In der vorliegenden Hausarbeit beschäftigt sich mit der Planung und Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) in Deutschland. Zu Beginn wird auf die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen eingegangen und ein Überblick über die Raumordnung und Regionalplanung gegeben. Im Folgenden wird als Beispiel der Regionalplanung auf den „Regionalen Teilplan Windenergie“ im Speziellen eingegangen.
Weiterführend wird die regionale Planungsregion Uckermark-Barnim dargestellt und an Hand der Windparks Nechlin und Prenzlau Nord die verschiedenen Genehmigungsverfahren analysiert (die bis zum 1. Juli. 2005 gültig waren).
Die beiden Windparks unterscheiden sich in ihren Genehmigungsverfahren dadurch, dass sie mit Bauleitplan bzw. nach immissionsschutzrechtlichem Verfahren genehmigt worden sind. Am Ende werden die Ergebnisse der Arbeit zusammengefasst und eine persönliche Einschätzung des deutschen Raumordnungssystems, sowie der Genehmigungspraxis von Windparks durch den Autor gegeben.
Gliederung
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Politische Rahmenbedingungen
3 Raumordnung in Deutschland
3.1 Bundesraumordnung und Landesplanung
3.2 Die Regionalplanung
3.3 Ziel und Durchsetzung der Regionalplanung
4 Die Planungsregion Uckermark-Barnim
4.1 Der Regionalplan
4.2 Der Teilplan Windenergie
5 Rechtliche Grundlagen für die Errichtung von WEA
5.1 Die Genehmigungsverfahren
5.2 Genehmigung von WEA im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
5.3 Genehmigungsverfahren nach BimSchG
6 Beispiele – Die Windparks Nechlin und Prenzlau Nord
6.1 Die Enertrag AG und der Windpark Nechlin
6.2 Ablauf des Bebauungsplanverfahren
6.3 IFE Projekt- und Beteiligungsmanagement GmbH & Co. KG (IFE) (Initiator) und die Solar-WP Vega GmbH & Co. Betriebs-KG (Be- treiber)
6.4 Ablauf des Verfahrens nach BimSchG
7 Probleme mit Gegnern der Windenergie bei der Planung von Windparks
7.1 Allgemeine Argumente
7.2 Probleme bei der Planung des Windparks Nechlin
7.3 Probleme bei der Planung des Windparks Prenzlau Nord
8 Fazit
9 Literatur
10 Geführte Interviews
11 Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
In der vorliegenden Hausarbeit beschäftigt sich mit der Planung und Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) in Deutschland. Zu Beginn wird auf die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen eingegangen und ein Überblick über die Raumordnung und Regionalplanung gegeben. Im Folgenden wird als Beispiel der Regionalplanung auf den „Regionalen Teilplan Windenergie“ im Speziellen eingegangen.
Weiterführend wird die regionale Planungsregion Uckermark-Barnim dargestellt und an Hand der Windparks Nechlin und Prenzlau Nord die verschiedenen Genehmigungsverfahren analysiert (die bis zum 1. Juli. 2005[1] gültig waren). Die beiden Windparks[2] unterscheiden sich in ihren Genehmigungsverfahren dadurch, dass sie mit Bauleitplan bzw. nach immissionsschutzrechtlichem Verfahren genehmigt worden sind. Am Ende werden die Ergebnisse der Arbeit zusammengefasst und eine persönliche Einschätzung des deutschen Raumordnungssystems, sowie der Genehmigungspraxis von Windparks durch den Autor gegeben.
