Ziel der vorliegenden Arbeit „Die Behandlung des Kreditrisikos nach Säule I der Basler Eigenkapitalempfehlung – eine kritische Betrachtung der zulässigen Ansätze und Analyse des Auswahlproblems“ ist es, die beiden aufsichtlich akzeptierten Risikomessansätze aus unterschiedlichen Perspektiven zu reflektieren und die dabei gewonnenen Erkenntnisse in einem Katalog von Kriterien zu verdichten, die bei der Lösung des Auswahlproblems zwischen diesen Ansätzen berücksichtigt werden sollten. Hierfür wird zunächst die Methodik der Risikomessansätze erläutert und vor dem Hintergrund der wesentlichen aus Wissenschaft und Industrie vorgetragenen Kritikpunkte analysiert. Anschließend wird in Analogie zum Modell der Balanced Scorecard ein konzeptioneller Rahmen für die Analyse des Auswahlproblems erstellt. Anhand dieses Gerüsts können Teilziele der Perspektiven „Finanzen“, „Risiken“, „Interne Prozesse“ und „Kunden“ entwickelt und Ursache-Wirkungs-Beziehungen zwischen ihnen identifiziert werden. Darauf aufbauend werden schließlich neun Kernfragen herausgearbeitet, anhand derer eine Bewertung des Standard- und des IRB-Ansatzes vor dem Hintergrund des Auswahlproblems einer Bank vorgenommen wird.
Das Grundmodell der Balanced Scorecard wurde als theoretisches Gerüst gewählt, um eine möglichst ausgewogene Analyse der Auswirkungen der Kreditrisikomessansätze auf Ebene der Gesamtbank vornehmen zu können. Im Gegensatz zu dem in der Literatur verbreiteten Verständnis der Balanced Scorecard als System, in dem bestimmte Kennzahlen eine Vorgabefunktion erfüllen bzw. explizit als Zielgrößen verwendet werden, ist es jedoch das Ziel dieser Arbeit, vielmehr eine Heuristik denn einen festen Algorithmus für die Untersuchung des Auswahlproblems zu entwickeln.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Einleitung
1 Inhaltliche Ausgestaltung, rechtliche Umsetzung und praktische Realisierung der Basler Eigenkapitalempfehlung
1.1 Inhaltliche Ausgestaltung
1.1.1 Motivation für die Neufassung
1.1.2 Wesentliche Änderungen gegenüber dem Grundsatz I
1.1.3 Der Standardansatz
1.1.4 Der auf internen Ratings basierende Ansatz
1.2 Rechtliche Umsetzung
1.2.1 Umsetzung auf internationaler Ebene
1.2.2 Umsetzung auf europäischer Ebene
1.2.3 Umsetzung auf nationaler Ebene
1.3 Realisierung des IRBA in deutschen Kreditinstituten
2 Kritik an der Basler Eigenkapitalempfehlung und Entwicklung eines konzeptionellen Rahmens für die Analyse des Auswahlproblems zwischen den Kreditrisikomessansätzen nach Säule
2.1 Kritik an der Basler Eigenkapitalempfehlung
2.1.1 Anreizstruktur und Komplexität des Regelwerks
2.1.2 Unterschiedliche Anwendung im internationalen Kontext
2.1.3 Die Gefahr der Prozyklizität
2.2 Entwicklung eines Ansatzes für die Analyse des Auswahlproblems zwischen den Kreditrisikomessansätzen
2.2.1 Konzeptionelle Grundlagen der Balanced Scorecard
2.2.2 Entwicklung einer Scorecard für das Auswahlproblem
2.2.2.1 Klärung der strategischen Grundlagen
2.2.2.2 Bestimmung der vier Perspektiven und Festlegung von Teilzielen ...
2.2.2.3 Aufbau von Ursache-Wirkungs-Beziehungen
3 Beurteilung der beiden Messansätze für das Kreditrisiko auf Basis der entwickelten Scorecard
3.1 Beurteilung der Ansätze aus der Risikoperspektive
3.1.1 Beitrag zur Risikoidentifikation und -differenzierung
3.1.2 Nutzen für die risikogerechte Konditionengestaltung
3.1.3 Nutzen für ein aktives Kreditportfoliomanagement
3.2 Beurteilung der Ansätze aus der internen Prozessperspektive
3.2.1 Anforderungen an die Prozesse und Nutzen für das Risikomanagement
3.2.2 Zusammenspiel mit den Anforderungen an den ICAAP
3.3 Beurteilung der Ansätze aus der Kundenperspektive
3.3.1 Nutzenstiftung für den Kunden
3.3.2 Beitrag zur Verbesserung der Informationsbasis über den Kunden
3.4 Beurteilung der Ansätze aus der Finanzperspektive
3.4.1 Auswirkungen auf die (regulatorischen) Eigenkapitalanforderungen...
3.4.2 Höhe der Implementierungs- und Folgekosten
Fazit
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Das Grundkonzept der Basler Rahmenvereinbarung
Abb. 2: Forderungsklassen im IRBA
Abb. 3: Die Umsetzung von Basel II in deutsches Recht
Abb. 4: Die vier Perspektiven der Balanced Scorecard
Abb. 5: Vorgehensweise bei der Entwicklung der Scorecard und der Analyse des Auswahlproblems
Abb. 6: Mögliches Zielsystem einer Bank
Abb. 7: Scorecard als Grundlage der Untersuchung
Abb. 8: Adverse Selection bei undifferenzierten Kreditzinsen
Abb. 9: Scorecard für die Analyse des Auswahlproblems.
