"Das Abstrakte ist das Recht, die Verwirklichung der Staat. Gewöhnlich
sieht man das Recht als ein Unglück, worin das natürliche Recht des
Menschen gekränkt wird. Da hat man von einem verlorenen Paradies
gesprochen, von Wiederherstellung des natürlichen Rechts. Das Recht ist
das Heilige auf Erden, das unverletzbar sein soll; das Heilige, wenn es im
Himmel oder in Gedanken ist, ist es allein unverletzbar. Das Recht auf
Erden aber kann angetastet, angegriffen werden. Die Aufgabe unserer
Wissenschaft ist, zu erkennen, was wahrhaft das Recht sei. ... Die
Philosophie soll den Begriff des Rechts bestimmen. Allerdings ist es noch
viel, daß man an die Philosophie diese Anforderung macht. Darin liegt
wenigstens, daß Gedanken dazu gehören, das Recht zu finden. ..."
(HENRICH, 1983, S.46)
Diesem aus der Einleitung der "Philosophie des Rechts" entnommenen
Gedanken von G.W.F Hegel folgend, möchte diese Arbeit in einem im
Verhältnis verschwindet geringem Rahmen ihren kleinen und
bescheidenen Beitrag leisten...
Inhaltsverzeichnis
0. Einleitung
1. Einführung
1.1. Recht
1.2. Effektivitätsformel
2. Anwendungsbeispiele und Neuralgik effektiver rechtlicher Steuerung
2.1. Modell einer "überflüssigen" oder "prophylaktischen" Regelung
2.2. Modell einer "ausgewogenen Regelung
2.3. Modell einer "steuerungsbedürftigen" Regelung
3. Außerrechtliche Steuerung
3.1. Tradition
3.2. Ideologie
3.3. Person
3.4. Tatsache
4. Nutzen dieser Arbeit für die sozialpädagogische Praxis
5. Literaturverzeichnis
0. Einleitung
"Das Abstrakte ist das Recht, die Verwirklichung der Staat. Gewöhnlich sieht man das Recht als ein Unglück, worin das natürliche Recht des Menschen gekränkt wird. Da hat man von einem verlorenen Paradies gesprochen, von Wiederherstellung des natürlichen Rechts. Das Recht ist das Heilige auf Erden, das unverletzbar sein soll; das Heilige, wenn es im Himmel oder in Gedanken ist, ist es allein unverletzbar. Das Recht auf Erden aber kann angetastet, angegriffen werden. Die Aufgabe unserer Wissenschaft ist, zu erkennen, was wahrhaft das Recht sei Die Philosophie soll den Begriff des Rechts bestimmen. Allerdings ist es noch viel, daß man an die Philosophie diese Anforderung macht. Darin liegt wenigstens, daß Gedanken dazu gehören, das Recht zu finden " (HENRICH, 1983, S.46)
Diesem aus der Einleitung der "Philosophie des Rechts" entnommenen Gedanken von G.W.F Hegel folgend, möchte diese Arbeit in einem im Verhältnis verschwindet geringem Rahmen ihren kleinen und bescheidenen Beitrag leisten. Allerdings richtet sie ihren Blick besonders auf die Effektivierung von Recht nach anthroplogischen und humanistischen Maßstäben. Doch wenngleich auch ihr erster Blick ein soziologisch steuernder ist, so begleitet die Frage nach dem Recht - dem gerechtfertigtem (wahrhaften[siehe Einleitung Hegel]) Recht - diese Arbeit, gleich einer Schule Delphine das Fischerboot.