2 Politische Rahmenbedingungen
Die Bundesrepublik verpflichtete sich mit der Implementierung des Kyoto-Protokolls im Februar 2005, den Ausstoß von Treibhausgasen im Zeitraum 2008 bis 2012 um 21 % (vgl. BMU 2005a: 1) gegenüber 1990 zu senken. Der Ausbau der erneuerbaren Energien (EE) ist zur Erreichung dieses Ziels unumgänglich. Bis zum Jahr 2010 soll, bezogen auf das Ausgangsjahr 2000, der Anteil der EE an der aktuellen Stromgewinnung 12,5 %[3], und bis 2020 20 % (vgl. BMU 2004: 1), betragen. Die Bundesregierung hat aus diesem Anlass am 1. April 2000 das Erneuerbare Energie Gesetz (EEG) und am 1. August 2004 die novellierte Fassung des EEG verabschiedet. Nach der „Energiestrategie 2010“ des Landes Brandenburg sollen EE bis 2010 5 % des Primärenergieverbrauchs des Bundeslandes abdecken. An erster Stelle steht dabei die Biomasse, gefolgt von der Windenergie (vgl. MIR 2005a).
Mit der Kyoto-Verpflichtung zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und dem nachfolgenden EEG wurden bundesrechtliche Rahmenbedingungen als entscheidende Voraussetzungen für den Boom der EE in Deutschland geschaffen. Auch die Windenergiebranche konnte in den letzten Jahren einen deutlichen Aufschwung verzeichnen. Durch den zunehmenden Aufbau von WEA wurde ein räumlicher Steuerungsbedarf deutlich, um Konflikte mit anderen Nutzungen und Belangen zu vermeiden.
3 Raumordnung in Deutschland
Raumordnung findet in Deutschland auf vier unterschiedlichen Planungsebenen[4] statt. Nach § 75 Abs.4 GG besitzt der Bund im Bereich der Raumordnung eine Rahmenkompetenz, welche durch das Raumordnungsgesetz (ROG) ausgeführt wird. Gemäß dem ROG soll sich „die Ordnung der Einzelräume in die Ordnung des Gesamtraumes einfügen und umgekehrt“ (Bundesregierung 2005: 403). Dieses Prinzip wird als Gegenstromprinzip bezeichnet und ist in Abb.3 dargestellt.
3.1 Bundesraumordnung und Landesplanung
Die Bundesraumordnung formuliert, als staatliche oder regionale Aufgabe, überörtliche und fachübergreifende Entwicklungsvorstellungen und setzt diese durch Programme, Pläne, Handlungskonzepte und Maßnahmen um. Ihr Ziel ist den gesellschaftlichen Bedürfnissen entsprechend die Ordnung und Entwicklung des räumlichen Zusammenwirkens auf der Ebene von Bund, Ländern und Regionen zu erreichen (vgl. Bundesregierung 2005: 257). Darunter fallen unter anderem die folgenden Ziele (vgl. Priebs 2005: 8):
- Planungssicherheit für Wirtschaft und öffentliche Planungsträger,
- Orientierungsmöglichkeit z.B. für die Bündelung öffentlicher und privater Infrastruktur,
- Durchsetzung des Gemeinwohls gegenüber Partikularinteressen,
- Qualitätssicherung des Raumes z.B. gegen unkontrollierte Bebauung und Zersiedelung,
- Langfristige Sicherung von Flächen, Standorten und Trassen und
- Erhalt von Entwicklungsoptionen für künftige Generationen.
„Die grundsätzliche Herausforderung für Raumordnung und Raumentwicklung liegt darin, dass die Summe der teilräumlichen und betriebswirtschaftlichen Optima nicht identisch ist mit einem gesamträumlichen Optimum“ (Priebs 2005: 5). Ihre Aufgabe besteht also darin, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche der raumbedeutsamen Fachplanungen an den Raum in räumliche Gesamtkonzepte zu integrieren. Sie ist daher der gemeindlichen Bauleitplanung vorgelagert. Konkrete raumordnerische Zielfestlegungen erfolgen durch die einzelnen Landesplanungen der Bundesländer in den rechtsverbindlichen Landesentwicklungs- und Regionalplänen gemäß § 8 Abs.1 und § 9 Abs.1 ROG. Die Landesentwicklungspläne geben dabei die landesweite Konzeption für das gesamte Landesterritorium vor, während die Regionalpläne diese Ordnungs- und Entwicklungskonzeption aufgreifen, umsetzen und für die jeweiligen Teilräume praktizieren. Die Regionalpläne können durch diese teilräumige Feinkoordinierung eine Mittlerrolle zwischen dem landesweiten, staatlichen Raumordnungsplan und der kommunalen Bauleitplanung übernehmen (vgl. Bundesregierung 2005: 284).
