Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen markenrechtlichen Löschungsanspruch geltend.
Die Klägerin ist die Herausgeberin des seit 18.01.1993 erscheinenden Nachrichtenmagazins Focus. Schon in der Gründungsphase dieses Nachrichtenmagazins bemühte sich die Klägerin, die Bezeichnung "FOCUS" umfassend schützen zu lassen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Klagevortrag in der Klageschrift (Seite 2 bis 5) mit jeweiligen Anlagen Bezug genommen.
Unter anderem ist die Klägerin nunmehr Inhaberin der am 14.11.1995 angemeldeten und am 18.03.1997 eingetragenen Wortmarke "FOCUS" (Nr. 395 46 204) für u.a. die Waren und Dienstleistungen "Mit Programmen versehene Datenträger (Computer-Software); Softwareentwicklung und -vermittlung; Auftrags-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Datenverarbeitung" (vgl. Anlagen K 8 und K 9 d.A.).
Für die Beklagte ist mit Priorität zum 10.06.1998 die Marke "MediaFocus" unter der Nr. 398 32 500 für die Waren "PC-Sat-Karten mit integriertem Satreceiver mit Videotextdecoder, ARD-Empfangsteil und Motorsteuergerät" eingetragen.
Die Beklagte ist ferner Inhaberin der Marke "Multyfocus" (DE 1 181 997; Anlage B 3 d.A.) mit Priorität vom 14.07.1990 für die Waren: Metallplatten zum Befestigen von mindestens zwei Empfangseinheiten zum Empfang von Satellitensignalen verschiedener Satelliten bei feststehender Antennenschüssel, sowie der Marke "Technifocus" (DE 2 024 931; Anlage B 4 d.A.) mit Priorität vom 14.02.1992 für die Waren: Satellitenempfangssystem mit beweglicher Antenne.′
Ein gegen die Eintragung der Marke "MediaFocus" durch die Klägerin eingelegter Widerspruch wurde mit Beschluß des Deutschen Patent- und Markenarnts vom 20.10.1999 zurückgewiesen (vgl. Anlage K 10 d.A.).
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr stehe ein Anspruch gegen die Beklagte auf Markenlöschung aus ihrer prioritätsälteren Marke zu, weil eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke der Beklagten "MediaFocus" und der Marke "FOCUS" der Klägerin bestehe. Der Bekanntheitsgrad des Markenworts FOCUS habe höher als 79 % gelegen. Der Markenname MediaFocus werde mit der Klägerin in Verbindung gebracht.
Außerdem habe die Klägerin einen produktunabhängigen Schutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
in die Löschung der deutschen Marke "MediaFocus",
Reg.Nr. 39832500.6/9 einzuwilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
[...]
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen markenrechtlichen Löschungsanspruch geltend.
Die Klägerin ist die Herausgeberin des seit 18.01.1993 erscheinenden Nachrichtenmagazins Focus. Schon in der Gründungsphase dieses Nachrichtenmagazins bemühte sich die Klägerin, die Bezeichnung "FOCUS" umfassend schützen zu lassen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Klagevortrag in der Klageschrift (Seite 2 bis 5) mit jeweiligen Anlagen Bezug genommen.
Unter anderem ist die Klägerin nunmehr Inhaberin der am 14.11.1995 angemeldeten und am 18.03.1997 eingetragenen Wortmarke "FOCUS" (Nr. 395 46 204) für u.a. die Waren und Dienstleistungen "Mit Programmen versehene Datenträger (Computer-Software); Softwareentwicklung und -vermittlung; Auftrags-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Datenverarbeitung" (vgl. Anlagen K 8 und K 9 d.A.).
Für die Beklagte ist mit Priorität zum 10.06.1998 die Marke "MediaFocus" unter der Nr. 398 32 500 für die Waren "PC-Sat-Karten mit integriertem Satreceiver mit Videotextdecoder, ARD-Empfangsteil und Motorsteuergerät" eingetragen.
