Das Ende des Ost-West-Konflikts markierte auch einen Wendepunkt in der Geschichte der UNO und ihres Systems der kollektiven Sicherheit (KS). Nach dem Ende der gegenseitigen Veto-Blockade im Sicherheitsrat schien die Hoffnung auf ein höheres Maß an Kooperation in der internationalen Staatenwelt neue Nahrung zu erhalten. Im Falle des II. Golfkrieges hat sich diese Hoffnung durchaus als berechtigt erwiesen. Erstmals nach der Gründung der UNO 1945 konnte der Aggression des Irak mit einem umfassenden Sanktionskatalog begegnet werden, der die UN-Charta voll ausschöpfte. Dieser Neuanfang, diese neue Weltordnung schien auch die Funktionalität der kollektiven Sicherheit zu belegen, ein Konzept, das sich seit jeher mit einem hohen Maß an Kritik konfrontiert sah. Stellt die Einigung aller Völker unter ein universelles Gewaltenverbot für manche Theoretiker die einzige Möglichkeit dar, die Welt nachhaltig und dauerhaft vom Übel des Krieges zu befreien, ist es für andere bloß ein Mythos, der die Staaten in ein idealistisches Konzept zwängt, das einzuhalten sie weder willens, noch in der Lage sind.
Inhalt
1. Einleitung
2. Kollektive Sicherheit aus theoretischer Perspektive
2.1. Kennzeichnende Elemente eines Systems kollektiver Sicherheit
2.2. Theoretische Kritik
3. Kollektive Sicherheit in der UNO
3.1. Umsetzung
3.2. Problemfeld 1: Ungleiche Machtverteilung im Sicherheitsrat
3.2. Problemfeld 2: Das Recht auf Selbstverteidigung - Unklarheiten und Interpretationsspielräume
3.3. Problemfeld 3: Militärische Abhängigkeit der UNO
4. Kollektive Sicherheit in der Krise: Der III. Golfkrieg
4.1. Einführung
4.2. Der Sicherheitsrat: Verhandlung um die Resolution 1441
4.3. Der III. Golfkrieg: Rechtfertigung durch die UNO?
4.4. Bedrohung durch den Irak: Recht auf Selbstverteidigung?
4.5. Der Kosten-Nutzen-Faktor: Interessen der USA in der Golfregion
5. Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Das Ende des Ost-West-Konflikts markierte auch einen Wendepunkt in der Geschichte der UNO und ihres Systems der kollektiven Sicherheit (KS). Nach dem Ende der gegenseitigen Veto-Blockade im Sicherheitsrat schien die Hoffnung auf ein höheres Maß an Kooperation in der internationalen Staatenwelt neue Nahrung zu erhalten. Im Falle des II. Golfkrieges hat sich diese Hoffnung durchaus als berechtigt erwiesen. Erstmals nach der Gründung der UNO 1945 konnte der Aggression des Irak mit einem umfassenden Sanktionskatalog begegnet werden, der die UN-Charta voll ausschöpfte. Dieser Neuanfang, diese neue Weltordnung schien auch die Funktionalität der kollektiven Sicherheit zu belegen, ein Konzept, das sich seit jeher mit einem hohen Maß an Kritik konfrontiert sah. Stellt die Einigung aller Völker unter ein universelles Gewaltenverbot für manche Theoretiker die einzige Möglichkeit dar, die Welt nachhaltig und dauerhaft vom Übel des Krieges zu befreien, ist es für andere bloß ein Mythos, der die Staaten in ein idealistisches Konzept zwängt, das einzuhalten sie weder willens, noch in der Lage sind.
Spätestens nachdem am 10. März 2003 mit Luftangriffen auf Bagdad der III. Golfkrieg begann, sind die Fragen nach der Funktionalität der kollektiven Sicherheit aktueller denn je. Die USA haben mit ihrem Willen, trotz des Scheiterns der Kriegslegitimierung im Sicherheitsrat im Namen der kollektiven Selbstverteidigung militärische Maßnahmen zu ergreifen ihre Bereitschaft gezeigt, sich Kraft ihrer weltweiten Hegemonie über die Beschlüsse des Sicherheitsrats hinwegzusetzen. Seine tiefe Spaltung bei der Verabschiedung der Resolution 1441 hat wiederum bewiesen, wie stark die Funktionalität des Systems kollektiver Sicherheit (SKS) von der Einigkeit der fünf Veto-Mächte abhängt. Hier stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Konzeption des SKS schon a priori ein Mythos innewohnt, und inwiefern Ausgestaltung in der UNO diese Schwächen möglicherweise noch verstärkt.
