Als sich im Rahmen der Europäischen Einigung einige Staaten der Eu-ropäischen Gemeinschaft dazu entschlossen, eine gemeinsame Wäh-rung, den Euro, einzuführen, mussten auch die Voraussetzungen für eine gemeinsame Geld- und Währungspolitik geschaffen werden. Aus diesem Grund wurde das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) gegründet. Dieses System besteht aus den Nationalen Zentral-banken der EU sowie der Europäischen Zentralbank. Neben dem ESZB gibt es außerdem noch das Eurosystem, an dem die EZB und die Nati-onalen Zentralbanken der Länder beteiligt sind, die den Euro bisher eingeführt haben.
Die Europäische Zentralbank wurde im Juni 1998 im Rahmen der Eu-ropäischen Wirtschafts- und Währungsunion gegründet und hat Ihren Sitz im Eurotower in Frankfurt am Main. Sie ist die gemeinsame Wäh-rungsbehörde der Mitgliedstaaten der EU. Im Vertrag über die Europäi-sche Union von 1982, welcher in Maastricht geschlossen wurde, sowie in verschiedenen Protokollen werden die Arbeit und die Aufgaben der EZB geregelt. Ihre Hauptaufgabe ist es, die Kaufkraft des Euro und so-mit die Preisstabilität im Euroraum zu gewährleisten. Das Euro-Währungsgebiet setzt sich aus den zwölf Ländern der Europäischen Union zusammen, die den Euro im Jahre 1999 eingeführt haben.
Inhaltsverzeichnis
II. Erklärung
III. Abbildungsverzeichnis
IV. Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Die Organe der EZB
2.1 Der EZB-Rat
2.2 Das Direktorium
2.3 Der Erweiterte Rat
3 Der institutionelle Rahmen der Europäischen Währungs- union
3.1 Aufgaben und Ziele der EZB und des Eurosystems
4 Die Geldpolitik der EZB
4.1 Die geldpolitische Strategie der EZB
4.2 Das geldpolitische Instrumentarium
4.2.1 Offenmarktgeschäfte
4.2.1.1 Hauptrefinanzierungsinstrument
4.2.1.2 Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte
4.2.1.3 Feinsteuerungsoperationen
4.2.1.4 Strukturelle Operationen
4.2.2 Ständige Fazilitäten
4.2.2.1 Spitzenrefinanzierungsfazilität
4.2.2.2 Einlagefazilität
4.2.3 Das Mindestreservesystem
5 Abschlussbetrachtung
V. Literaturverzeichnis VI
VI. Internetquellen VII
II. Erklärung
Hiermit versichere ich, dass die vorliegende Arbeit von mir selbständig und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt worden ist, insbesondere dass ich alle Stellen, die wörtlich oder annähernd wörtlich aus Veröffentlichun- gen entnommen sind, durch Zitate als solche gekennzeichnet habe. Ich versichere auch, dass die von mir eingereichte schriftliche Version mit der digitalen Version übereinstimmt. Weiterhin erkläre ich, dass die Ar- beit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungsbe- hörde vorgelegen hat.
Velbert, 20. November 2006
III. Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Der Eurotower
(Quelle: www.ecb.eu/ecb/orga/escb/html/index.de.html)
Abbildung 2: Der EZB-Rat
(Quelle: www.ecb.eu/ecb/orga/decisions/govc/html/index.de.html)
Abbildung 3: Das Direktorium
(Quelle: www.ecb.eu/ecb/orga/decisions/eb/html/index.de.html)
Abbildung 4: Der Erweiterte Rat
(Quelle: www.ecb.eu/ecb/orga/decisions/genc/html/membersgcbig.de.html)
IV. Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Als sich im Rahmen der Europäischen Einigung einige Staaten der Eu- ropäischen Gemeinschaft dazu entschlossen, eine gemeinsame Wäh- rung, den Euro, einzuführen, mussten auch die Voraussetzungen für eine gemeinsame Geld- und Währungspolitik geschaffen werden. Aus diesem Grund wurde das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) gegründet. Dieses System besteht aus den Nationalen Zentral- banken der EU sowie der Europäischen Zentralbank. Neben dem ESZB gibt es außerdem noch das Eurosystem, an dem die EZB und die Nati- onalen Zentralbanken der Länder beteiligt sind, die den Euro bisher eingeführt haben.