Die Beklagte ist ferner Inhaberin der Marke "Multyfocus" (DE 1 181 997; Anlage B 3 d.A.) mit Priorität vom 14.07.1990 für die Waren: Metallplatten zum Befestigen von mindestens zwei Empfangseinheiten zum Empfang von Satellitensignalen verschiedener Satelliten bei feststehender Antennenschüssel, sowie der Marke "Technifocus" (DE 2 024 931; Anlage B 4 d.A.) mit Priorität vom 14.02.1992 für die Waren: Satellitenempfangssystem mit beweglicher Antenne.'
Ein gegen die Eintragung der Marke "MediaFocus" durch die Klägerin eingelegter Widerspruch wurde mit Beschluß des Deutschen Patent- und Markenarnts vom 20.10.1999 zurückgewiesen (vgl. Anlage K 10 d.A.).
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr stehe ein Anspruch gegen die Beklagte auf Markenlöschung aus ihrer prioritätsälteren Marke zu, weil eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke der Beklagten "MediaFocus" und der Marke "FOCUS" der Klägerin bestehe. Der Bekanntheitsgrad des Markenworts FOCUS habe höher als 79 % gelegen. Der Markenname MediaFocus werde mit der Klägerin in Verbindung gebracht.
Außerdem habe die Klägerin einen produktunabhängigen Schutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
in die Löschung der deutschen Marke "MediaFocus",
Reg.Nr. 39832500.6/9 einzuwilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, für die Beurteilung des Klageanspruchs komme es ausschließlich auf die Marke "FOCUS" an.
Insoweit träfen aber die Ausführungen des Paten- und Markenamts im durchgeführten Widerspruchsverfahren zu.
Der von der Klägerin behauptete Bekanntheitsgrad der Bezeichnung "FOCUS" werde bestritten.
Ein Anspruch aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG scheide aus, weil keine Verwechslungsgefahr, insbesondere schon keine Warenähnlichkeit gegeben sei.
Da die Beklagte schon Inhaberin der Marken "Multyfocus" und "Technifocus" sei, scheide auch ein Anspruch der Klägerin aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus, da die Beklagte im Hinblick hierauf keinesfalls die Wertschätzung der Klagemarke nutze oder diese beeinträchtige, sondern an die eigenen älteren Produkte "Multyfocus" und "Technifocus" anknüpfe. Die Tatbestandsmerkmale "ohne rechtfertigenden Grund" und "in unlauterer Weise" gemäß § 9Abs. 1 Nr. 3 MarkenG lägen deshalb nicht vor.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es bestehe auch unter Berücksichtigung einer Ähnlichkeit der Waren weder eine klangliche, noch schriftbildliche, noch begriffliche Verwechslungsgefahr. Prägend sei nicht allein der Bestandteil "Focus" des angegriffenen Zeichens.
Eine überragende Kennzeichnungskraft der Klagemarke infolge Benutzung oder Berühmtheit sei nur für das Nachrichtenmagazin behauptet, nicht aber für die eingetragenen Waren aus der Warenklasse 9.
Aus einer Berühmtheit des Kennzeichens für Presse- und Verlagsprodukte könne nicht auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft für den hier maßgeblichen Warenbereich aus der Klasse 9 geschlossen werden.
Auch wenn der Begriff "Media" in der angegriffenen Bezeichnung im Bezug auf Geräte, die das Fernsehen und damit das Konsumieren von Medien ermöglichen, einen gewissen beschreibenden Anklang aufweise, könne trotzdem nicht von einer Angabe gesprochen werden, die unmittelbar Produktmerkmale im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bezeichne. Deshalb könne dem Bestandteil "Media" nicht jede Kennzeichnungskraft abgesprochen und davon ausgegangen werden, daß sich der Verkehr bei der Markenbetrachtung ausschließlich an dem nachfolgenden Wort "Focus" orientieren werde. Auch dieser Bestandteil sei zwar nicht als unmittelbare und damit schutzunfähige Produktbezeichnung zu klassifizieren, verfüge aber angesichts des beschreibenden Anklangs auch nicht über eine derart überragende Kennzeichnungskraft, die dazu führen könnte, daß man bei der Wahrnehmung des Kombinationszeichens allein hierauf achte und das weitere Markenelement "Media" gänzlich unberücksichtigt lasse.