Ziel dieser Arbeit ist es, das Konzept des SKS anhand des III. Irak-Konflikts zu überprüfen. Hierzu soll es zunächst in seinen Grundzügen umrissen werden. Weiterhin muss die grundsätzliche theoretische Kritik an ihrer Konzeption genauer untersucht werden. Zudem soll die Ausgestaltung in der UNO betrachtet, und anhand von drei Problemfeldern einer kritischen Betrachtung unterzogen werden. Schließlich soll untersucht werden, inwiefern diese Problemfelder auch im Laufe der Golfkrise ihre Bedeutung offenbaren. Die Hauptaufmerksamkeit soll dabei der Rolle der Vereinigten Staaten zukommen.
Ziel ist also eine kritische Betrachtung des SKS anhand von Theorie, Ausgestaltung und Empirie, ein umfassender Überblick über die Theorie der KS zum einen, und um Aufgaben und Arbeitsweisen der UNO zum anderen soll im Rahmen der Arbeit nicht erfolgen.
2. Kollektive Sicherheit aus theoretischer Perspektive
2.1. Kennzeichnende Elemente eines Systems kollektiver Sicherheit
Zunächst fußt der Ansatz der kollektiven Sicherheit auf dem nur unzureichenden Erfolg traditioneller Bündnispolitik. Konnte diese durchaus für lange Phasen der Stabilität sorgen, wie beim europäischen Mächtekonzert der Fall, so blieb aufgrund des Fehlens von internationalen Normen und vor Allem von Instanzen, die über deren Einhaltung wachten im Endeffekt doch der Krieg die „ultima ratio regnum“.[1] Erstmals im Völkerbund realisiert, stellte kollektive Sicherheit eine fundamentale Abkehr von allen bisherigen Methoden der internationalen Friedenssicherung dar.[2] „Mit solchen traditionellen Konzepten, die sich auf das ebenso berühmte wie berüchtigte „Gleichgewicht der Mächte“ verlassen, hat kollektive Sicherheit nichts mehr im Sinn.“[3] Denn ganz im Gegensatz zu anderen Bündnistypen, die sich stets gegen einen potentiellen Aggressor von außen richten, richtet sich das SKS gegen einen noch nicht identifizierten Friedensbrecher innerhalb des Systems.[4] Dazu müssen Staaten die Bereitschaft aufbringen, gewisse äußere bisweilen sogar innere Souveränitätsrechte an das SKS abzutreten. Um einen Friedensbrecher aber überhaupt als solchen zu identifizieren muss erst eine vertragliche Basis geschaffen werden, mit der sich die Mitgliedsstaaten bindende Verhaltensvorgaben schaffen und diese auch freiwillig als verpflichtend anerkennen. Ein SKS kennzeichnen hierbei drei entscheidende Elemente. Die grundlegende Stellung nimmt hierbei das Gewaltenverbot ein.[5] Die unterzeichnenden Staaten müssen sich also zu einer friedlichen Austragung und Beilegung ihrer Streitigkeiten verpflichten, vor allem aber „ihre Interessen an einer gewaltsamen Veränderung des politischen und territorialen Status Quo hinter das Gewaltenverbot zurückstellen.“[6] Allein das Vorhandensein eines Gewaltenverbots kann allerdings kaum seine Einhaltung sicherstellen. Hier muss ein SKS über wirksame Mittel in Form von Sanktionen verfügen, um potentielle Rechtsbrecher in ihre Schranken zu weisen. Hierbei handelt es sich um das zweite und zugleich auch um das Kernelement eines SKS.