Die Europäische Zentralbank wurde im Juni 1998 im Rahmen der Eu- ropäischen Wirtschafts- und Währungsunion gegründet und hat Ihren Sitz im Eurotower in Frankfurt am Main. Sie ist die gemeinsame Wäh- rungsbehörde der Mitgliedstaaten der EU. Im Vertrag über die Europäi- sche Union von 1982, welcher in Maastricht geschlossen wurde, sowie in verschiedenen Protokollen werden die Arbeit und die Aufgaben der EZB geregelt. Ihre Hauptaufgabe ist es, die Kaufkraft des Euro und so- mit die Preisstabilität im Euroraum zu gewährleisten. Das Euro- Währungsgebiet setzt sich aus den zwölf Ländern der Europäischen Union zusammen, die den Euro im Jahre 1999 eingeführt haben.
Abbildung 1: Der Eurotower (Quelle: www.ecb.eu/ecb/orga/escb/html/index.de.html)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In meiner Arbeit werde ich mich im Folgenden zunächst mit dem orga- nisatorischen Aufbau der EZB und den Aufgaben der einzelnen Organe beschäftigen. Mit dem institutionellen Rahmen und den geldpolitischen Instrumenten folgt ein weiterer Schwerpunkt meiner Arbeit. Anschlie- ßend folgen in der Abschlussbetrachtung eine kurze Zusammenfassung der Tätigkeiten, Aufgaben und Ziele der Europäischen Zentralbank und ein kurzer Ausblick auf ihre zukünftige Bedeutung.
2 Die Organe der EZB
Der Aufbau der EZB ist gegliedert in den Rat, den Erweiterten Rat und das Direktorium. Hierbei bilden der Rat und das Direktorium die Beschlussorgane. Der Erweiterte Rat besteht gem. Artikel 45 ESZBSatzung als vorübergehendes Organ.
2.1 Der EZB-Rat
Abbildung 2: Der EZB-Rat (Quelle:
www.ecb.eu/ecb/orga/decisions/govc/html/index.de.html)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der EZB-Rat setzt sich aus allen Mitgliedern des Direktoriums sowie allen Präsidenten der Nationalen Zentralbanken der aktuell 12 am Euro teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammen und ist das wichtigste Beschlussorgan der EZB.
Seine Aufgaben sind es, die Leitlinien und Entscheidungen zu erlassen, die notwendig sind, um die Erfüllung der dem Eurosystem übertragenen Aufgaben zu gewährleisten, und die Geldpolitik des Euroraums festzu- legen; dazu gehören Entscheidungen hinsichtlich der geldpolitischen Ziele, der Leitzinsen und der Bereitstellung von Zentralbankguthaben im Eurosystem sowie der Erlass von Leitlinien, die für ihre Ausführung notwendig sind.1
Der EZB-Rat tagt in der Regel zweimal im Monat im Eurotower in Frankfurt am Main. Thema der jeweils ersten Sitzung jedes Monats ist die Beurteilung der monetären und wirtschaftlichen Entwicklung. Au- ßerdem werden in dieser Sitzung die geldpolitischen Beschlüsse ge- fasst. Auf der zweiten Sitzung jedes Monats steht die Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit sonstigen Aufgaben und Zuständigkei- ten der EZB und des Eurosystems auf der Agenda. Die Protokolle der Tagungen sind streng vertraulich und werden nicht veröffentlicht. Ledig- lich die geldpolitischen Beschlüsse werden auf einer auf die Sitzung folgenden Pressekonferenz bekannt gegeben, welche vom Präsidenten und unterstützend vom Vizepräsidenten geführt wird.
Aktuell setzt sich der EZB-Rat aus Jean-Claude Trichet als Präsident der EZB seit 1. November 2003, Lucas D. Papademos als Vizepräsident seit 1. Juni 2002 und weiteren 16 Mitgliedern zusammen.