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Risikogewichte im Standardansatz
Tab. 2: Ergebnisse der QIS 5 in Deutschland
Einleitung
Das erste Konsultationspapier des Basler Ausschusses zur Überarbeitung der Basler Eigenkapitalempfehlung sah zunächst vor, die Eigenkapitalunterlegung für das Kreditrisiko anhand der externen Ratings der Kreditnehmer zu bestimmen.1 Dagegen regte sich massiver Widerstand in der deutschen Kre- ditwirtschaft, die aufgrund der im Vergleich insbesondere zu den USA geringe- ren Verbreitung externer Ratings Wettbewerbsnachteile befürchtete.2 Daher wurde die ab dem zweiten Konsultationspapier vorgesehene Möglichkeit der Anwendung interner Ratingverfahren für Zwecke der Bemessung des Kreditri- sikos und der bankaufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen als der „größte deutsche Gewinn“ bezeichnet.3
Die anschließende Kritik am internen Ratingansatz konzentrierte sich zu- nächst auf die Kalibrierung der Eigenkapitalanforderungen sowohl auf den unerwarteten als auch den erwarteten Verlust. Diese methodische Schwäche wurde jedoch mit Veröffentlichung der Rahmenvereinbarung zur neuen Eigen- kapitalempfehlung im Juni 2004 behoben und damit das Regelwerk der Praxis des modernen Risikomanagements angeglichen.4 Im Zuge der Diskussion über die Umsetzung der Rahmenvereinbarung in europäisches und deutsches Recht mehrten sich jedoch wieder kritische Stimmen aus Wissenschaft und Industrie, die dem Regelwerk insgesamt Nachteile für kleine und mittlere Insti- tute zuschrieben, die Verwendung der Standardverfahren zur Risikomessung an Stelle der internen Verfahren empfahlen oder opportunistisches Verhalten der Kreditinstitute durch die Verwendung bankinterner Ratings begünstigt sa- hen.5
Seit dem 1. Januar 2007 sind Basel II bzw. die korrespondierenden EG- Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt und damit von allen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen anzuwenden.6 Ziel der Regulatoren war, die Anreiz- struktur des Regelwerks so zu gestalten, dass Banken möglichst zur Anwen- dung der fortgeschrittenen Risikomessverfahren motiviert und Innovationen im deutschen Kreditgewerbe gefördert werden.7 Unmittelbar nach Einführung der neuen Regeln scheint jedoch zumindest das erste Ziel in weite Ferne gerückt zu sein. Erklärten in Umfragen, welche die Aufsicht in 2003 und 2004 durch- führte, noch 576 bzw. 239 Institute, den IRB-Ansatz zum 1.1.2007 anzustre- ben, so sind es tatsächlich rund 40 Banken, die diesen Ansatz im Jahr der Einführung von Basel II nutzen werden.8 Obgleich der Gesetzgeber den Ban- ken eine Übergangsfrist zur Einführung der neuen Regeln bis 2008 einräumt, zweifeln Vertreter der Kreditwirtschaft an einer flächendeckenden Einführung fortgeschrittener Risikomessansätze auch nach Ablauf dieses verlängerten Umsetzungszeitraums.9 Ähnlich verhalten zeigen sich die Banken in den an- deren Mitgliedsstaaten der EU.10
Ziel der vorliegenden Arbeit „Die Behandlung des Kreditrisikos nach Säule I der Basler Eigenkapitalempfehlung - eine kritische Betrachtung der zulässi- gen Ansätze und Analyse des Auswahlproblems“ ist es, die beiden aufsichtlich akzeptierten Risikomessansätze aus unterschiedlichen Perspektiven zu reflek- tieren und die dabei gewonnenen Erkenntnisse in einem Katalog von Kriterien zu verdichten, die bei der Lösung des Auswahlproblems zwischen diesen An- sätzen berücksichtigt werden sollten. Hierfür wird zunächst die Methodik der Risikomessansätze erläutert und vor dem Hintergrund der wesentlichen aus Wissenschaft und Industrie vorgetragenen Kritikpunkte analysiert. Anschlie- ßend wird in Analogie zum Modell der Balanced Scorecard ein konzeptioneller Rahmen für die Analyse des Auswahlproblems erstellt. Anhand dieses Ge- rüsts können Teilziele der Perspektiven „Finanzen“, „Risiken“, „Interne Pro- zesse“ und „Kunden“ entwickelt und Ursache-Wirkungs-Beziehungen zwi- schen ihnen identifiziert werden.11 Darauf aufbauend werden schließlich neun Kernfragen herausgearbeitet, anhand derer eine Bewertung des Standard- und des IRB-Ansatzes vor dem Hintergrund des Auswahlproblems einer Bank vorgenommen wird.
Das Grundmodell der Balanced Scorecard wurde als theoretisches Gerüst gewählt, um eine möglichst ausgewogene Analyse der Auswirkungen der Kre- ditrisikomessansätze auf Ebene der Gesamtbank vornehmen zu können. Im Gegensatz zu dem in der Literatur verbreiteten Verständnis der Balanced Scorecard als System, in dem bestimmte Kennzahlen eine Vorgabefunktion erfüllen bzw. explizit als Zielgrößen verwendet werden, ist es jedoch das Ziel dieser Arbeit, vielmehr eine Heuristik denn einen festen Algorithmus für die Untersuchung des Auswahlproblems zu entwickeln.12
Neben internen Messverfahren für das Kreditrisiko sieht der Akkord die Mög- lichkeit vor, auch für die Messung des Marktpreis- und des operationellen Ri- sikos für Zwecke der Ermittlung der regulatorischen Eigenkapitalanforderun- gen neben einfachen Ansätzen solche einzusetzen, die auf bankinternen Risi- koschätzungen basieren.13 Des Weiteren ist der Akkord so konzipiert, dass das Eigenkapital einer Bank dem Gesamtrisiko angemessen sein muss.14 Das Problem der Adäquanz von Risikomessverfahren stellt sich daher auch für Risiken, die nicht in Säule I enthalten sind, so z.B. die Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch.15 Im Interesse einer Arbeit, die eine ausreichende Detailtiefe bietet und dabei handhabbar bleibt, wird hier jedoch ausschließlich das Aus- wahlproblem im Bereich des Kreditrisikos erörtert.
1 Inhaltliche Ausgestaltung, rechtliche Umsetzung und praktische Realisierung der Basler Eigenkapitalempfehlung
Im ersten Teil dieser Arbeit erfolgt eine Einführung in den Aufbau des Basler Akkords, die Wirkungsweise der nach den Bestimmungen der Säule I zulässi- gen Kreditrisikomessansätze sowie die rechtliche Umsetzung im internationa- len und nationalen Kontext. Anschließend wird ein Überblick über den aktuel- len Stand der Umsetzung in deutschen Kreditinstituten gegeben. Hierauf kann bei der Analyse des Auswahlproblems im zweiten und dritten Teil aufgebaut werden.
1.1 Inhaltliche Ausgestaltung
1.1.1 Motivation für die Neufassung
Bereits seit Mitte der neunziger Jahre wurde insbesondere von Seiten der Fi- nanzindustrie Kritik an den bis zum letzten Jahr geltenden Basler Eigenkapi- talregelungen (Basel I) geübt, wobei drei Kernargumente die Diskussion do- miniert haben: Zum einen war die nur eingeschränkt nach der Bonität des Schuldners differenzierende Ermittlung der Eigenkapitalunterlegung oft dem tatsächlichen Risiko nicht adäquat und mit den seit Verabschiedung des Ak- kords 1988 erheblich weiter entwickelten Methoden des modernen Kreditrisi- komanagements nicht mehr zu vereinbaren.16 Zweitens fanden neuere In- strumente der Kreditrisikosteuerung und des Risikotransfers, beispielsweise die Verbriefung von Forderungen, in dem alten Regelwerk nur unzureichend Berücksichtigung.17 Drittens wurde die ausschließliche Fokussierung der Ei- genmittelübereinkunft auf die Unterlegung von Kredit- und Marktpreisrisiken dem Gesamtrisikoprofil einer Bank nicht gerecht.