Der Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens sei durch gleichgewichtige Elemente bestimmt und kein Element allein geeignet, den Gesamteindruck des Kombinationszeichens zu prägen, weshalb eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu verneinen sei.
Tür den Schutz außerhalb der Warenähnlichkeit gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG könne ein hoher Bekanntheitsgrad von 79 % dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die Merkmale "ohne rechtfertigenden Grund" und "in unlauterer Weise" nicht vorlägen.
Die Beklagte sei Inhaberin der älteren Marken "Multyfocus" und' "Technifocus". Diese Marken seien ebenfalls für Waren der Klasse 9 eingetragen worden und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem das nunmehr ohne Zweifel bekannte Nachrichtenmagazin der Klägerin mit der Bezeichnung "FOCUS" noch gar nicht existiert habe.
Die Beklagte habe ihre Produkte bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit den Bestandteilen "Focus" bezeichnet und es könne deshalb nicht als unlauter angesehen werden, wenn sie nunmehr mit der streitgegenständlichen Marke "MediaFocus" diese bereits früher vorgenommene Produktkennzeichnung fortsetze.
Es spiele auch keine entscheidungserhebliche Rolle, ob die beiden früheren Marken "Multyfocus" und "Technifocus" heute noch im Handel erhältlich seien oder nicht. Die Beklagte knüpfe mit der nunmehr gewählten Bezeichnung "MediaFocus" lediglich an die bereits früher gewählten und registrierten Markennamen an. Es könne deshalb keine Rede davon sein, daß die Beklagte die Wertschätzung der Klagemarke - diese einmal unterstellt - ausnutze oder beeinträchtige. Die angesprochenen Verkehrskreise brächten die angegriffene Marke "MediaFocus" mit den früher von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen in Verbindung und nicht mit der Marke der Klägerin. Damit stehe der Beklagten auf jeden Fall ein rechtfertigendes Interesse zu, die einmal von ihr begründete Kennzeichenserie fortzusetzen.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin in Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend,
die sprachübliche Präfixwendung Media- präge den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens nur geringfügig, weshalb Verwechslungsgefahr gegeben sei, insbesondere im Hinblick auf die Maßgeblichkeit des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers.
Die Klagemarke habe wegen ihrer großen Bekanntheit im Bereich der Print- und Medienprodukte eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Diese werde noch gesteigert durch die Verwendung in der bekannten Firmenbezeichnung der Klägerin.
Der übereinstimmende Bestandteil "Focus" habe im Kombinationszeichen eine selbständige und kennzeichnende Stellung behalten, auch weil er identisch sei mit dem Stammbestandteil der klägerischen Serienmarke "FOCUS", etwa in Focus Medialine (Anl. B 1 zu Bl. 107/123 d. A.), Focus Online, Focus TV (Anl. B 2 zu Bl. 107/123 d. A.).
Es bestehe auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, weil ein Anstoß bei Wahrnehmung der Marke "MediaFocus" auf irgendwie geartete organisatorische oder wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Parteien bestehe.
Die, Produkte der Marken seien ähnlich, insbesondere diejenigen der klägerischen Marke "Focus Medialine" (Anlage B 1 zu Bi. 107/123 d. A.), und bezögen sich auch auf Computer-Hardware.
Die Beklagte nutze den Ruf und die gegebene Berühmtheit der klägerischen Marke unlauter aus.
Sie nutze ihre älteren Marken "Multyfocus" und "Technifocus" nicht mehr und sei erst nach einer Verkehrsdurchsetzung des Nachrichtenmagazins "FOCUS" von annähernd 90 % plötzlich auf die Idee gekommen, die angegriffene Marke anzumelden.
