Im Gegensatz zum HGB enthält der IAS ausführliche Regelungen zur Behandlung von Sicherungsgeschäften. Der erste Entwurf des IAS 39 zum Ansatz und zur Be-wertung von Finanzinstrumenten wurde im Juni 1998 veröffentlicht. Seitdem wurde der IAS 39 einige Male modifiziert und ergänzt. Die Vorschriften zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen gelten als die in der Rechnungslegung am meisten disku-tierten Regelungen der IFRS. Die Problematik ergibt sich aus dem so genannten „Mixed Model“. Mixed Model bedeutet, dass nach IAS 39 verschiedene Kategorien von Finanzinstrumenten unterschiedlich bewertet werden . Sicherungsinstrumente werden in der Regel zum Fair Value bewertet, Grundgeschäfte können, je nach ihrer Kategorie, sowohl zum Fair Value, als auch zu fortgeführten Anschaffungs-kosten bewertet werden. Ohne die speziellen Regelungen des IAS 39 zum Hedge Accounting würden aus der unterschiedlichen Bewertung von abgesicherten Grundgeschäften und Sicherungsinstrumenten ungleichgewichtige Effekte in der Gewinn- und Verlustrechnung entstehen. Bei Anwendung der Vorschriften des Hedge Accountings erfolgt eine Kompensation der Wertänderungen in der GuV. Die heftigen Diskussionen um die Regelungen des Hedge Accountings entstehen durch einen Interessenkonflikt zwischen der Kreditwirtschaft und den Unterneh-men. Während der IAS versucht den Unternehmen zu ermöglichen alle Vermö-gensgegenstände zum aktuellen Zeitwert anzusetzen, fürchtet die EZB um Kapi-talmarktstabilität.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitender Teil
1.1 Begriffsabgrenzung
1.2 Problemstellung
2. Rahmenbedingungen der Finanzinstrumente nach IAS 39
2.1 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen
2.3 Finanzinstrumente und Sicherungsbeziehungen
2.3.1 Derivative und nicht-derivative Finanzinstrumente
2.3.2 Grundgeschäft und Sicherungsinstrument
2.3.3 Arten von Sicherungsbeziehungen
2.4 Ziele des IAS 39
3. Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (Hedge Accounting)
3.1 Hedge Accounting
3.1.1 Regeln des Hedge Accounting
3.1.2 Formen des Hedge Accounting
3.2.2.1 Fair Value Hedge
3.2.2.2 Cash Flow Hedge
3.2 Ansatz von Sicherungsgeschäften
3.3 Bewertung von Sicherungsgeschäften
3.3.1 Zugangsbewertung
3.3.2 Folgebewertung
3.4 Ausweis von Sicherungsgeschäften
3.4.1 Ausweis Fair Value Hedge
3.4.2 Ausweis Cash Flow Hedge
3.5 Kritische Würdigung
4. Fazit und Ausblick
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Arten von Finanzinstrumenten
Abb. 2: Zielsetzung des Hedge Accounting
Abb. 3: Fair Value Hedge (Bewertung, Erfolgsausweis)
1. Einleitender Teil
1.1 Begriffsabgrenzung
Eine bilanzielle Behandlung läuft in drei Schritten ab. Zunächst wird geprüft, ob ein Grund für einen Ansatz vorliegt. Wirtschaftliches Eigentum, sowie wirtschaftliche Forderungen und Verbindlichkeiten unterliegen dem Ansatzgebot. Im HGB heißt es: „Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten“[1]. Als Zweites wird der Wert in der Höhe bestimmt, mit dem bilanziert wird und letztendlich erfolgt der Ausweis in der Bilanz. All das erfolgt unter dem Oberbegriff „Bilanzierung“. Für Sicherungsgeschäfte bestehen nach IAS 39 besondere Bilanzierungsvorschriften. Sicherungsgeschäfte, im Englischen „Hedging Instruments“ genannt, sichern bestehende Preisrisiken entweder teilweise, oder vollständig ab. Es sind Geschäfte, die dazu dienen, durch die Änderungen ihres Marktpreises (Fair Value) oder ihrer Zahlungsströme, die Änderungen im Fair Value oder in den Zahlungsströmen der gesicherten Grundgeschäfte auszugleichen.