Weiterhin haben die Länder die Aufgabe, landesplanerische Entscheidungen über konkrete, raumbedeutsame Einzelvorhaben im Rahmen von Raumordnungsverfahren und Stellungnahmen zu Planfeststellungs- und Bauleitplanverfahren zu treffen.
3.2 Die Regionalplanung
Die Träger der Regionalplanung sind die Landkreise. Da die Regionalplanung aber als räumlich konkretisierende Bauleitplanung Teil der Landesplanung[5] ist, wird sie vom Land finanziert. Akteure und Organisationen der staatlichen Landesplanung, der Fachplanungen und der Kommunen sind als Beteiligte in den Prozess der Aufstellung, Fortschreibung und Änderung des Regionalplans einzubinden. Weiterhin haben neben den öffentlichen Stellen auch die Personen des Privatrechts[6] nach § 4 Abs.3 ROG das Recht, als unmittelbar Betroffene im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung, in die nachfolgenden Planungen einbezogen zu werden (vgl. Bundesregierung 2005: 293f).
Mit Hilfe des Regionalplans werden Nutzungsansprüche koordiniert und abgestimmt. Er legt rechtsverbindliche Ziele fest, die von den Kommunen und Planungsträgern zu beachten sind. Der Regionalplan hat einen zeitlichen Horizont von zehn bis 15 Jahre und legt das räumliche Leitbild der Regionalentwicklung fest. Obwohl in fast allen Planungsregionen mittlerweile verbindliche Regionalpläne vorliegen, sind diese in ihrer Aktualität sehr unterschiedlich (vgl. Abb.4). In den neuen Ländern liegen meistens noch die Regionalpläne der ersten Generation vor, welche von 1996 bis einschließlich 2000 galten. Dies ist auch im Bundesland Brandenburg der Fall.
Innerhalb eines Bundslandes ähneln sich Struktur und Aufbau der Pläne. Von Land zu Land können sie sich hingegen stark unterscheiden, wobei Grundaufbau und Kerninhalte der Regionalpläne in allen Ländern vergleichbar sind. Dies ist u.a. auf die Vorgabe einer Gliederungssystematik in § 7 Abs.2 ROG zurückzuführen. Zu den Mindestinhalten zählen Festlegungen zum Wohnen, Arbeiten, Verkehr, Freiraum, Hochwasserschutz, Naturschutz- und Landschaftspflege sowie zur Versorgung, Rohstoff- und Grundwassersicherung.
3.3 Ziel und Durchsetzung der Regionalplanung
Umwelt- und raumordnungspolitisches Ziel ist die räumliche Konzentration von WEA auf geeignete Gebiete. Festlegungen zur Rohstoffsicherung und zur Windenergienutzung werden im Allgemeinen zu den Ausweisungen zur Freiraumstruktur gerechnet, obwohl diese Raumnutzungen in der Regel in direktem Konflikt mit dem Freiraumschutz stehen. Die Regionalplanung soll daher hinreichende raumordnerische Vorsorge treffen, um die Nutzung der Windenergie an raumverträglichen Standorten zu ermöglichen. Dies tut sie mit dem Aufstellen der Teilpläne „Windenergie“ und der Ausweisung von Eignungsgebieten[7] für die Windenergienutzung. Anfang 2005 waren im Bundesland Brandenburg rund 37.000 ha Fläche als Eignungsgebiete ausgewiesen. Das entspricht ca. 1,3 % der Landesfläche (vgl. MIR 2005a). Die Gebietsausweisung erfolgt durch die Regionalen Planungsgemeinschaften unter Berücksichtigung der relevanten Belange[8], sowie unter der Beteiligung der betroffenen Gemeinden und der Träger öffentlicher Belange (TÖB[9] ). Die ausgewiesenen Eignungsgebiete können durch die Gemeinden im Rahmen ihrer öffentlichen Planungskompetenz räumlich konkretisiert werden.