An diesen Kritikpunkten setzt die überarbeitete Rahmenvereinbarung über die neue Eigenkapitalempfehlung an. Ziel des Basler Ausschusses ist, das derzei- tige Eigenkapitalniveau des Weltfinanzsystems konstant zu halten und gleich- zeitig die Unterschiede in der regulatorischen und der ökonomischen Kapital- berechnung zu reduzieren.18 Darüber hinaus sollen die Möglichkeiten regula- torischer Arbitrage vermindert und Anreize für ein verbessertes Risikomana- gement gegeben werden.19 Mit einem Drei-Säulen-Konzept wird der regulato- rische Rahmen für die Kreditinstitute grundlegend neu gestaltet.20
Abbildung 1: Das Grundkonzept der Basler Rahmenvereinbarung21
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Obgleich diese drei Säulen gleichberechtigt nebeneinander stehen, kann die erste Säule, die Regelungen für die Bestimmung der Mindesteigenkapitalan- forderungen enthält, als Herzstück des Regelwerks angesehen werden.22 Die zweite Säule umfasst das bankaufsichtliche Überprüfungsverfahren (Supervi- sory Review Process, SRP), das die institutseigenen Prozesse und Methoden der Risikomessung und -steuerung sowie der Kapitalallokation in das Zentrum der aufsichtlichen Würdigung rückt.23 Zum einen werden in diese Betrachtung die Risiken mit einbezogen, die in Säule I nicht berücksichtigt sind (z.B. das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch), zum anderen wird mit der Umsetzung des SRP einem Aufsichtsansatz Rechnung getragen, der von einer Primär- verantwortung der Institute selbst für die Ermittlung gegenwärtiger und künfti- ger Risiken und einer diesen Risiken adäquaten Kapitalausstattung ausgeht.24 Mit der dritten Säule über die Offenlegungspflichten schließlich wird eine Ver- knüpfung zwischen aufsichtlichen Regeln und einer durch Marktprozesse be- dingten Disziplinierung der Institute hergestellt.25 Neben Informationen über die Höhe und die Bestandteile des Eigenkapitals, die eingegangenen Risiken sowie das Risikomanagement werden auch Offenlegungsanforderungen an Verwendung, Art und Ergebnisse interner Ratingverfahren gestellt. Diese An- forderungen müssen erfüllt werden, um bankinterne Ratings für die aufsichtli- che Eigenkapitalermittlung nutzen zu dürfen.26 Der Basler Ausschuss ist der Ansicht, dass durch diese umfangreichen Publizitätsvorschriften marktseitige Anreize für die Banken entstehen, eine solide Eigenkapitalausstattung und ein effektives Risikomanagement anzustreben.27
1.1.2 Wesentliche Änderungen gegenüber dem Grundsatz I
Die Änderungen gegenüber dem Grundsatz I, die sich aus der Umsetzung der Säule I-Anforderungen an das Kreditrisiko ergeben, lassen sich zu vier Punkten verdichten.28 Dies sind:
1. Die Risikogewichte für die Ermittlung der bankaufsichtlichen Eigen- kapitalanforderungen werden stärker in Abhängigkeit von der Bonität des Schuldners differenziert. Hierfür sieht die Rahmenvereinbarung grundsätzlich zwei Ansätze, nämlich den Standardansatz sowie den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA), vor. Letzterer kann in einer Basis- oder einer fortgeschrittenen Variante angewendet werden.29 Grundsätzlich ist das gesamte Portfolio einer Bank inner- halb einer Übergangsperiode von maximal fünf Jahren in den an- spruchsvollsten angestrebten Ansatz zu überführen, wobei Ausnah- men für bestimmte Geschäftsbereiche sowie generell bis zu einer Obergrenze in Höhe von 8% der RWA und des EAD möglich sind.30 Diese Regelungen führen dazu, dass aus Sicht der Bank grundsätz- lich ein Auswahlproblem zwischen drei Ansätzen für ihr gesamtes Portfolio besteht. Da sich der IRBA methodisch grundlegend vom Standardansatz unterscheidet, die beiden Varianten des IRBA jedoch konzeptionell die gleiche Grundlage haben, soll das Auswahlproblem im folgenden zwischen Standardansatz auf der einen und IRB- Ansatz auf der anderen Seite diskutiert werden.31
2. Für Restlaufzeiten müssen im fortgeschrittenen IRB-Ansatz eigene Schätzungen vorgenommen werden.32
3. Instrumente zur Kreditrisikominderung können in größerem Umfang als bisher für Zwecke der Reduzierung der aufsichtlichen Eigenkapi- talanforderungen eingesetzt werden. Im fortgeschrittenen IRB-Ansatz gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich der Art der risikomindern- den Instrumente, jedoch sind in allen drei Ansätzen Mindestanforde- rungen zu erfüllen.
4. Assetkorrelationen sind im IRB-Ansatz grundsätzlich in Abhängigkeit von der Ausfallwahrscheinlichkeit der Schuldner vorgegeben. Im Re- tailportfolio sowie bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von maximal 50 Mio. EUR wird im Vergleich zu den anderen Forderungs- klassen von geringeren Korrelationen ausgegangen.33 Mitunter ent- steht bei dieser Privilegierung der kleinen und mittleren Unternehmen der Eindruck, dass dafür vor allem politische Motive den Ausschlag gegeben haben.34 Insgesamt lässt sich festhalten, dass empirischen Studien zu Folge die aufsichtlich vorgegebenen über den zu beo- bachtenden Assetkorrelationen liegen.35
1.1.3 Der Standardansatz
Dieser einfachste Ansatz zur Bemessung des Kreditrisikos unterscheidet sich von dem im derzeitigen Grundsatz I vorgesehenen Verfahren dadurch, dass die Risikogewichte weniger pauschaliert, sondern in Abhängigkeit von exter- nen Ratings aufsichtlich vorgegebenen Risikoklassen zugeordnet werden können.36 Im Falle eines Ratings schlechter als B- würde sich das Risikoge- wicht im Regelfall gegenüber dem Grundsatz I von 100% auf 150% erhöhen, im Bereich AAA bis A- kann sich je nach Forderungsklasse ein Risikogewicht von 0% bis 50% ergeben.37 Eine Ratingagentur benötigt eine aufsichtliche Anerkennung, wenn ihre Beurteilungen für Zwecke der Risikogewichtung he- rangezogen werden sollen. Darüber hinaus sind die gewählten Agenturen vom Institut zu nominieren und der Aufsicht gegenüber anzuzeigen. Eine Übersicht über die Risikogewichte des Standardansatzes nach SolvV gibt die nachste- hende Tabelle:
Tabelle 1: Risikogewichte im Standardansatz38
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Gegenüber dem Grundsatz I sind im Einzelnen folgende wesentliche Änderungen festzustellen:
- Das Risikogewicht eines Staates wird künftig stärker an externen Ra- tings bzw. Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen gemäß der OECD-Methodik ausgerichtet. Bislang war hierfür eine stark pau- schalierte und mitunter stark verzerrende Risikogewichtung in Abhän- gigkeit von der OECD-Zugehörigkeit vorgesehen.
- Unter dem alten Akkord erhielten Kreditinstitute innerhalb von OECD- Staaten eine privilegierte Risikogewichtung von 20%. Künftig sind in Abhängigkeit von der Bonitätsbeurteilung des Sitzstaates vier ver- schiedene Bonitätsgewichte vorgesehen. Das heißt, es bleibt trotz stärkerer Risikodifferenzierung grundsätzlich bei einer indirekten Be- stimmung des Risikogewichts. Die Rahmenvereinbarung sieht neben dieser Option 1, die in Deutschland angewendet wird, noch eine weite- re Option vor, bei der die Bonitätsgewichte aufgrund externer Ratings der Institute bestimmt werden.
- Nach Grundsatz I wurden alle Risikopositionen, die keinen privilegier- ten Anrechnungssatz erhielten, mit 100% gewichtet. Gemäß den neu- en Regeln ist für Nichtbanken mit einer sehr guten Bonität ein geringe- rer Gewichtungssatz von 20% oder 50% möglich. Im Falle eines Ra- tings schlechter als BB- gemäß der S&P-Notation sind die Forderun- gen mit 150% zu gewichten. Sofern kein Rating verfügbar ist, bleibt es jedoch beim Risikogewicht von 100%. Dies trifft auf den überwiegen- den Teil der deutschen Nichtbanken zu.39 Forderungen an natürliche Personen und kleine und mittlere Unternehmen erhalten ein Risikoge- wicht von 75%, sofern die gesamten Forderungen an einen Schuldner eine Million EUR nicht übersteigen.
1.1.4 Der auf internen Ratings basierende Ansatz
Der IRBA ermöglicht es Banken erstmals, die regulatorischen Eigenmittelan- forderungen für Kreditrisiken unter Anwendung interner Verfahren zu ermit- teln.40 Für die Marktpreisrisiken ist dies bereits seit 1998 möglich.41 Im Ge- gensatz zu den Regelungen für Marktpreisrisiken werden jedoch auch unter dem neuen Regelwerk keine bankinternen Portfoliomodelle für das Kreditrisiko zugelassen. Die aufsichtlich festgelegten Risikogewichtsfunktionen werden mittels eines vereinfachten Asset-Value-Modells ermittelt. Die Grundannah- men dieses Modells sind, dass genau eine Einflussgröße auf das systemati- sche Risiko, nämlich der so genannte ökonomische Faktor, und ein asympto- tisch granulares Portfolio existieren.42 Der Einfluss der Diversifikation auf das Portfoliorisiko wird nicht berücksichtigt. Das regulatorische Eigenkapital wird
auf dem 99,9%-Quantil der Verlustverteilung abzüglich des erwarteten Verlus- tes ermittelt.43 Im Unterschied zum Standardansatz mit festen Risikogewich- ten erfolgt die Berechnung der Eigenmittelanforderungen im IRBA mit Hilfe von Parametern, für die die Bank eigene Schätzungen verwenden darf. Dabei werden grundsätzlich der Basis- und der fortgeschrittene IRB-Ansatz unter- schieden.