[7] „Fehlt eine solche Sanktionspflicht oder wird sie durch ein schwächeres Sanktionsrecht ersetzt, kann nicht mehr von kollektiver Sicherheit gesprochen werden.“[8] Es muss also weiterhin ein Interesse aller Mitglieder bestehen, die vom SKS verhängten Beugemaßnahmen zu unterstützen und durchzusetzen, selbst wenn die jeweiligen Maßnahmen eventuell ihren eigenen Interessen zuwider laufen oder sie nicht berühren.[9] Hinsichtlich der jeweils zu treffenden Maßnahmen ist zwischen militärischen und nichtmilitärischen Maßnahmen zu unterscheiden, wobei diese insoweit verhältnismäßig sein müssen, als dass sie nicht mit dem Völkerrecht kollidieren, sowie noch weiteren Raum für eine eventuell notwendige Verschärfung zulassen. Allerdings müssen die Maßnahmen auch insoweit ausreichend sein, als dass sie die Handlungsbereitschaft der Staatengemeinschaft nicht in Frage stellen, und zudem reversibel, um für den jeweiligen Aggressor einen Anreiz zu schaffen, sich wieder auf den Rechtsweg zu begeben.[10] Grundsätzlich muss ein wirksamer rechtlicher Rahmen bestehen, der die Grenzen der Sanktionsbefugnisse und deren Einhaltung reguliert. Als drittes Kernelement muss ein SKS über ein ausreichendes Abschreckungspotential verfügen, um einen Verstoß gegen seine universelle Rechtsordnung für im Rahmen des eigenen Kosten-Nutzen-Kalküls als nicht lohnenswert erscheinen zu lassen, im Idealfall sollte der Staat zwischen der eigenen und der internationalen Sicherheit einen kausalen Zusammenhang erkennen.[11] Er muss sich jederzeit bewusst sein, sich in einem solchen Falle einer für ihn unüberwindbaren Übermacht anderer Staaten gegenüberzusehen.[12] „In diesem Zusammenhang ist es von elementarer Bedeutung, dass das System ein automatisches Eingreifen zum Schutz aller Mitglieder vorsieht“[13] Sollte dieses Ziel verfehlt werden, so ist die Wiederherstellung des Status quo ante das sekundäre Ziel. Es muss sowohl der Aggressor mit militärischen und friedlichen Mitteln sanktioniert, als auch seine Wiedereingliederung in das SKS aktiv betrieben werden.[14] Nur auf diesem Weg kann die Geschlossenheit des SKS garantiert werden. Gareis/ Varwick identifizieren als das alle anderen Elemente überlagernde Kernelement eines SKS:
„Der Entscheidende, alle genannten Voraussetzungen durchdringende Faktor für die Funktionsfähigkeit eines Systems kollektiver Sicherheit aber ist Vertrauen. Jeder Staat muss sich darauf verlassen können, dass sich zumindest die überwältigende Mehrheit der Mitglieder dauerhaft an die gemeinsamen Regeln hält.“[15]
Bevor wir uns im speziellen mit der Umsetzung der Theorie der KS in der Uno befassen, ist es angezeigt, sich zunächst mit der grundsätzlichen Kritik an der KS zu beschäftigen.