Als zentrales Element bedient sich diese Arbeit der Leistungsformel zur Effektivierung des Rechts (E = (AW + (ZW - DW)), um in ihrem Verlauf die Entstehung und Etablierung von gerechtem und gerechtfertigtem Recht zu erörtern. Der erste Teil hat zunächst eine deskriptive und introduzierende Funktion, in der er zunächst einen lexikalischen Einstieg und eine Definition des Wortes "Recht" bietet, und dann die Leistungsformel des Rechts darstellt. Der Logik folgend findet diese im zweiten Teil an Hand einiger Rechenbeispiele ihre Anwendung, bei denen unterschiedliche Ausgangspositionen angenommen werden und dementsprechend andere Reaktionen und Interpretationen abzuleiten sind. Hierbei wird sich die Akzeptanzwirkung (AW) als besonders effiziente "Stellschraube" zur Effektivierung des Rechts herausstellen. Diesem Gedanken folgend beschreibt der dritte Teil der Arbeit die Segmente außerrechtlicher Steuerung, da diese eine probate Einflussnahme bezüglich der Akzeptanzwirkung eines Rechts bilden. Sie gliedern sich in die Bereiche Tradition, Ideologie, Person und Tatsache, welche im Einzelnen in ihrem Wesen dargelegt und in ihren Grenzen aufgezeigt werden. Das Nutzen und die Möglichkeiten dieser Arbeit und ihrer Inhalte für die sozialpädagogische Praxis finden im vierten und letzten Teil ihre Darstellung. Darüber hinaus wird der Blick der Thematik geöffnet und auf weitere Nutzungsmöglichkeiten des Erörterten gerichtet.
1. Einführung
1.1. Recht
"Recht
1. im objektiven Sinne die Gesamtheit aller Vorschriften (Rechtsnormen), die das Verhalten der Menschen und die Lebensverhältnisse in der staatl. Gemeinschaft regeln (Rechtsordnung). Man unterscheidet geschriebenes (Gesetz, Rechtsverordnung, autonome Satzung) und ungeschriebenes Recht (Gewohnheitsrecht).
2. im subjektiven Sinne die sich für den Einzelnen aus dem objektiven Recht ergebende Befugnis." (GOLDMANN, 1998, S.8067f.) Zur weiteren Definition von Recht läßt sich sagen, daß sich seit Anbeginn der Rechtsphilosophie zwei Auffassungen bzw. Denkrichtungen gegenüberstehen, wobei sich die eine auf das Naturrecht und die andere auf das positive Recht bezieht. (vgl.: HOERSTER, 1980, S.13ff.)
"Naturrecht; das dem Menschen angeborene, überall und zu jeder Zeit bestehende und von jeder staatlichen Gesetzgebung unabhängige Recht (Gegensatz: positives Recht). Der Begriff Naturrecht findet sich bereits in der antiken Philosophie, aber mehr in der Bedeutung der sittlichen Haltung des Menschen in der Gemeinschaft und einer Gleichsetzung des Naturrechts mit den physikalischen Naturgesetzen (z. B. bei Aristoteles und den Stoikern). In der Scholastik wurde das Naturrecht als göttlicher Wille verstanden, der den Menschen die Einhaltung der natürlichen Ordnung gebietet (Thomas von Aquin). Eine nicht-theologische Neubelebung erfuhr das Naturrecht in der Aufklärungszeit, u.a. durch H.Grotius, B. de Spinoza, S. von Pufendorf und Ch. Thomasius." (GOLDMANN, 1998, S.6952)
"Rechtspositivismus (positives Recht: Gewohnheits-, Gesetzes- und Vertragsrecht; Gegensatz: Naturrecht); seit der 2. Hälfte des 19.Jahrhunderts vorherrschende Rechtsauffassung, die das Recht mit den in einem Staate tatsächlich (positiv) geltenden, d. h. angewandten und überwiegend befolgten, Verhaltensnormen gleichsetzt und nach der diese Normen keinerlei Rechtfertigung bedürfen. Extremste Form des Rechtspositivismus ist der Gesetzespositivismus, der lehrt, daß der Staat jedes beliebige Gesetz willkürlich erlassen dürfe, wenn er die Befolgung durchsetzen könne." (GOLDMANN, 1998, S.8071 u. S.7821)
1.2. Leistungsformel