Die Berühmtheit der Markenworte "FOCUS" werde beeinflusst und gesteigert durch die Ausstrahlung des Fernseh-Nachrichtenformats "FOCUS TV" als allsonntäglich ausgestrahlte Nachrichtensendung in dem Sender ProSieben, das von der FOCUS TV Produktions-GmbH als Lizenznehmerin der Klägerin unter Verwendung von deren Marke FOCUS TV (Nr. 395 39 716, Anlage B 2 zu Blatt 107/123 d.A.) produziert werde.
Die Klägerin vertreibe bzw. lizenziere unter der Marke "FOCUS" zahlreiche im Handel erhältliche Software-Produkte.
Ein Lizenznehmer der Klägerin produziere unter der Domain "focus.de" seit 18.01.1996 ein Internetangebot, das zu den erfolgreichsten im deutschsprachigen Raum gehöre; hierdurch werde ebenfalls die Präsenz der Klägerin im Bereich Computermedien ersichtlich.
Zwischen den beiderseitigen Waren bzw. Dienstleistungen bestehe Ähnlichkeit. Das Produkt "MediaFocus" der Beklagten diene nach deren eigener Produktbeschreibung dazu, einen PC multimediafähig zu machen.
Der Titel "FOCUS" der Klägerin erziele nach einer erholten Untersuchung einen Bekanntheitsgrad von 98,3 %, was auch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke bedeute, die auf benachbarte Produktbereiche ausstrahle, wie die im engsten Ähnlichkeitsbereich zu den in Klasse 9 geschützten Hard- und Software-Waren sowie dazugehörigen Dienstleistungen der Klasse 37 und Klasse 38 liegende PC-Karte "MediaFocus" der Beklagten.
Es bestehe Verwechslungsgefahr, wie sich aus dem Umfrageergebnis eines erholten Privatgutachtens ergebe (Anlage B 8 zu Blatt 146/153 d. A.).
Die Klägerin stellt folgenden Berufungsantrag:
Das Urteil des Landgerichts München I wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der deutschen Marke "MediaFocus", Reg.-Nr. 398 32 500.6/9 einzuwilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Ersturteil.
Sie macht geltend,
die Klagemarke sei durch die Verwendung des Schlagworts Focus in Drittmarken und -firmenbezeichnungen geschwächt; außerdem würde der Klägerin auch eine gesteigerte Benutzung außerhalb der Warenklasse 9 nichts helfen.
Dagegen habe die Kombination der Worte "Media" und "Focus" von Haus aus überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft, da sie keinen sinnvollen Sachbezug auf die zugehörigen Marken zulasse.
Die geltend gemachte Serienmarkeneigenschaft gelte nicht für die Klägerin, vielmehr für die Produktserie der Beklagten. Sie stelle der Bezeichnung "Focus" im Zuge der Weiterentwicklung der Geräte ein selbständig kennzeichnendes Wort voraus.
Bei den Marken der Klägerin stehe der Bestandteil "Focus" am Wortanfang.
Die Marken der Klägerin, soweit sie überhaupt in Klasse 9 für die streitgegenständlichen Produkte eingetragen seien, würden hierfür weder benutzt werden, noch über eine Bekanntheit verfügen. Die Klägerin versuche in völlig andere Warengebiete einzudringen, für die ihre Marken nicht benutzt würden. Es handle sich dann nicht um Serienmarken sondern eigenständige Marken für anders gelagerte Produktbereiche.
Auch die Wortmarke "FOCUS Medialine" habe in ihrer Gesamtheit keine Ähnlichkeit mit der angegriffenen Marke "MediaFocus" und sei nur entfernt ähnlichen Waren zugeordnet. Eine Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben.
Bei unter "Focus" angebotenen Fernsehproduktionen handle es sich um Dienstleistungen, die der Ware der angegriffenen Marke unähnlich seien.
Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liege nicht vor. Eine Vermutung von Unternehmensverbindungen sei nicht gegeben.