Mit der dynamischen wirtschaftlichen Entwicklung der Windenergiebranche ging eine zunehmende Verknappung von geeigneten Flächen zur Aufstellung von WEA einher. Eignungsgebiete wurden daher, als eigenständiger Raumordnungsentwicklungstyp, erforderlich. Mit ihrer Ausweisung werden im Regionalplan die Bereiche dargestellt, die sich für die Errichtung von WEA besonders eignen. Innerhalb dieser Eignungsgebiete haben WEA einen Vorbehalt gegenüber anderen Nutzungsformen. Außerhalb dieser Gebiete sind raumbedeutsame WEA in der Regel ausgeschlossen[10]. Baugenehmigungen können demzufolge nur Vorhaben erhalten, die innerhalb eines Eignungsgebietes geplant sind (vgl. Bundesregierung 2005: 301f).
4 Die Planungsregion Uckermark-Barnim
Das Bundesland Brandenburg ist in fünf Planungsregionen unterteilt. Die Planungsregion Uckermark-Barnim liegt im Nordosten und umfasst die Landkreise Uckermark und Barnim. Rund 320.000 Einwohner[11] (Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik Land Brandenburg 2005: 2) leben in der Planungsregion nördlich von Berlin, in welcher eine äußerst polarisierte Bevölkerungsverteilung festgestellt werden kann. Der nördliche Teil ist durch eine geringe Bevölkerungsdichte und eine abnehmende Bevölkerungszahl gekennzeichnet. Im Süden führt die Zuwanderung von Berlinern in das Berliner Umland zu einem, teilweise drastischen Anstieg der Bevölkerungszahl (vgl. Abb.5).
Grundsätzlich verfügt das Bundesland Brandenburg über günstige Voraussetzungen zur Nutzung von Windenergie. Gebiete mit großer Windhöffigkeit und geringer Einwohnerdichte (im Norden der Planungsregion) haben dazu geführt, dass das Land zu den bedeutendsten Windenergiestandorten in Deutschland zählt[12]. 2.179 Megawatt[13] (MW) (BMU 2005c) Leistung waren im April 2005 im Bundesland Brandenburg installiert[14]. Auf die Planungsregion Uckermark-Barnim entfallen davon rund 25 %[15]. Die Planungsregion umfasst 38 Eignungsgebiete mit einer Gesamtfläche von rund 6.720 ha (Fennert 2005). Wie im „sachlichen Teilplan Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ (vgl. Abb.6) zu erkennen ist, sind diese Flächen in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte konzentriert. Im Süden finden sich dagegen nur wenige ausgewiesene Flächen.
Aus Abb.7 wird deutlich, dass schon Anfang 2004 ein hoher Anteil der Eignungsgebiete ausgelastet war. Dieser Anteil hat sich bis Mitte 2005 weiter erhöht.
4.1 Der Regionalplan
In der Planungsregion Uckermark-Barnim gilt der Regionalplan von 1996, der ursprünglich bis 2000 gelten sollte. Da jedoch die Landesregierung in Potsdam keine definitiven Eckpunkte für ihren neuen Landesentwicklungsplan vorgibt, kann kein neuer Regionalplan entwickelt werden. Der Plan von 1996 ist dadurch weiterhin offiziell gültig doch nicht mehr aktuell.
„Ziel der Landesplanung in Brandenburg ist es, erneuerbare Energien besonders zu fördern[16]. Der Nutzung der Windenergie kommt, aufgrund der vorhandenen Potenziale, eine besondere Bedeutung zu“ (Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung; Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr 2001: 2). Aus diesem Grund wurde am 24. Mai 1996 vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung ein Erlass zur landesplanerischen und naturschutzrechtlichen Beurteilung von Windkraftanlagen im Land Brandenburg erlassen (vgl. MUNR 1996). Er sieht eine Erleichterung und Beschleunigung landesplanerischer und naturschutzrechtlicher Verfahren mit dem Ziel vor, den weiteren Ausbau der Windenergienutzung im Land Brandenburg voranzutreiben.