Im Basisansatz schätzt die Bank ausschließlich die als Ein-Jahres-PD ausgedrückte Ausfallwahrscheinlichkeit der Schuldner.44 Dies kann direkt oder indirekt erfolgen. Im ersten Fall wird der ermittelte Scorewert als Ausfallwahrscheinlichkeit interpretiert. Bei der indirekten Schätzung hingegen wird zunächst die Zuordnung zu einer Ratingklasse anhand der Verteilung der Scorewerte vorgenommen und anschließend eine durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit für jede Ratingklasse ermittelt.45
Im Unterschied zum Basisansatz ist es den Instituten nach dem fortgeschritte- nen Ansatz möglich, eigene Schätzungen auch der übrigen Parameter für die Bestimmung der risikogewichteten Aktiva, nämlich EAD und LGD sowie der effektiven Restlaufzeit, heranzuziehen. Das risikogewichtete Aktivum ergibt sich als Produkt aus EAD und Risikogewicht, dieses wird durch die Risikoge- wichtsfunktion aus PD, LGD und dem Restlaufzeitkorrekturfaktor bestimmt.46
Eine Ausnahme bildet das so genannte Mengengeschäft, für das im IRB- Ansatz ausschließlich bankeigene Schätzungen sowohl der Ausfallwahr- scheinlichkeit als auch der Verlustquote bei Ausfall sowie des Konversionsfak- tors herangezogen werden dürfen.47 Dabei wird den Banken zugestanden,
Forderungen, die hinsichtlich der Risikotreiber homogen sind, zu Pools zu- sammenzufassen und die Verlustparameter auf Ebene dieser Pools zu schät- zen. Dieses Vorgehen stellt für die Banken gegenüber den anderen Forde- rungsklassen eine Prozessverschlankung dar.48 Darüber hinaus erhalten For- derungen des Retailportfolios eine Privilegierung durch die im Vergleich zu Forderungen des Unternehmensportfolios flacher verlaufenden Risikoge- wichtsfunktionen. Dies wird mit der höheren Granularität und Diversifizierung von Privatkundenportfolios im Vergleich zu Unternehmensportfolios begrün- det.49 Zusammenfassend lassen sich die Forderungsklassen im IRBA wie folgt darstellen:
Abbildung 2: Forderungsklassen im IRBA50:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Interne Ratingverfahren der Institute müssen, sofern sie für die Berechnung der regulatorischen Eigenkapitalunterlegung herangezogen werden, aufsicht- lich zugelassen sein. Für die aufsichtliche Anerkennung sind eine Reihe quali- tativer und quantitativer Anforderungen zu erfüllen. Zu diesen Anforderungen gehören insbesondere:
- ausreichende Differenzierung des Kreditrisikos nach Ratingklassen,
- Trennschärfe und Stabilität des Ratingsystems,
- Verwendung der Ergebnisse des Ratingsystems für Zwecke des bank- internen Risikomanagements,
- Qualität der für Entwicklung verwendeten Daten.51
Darüber hinaus ist die Anwendung eines internen Ratingsystems erst dann möglich, wenn die Bank mindestens 50% EAD und RWA mit internen Ratings abdeckt und in einem Umsetzungsplan dokumentieren kann, dass nach einer Übergangsperiode von maximal fünf Jahren mindestens 92% EAD und RWA in den IRBA einbezogen sind. Damit soll regulatorische Arbitrage zwischen den Ansätzen unterbunden werden.52
1.2 Rechtliche Umsetzung
1.2.1 Umsetzung auf internationaler Ebene
Obgleich der bei der Bank für internationalen Zahlungsausgleich beheimatete Basler Ausschuss für Bankenaufsicht über keine Rechtssetzungskompetenz verfügt, war es Ziel des Ausschusses, mit dem neuen Akkord zu einer weite- ren internationalen Harmonisierung bankaufsichtlicher Rechtsnormen beizu- tragen.53 Dieses Ziel schien mit der Veröffentlichung der Rahmenvereinbarung im Juni 2004, die Ergebnis eines fünfjährigen internationalen Konsultations- prozesses war, erreicht.54 Ein Zurückfallen auf nationale Alleingänge sollte vermieden werden, da für diesen Fall Regulierungsarbitragen sowie destabili- sierende Wirkungen auf das Weltfinanzsystem befürchtet wurden.55 Dieses Ziel ist jedoch gefährdet. Obgleich in den USA die neuen Regelungen ohnehin lediglich für zehn international tätige Institute verpflichtend angewendet wer- den sollten, ist derzeit offen, ob es überhaupt zu einer Umsetzung kommt.56 Aufgrund von Befürchtungen, dass die Einführung Basel II-konformer Rege- lungen zu einer erheblichen Reduzierung der regulatorischen Kapitalanforde- rungen und zu einer Bedrohung der Wettbewerbsfähigkeit und Unabhängig- keit der US-Banken führen könnte, wird die Basel II-Umsetzung von Vertretern der gesetzgebenden Organe in Frage gestellt.57 Insbesondere die Ergebnisse der vierten Auswirkungsstudie des Basler Ausschusses, die eine Absenkung der regulatorischen Eigenkapitalanforderungen an die US-Banken um durch- schnittlich 17% auswies, beförderten die Skepsis der US-Regulatoren.58 Dar- über hinaus bestehen Zweifel, ob die US-Banken hinreichend auf Basel II vor- bereitet sind.59 Da die Basel II-Umsetzung in den USA unter der Maßgabe erfolgen würde, ausschließlich die fortgeschrittenen Messansätze für das Kre- dit- und das operationelle Risiko zuzulassen, werden Wettbewerbsnachteile für die Banken befürchtet, die nicht in der Lage sind, diese Ansätze zu imple- mentieren. Da dies den Großteil der US-Banken, nämlich die kleinen und mitt- leren Institute, betreffen würde, haben sich die US-Behörden in 2005 ent- schlossen, zusätzlich zu dem Basel II-Regelwerk einen weiteren neuen Stan- dard zu entwickeln.60 Dieser mit „Basel IA“ bezeichnete Ansatz soll eine risi- kosensitivere Eigenkapitalunterlegung als der Basel II-Standardansatz ermög- lichen, allerdings im Gegensatz zum IRB-Ansatz auf der Basis externer Ra- tings.61 Ob und wie die Basel II-Umsetzung in den USA erfolgen wird, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Experten zu Folge ist eine voll- ständige Abkehr von Basel II jedoch inzwischen unwahrscheinlicher gewor- den.62
Obgleich sich die Diskussion über die internationale Umsetzung derzeit stark auf die USA konzentriert, soll sie hier nicht auf diese Jurisdiktion beschränkt bleiben. Der im Jahr 1988 verabschiedete Akkord dient mittlerweile als Fun- dament für Aufsichtsregeln in mehr als 100 Ländern. Mit Blick auf die seit 1988 erfolgte Entwicklung der Kapitalmärkte besteht Grund zu der Annahme, dass diese Regeln auch in den Ländern, die nicht durch Vertreter im Basler Ausschuss am Konsultationsprozess beteiligt sind, an ihre Grenzen stoßen.63 Das bei der Bank für internationalen Zahlungsausgleich angesiedelte Finan- cial Stability Institute (FSI) kam in einer im Jahr 2006 durchgeführten Umfrage zu dem Ergebnis, dass neben den dreizehn im Ausschuss vertretenen Län- dern 82 weitere Staaten den neuen Akkord umsetzen wollen. Damit würden mehr als 80% der Bankaktiva, die in den nicht im Basler Ausschuss vertrete- nen Jurisdiktionen verwaltet werden, regulatorisch nach Maßgabe des neuen Akkords behandelt.64 Abgesehen von der offenen Frage der Implementierung in den USA, scheint der neue Akkord wie sein Vorgänger zur Vorlage für international harmonisierte regulatorische Standards zu werden, obgleich in vielen Detailfragen unterschiedliche Vorstellungen bestehen.65
1.2.2 Umsetzung auf europäischer Ebene
