitalgesellschaft übertragen wird.[1] Das Ursprungsunternehmen selbst, existiert nach der Aufspaltung nicht mehr.[2] Eine Betriebsaufspaltung liegt also dann vor, wenn Funktionen, die bisher von einem einzelnen Unternehmen wahrgenommen wurden, auf zwei oder auch mehrere rechtlich selbständige Unternehmen aufgeteilt werden, an denen aber i. d. R. dieselben Gesellschafter beteiligt sind. Zum Beispiel kann von einem Unternehmen die Verwaltung des Anlagevermögens und von einem oder mehreren anderen Unternehmen kann die Produktion und der Vertrieb gesteuert und ausgeführt werden.[3]
2. Formen der Betriebsaufspaltung
Nach der Art und Weise, wie eine Betriebsaufspaltung entsteht, unterscheidet man zwischen echter und unechter Betriebsaufspaltung. Neben diesen zwei Arten der Betriebsaufspaltung existieren noch die umgekehrte, die mitunternehmerische, die kapitalistische, die dreistufige sowie die Einheitsbetriebsaufspaltung und die mehrfache Betriebsaufspaltung.[4]
2.1 Echte Betriebsaufspaltung
Eine echte Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein einheitliches Unternehmen so aufgespalten wird, dass neben dem bisherigen Unternehmen ein neues Unternehmen gegründet wird. Dabei ist das bisherige Unternehmen meist ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft und das neu gegründete Unternehmen eine Kapitalgesellschaft. Bei der echten Betriebsaufspaltung sind zwei typische Konstruktionen zu unterscheiden: die Bildung einer Besitzpersonengesellschaft und einer Betriebskapitalgesellschaft und die Bildung einer Produktionspersonengesellschaft und einer Vetriebskapitalgesellschaft.[5]
2.1.1 Besitz- und Betriebsgesellschaft
Bei der Aufspaltung in Besitz- und Betriebsgesellschaft, führt die neue Kapitalgesellschaft den Betrieb des bisherigen Unternehmens fort. Es wird deshalb auch als Betriebsunternehmen bezeichnet. Die betrieblichen Aufgaben gehen also insgesamt auf die Kapitalgesellschaft über, die nun das gesamte Risiko der betrieblichen Tätigkeit übernimmt. Das bisherige Unternehmen behält sein Anlagevermögen (Grundstücke, Gebäude, Maschinen) und vermietet bzw. verpachtet dieses an das neue Unternehmen. Das bisherige einheitliche Unternehmen wird dadurch als Restbetrieb zum Besitzunternehmen.[6]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: „Doppelgesellschaft aus Besitzpersonengesellschaft und Betriebskapitalgesellschaft“[7]
2.1.2 Produktions- und Vertriebsgesellschaft
Bei der echten Betriebsaufspaltung kann neben der oben genannten Aufspaltung in ein Besitz- und Betriebsunternehmen auch in Produktions- und Vertriebsunternehmen aufgespalten werden. Hierbei wird aus einer Gesellschaft (Personen- oder Kapitalgesellschaft) eine Gesellschaft (i. d. R. Kapitalgesellschaft) ausgegliedert, die den Vertrieb übernimmt, während die ursprüngliche Gesellschaft nur noch Produktionsunternehmen ist.