Die Steuerungsleistung einer Rechtsregel ist von eklatanter Wichtigkeit, da, so diese ausbleibt, also keine empirisch Verhaltensänderung bei den Menschen festzustellen ist, die Rechtsregel überflüssig und sogar, aufgrund ihres Beitragens zur Überregelung und Vergeudung von Energien für ihre Herstellung, für das System schädlich ist. (NEUFELDER/TRAUTMANN, 1994, S.280)
Die Motivationsgrundlagen zur Assimilation an extern gelagerte Regeln sind in Angst, Imitation, Konfliktvermeidung, Zwangsanwendung, Realisierung von Egoismen und Konditionierungen aller Art zu finden. Es liegt nun im Interesse unseres Rechtssystems (ich setze dieses hier voraus) das im Regelfall die von ihm intendierten Steuerungsleistungen nicht bloß auf Repression gründen. Dem zur Folge gilt es Akzeptanz unter Zuhilfenahme produzierender Sozialtechniken zur Vermittlung von materiellen und/oder ideellen Leistungsanreizen bei den betroffenen Bürgern bezüglich der Regelungsinhalte und Regelungsverfahren zu erzeugen, d.h. innerlich, rational und emotional, sowie äußerlich, also verhaltenswirksam eine Adaption zu erzielen. Hierbei gilt je homogener und kohärenter die Adressatengruppe strukturiert ist, umso leichter lassen sich wirkungsvolle Rechtssetzungen und -anwendungen initialisieren. Aus dem Umkehrschluß erwächst rechtlich und anthropologisch die Notwendigkeit differenziertere Regelungen zu treffen, um Akzeptanz und Effektivität einer Regelung aufrecht zu halten. Als Folge dieses Differenzierungsgebotes ergibt sich rechtliche Gleichbehandlung dadurch, daß das Ungleiche ungleich behandelt wird,. (vgl.: NEUFELDER/ TRAUTMANN, 1994, S.281f.) Kant der dies als einen Vertrag zwischen dem Staat und seinen Mitgliedern sieht beschreibt dieses wie folgt: "Der Vertrag "ist keineswegs als ein Faktum vorauszusetzen nötig, sondern er ist eine bloße Idee der Vernunft, die aber ihre unbezweifelte praktische Realität hat, nämlich jeden Gesetzgeber zu verbinden, daß er seine Gesetze so gebe, als sie aus dem vereinigten Willen eines ganzen Volkes habe entspringen können, und jeden Untertan, sofern er Bürger sein will, so anzusehen, als ob er zu einem solchen Willen zugestimmt habe. Denn das ist der Probierstein der Rechtmäßigkeit eines jeden öffentlichen Gesetzes" (Kant)". (RADBRUCH, 1973, S.148) Hierbei ist es natürlich nicht wirklich möglich jedem einzelnen subjektiv-individuellem Akzeptanzniveau gerecht zu werden, wenn die Adressatengruppe (z.B. BRD) zu groß, und damit umso heterogener in ihrer Zusammensetzung, ist. An dieser Stelle ist die Fiktion der Normalität, basierend auf dem Durchschnitt, als extern verbindlich für den Einzelnen zu setzen. Dabei ist es die Aufgabe aller involvierten Personen und Institutionen den Akzeptanzniveaus des Einzelnen und des Gesamten Kongruenz zu verleihen. In diesem Punkt obliegt die Funktion für Einsicht, Transparenz und Zumutbarkeit bei und für den Einzelnen zu sorgen dem Rechtssystem; d.h. die Durchschaubarkeit der Bedingungen, Intentionen und Konsequenzen von rechtlichen Regelungen, sowie ihre allgemein-generalisierte und subjektiv-individuelle Zumutbarkeit ist herzustellen. (vgl.: NEUFELDER/TRAUTMANN, 1994, S.282ff.) Rekurriert man das individuelle Vorteilsdenken, die Egoismen, so läßt sich am reibungslosesten Einsicht und Akzeptanz sowie das individuelle Empfinden der Zumutbarkeit herstellen (vgl.: NEUFELDER/
TRAUTMANN, 1994, S.284), da die Menschen Vorteilssucher geworden sind, oder schon immer waren, und versuchen das jeweils Bessere zu erhaschen , wenn es sich bietet (vgl.: BREIT/SCHIELE, 2000, S.17).
Zur effektiven Verhaltenssteuerung, und diese ist schließlich intentionale Substanz einer jeden Regel, sind vor der Effektivierung unter Zuhilfenahme der Leistungsformel folgende Bedingungen zur auf Befolgungsbereitschaft angelegten Verhaltenssteuerung zu erfüllen:
- Adressatengemäße Ansprache, um "personale" Widerstände zu minimieren.
