Die Warenverkehrsfreiheit ist die am weitesten entwickelte der vier Marktfreiheiten des seit dem 1.1.1993 bestehenden europäischen Binnenmarktes. Wie jede Freiheit ist auch sie bestimmten in der EU allgemein gewollten oder aber auch nur von einigen Staaten praktizierten Beschränkungen unterworfen. Vor allem die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) und die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) festgelegten Beschränkungsmöglichkeiten sollen Inhalt dieser Arbeit sein. Zuvor
wird eine kurze Darstellung der wirtschaftspolitischen Ziele der EG und einiger grundlegender Daten und Fakten auf dem Weg zum europäischen Binnemarkt gegeben. Auf Kritik am Binnenmarkt und auf die notwendigen weiteren Schritte zur Vervollkommnung der Warenverkehrs- und der anderen Marktfreiheiten wird in dieser Arbeit aufgrund des vorgegebenen Umfangs nicht eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Wirtschaftspolitische Ziele der EG
1.2 Der Weg zum Europäischen Binnenmarkt
1.3 Die Europäischen Grundfreiheiten
2 Verbotene Handelsbeschränkungen
2.1 Verbot mengenmäßiger Beschränkungen
2.2 Maßnahmen gleicher Wirkung
2.2.1 Dassonville-Formel
2.2.2 Offene und versteckte Diskriminierungen
2.2.3 Keck-Formel
3 Gerechtfertigte Handelsbeschränkungen
3.1 Ausnahmetatbestände gemäß Art. 30 EGV
3.2 Cassis de Dijon-Formel
3.3 Weitere zwingende Erfordernisse
3.4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
4 Weitere Aspekte
4.1 Drittstaatenregelung
4.2 Drittwirkung der Grundfreiheiten
4.3 Handelsmonopole
4.4 Abwehr behindernder Maßnahmen
5 Zusammenfassung und Ausblick
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabellenverzeichnis
- Tabelle 1: Die vier europäischen Grundfreiheiten
Vgl. Europa in 100 Stichworten, S. 41; und Weidenfeld, S. 372
1 Einleitung
Die Warenverkehrsfreiheit ist die am weitesten entwickelte der vier Marktfreiheiten des seit dem 1.1.1993 bestehenden europäischen Binnen-marktes. Wie jede Freiheit ist auch sie bestimmten in der EU allgemein gewollten oder aber auch nur von einigen Staaten praktizierten Beschrän-kungen unterworfen. Vor allem die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) und die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) festgelegten Beschränkungsmöglichkeiten sollen Inhalt dieser Arbeit sein. Zuvor
wird eine kurze Darstellung der wirtschaftspolitischen Ziele der EG und einiger grundlegender Daten und Fakten auf dem Weg zum europäischen Binnemarkt gegeben. Auf Kritik am Binnenmarkt und auf die notwendigen weiteren Schritte zur Vervollkommnung der Warenverkehrs- und der anderen Marktfreiheiten wird in dieser Arbeit aufgrund des vorgegebenen Umfangs nicht eingegangen.
1.1 Wirtschaftspolitische Ziele der EG
Im Rahmen der Bestrebungen, ein friedliches Europa zu schaffen, gründeten sechs europäische Staaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) 1951 die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und unterzeichneten 1957 in Rom die Gründungsurkunde der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Bereits damals war es das erklärte Ziel, die Industrien weiter auszubauen und eine wirtschaftliche Interessengemeinschaft zu bilden. Damit verbunden war die Vision von einer politischen Zusammenarbeit
und einer weiteren Einigung Europas, wie dies bereits in der Präambel zum EWG - Vertrag zum Ausdruck kommt. Nach Artikel 2 des EWG-Vertrages, der seit November 1993 EG-Vertrag heißt, ist es die Aufgabe der Gemeinschaft, durch Errichtung eines Gemeinsamen
Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion eine harmonische,
ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens und die Verbesserung der Lebensverhältnisse zu fördern. Dabei ist die Wirtschafts-politik der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 EGV dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet.