In der Europäischen Union erfolgt die Umsetzung der Rahmenvereinbarung im Wege der Modernisierung der Bankenrichtlinie und der Kapitaladäquanz- richtlinie.66 Die Richtlinien sind inhaltlich so ausgestaltet, dass sie als grund- sätzlich äquivalent zum Basler Regelwerk bezeichnet werden können.67 Der wesentliche Unterschied besteht jedoch im Anwendungsbereich der Regeln. Während sich die Basler Rahmenvereinbarung nur an international tätige Kre- ditinstitute richtet, sind in den Geltungsbereich der Richtlinien alle Kreditinstitu- te sowie Wertpapierfirmen einbezogen. Im Gegensatz zu der nur partiellen Umsetzung in den USA ist somit die Wettbewerbsgleichheit unter den Banken innerhalb der EU gewahrt.68 Darüber hinaus enthalten die Brüsseler Richtli- nien von Basel abweichende Detailregeln, die den Besonderheiten des euro- päischen Bankenmarkts und der Struktur der kleinen und mittleren Institute Rechnung tragen.69 Zu den wesentlichen Erleichterungen gehört, dass Seg- mente eines Bankportfolios, die nur eine geringe Materialität aufweisen sowie bestimmte Schuldner, beispielsweise Banken oder Staaten, die unter Um- ständen von einer externen Ratingagentur besser als mit internen Verfahren beurteilt werden können, dauerhaft von der Anwendung des IRBA ausge- nommen werden dürfen.70 Darüber hinaus können zusätzlich acht Prozent des Kreditportfolios von der Anwendung des IRBA ausgenommen werden, ohne dass die grundsätzliche Eignung des Instituts für den IRBA gefährdet wäre. Eine weitere wichtige Abweichung in der europäischen Umsetzung besteht darin, dass Forderungen innerhalb einer Institutsgruppe unter bestimmten Voraussetzungen nicht mit Eigenkapital unterlegt werden müssen. Wesentli- che Voraussetzung hierfür ist, dass die Institute in demselben Mitgliedsstaat der EU domizilieren und einem Institutssicherungssystem angehören, das von einer breiten Basis von Instituten mit ähnlichem Geschäftsprofil getragen wird.
In Deutschland erfüllen nach einer Entscheidung der BaFin der Haftungsver- band der Sparkassen-Finanzgruppe sowie die Sicherungseinrichtung des BVR die Voraussetzungen für die Nullanrechnung verbundinterner Forderun- gen.71
1.2.3 Umsetzung auf nationaler Ebene
Die Umsetzung der neu gefassten EG-Richtlinien in Deutschland erfolgt zum einen durch Änderungen des KWG und der Großkredit- und Millionenkredit- verordnung.72 Zum anderen wird der Grundsatz I der BaFin, der bislang in Form einer Verwaltungsvorschrift die Anforderungen der §§ 10 und 10a KWG an die Eigenkapitalausstattung der Institute konkretisierte, durch die als Rechtsverordnung erlassene „Verordnung über die angemessene Eigenmit- telausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholdinggruppen“ (Solvabilitätsverordnung - SolvV) ersetzt. Die detaillierten Anforderungen der Basler Säulen I und III sind zum größten Teil in diese Verordnung aufgenom- men worden, während die qualitativen Anforderungen der Säule II in Form der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) als norminterpre- tierende Verwaltungsvorschrift zu § 25a Abs.1 KWG umgesetzt sind.73 Die MaRisk wurden im Geiste des in den Brüsseler Regelungen verankerten Prin- zips der doppelten Proportionalität formuliert und setzen die Entwicklung in Richtung einer stärker qualitativ geprägten Aufsicht fort.74 Unter diesem Prin- zip ist zu verstehen, dass sich sowohl der bankinterne Risikomanagementpro- zess als auch die aufsichtliche Einschätzung und Bewertung der Angemes- senheit des bankinternen Risikomanagementansatzes an der Größe, dem Risikoprofil und der systemischen Relevanz des Instituts orientieren sollen.75 Mit ihren zahlreichen Öffnungsklauseln tragen die MaRisk insbesondere der Art und dem Umfang der Geschäfte kleinerer Kreditinstitute Rechnung.76 Die im Vergleich zu den bisherigen Mindestanforderungen an das Handelsge- schäft größere Flexibilität untermauert die Intention der deutschen Aufsichts- behörden, von einer traditionell starren, regelbasierten hin zu einer prinzipien- basierten Aufsicht zu gelangen.77 Die Konzepte für die Behandlung eher quantitativer Phänomene, die jedoch nicht Regelungsgegenstand der ersten Säule sind, werden derzeit erarbeitet.78 Die nachstehende Abbildung veran- schaulicht die rechtliche Umsetzung des Basler Akkords in Deutschland:
Abbildung 3: Die Umsetzung von Basel in deutsches Recht79
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Im Gegensatz zu den Säulen I und III sind Unterschiede zur Aufsichtspraxis in anderen Ländern der EU in der Anwendung der zweiten Säule des Basler Akkords denkbar. So entspricht es beispielsweise nicht der deutschen Aufsichtskultur, Mängeln in den Instituten an erster Stelle mit Eigenkapitalzuschlägen zu begegnen; zunächst würde die Möglichkeit der Anwendung einer Reihe anderer Maßnahmen geprüft werden.80
1.3 Realisierung des IRBA in deutschen Kreditinstituten
Mit dem Ziel, eine möglichst breite Anwendung des IRBA zu unterstützen, haben die Verbände der Kreditwirtschaft in Kooperationsprojekten Ratingver- fahren entwickelt, die insbesondere für die Anwendung in kleinen und mittle- ren Instituten vorgesehen sind, für die eine eigene Modellentwicklung zu auf- wendig gewesen wäre.81 Die Kooperation betrifft die Entwicklung der Rating- methodik, die Verbreiterung der Datenbasis, das so genannte Datenpooling, sowie die Pflege der Ratingverfahren.82 Somit besteht für nahezu jede deut- sche Bank die Möglichkeit, auf ein Verbandsmodell zurückzugreifen, sofern eine Eigenentwicklung nicht in Frage kommt. Damit allen Banken die Anwen- dung ihrer Ratingsysteme für Zwecke des IRBA zum angestrebten Zeitpunkt möglich ist, nimmt die deutsche Aufsicht bereits seit Dezember 2004 Anträge auf Zulassung an und ist seit diesem Zeitpunkt bereit, die Ratingsysteme hin- sichtlich ihrer Eignung für die Ermittlung der regulatorischen Eigenkapitalan- forderungen zu prüfen.83
Während die Aufsicht aufgrund einer im Sommer 2004 durchgeführten Umfra- ge noch von 440 künftigen IRBA-Banken ausging, hatten zum Jahresende 2006 lediglich 38 Institute einen Antrag auf Zulassung zum IRBA gestellt, von denen bis Mai 2007 sechzehn Banken die Zulassung erhielten.84 Obgleich die Nutzung des IRBA bislang weit hinter den Erwartungen der Aufsicht und der Verbände zurückbleibt, ist Deutschland im europäischen Vergleich hinsichtlich der Anzahl der IRBA-Banken führend.85 Darüber hinaus ist die Bedeutung des internen Ratingansatzes für das Bankensystem weit größer, als es die geringe Zahl der Institute, die diesen Ansatz nutzen, vermuten lässt. Bei diesen 38 Instituten handelt es sich nämlich zu einem erheblichen Teil um Großbanken sowie Spitzeninstitute des öffentlich-rechtlichen und des Genossenschafts- bankensektors, so dass nach erfolgreicher Zulassung zum IRBA mehr als 60% der Aktiva aller deutschen Banken nach den Regeln dieses Ansatzes behandelt werden.86
Als Gründe für die Zurückhaltung der übrigen Banken können insbesondere drei Sachverhalte angeführt werden:
- Die Anforderungen an das Retailportfolio sind so gestaltet, dass Kredi- te an ca. 95% aller deutschen Unternehmen sowie nahezu alle Kredite an natürliche Personen in dieses Portfolio fallen.87 Im Retailportfolio müssen - wenngleich nach einer vereinfachten Methodik auf Basis so genannter Risikopools - für alle Risikoparameter außer der Restlauf- zeit eigene Schätzungen herangezogen werden.88 Gleichwohl konzentrierten sich Wissenschaft und Industrie lange Zeit auf Ratingsysteme für das Unternehmensportfolio und hierbei auf die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit der Schuldner.89 Die langjährige Vernachlässigung der LGD-Komponente könnte nun zu Verzögerungen bei der Einführung interner Ratingverfahren führen.90
- Der Aufwand, der mit der Implementierung und Zulassung der Rating- systeme verbunden ist, wurde in der Vergangenheit unterschätzt.91 Insbesondere die Anforderungen an Datenhistorien, die den eigenen Schätzungen zu Grunde liegen müssen, konnten bis zur Einführung von Basel II nicht von allen Instituten erfüllt werden.92
- Des Weiteren muss ein zur Prüfung angemeldetes Ratingsystem in der den Antrag stellenden Bank für einen angemessenen Zeitraum zur Kreditrisikomessung und -steuerung eingesetzt werden.93 Außerdem muss das Institut in einem Validierungsprozess nachweisen, dass das verwendete Modell der Art und dem Umfang des Kreditgeschäfts an- gemessen ist.94
Der Erfolg des IRBA in Deutschland wird folglich nicht nur von der Entwicklung der Modelle auf Verbandsebene, sondern insbesondere auch von deren sachgerechter Implementierung in den Instituten abhängen.