Hinsichtlich einer eventuell gegebenen berühmten Marke fehle eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke "Focus". Die Beklagte lehne sich nicht an die Bezeichnung der Zeitschrift der Klägerin an, sondern setze die Reihe ihrer bereits 1990 begonnenen, bis heute fortlaufenden Produktkennzeichnung fort. Dabei handle es sich nicht um formale Rechtspositionen, da beide Marken, MultiFocus und TechniFocus, prioritätsälter seien als die Klagemarken, und auch jahrelang im Handel Produkte unter dieser Bezeichnung vertrieben worden seien.
Das Produkt "TechniFocus" sei heute noch im Handel.
Der angesprochene Verkehr bringe die angegriffene Marke "MediaFocus" mit den früher von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen in Verbindung und nicht mit der Marke der Klägerin.
Das vorgelegte Umfragegutachten der Klägerin sei nicht geeignet, die Rechtsfrage des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zu beantworten. Außerdem sei der Personenkreis der Befragten nicht richtig gewählt worden und die Durchführung als Telefonumfrage nicht richtig.
Im übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die im Berufungsverfahren von den Parteien eingereichten Schriftsätze samt Anlagen, das Ersturteil und das Sitzungsprotokoll vom 03.05.2001. (Blatt 154/156 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt erfolglos. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Löschung der Marke der Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr mit der prioritätsälteren Klagemarke, noch unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Beeinträchtigung einer berühmten Marke vorliegen.
Der Senat folgt im vollem Umfang den Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt hierauf Bezug.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist, soweit es nicht schon in erster Instanz Gegenstand der Beurteilung war, folgendes ergänzend auszuführen:
1. Für den Schutzbereich der Klagemarke ist wegen der gegenseitigen Abhängigkeit der die Verwechslungsgefahr bildenden Faktoren die Kennzeichnungskraft mit von Bedeutung.
Das Warenverzeichnis der Klagemarke besteht aus sehr vielen Waren und Dienstleistungen verschiedener Klassen. In einem derartigen Fall ist für eine Verstärkung der Kennzeichnungskraft durch Benutzung und Bekanntheit zu differenzieren: Eine derartige Verstärkung tritt nur ein für die Waren/Dienstleistungen, für die die Bekanntheit im Zeitpunkt der Anmeldung der prioritätsjüngeren Marke gegeben ist, allenfalls für ganz nahe Produktbereiche der eingetragenen ähnlichen Waren, denn nur soweit die Marke entsprechend umfangreich verwendet wurde und dem Verkehr bekannt geworden ist, kann eine Steigerung der an sich erforderlichen und gegebenen Kennzeichnungskraft einer Register- oder Benutzungsmarke eintreten, mit der Folge, dass sie einen größeren Schutzbereich gewinnt (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl. 2000, § 9 RdNr. 131; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1997, § 14 RdNr. 223; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl. 1999, § 14 RdNr. 275).
Eine stärkere Bekanntheit ihrer Marke ist für die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin aber nur hinsichtlich ihres Zeitschriften Nachrichtenmagazins "FOCUS", allenfalls noch für die Fernseh-Nachrichtensendung "FOCUS TV" dargetan. Eine Bekanntheit der Firmenbezeichnung bezieht sich auf den Focus Magazin Verlag, also ein Verlagsunternehmen.
Auch eine eventuelle Bekanntheit der Internet-Adresse focus.de ist allenfalls für Nachrichtenprodukte, wenngleich auch auf Internet-Basis, dargetan.
Alle diese Waren und Dienstleistungen der Klagemarke sind aber weit entfernt von der Ware der Beklagtenmarke, die Hardware betrifft. Deshalb kann diesbezüglich die Klägerin für eine Verwechslungsgefahr mit der angegriffenen Marke jedenfalls keine gesteigerte Kennzeichnungskraft ins Feld führen.
Ob durch das Vorhandensein von Drittmarken "Focus" und deren Benutzung auf einem der Klagemarke und der angegriffenen Marke benachbarten Gebiet eine maßgebliche Schwächung der Klagemarke eingetreten ist, kann dahingestellt bleiben.