2.2 Das Direktorium
Abbildung 3: Das Direktorium (Quelle:
www.ecb.eu/ecb/orga/decisions/eb/html/index.de.html)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Das Gremium des Direktoriums setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern zusammen. Die Ernennung aller Mitglieder wird von den Staats- und Regierungschefs der Länder des Euroraums einvernehmlich durchgeführt.
Ein Mitglied des Direktoriums ist stets für acht Jahre im Amt, lediglich die erste Amtszeit von 1998 war gestaffelt, um ein gleichzeitiges Ausscheiden aller Mitglieder zu vermeiden.
Die Aufgaben des Direktoriums sind die Vorbereitung der Sitzungen des EZB-Rats, die Durchführung der Geldpolitik des Euroraums gemäß den Leitlinien und Entscheidungen des EZB-Rats, wobei es hierzu den Nationalen Zentralbanken des Euroraums die notwendigen Weisungen erteilt, die Führung der laufenden Geschäfte der EZB und die Ausübung bestimmter, vom EZB-Rat übertragener Befugnisse, einschließlich ge- wisser Befugnisse normativer Art.2Die Rechtsgrundlage des Direktori- ums ist geregelt in Artikel 11 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank.
2.3 Der Erweiterte Rat
Abbildung 4: Der Erweiterte Rat (Quelle:
www.ecb.eu/ecb/orga/decisions/genc/html/membersgcbig.de.html)
Der Erweiterte Rat setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der EZB, sowie den Präsidenten der Nationalen Zent- ralbanken der 25 EU-Mitgliedstaaten. Er umfasst somit die Vertreter der 12 Länder des Euro-Währungsgebietes sowie die Vertreter der 13 Länder, die den Euro noch nicht eingeführt haben.
Wie eingangs bereits erwähnt, wurde der Erweiterte Rat als vorübergehendes Organ ernannt, welches die Aufgaben wahrnimmt, die ursprünglich vom Europäischen Währungsinstitut wahrgenommen wurden. Diese Aufgaben sind in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion von der EZB weiterzuführen, da der Euro bis heute noch nicht von allen Mitgliedstaaten eingeführt wurde.
Außerdem ist der Erweiterte Rat mit folgenden Aufgaben betraut:
Er übernimmt eine Beratungsfunktion für die EZB, erhebt statistische Daten und erstellt Jahresberichte der EZB. Des Weiteren erlässt der Erweiterte Rat Vorschriften für die Standardisierung der buchmäßigen Erfassung und der Meldung der Geschäfte der NZBen. Er legt Beschäftigungsbedingungen für die Mitarbeiter der EZB fest und wirkt mit bei den notwenigen Vorbereitungen zur unwiderruflichen Festlegung von Wechselkursen für Währungen von Mitgliedstatten, für die eine Ausnahmeregelung gilt.
Der Erweiterte Rat wird aufgelöst, sobald alle EU-Mitgliedstaaten die gemeinsame Währung eingeführt haben. Dies ist in der Satzung gere- gelt.
3 Der institutionelle Rahmen der Europäischen Wäh- rungsunion
Gerade in den ersten Jahren der Währungsunion geht es darum zu beobachten, ob die konstitutionellen Kompetenzen, die die europäischen Verträge den einzelnen Institutionen zuweisen, sich in faktischen Kompetenzen niederschlagen.
Da der institutionelle Rahmen sehr umfangreich ist, genügt es nicht, nur die Aktionen des EZB-Rates oder des Direktoriums zu beachten. Es gibt neben der Europäischen Zentralbank weitere wichtige Institutionen, wie z. B. die NZBen der Mitgliedstaaten und vor allem die großen No- tenbanken Deutschlands, Frankreichs und Italiens, die personell besser als die EZB ausgestattet sind und somit geldpolitische Entscheidung mit beeinflussen können.3
[...]
1 Vgl. http://www.ecb.int/ecb/orga/decisions/govc/html/index.de.html
2 Vgl. http://www.ecb.int/ecb/orga/decisions/eb/html/index.de.html
3 Vgl. Karsten Junius/Ulrich Kater/Carsten-Patrick Meier/Henrik Müller: Handbuch Europäische Zentralbank (2002); S. 31
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