4.2 Der Teilplan Windenergie
Ebenfalls 1996 wurde durch die Regionalversammlung die Methodik zur Erarbeitung des sachlichen Teilplans „Vorrang- und Vorsorgegebiete für flächenintensive Landnutzung“ vorgestellt und bestätigt. Damit wurde der erste Verfahrensschritt zur Erstellung des Plankapitels „Windnutzung“ des Regionalplans Uckermark-Barnim unternommen. Im November 1996 konnte durch die Regionale Planungsstelle der Genehmigungsantrag für den sachlichen Teilplan „Windenergie, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ gestellt werden. Er wurde im Juni 2001 durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg positiv beschieden. Da die Ausweisung von Eignungsgebieten für WEA in der Zuständigkeit der Regionalen Planungsgemeinschaften liegt, konnte am 30. August 2001 für die Planungsregion Uckermark-Barnim, nach fünf Jahren Planung, der sachliche Teilregionalplan „Windenergie, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ Inkrafttreten. In diesem Plan sind die Eignungsgebiete zur Errichtung von WEA ausgewiesen. Sie umfassen insgesamt eine Fläche von 6.722 ha (MIR 2005c), was etwa 1,5 % der Fläche der Planungsregion entspricht (Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg 2004: 722).
[...]
[1] Vgl. Abschnitt 6.3.
[2] Unter dem Begriff „Windpark“ wird die Konzentration von mehr als drei WEA im räumlichen Zusammenhang (500 m Radius um eine WEA) oder auf einer Fläche von mehr als sieben ha unabhängig von der Trägerschaft verstanden (vgl. MUNR 1996: 2).
[3] Dies entspricht einer Verdoppelung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromgewinnung von 2000 bis 2010.
[4] Raumordnerische Planungsebenen in Deutschland:
- Bundesebene mit der Raumordnung des Bundes;
- Landesebene mit der Landesplanung;
- regionale Ebene mit den Regionalplänen;
- Kommunale Ebene mit den Flächennutzungs- und Bauleitplänen.
[5] In Deutschland existieren 114 Planungsregionen bzw. Teilabschnitte von Planungsregionen für die jeweils Regionalpläne aufgestellt wurden (vgl. Bundesregierung 2005: 295).
[6] Unter „Personen des Privatrechts“ sind juristische Personen, wie Unternehmen, Vereine und Verbände, sowie der einzelne Bürger zu verstehen.
[7] Eignungsgebiete sind nach § 7 Abs.4 Nr.3 ROG Gebiete, „die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden.“
[8] U.a. Siedlungen, Natur- und Artenschutz, Landschaftsbild etc.
[9] TÖB sind u.a.: untere Naturschutzbehörden, Ämter für Immissionsschutz, Denkmalschutzbehörde, Luftfahrtbehörde, betroffene Gemeinden.
[10] WEA als Nebenanlagen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind hiervon nicht betroffen.
[11] Stand Januar 2005.
[12] Vgl. Abb.2.
[13] Zum Vergleich:
- Schleswig-Holstein: 2.174 MW (2.688 WEA), Niedersachsen: 4.471 MW (4.283 WEA); Stand April
2005 (BMU 2005b, c).
- Deutschland gesamt: 16.629 MW (16.543 WEA); Stand April 2005 (BWE 2005a).
[14] 1.776 WEA sind im Bundesland Brandenburg aufgestellt; Stand April 2005 (vgl. BMU 2005c).
[15] In der Planungsregion Uckermark-Barnim sind zurzeit 439 WEA aufgestellt mit einer Leistung von 548 MW (Fennert 2005). Rund 90 Anträge auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Windparks sind bei den zuständigen Behörden derzeit gestellt (MIR 2005b).
[16] Vgl. auch: Energiekonzept des Landes Brandenburg vom Mai 1996.
- Quote paper
- M.A. Geograph Felix Weickmann (Author), 2005, Regionalplanung in der Regionalen Planungsregion Uckermark-Barnim am Beispiel des „Regionalen Teilplans Windenergie“ - Analyse von Genehmigungsverfahren für Windparks, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78275
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