2 Kritik an der Basler Eigenkapitalempfehlung und Entwicklung eines konzeptionellen Rahmens für die Analyse des Auswahlproblems zwischen den Kreditrisikomessansätzen nach Säule I
In diesem Teil der Arbeit wird zunächst die Kritik an der Basler Eigenkapitalempfehlung aus Sicht der Finanzdienstleistungsindustrie und Wissenschaft strukturiert und diskutiert. Ziel ist, Problemfelder zu identifizieren, die bei der Analyse des Auswahlproblems im dritten Teil der Arbeit berücksichtigt werden müssen. Das methodische Gerüst für diese Analyse wird im zweiten Abschnitt des folgenden Teils herausgearbeitet.
2.1 Kritik an der Basler Eigenkapitalempfehlung
Die Kritik an dem Regelwerk ist durch drei Schwerpunkte gekennzeichnet. Erstens werden die Komplexität und Anreizstruktur insbesondere der sich aus Säule I ergebenden Anforderungen kontrovers diskutiert.95 Zweitens wird die unterschiedliche Umsetzung der Regeln in Europa und den USA kritisiert.96 Neben diesen beiden Aspekten, die eher in der praktischen Diskussion um die Einführung von Basel II eine Rolle spielen, wird drittens insbesondere seitens der Wissenschaft eine Debatte um mögliche prozyklische Effekte der Baseler Regelungen geführt.97 Dabei geht es um die Frage, ob Basel II zu einer Ver- stärkung konjunktureller Krisen führen kann.
2.1.1 Anreizstruktur und Komplexität des Regelwerks
Es erscheint paradox, dass Vertreter der deutschen Kreditwirtschaft, die nach Veröffentlichung des ersten Konsultationspapiers 1999 vehement die Zulas- sung interner Ratingverfahren für die Berechnung der regulatorischen Eigen- kapitalanforderungen forderten, nunmehr der Anwendung des IRBA reserviert gegenüberstehen. Dies trifft in besonderem Maße für Kreditgenossenschaften und Sparkassen zu.98 Die Kritik konzentriert sich dabei im Wesentlichen auf die geringer als erwartet ausfallende Eigenkapitalersparnis sowie den mit der Umsetzung des Regelwerks verbundenen administrativen Aufwand.99
Der Einwand, dass der Akkord bezüglich der möglichen Eigenkapitalersparnis keine ausreichenden Anreize biete, ist auf Ebene der einzelnen Bank für Dritte nicht überprüfbar. Erschwert wird die Auseinandersetzung mit dieser Kritik darüber hinaus dadurch, dass sie entweder pauschal geäußert oder durch Studien untermauert wird, die ihrerseits auf nicht vollständig überprüfbaren Annahmen basieren.100 Einzig der Basler Ausschuss untersuchte seit 2001 in fünf Auswirkungsstudien die Effekte des Akkords auf das Eigenkapital der Banken auf einer breiten empirischen Basis. An der letzten Untersuchung, der QIS 5, die von Oktober bis Dezember 2005 durchgeführt wurde, nahmen mit Ausnahme der USA alle G10-Länder, die Mehrheit der EU-Staaten sowie acht weitere Nationen teil.101 In Deutschland beteiligten sich 102 Institute, die in zwei Gruppen unterteilt wurden. Gruppe 1 umfasste dreizehn international tätige Institute, die über ein Kernkapital von mindestens drei Milliarden EUR verfügen, die übrigen 89 Banken wurden in der Gruppe 2 zusammengefasst. Elf Institute haben die Mindesteigenkapitalanforderungen auf der Basis der fortgeschrittenen Variante des IRB-Ansatzes berechnet, 74 Banken haben Ergebnisse für den Basis-IRBA übermittelt und 97 Banken ermittelten ihre Kapitalanforderungen lediglich nach den Maßgaben des Standansatzes. Die Ergebnisse dieser Studie können für die deutschen Banken wie folgt zusam- mengefasst werden:
- Die regulatorischen Kapitalanforderungen gehen für das gesamte deutsche Bankensystem deutlich zurück (-6,7%).102
- Zwischen den beiden Gruppen besteht ein signifikanter Unterschied in der Veränderung des Kapitalbedarfs. Während dieser bei den Gruppe 1-Banken im Standardansatz steigt und in den beiden Varian- ten des IRBA moderat sinkt, sind für die Gruppe 2-Banken in allen An- sätzen geringere Kapitalanforderungen gegenüber dem Grundsatz I zu verzeichnen. Diese sinken am stärksten im fortgeschrittenen IRBA, nämlich um 26,9%.
- Im Gegensatz zur QIS 4 deuten die Ergebnisse der aktuellen Auswir- kungsstudie darauf hin, dass die Anreize zwischen den Ansätzen ent- sprechend der Intention des Basler Ausschusses richtig gesetzt sind.103
[...]
1 Vgl. Basler Ausschuss (1999).
2 Vgl. Rolfes/ Emse (2001), S. 316; Rolfes/ Emse (2000), S. 680; Boos/ Schulte-Mattler (2001a), S. 350; Steden (2002), S. 97 sowie Hartmann-Wendels (2002), S. 526. Zum Konsultationspapier vgl. Basler Ausschuss (2001).
3 Vgl. Sanio (2002), S. 149.
4 Vgl. Boos/ Schulte-Mattler (2001a), S. 354 sowie Riegler (2005), S. 1247. Zur Rahmenvereinbarung vgl. Basler Ausschuss (2004).
5 Vgl. Bucholz/ Hüning (2005), S. B 6 sowie Humpert/ Naujoks (2004), S. 141 f.. Letztere Be- gründen die Gefahr opportunistischen Verhaltens damit, dass Institute im IRBA ein günstige- res Risikoprofil ausweisen könnten, als es ihrer internen Einschätzung entspricht. Dies kann jedoch widerlegt werden, vgl. Kapitel 3.2.1.