1.2 Der Weg zum Europäischen Binnenmarkt
Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind seit 1968 im gewerblichen und seit 1970 im landwirtschaftlichen Bereich die Zölle abgeschafft und auf Einfuhren aus Drittländern werden nun gemäß Art. 3, 23 ff. EGV[1] gemeinsame Zollsätze angewendet. Nach Art. 90, 91 EGV ist auch für andere Abgaben wie insbesondere Steuern festgelegt, dass ausländische Waren keine höheren Abgaben gleich welcher Art als gleichartige inländische Waren zu tragen haben.
Zu einem Binnenmarkt gehört neben einer Zollunion auch der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital. Dem stehen jedoch unterschiedliche nationale Normen und Vorschriften entgegen. Daher versuchte die EG zunächst, eine Harmonisierung aller technischen Anforderungen und Vorschrif-ten bezüglich Waren und Dienstleistungen zu erreichen. Da dieser Prozess der Angleichung sehr mühsam ist, entschied man sich Mitte der 80er Jahre für ein neues Konzept:[2] Die
EU definiert nur noch grundlegende Anforderungen bezüglich der Sicherheit, des Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutzes. Solche europäischen Mindestanforderungen werden z.B. von den Europäischen Normungsinstituten CEN, CENELEC und ETSI festgelegt. Produzenten können von diesen Normen
abweichen, solange sie die Mindestanforderungen erfüllen. Sobald aber in EU – Richtlinien eine bestimmte europäische Norm festgeschrieben ist, ist ihre Anwendung zwingend. Das bedeutet auch, dass ein Produkt, welches diese Mindestanforderungen erfüllt und in einem EU-Land zugelassen ist, von den Behörden eines anderen EU-Landes in der Regel nicht zurückgewiesen werden darf. Zu dieser Entwicklung hat insbesondere die Rechtsprechung des EuGH beigetragen.[3] In den nicht harmonisierten Bereichen erkennen die EU-Länder ihre nationalen Regelungen gegenseitig an. (Prinzip der gegenseitigen Anerken-nung).[4]
Im von der Europäischen Kommission 1985 vorgelegten "Weißbuch"[5] sind die für die Vollendung des Binnenmarktes notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen gemäß Art. 94, 95 EGV aufgelistet. So mussten fast 300 Rechtsakte beschlossen und teilweise in nationales Recht umgesetzt werden. Dieser Prozess der Verwirklichung des Binnenmarktes ist auch heute noch im Gange, insbesondere
im Bereich der Steuern, die ebenfalls angepasst werden müssen.[6] Bereits weitgehend angepasst ist das Umsatzsteuerrecht, nicht jedoch die Umsatz-steuersätze.
Die Grundlage für die Vollendung des europäischen Binnenmarktes ist die 1987 in Kraft getretene Einheitliche Europäische Akte.[7] Durch Art. 13 der EEA wurde Art. 7 a in den EWG-Vertrag (jetzt Art. 14 EGV) eingefügt, nach welchem die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen trifft, um bis zum 31.12.1992 den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen (Absatz 1), wobei der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des EGV gewährleistet ist (Absatz 2).[8]
[...]
[1] Mit EGV ist im folgenden der EG-Vertrag in der Amsterdamer Fassung gemeint.
[2] Vgl. Europa in 100 Stichworten, S. 114
[3] Insbesondere Fall Cassis de Dijon, s. dazu 3.2
[4] Vgl. Europa in 100 Stichworten, S. 112 ff.
[5] Weißbuch der Kommission an den Europäischen Rat, Mailand 1985
[6] Europa in 100 Stichworten, S. 41 f.
[7] Abl. der EG Nr. L 169 vom 29.6.1987
[8] Vgl. Lenz 1994, S. 140 (darin ist allerdings nicht von Art. 7 a sondern 8 a EWGVertrag die Rede)
- Arbeit zitieren
- Benjamin Augustin (Autor:in), Marcel Büter (Autor:in), 2006, Beschränkungen des Wirtschaftsverkehrs innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77534
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