Durch diese Art der Betriebsaufspaltung werden die Aufgabenbereiche der beiden Unternehmen dahingehend festgelegt, dass das Vertriebsunternehmen die vom Produktionsunternehmen hergestellten Erzeugnisse absetzt und das Produktionsunternehmen dazu verpflichtet ist, seine gesamten Erzeugnisse nur über das Vertriebsunternehmen vertreiben zu lassen.[8] Im steuerlichen Sinne liegt hier keine Betriebsaufspaltung vor, da beide Betriebe selbständige Gewerbebetriebe sind.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: „Doppelgesellschaft aus Produktionspersonengesellschaft und Vetriebskapitalgesellschaft“[9]
2.2 Unechte Betriebsaufspaltung
Wenn das wirtschaftlich einheitliche Unternehmen von Beginn in mehreren rechtlichen selbständigen Teilbereichen existiert, und diese dann durch Überlassung von Anlage- oder Umlaufvermögen miteinander verbunden werden, liegt eine unechte Betriebsaufspaltung vor.[10] Die Teilung der Funktionen entsteht bei der unechten, oder auch uneigentlichen genannten Betriebsaufspaltung nicht durch einen Aufspaltungsvorgang. Eine unechte Betriebsaufspaltung ist ebenfalls dann gegeben, wenn das Besitzunternehmen erst nach der Gründung des Betriebsunternehmens entstanden ist. Es liegt also keine Ausgründung vor. Verbunden wird das Besitz- mit dem Betriebsunternehmen wie bei der echten Betriebsaufspaltung durch einen Pachtvertrag über das Anlage- und ggf. auch über das Umlaufvermögen.[11]
2.3 Umgekehrte Betriebsaufspaltung
Man spricht von einer umgekehrten Betriebsaufspaltung wenn nicht wie in den oben genannten Fällen ein Einzel- oder Personenunternehmen, sondern eine Kapitalgesellschaft als Ausgangsunternehmen aufgespalten wird. Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gründen bei der umgekehrten Betriebsaufspaltung eine Personengesellschaft, der das Anlage- und ggf. das Umlaufvermögen verpachtet wird.[12] Dies ist der umgekehrte Vorgang gegenüber der echten Betriebsaufspaltung, d. h. es wird aus dem zunächst einheitlichen Unternehmen statt dem Vermögen, die betriebliche Tätigkeit ausgelagert.[13] Es kann sowohl in eine Besitzkapitalgesellschaft und eine Betriebspersonengesellschaft als auch in eine Produktionskapitalgesellschaft und eine Vertriebspersonengesellschaft aufgespalten werden.
2.4 Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung
Eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn aus einer Personengesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen ausgegliedert werden und in eine neue Personengesellschaft eingebracht werden.
Die pachtende Gesellschaft ist in diesem Falle also keine Kapitalgesellschaft sondern ebenfalls eine Personengesellschaft, auch eine GmbH & Co.[14] Beide Unternehmen sind also Personengesellschaften.
Laut Urteil des BFH vom 23.04.1996 hat in diesem Falle die Qualifikation des Vermögens der entgeltlich vermietenden oder verpachtenden Gesellschaft als eigenes gewerbliches Betriebsvermögen aufgrund des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung Vorrang vor der Qualifikation als Sonderbetriebsvermögen und Vorwegvergütung i. S. von § 15 Abs.1 Nr. 2 EStG bei der leistungsempfangenden (nutzenden) Gesellschaft, d.h. es gilt nunmehr auch bei so genannter mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung der Grundsatz der Eigengewerblichkeit des Besitzunternehmens.[15]
[...]
[1] Vgl. Neye, Unternehmensumwandlung, S. 310.
[2] Vgl. Brandmüller, Betriebsaufspaltung, 6. Auflage, S. 31.
[3] Vgl. Bentler, Gesellschaftsrecht der BAsp., 1. Auflage, S. 31.
[4] Vgl. Brandmüller, Betriebsaufspaltung, 6. Auflage, S. 32 ff.
[5] Vgl. Wöhe, Einführung in die ABWL, 19. Auflage, S. 367 f.
[6] Vgl. Söffing, Betriebsaufspaltung, 2. Auflage, S. 6.
[7] Vgl. Bea, ABWL, 8. Auflage, S. 376.
[8] Vgl. Brandmüller, Betriebsaufspaltung, 6. Auflage, S. 33.
[9] Vgl. Bea, ABWL, 8. Auflage, S. 376.
[10] Vgl. Frost, Betriebsaufspaltung, S. 12.
[11] Vgl. Knoppe, Betriebsverpachtung, 7. Auflage, S. 42.
[12] Vgl. Knoppe, Betriebsverpachtung, 7. Auflage, S. 43.
[13] Vgl. Heyel, Betriebsaufspaltung, S. 17.
[14] Vgl. Brandmüller, Betriebsaufspaltung, 6. Auflage, S. 39.
[15] Vgl. BFH vom 23.04.1996 (VIII R 13/95), BStBl. 1998 II, S. 325.
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