- Störende Sachzwänge bezüglich der Umsetzung müssen beseitigt oder umgangen werden, da sich Rechtsregeln nur unter Berücksichtigung der sachlichen Verhältnismäßigkeiten effektivieren lassen.
-Es muß ein institutionelles und vefahrensmäßiges System zur Absicherung der rechtsgarantierenden Funktion der Regel eingerichtet werden, um damit Subjektivismen und Willkürlichkeit entgegenzutreten.
-Außerrechtliche, flankierende Maßnahmen sind, im Falle der Notwendigkeit, zur Verständnis-, Akzeptanz- und Befolgungserhöhung, bei positiver Wirkungsprognose, einzuleiten.
(vgl.: NEUFELDER/TRAUTMANN, 1994, S.286f.)
Zur Effektivierung des Rechts läßt sich nun eine Formel ableiten, welche dazu in der Lage ist ein gesamtes Rechtssystem oder Rechtsbereiche zu optimieren. Der Formel liegen verschiedene Faktoren zu Grunde:
- Sachadäquanz (S): wie hoch wird die sachlich-objektive Richtigkeit einer Regel beurteilt
-Akzeptanzwirkung (AW): wie groß ist die tatsächliche Befolgung einer in Kraft getretenen Regel (Einsicht)
-Zwangswirkung (ZW): wie stark ist die positive Beeinflussung bezüglich der Durchsetzung einer Regel durch Zwang
- Devianzwirkung (DW): wie groß ist der durch den Zwang und die Regel verursachte Abweichungseffekt (Devianz)
Setzt man nun die oben genannten Faktoren in den Richtigen mathematischen Kontext ergibt sich daraus folgende Formel:
E = S (AW + (ZW - DW))
Hierbei gilt es E (Effektivität) approximativ auf den Wert 1 zu setzen. In Worten läßt sich die Formel wie folgt beschreiben: Eine sachlich richtige Regelung (hohe Sachadäquanz) soll eingeführt werden. Nun gilt es eine möglichst hohe Akzeptanz in der Adressatengruppe zu erzielen (hohe Akzeptanzwirkung), deren Bedingungsfaktoren bereits einleitend erörtert wurden. Im dritten Faktor zur Effektivierung des Rechts wird nun die Wirkung des Zwangs und der direkt damit verbundene Devianzeffekt analysiert und angesetzt, dabei ist darauf zu achten das der Wert der Devianzwirkung niemals den Wert der Zwangswirkung übersteigt, da dies negative Konsequenzen für die Effektivität der Regel, also ihre Effektivitätsminderung, nach sich zieht. Die Erfahrung zeigt, daß eine Erhöhung der Zwangswirkung eine Erhöhung der Devianzwirkung nach sich zieht, wobei sich diese nicht linear, sondern eher exponential verhält. Folglich läßt sich dieses System nur im geringen Umfang über den Eingriff durch Zwang zur Durchsetzung (Effektivierung) einer Regel steuern. Das größere Steuerungspotential zur Erhöhung der Effektivität findet sich also in der Erhöhung der Akzeptanzwirkung. Dazu nun einige Anwendungsmodelle zur näheren Erläuterung. (vgl.: NEUFELDER/ TRAUTMANN, 1994, S.289ff.)