6 Vgl. Kapitel 1.2 sowie für eine kompakte Zusammenfassung des Rechtsetzungsprozesses Hartmann-Wendels/ Grundke (2006), S. 1f..
7 Vgl. Meister (2006a), S. 11 sowie Sanio (2007), S. 7.
8 Vgl. BaFin (2003), S. 1, BaFin (2004), S. 97, BaFin (2006), S. 130 sowie Streckert (2007).
9 Vgl. Potthoff (2007), S. 23 sowie Gaumert (2007), S. 53.
10 Vgl. Ferry (2007), S. 74ff.
11 Vgl. für eine ausführliche Darstellung des Konzepts der Balanced Scorecard Kaplan/ Norton (1996). Einen kompakten Überblick über dieses Konzept liefern Macharzina (1999), S. 165f. sowie Schierenbeck (2003), S. 138f.; eine gute Darstellung insbesondere der Einsatzmög- lichkeiten in Banken liefert Kring (2005), S. 174ff.. Zur Auswahl der vier Perspektiven vgl. Ka- pitel 2.2.2.2.
12 Vgl. für eine kritische Analyse der Balanced Scorecard als Kennzahlensystem Petry/ Riepen- hausen/ Klenk (2001), S. 129ff..
13 Vgl. für eine sehr ausführliche Darstellung Engels/ Schauf (2005), S. 353-384. Für das Markt- preisrisiko dürfen bereits seit 1998 bankinterne Risikomodelle verwendet werden, vgl. Kapitel 1.1.4.
14 Vgl. Basler Ausschuss (2004), Tz 726.
15 Vgl. Send (2005), S. 397.
16 Vgl. Deutsche Bundesbank (2004a), S. 76 sowie vgl. Schulte-Mattler/ von Kenne (2004), S. 37.
17 Vgl. Deutsche Bundesbank (2004a), S. 84.
18 Vgl. für eine Definition des regulatorischen und des ökonomischen Kapitalbegriffs Kapitel 2.1.3.
19 Vgl. Fritz, Luxenburger, Miehe (2004), S. 99f.. Regulatorische Arbitrage meint die Gestaltung der Transaktionen unter der Prämisse einer Optimierung der regulatorischen Kapitalanforde- rungen; vgl. Jobst (2003), S. 10.
20 Vgl. Rolfes/ Emse (2002), S. 42.
21 Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Hartmann-Wendels (2002), S. 527.
22 Vgl. Heinke, E. (2002), S. 3 sowie Kapitel 1.1.
23 Vgl. Boos/ Schulte Mattler (2001b), S. 646f. sowie Pfingsten/ Maifarth/ Rieso (2005), S. 34.
24 Vgl. Boos/ Schulte Mattler (2001b), S. 647 sowie Deutsche Bundesbank (2004a), S. 89.
25 Vgl. ebd., S. 90.
26 Vgl. Heinke (2002), S. 8 sowie § 335 SolvV.
27 Vgl. Volkenner/ Walter (2007), S. 66.
28 Vgl. hierzu und im folgenden Rolfes/ Emse (2002), S. 44.
29 Vgl. Kapitel 1.1.4.
30 Vgl. Fachgremium IRBA (2005), S. 1f. sowie Punkt 1.2.3.
31 Die Solvabilitätsverordnung unterscheidet ebenfalls nur zwischen Standardansatz und IRBA, wobei bei letzterem Wahlrechte hinsichtlich der eigenen Schätzung oder Verwendung auf- sichtlicher Vorgaben für bestimmte Parameter bestehen. Vgl. hierfür Kapitel 1.1.4.
32 Vgl. Kapitel 1.1.4.
33 Vgl. Elschen (2002), S. 30, Paul/ Stein/ Kaltofen (2004), S.112.
34 Vgl. Radwan (2004), S. 402. Zur Definition der Assetkorrelation vgl. Scheule (2005), S. 538.
35 Vgl. ebd. (2005), S. 539f..
36 Bzgl. des Begriffs „Rating“ finden sich in der Literatur unterschiedliche Definitionen. Rolfes/ Emse (vgl. Rolfes/ Emse (2001), S. 316) unterscheiden zwischen dem Kredit-Rating als Maß für das Kreditrisiko unter Berücksichtigung der Kreditsicherheiten und dem Kreditnehmer- Rating als Maß für die Erfassung des Bonitätsrisikos, wobei in beiden Fällen die Bewertungsobjekte in eine ordinale Rangordnung gebracht werden. Vgl. hierzu auch Elschen (2002), S. 20ff.. Für aufsichtliche Zwecke sind Schuldner- und Transaktionsspezifika bei der Ratingerstellung grundsätzlich getrennt zu berücksichtigen.
37 Dies entspricht der S&P-Ratingnotation, die SolvV-E sieht eine Zuordnung zu bis zu sieben Bonitätsstufen vor.
38 Quelle: Eigene Erstellung in Anlehnung an Elschen (2002), S. 22.
39 Vgl. Einleitung.
40 Vgl. Deutsche Bundesbank (2004a), S. 78.
41 Paul, S. (2000), S. 286.
42 Vgl. Vondra, K./ Weiser, H. (2006), S. 75ff..
43 Vgl. Hartmann-Wendels (2002), S. 530, Deutsche Bundesbank (2001), S. 38 sowie Deutsche Bundesbank (2004a), S. 95. Die Banken müssen nachweisen, dass der EL tatsächlich durch ausreichende Wertberichtigungen abgedeckt ist, eine Unterdeckung führt zum Kapitalabzug.
44 Zum Konzept der Ein-Jahres-PD vgl. Hofmann, G. (2004), S. 268 sowie Aguais, S. et al., S. 183ff..
45 Für die direkte Schätzung eignen sich Logit-, Probit- und Hazardratenmodelle, die indirekte Schätzung kann beispielsweise anhand historischer Ausfalldaten für die Ratingklassen erfol- gen. Vgl. hierzu Deutsche Bundesbank (2003), S. 65.
46 Im Basisansatz ist für Forderungen an Unternehmen, Banken und Staaten eine Restlaufzeit von 2,5 Jahren aufsichtlich vorgegeben. Diese Restlaufzeit wird nach § 96 Abs. 2 Nr. 8 SolvV auch im fortgeschrittenen Ansatz für Kredite an Unternehmen, deren Jahresumsatz oder Bi- lanzsumme 500 Mio. EUR nicht überschreiten, verwendet. Ausgenommen von Restlaufzeitkorrekturen sind Forderungen des Mengengeschäfts.
47 Diese Forderungsklasse wird auch als „Retailportfolio“ bezeichnet. Nach § 76 SolvV fallen in dieses Segment Forderungen an natürliche Personen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), deren Jahresumsatz und gegenüber denen der Gesamtbetrag der Forderun- gen1Mio.EUR nicht übersteigt. Hinzu kommt sowohl für natürliche Personen als auch für KMU die Anforderung, dass eine Risikosteuerung auf Ebene des Forderungspools, nicht je- doch der einzelnen Forderung, erfolgt. Zur Definition von Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlust- quote bei Ausfall und Konversionsfaktor vgl. §§ 87, 88 Abs. 1; § 132 Abs. 1 sowie § 135 Abs. 1 SolvV. 9
48 Vgl. Paul/ Stein/ Kaltofen (2004), S. 113f. sowie Cluse, M./ Stellmacher, T. (2005), S.193ff. Als Risikotreiber sind mindestens zuberücksichtigen: Risikomerkmale des Kreditnehmers und des Geschäfts sowie der Verzugsstatus.
49 Vgl. Deutsche Bundesbank, a.a.O, (2001), S.25. Diese Annahmen werden seit Beginn der Verhandlungen um die IRBA-Ansätze kontrovers diskutiert, mittlerweile wurden sie durch empirische Studien zumindest für einige Bankportfolien widerlegt, vgl. z.B. Jacobson, T./ Lin- dé J./ Roszbach, U. (2005).