2. Eine Warenähnlichkeit, wenn auch keine Warenidentität, ist bezüglich der eingetragenen Softwareprodukte und -dienstleistungen der Klagemarke unter Zugrundelegung der ebenfalls genannten Warenklasseneinteilung gegeben, einschließlich von Installation, Wartung und Service im Bereich von Hardware und Software und von technischen Dienstleistungen im Bereich von Computersystemen.
Zwischen diesen Waren/Dienstleistungen und der Ware der angegriffenen Marke bestehen im Hinblick auf die verwendungsrelevanten Ähnlichkeitskriterien der Herstellungsstätten, der Zweckbestimmung und Verwendungsweise, sowie der Vertriebswege Gemeinsamkeiten, so dass sich den Abnehmern, wenn sie an den Waren dasselbe Zeichen angebracht sehen, der Schluss aufdrängt, dass die Waren/Dienstleistungen vom selben Unternehmen stammen bzw. unter gemeinsamer Verantwortung erbracht werden.
3. Eine Zeichenähnlichkeit zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Marke liegt nicht vor.
Hinsichtlich des angegriffenen Kombinationszeichens ist davon auszugehen, wie ein solches Zeichen auf den verständigen Durchschnittsverbraucher wirkt, der regelmäßig ein Zeichen als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet, so dass keine analysierende, in mögliche Bestandteile zergliedernde, und/oder der Begriffsbedeutung nachgehende Betrachtungsweise Platz greift.
Die angegriffene Marke MediaFocus wird nach dem von ihr vermittelten Gesamteindruck von beiden Wortteilen zusammen geprägt; weder der eine noch der andere tritt entscheidend hervor. Insbesondere gilt dies für den Wortteil Focus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wortteil Media nicht beschreibend ist für den anderen Wortteil Focus, der in der deutschen Sprache Brennpunkt bedeutet. Mag "Media" in der formalen Wortbildung auch als Präfix zu "Focus" erscheinen, so behält es doch seinen selbständigen Bezeichnungsanteil, ohne auf eine reine Beschreibung des "Focus" herabzusinken. Der Verkehr wird weder den einen noch den anderen Wortteil als so hervorragend ansehen, dass er den anderen weglassen zu können glaubt.
Steht die Gesamtbezeichnung MediaFocus der Klagemarke FOCUS gegenüber, so liegt keine klangliche Zeichenähnlichkeit vor, weil dem Wortanfang in einem derartigen Fall das größere Gewicht zukommt.
Auch eine optische Zeichenähnlichkeit liegt nicht vor, so dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ausscheidet.
Aus diesem Grund ist auch eine Zeichenähnlichkeit und damit Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der weiteren Marke der Klägerin FOCUS Medialine nicht gegeben.
4. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Serienzeichenbildung ist nicht gegeben.
Die Klägerin hat zwar im Rahmen ihrer Markenfamilie mehrere Marken in der Weise gebildet, dass mit einem Stamm "Focus" ein weiteres Wort kombiniert und zu einer Markenbezeichnung erhoben ist, so dass trotz Verschiedenheit der einzelnen Zeichen ein einheitlicher jeweiliger Hinweis auf die Betriebsstätte der Klägerin gegeben sein kann.
Einer derartigen Einbeziehung auch der angegriffenen Marke und damit der Schaffung einer assoziativen Verwechslungsgefahr steht vorliegend aber die andersartige Wortkombination bei der angegriffenen Marke entgegen. Während nach dem Markenbildungsystem der Klägerin das Wort Focus vorangeht und hierauf die dem Verkehr zu vermittelnde Zusammengehörigkeit beruht, sind bei der angegriffenen Marke beide Wortbestandteile vertauscht, was von der Markenfamilie der Klägerin deutlich wegführt, weshalb eine entsprechende assoziative Verwechslungsgefahr nicht besteht.
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