2.2. Theoretische Kritik
Ist das Konzept der kollektiven Sicherheit überhaupt realistisch? Ist sie Mythos oder Sicherheitsgarant?[16] Verschiedenste Theoretiker haben sich kritisch zum Konzept der KS geäußert, insbesondere aus der realistischen Schule, wenig verwunderlich, da der Realismus den Gegenentwurf zum Idealismus darstellt, auf dem das Konzept der KS fußt.[17] Zwar erkennt die KS den Staat als einzigen relevanten Akteur in den internationalen Beziehungen an,[18] kann jedoch keine Lösung der Frage liefern, wie den Staaten eine Überwindung ihres gegenseitigen Misstrauens glücken sollte. „Schließlich geht auch der Ansatz der kollektiven Sicherheit gerade davon aus, dass es Staaten gibt, die sich aggressiv verhalten, und bestärkt so die realistische Sichtweise der fortbestehenden zwischenstaatlichen Unsicherheit und des permanenten Sicherheitsdilemmas.“[19] Ein SKS „presst“ die Staaten in ein System, das eventuell ihrem eigenen Kosten-Nutzen-Kalkül und ihrem Streben nach Macht zuwiderläuft.[20] Der liberale Theoretiker Ernst-Otto Czempiel spricht hier von einem Konstruktionsfehler des SKS; dieses ist nur solange funktionsfähig, wie seine Mitglieder freiwillig dem Verzicht auf Gewalt zustimmen. „Brechen aber ein großer oder mehrere kleine Staaten aus dem System aus, tritt also der Fall ein, auf den es eigentlich zugeschnitten ist, so kann das System nicht funktionieren, weil der Konsens zum Gewalteinsatz nicht mehr existiert.“[21] Zudem kann es dem SKS ausgesprochen schwerfallen, in dem teils schwer zu überblickenden Gewirr von direkt oder indirekt in einen Konflikt verwickelten Staaten Aggressor und Opfer auszumachen.[22] Gelingt es dem SKS also nicht, den Aggressor genau zu bestimmen, besteht die Gefahr, dass Staaten hier ihren eigenen Maßstab zum Einsatz bringen.[23] Laut Czempiel nimmt das Gewicht dieses Makels zu, wenn man den Einzugsbereich des SKS entsprechend verkleinert: „Je weniger Staaten einer internationalen Organisation angehören und je ähnlicher ihre sozioökonomischen Strukturen sind, desto leichter fällt es, einen Konsens auch im Krisenfall zu erzeugen.“[24] Eine solche Verkleinerung liefe allerdings einer der grundsätzlichen Erwägungen für die Funktionsfähigkeit eines SKS zuwider. Die Wirksamkeit eines regional begrenzten SKS ist jedoch anzuzweifeln: Sind nicht zumindest alle Staaten im SKS vertreten, die in einem sicherheitspolitisch relevanten Verhältnis zueinander stehen, ist eine Konfrontation mit Gegnern außerhalb des Systems fast vorprogrammiert.[25] „Denn der Grundgedanke kollektiver Sicherheit besteht ja darin, potentielle Gegner in einem System ihre Sicherheit gemeinsam und kooperativ und eben nicht eigenmächtig und konfrontativ gewährleisten zu lassen.“[26] Gerade die Universalität der Mitgliedschaft ist hier eine entscheidende Überlegung, um im Notfall selbst einer ausscherenden Großmacht wirksam Paroli bieten zu können. Ist dergleichen nicht mehr gegeben, erlangt also eine Macht ein zu großes Übergewicht, dass sie selbst ein Zusammenschluss aller anderen Mitglieder des SKS nicht mehr aufzuhalten imstande wäre, kann das SKS als gescheitert gelten.[27] Tritt nämlich eine übermächtige Großmacht als Aggressor auf, so kann das Kosten-Nutzen-Kalkül der anderen Staaten schnell negativ ausfallen. Werden die eigenen Kosten im Falle eines Eingreifens zu hoch eingeschätzt, sinkt auch die Wahrscheinlichkeit einer kollektiven Aktion gegen einen ohnehin schon übermächtigen Aggressor.[28] Es besteht zudem stets die Gefahr, dass Großmächte „ein kollektives Sicherheitssystem für ihre Zwecke missbrauchen, indem sie sich seiner Entscheidungsmechanismen bemächtigen und ihre Politik unter dem Vorwand des Handels im kollektiven Interesse verfolgen.“[29] Ein Realist wird also immer ein klassisches Ballance-Of-Power-Schema favorisieren, wobei KS wie bereits eingangs erwähnt, gerade auf die Überwindung solcher Bündnistypen abzielt.[30] Hier muss die Frage nach der Aktualität des Realismus gestellt werden. „Er wurde zu einer Zeit formuliert, als die politikfähige Welt die europäische Staatenwelt war, durchweg von Monarchien besiedelt und auf territoriale Vergrößerung zwecks Wohlstandssteigerung angewiesen.“[31]