50 Eigene Darstellung in Anlehnung an: Deutsche Bundesbank (2004a), S. 79.
51 Vgl. hierzu insbesondere Deutsche Bundesbank (2001), S. 27 sowie Deutsche Bundesbank (2003); S. 61ff..
52 Dauerhaft von der Anwendung des IRBA dürfen inländische Gebietskörperschaften sowie, falls auf eine geringe Anzahl Schuldner begrenzt, Kredite an Institute und ausländische Zentralregierungen sowie auslaufende Geschäftsbereiche und unter bestimmten Vorausset- zungen Beteiligungspositionen ausgenommen werden. Die o.a. Schwelle von 92% darf darüber hinaus nur mit Genehmigung der BaFin unterschritten werden. Vgl. hierzu insbes. Deutsche Bundesbank (2005a), S. 9.
53 Vgl. Deutsche Bundesbank (2004a), S. 75.
54 Vg. Basler Ausschuss (2004), S. 1.
55 Vgl. Paul (2004), S. 7 sowie Sanio (2002), S. 149.
56 Vgl. Schieritz et. al (2006), S. 19 sowie Volk/ Schäfer (2007), S. 168.
57 Vgl. o.V. (2007a) sowie Patel (2006), S. 13.
58 Vgl. BMF (2006), S. 68 sowie o.V. (2006), S. 86. Die in 2006 durchgeführte 5. Auswirkungs- studie fand ohne Beteiligung der USA statt.
59 Vgl. BMF (2006), S. 67f..
60 Vgl. Volk (2006), S. 560.
61 Vgl. Volk/ Schäfer (2007), S. 159.
62 Vgl. ebd., S. 163.
63 Vgl. Cluse et al. (2005), S. 22.
64 Vgl. FSI (2006), S. 1 u. S. 5. Die Umfrage richtete sich an 115 Staaten, von denen sich 98 beteiligten.
65 Vgl. Cluse et al. (2005), S. 22ff..
66 Richtlinie 2006/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und Richtlinie 2006/49/EG des eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die angemessene Eigenkapital- ausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten.
67 Vgl. Deutsche Bundesbank (2006), S. 71.
68 Vgl. Deutsche Bundesbank (2006a), S. 71.
69 Vgl. hierzu und im folgenden Lehnhoff (2005), S. 8.
70 Für eine detaillierte Darstellung der Abweichungen vgl. ebd., S. 8f. sowie Cluse/ Cremer (2006), S. 330.
71 Vgl. DSGV (2007) sowie BVR (2007).
72 Vgl. für eine ausführliche Darstellung der wesentlichen Aspekte des KWG-Änderungs- gesetzes Mielk (2007).
73 Vgl. Kreische (2007), S. 23, Hartmann-Wendels/ Grundke (2006), S. 1f., sowie Sanio (2007), S. 9f..
74 Vgl. Kreische (2007), S. 23.
75 Vgl. Deutsche Bundesbank (2004b), S. 7.
76 Vgl. Sanio (2005), S. B 3 sowie Meister (2005), S. 2.
77 Vg. BaFin (2007), S. 10.
78 Insbesondere ist hier das Zinsänderungsrisiko des Anlagebuchs zu nennen, vgl. Jakob (2004), S. 86f..
79 Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Deutsche Bundesbank (2006), S. 71. Der Begriff „Doppelausfallrisiko“ in dem ersten Balken bezieht sich auf das bei durch Garantien und Bürgschaften besicherten Krediten auftretende Risiko, dass Schuldner und Garant bzw. Bür- ge im gleichen Zeitpunkt ausfallen.
80 Vgl. Basler Ausschuss (2004), S. 2 sowie Sanio (2005), S. B1.
81 Vgl. Fehl/ Kuhn (2005), S. 207; Dartsch/ Gralmann (2004), S. 182, Hromadka/ Döhring (2004), S. 149ff., sowie DSGV (2004).
82 Vgl. BaFin 82006), S. 130.
83 Vgl. Vgl. Deutsche Bundesbank (2005a, S. 6f..
84 Vgl. Deutsche Bundesbank (2005a), S. 2f., Deutsche Bundesbank (2006b), S. 91, BaFin (2006), S. 130 sowie o.V. (2007b), S. 5.
85 Vgl. Schneider (2007), S. 46 sowie Drost/ Benders (2007), S. 24.
86 Vgl. Meister (2006b), S. 4.
87 Vgl. BaFin (2002). Bzgl. der Anforderungen an das Retailportfolio vgl. Kapitel 1.1.4.
88 Gem. § 111 Abs. 1 und Abs. 2 Sat 1 SolvV können im Retailportfolio die schuldner- und ge- schäftsspezifischen Merkmale statt für einzelne IRBA-Positionen auch auf Ebene von Risiko- pools erfasst werden. Die Definition von Merkmalen, nach denen Forderungen zu Risikopools zusammengefasst werden können, obliegt den Banken.
89 Vgl. Paul/ Stein/ Kaltofen (2004), S. 112.
90 Vgl. ebd., S. 113.
91 Vgl. Schneider (2007), S. 46.
92 Vgl. Potthoff (2007), S. 23 sowie Kapffler/ Putz (2005), S. 40.
93 Dieser Zeitraum beträgt gem. § 63 Abs. 1 SolvV drei Jahre. Bis zum 31.12.2009 reduziert sich dieser Zeitraum gem. § 338 Abs. 1 SolvV auf ein Jahr bzw. hinsichtlich der Erfahrungen mit Schätzungen von Verlustquoten bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktoren bis zum 31.12.2008 auf zwei Jahre.
94 Vgl. Deutsche Bundesbank (2005a), S. 13f..
95 Vgl. Sanio (2007), S. 6 sowie Grünbichler (2003), S. 7.
96 Vgl. Buchholz (2005), S. B6, Schieritz et. al (2006), S. 19 sowie Kapitel 1.2.1.
97 Vgl. Bärenfänge/ Pfingsten/ Ricke (2006), S. 397.
98 Vgl. Rathmann (2005), S. 1; sowie Potthof (2007), S. 23.
99 Vgl. o.V. (2005a), S. 5; Buchholz/ Hüning (2005), S. B6; o.V. (2005b), S. 1 sowie Schneider (2007), S. 46.
100 Eine Studie, die sehr unterschiedliche Effekte auf das Eigenkapital einzelner Banken zeigt, wurde 2006 von HSBC vorgelegt. Hierfür mussten jedoch Annahmen über die Portfoliostruk- turen der Banken getroffen werden. Vgl. HSBC (2006), S. 21.
101 Vgl. hierzu und im folgenden Deutsche Bundesbank (2006c), S. 3.
102 Bei der Gewichtung wurde davon ausgegangen, dass jede Bank den jeweils fortgeschrit- tensten angegebenen Ansatz auch implementieren wird. Die Ergebnisse für Gruppe 1 und 2 wurden mit den Anteilen der jeweiligen Bankengruppe am haftenden Eigenkapital des ge- samten deutschen Bankensystems gewichtet, diese betragen 41% für die Gruppe 1- und 59% für die Gruppe 2-Banken. Vgl. für eine detaillierte Beschreibung der bei der Aggregation der Daten verwendeten Methodik Deutsche Bundesbank (2006d).
102 Vgl. Sanio (2005), S. B 3.
103 Vgl. zur Anreizkompatibilität der Basler Regelungen Meister (2006a), S. 11f..
- Quote paper
- Diplom-Kaufmann Ivo Jarofke (Author), 2007, Die Behandlung des Kreditrisikos nach Säule I der Basler Eigenkapitalempfehlung – eine kritische Betrachtung der zulässigen Ansätze und Analyse des Auswahlproblems, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/79656
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