2. Anwendungsbeispiele und Neuralgik effektiver rechtlicher Steuerung
2.1. Modell einer "überflüssigen" oder "prophylaktischen" Regelung
E = 1 (1+ (0 - 0)) E = 1
Hierbei handelt es sich um ein theoretisches Optimum da die Regelung einen 100%igen Wirkungsgrad, also E gleich eins ist, hat, ohne eine Zwangswirkung ausüben zu müssen und somit auch keine Devianz nach sich zieht. Allerdings ist hier zu prüfen ob die Regelung das im Gemeinsinne "Selbstverständliche" regelt und damit überflüssig oder sogar systemschädigend ist, oder ob diese Regelung ihre hohe Wirkkraft aus ihrer prophylaktischen Leistung bezieht. Aus meßtechnischer Sicht sind diese beiden Begründungsergebinsse nur sehr schwer zu analysieren, da die vorbeugend-prophylaktische oder auch abschreckende Wirkung einer Regel oft nur behauptet oder gewollt ist, was sich in der nur schwer anzunehmenden Nicht-Exsistenz und den damit verbundenen Schwierigkeiten der Falsifizierung begründet. (vgl.: NEUFELDER/ TRAUTMANN, 1994, S.287f und S.290)
2.2. Modell einer "ausgewogenen" Regelung
E = 0,9 (0,9 + (0,3 - 0,1)
E = 0,9 x 1,1
E = 0,99
In diesem Falle ist E gleich 0,99, also durchaus als approximativ 1 zu bezeichnen. Das heißt es handelt sich bei dieser Regelung um
effektives und gerechtfertigtes Recht. Es besteht kein weiterer
Steuerungsbedarf. Hier deckt sich die Sachadäquanz mit der
Akzeptanzwirkung, das bedeutet die Menschen tun oder lassen in diesem Beispiel das, was sie auch sachlich-objektiv als richtigerachten, was naturgemäß eher ungewöhnlich ist, oder wie Eugen Roth es in dem Vierzeiler "Für Gußeiserne" beschreibt: erachten, was naturgemäß eher ungewöhnlich ist, oder wie Eugen Roth es in dem Vierzeiler "Für Gußeiserne" beschreibt:
Ein Mensch - daß ich nicht Unmensch sag -
Meint: "Alles kann man, wenn man mag."
Vielleicht - doch gibts da viele Grade:
Auch mögen-können ist schon Gnade!
(ROTH, 2002, S.71)
Darüberhinaus wir wird nur noch im kleinen Rahmen mit niedriger Devianzwirkung durch Zwang "nachreguliert".
2.3. Modelle "steuerungsbedürftiger" Regelungen
Modell 1:
E = 1 (0,9 (0,35 - 0,05)) E = 1 x 1,3
E = 1,2
Bei einem Effektivitätswert von 1,2 kann eindeutig von einer Übersteuerung die Rede sein. Hier liegt diese in einer zu hohen Zwangswirkung begründet, welche zu guter Letzt auch noch unnötige Energien zur Kontrolle und Sanktionierung bindet und Kosten verursacht. Darüber hinaus zieht diese Übersteuerung vermeidbare Devianzeffekte nach sich. Es wäre zu überdenken und empfehlenswert das Zwangsniveau deutlich zu reduzieren oder sogar, nach Abwägen des Kosten- Nutzenverhältnisses der Zwangsmaßnahmen, vollständig zu negieren, da sich vermutlich dann ein Effetivitätsgrad von 90% einstellen wird. Sollte sich dieser Umstand bewahrheiten, muß der Logik folgend geprüft werden, ob das Steuerungspotential der Regel aus seiner prophylaktischen Wirkung erwächst, oder diese Regelung überflüssig ist. (siehe 2.1. Modell einer "überflüssigen" oder "prophylaktischen" Regelung) Aus diesem und natürlich auch dem umgekehrten Fall dem der Untersteuerung aufgrund eines zu geringen Zwangsniveaus, läßt sich ableiten, daß so Sachadäquanz und Akzeptanzwirkung nahe dem Wert 1 oszillieren, eine Steuerung zur Effektivierung des Rechts durch absenken oder anheben des Zwangsniveaus, unter präziser Beobachtung der daran gekoppelten Abwehrmechanismen, durchaus als probates Mittel anzusehen ist.
Modell 2:
E = 1 (0,5 + (0,3 - 0,2)) E = 1 x 0,6
E= =0,6
An Hand dieses Beispiels läßt sich die Neuralgik der Effektivierung des Rechts durch schlichtes Verändern des Zwangspotentials demonstrieren. Selbst wenn man die aus der Zwangserhöhung resultierenden Devianzeffekte ignorierte, wäre eine Zwangswirkung von 0,7 von Nöten. Realistisch betrachtet würde eine Zwangswirkung von 70% die Devianzwirkung explosionsartig ansteigen lassen. Konsolidiert man nun im Weiteren die Steuerung zur Effektivierung des Rechts durch Verstärkung der Zwangswirkung würde im Ende die Devianzwirkung die Zwangswirkung übersteigen und damit die Effektivität der Regel schädigen oder eine Zwangswirkung von über 100% von Nöten sein um effektives Recht herzustellen, was (wohl jedem einleuchtend) nur theoretisch möglich ist.
[...]
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