Doch auch ein funktionierendes SKS kann einige Probleme offenbaren. Insbesondere auf der subjektiven Ebene mag ein bestimmtes Vorgehen einem Staat als legitimes Mittel der Friedenssicherung erscheinen, wohingegen ein anderer Staat ebendieses als einen empfindlichen Eingriff in seine ureigenen Angelegenheiten begreift.[32] „In einer komplexen Welt sind Werte- und Interessenskonflikte quasi vorprogrammiert.“[33] Externe Eingriffe in regionale Konflikte bergen zudem die Gefahr, dass das SKS den Konfliktparteien eine Friedensordnung „aufzwingt“. Dieser Ordnung wird es voraussichtlich an Unterstützung der Konfliktparteien mangeln, was wiederum dazu führt, dass diese „möglicherweise gegen den dauerhaften Widerstand einer oder auch aller ursprünglichen Konfliktparteien“[34] aufrecht erhalten werden muss. So werden erhebliche Kräfte des Systems von der Aufrechterhaltung einer instabilen Ordnung aufgezehrt.[35]
Die vielfältigen Einwände gegen ein SKS haben gezeigt, dass gerade aus der theoretischen Perspektive zahlreiche Zweifel an der dauerhaften Funktionalität eines SKS bestehen. Wie jedoch ist KS zu bewerten, wenn man sich von ihrer „idealtypischen Auffassung“[36] löst, und sie vielmehr im Rahmen ihrer Umsetzung in der UNO betrachtet?
[...]
[1] Vgl. Gareis, Sven Bernhard/Varwick, Johannes: Die Vereinten Nationen. Aufgaben, Instrumente, Reformen, Opladen 2002, S. 74.
[2] Vgl. Czempiel, Ernst-Otto: Die Reform der Uno. Möglichkeiten und Missverständnisse, München: Beck 1994, S. 25.
[3] Ebda. S. 25.
[4] Vgl. Ebda. S. 25.
[5] Vgl. Jaberg, Sabine: Kollektive Sicherheit: Mythos oder realistische Option? Sechs Perspektiven, Hamburg 1999, S. 15
[6] Gareis/Varwick, S 75.
[7] Vgl. Hagn, Julia: Der Irak-Konflikt. Das UN-System kollektiver Sicherheit auf dem Prüfstand, in: Ferdowski, Mir A. / Opitz, Peter J. (Hrsg.): Arbeitspapiere zu Problemen der internationalen Politik und der Entwicklungsländerforschung, Nr. 36/2004, München 2004, S. 23.
[8] Jaberg, Kollektive Sicherheit, S. 14.
[9] Vgl. Gareis/Varwick, S 75.
[10] Jaberg, Kollektive Sicherheit, S. 14.
[11] Vgl. Hagn, Irak, S. 24-30.
[12] Vgl. Jaberg, Kollektive Sicherheit, S. 24.
[13] Hagn, Irak, S. 24.
[14] Ebda., S. 24.
[15] Gareis/Varwick, S. 69.
[16] Vgl. Jaberg, Kollektive Sicherheit, S. 5.
[17] Vgl. Ebda., S. 9.
[18] Vgl. Ebda., S. 10.
[19] Gareis/Varwick, S. 75.
[20] Vgl. Jaberg, Kollektive Sicherheit, S. 10.
[21] Vgl. Czempiel, Reform, S. 26.
[22] Vgl. Gareis/Varwick, S. 76.
[23] Vgl. Hagn, Irak, S. 30.
[24] Czempiel, Reform, S. 26.
[25] Vgl. Jaberg, Kollektive Sicherheit, S. 13.
[26] Ebda., S. 13.
[27] Vgl. Hagn, Irak, S. 29.
[28] Vgl. Gareis/Varwick, S. 76.
[29] Ebda., S. 76.
[30] Vgl. Hagn, Irak, S. 19. und Gareis/Varwick, S. 76.
[31] Czempiel, Reform, S. 27.
[32] Vgl. Gareis/Varwick, S. 77.
[33] Ebda., S. 77.
[34] Gareis/Varwick, S. 71.
[35] Vgl. Ebda., S. 71.
[36] Ebda., S. 78.
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- Martin Maerschalk (Author), 2007, Der III. Irakkrieg – Eine Krise für das System kollektiver Sicherheit der UNO, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78377
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