[2] Die bilanzielle Erfassung von Sicherungsgeschäften wird auch „Hedge Accounting“ genannt. Aus dem Englischen übersetzt ergibt sich: Sicherungsgeschäft (=Hedge) Bilanzierung (=Accounting).[3] Die Vorschriften zum Hedge Accounting wurden im IAS 39 festgehalten. Der International Accounting Standard 39, abgekürzt IAS 39, ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates und stellt „Grundsätze für den Ansatz und die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und einigen Verträgen bezüglich eines Kaufs oder Verkaufs nicht finanzieller Posten“[4] auf.[5]
1.2 Problemstellung
Im Gegensatz zum HGB enthält der IAS ausführliche Regelungen zur Behandlung von Sicherungsgeschäften. Der erste Entwurf des IAS 39 zum Ansatz und zur Bewertung von Finanzinstrumenten wurde im Juni 1998 veröffentlicht. Seitdem wurde der IAS 39 einige Male modifiziert und ergänzt. Die Vorschriften zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen gelten als die in der Rechnungslegung am meisten diskutierten Regelungen der IFRS.[6] Die Problematik ergibt sich aus dem so genannten „Mixed Model“. Mixed Model bedeutet, dass nach IAS 39 verschiedene Kategorien von Finanzinstrumenten unterschiedlich bewertet werden[7]. Sicherungsinstrumente werden in der Regel zum Fair Value bewertet, Grundgeschäfte können, je nach ihrer Kategorie, sowohl zum Fair Value, als auch zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. Ohne die speziellen Regelungen des IAS 39 zum Hedge Accounting würden aus der unterschiedlichen Bewertung von abgesicherten Grundgeschäften und Sicherungsinstrumenten ungleichgewichtige Effekte in der Gewinn- und Verlustrechnung entstehen. Bei Anwendung der Vorschriften des Hedge Accountings erfolgt eine Kompensation der Wertänderungen in der GuV. Die heftigen Diskussionen um die Regelungen des Hedge Accountings entstehen durch einen Interessenkonflikt zwischen der Kreditwirtschaft und den Unternehmen. Während der IAS versucht den Unternehmen zu ermöglichen alle Vermögensgegenstände zum aktuellen Zeitwert anzusetzen, fürchtet die EZB um Kapitalmarktstabilität.
2. Rahmenbedingungen der Finanzinstrumente nach IAS 39
2.1 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
„Die Umsetzung der IAS-Verordnung der Europäischen Union in nationales Recht, macht die Erstellung eines IFRS-Konzernabschlusses erstmalig ab dem Geschäftsjahr 2005 für alle kapitalmarktorientierten Unternehmen zwingend erforderlich.“[8] Ausgenommen hiervon werden Unternehmen, die bislang einen befreienden Konzernabschluss nach US-GAAP erstellen und Unternehmen, die lediglich Schuldtitel zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Sie können die Erstanwendung der IFRS noch bis zum Jahr 2007 hinauszögern. Für die deutsche Wirtschaft bedeutet die Umstellung einen großen Aufwand. Ungefähr 450 Unternehmen in Deutschland (und ca. 7000 Unternehmen in der EU)[9] mussten zum 31.12.2005 ihre bis dato handelsrechtlichen bzw. nach US-GAAP aufgestellten Konzernabschlüsse auf die internationale Rechnungslegung umstellen. Da aber für den erstmalig nach IFRS aufgestellten Konzernabschluss Vergleichszahlen vorliegen müssen, war in den meisten Fällen auch eine IFRS - Eröffnungsbilanz zum 01.01.2004 erforderlich.[10] Nicht nur für die umstellenden Unternehmen selber bedeutet dies einen gestiegenen Arbeitsaufwand, sondern auch für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, für die der Personalaufwand ansteigt. Durch die internationale Rechnungslegung nach IFRS werden sich vor allem die Änderungen im Bereich der Bilanzierung von Finanzinstrumenten, wie Derivaten und Anleihen, bei Fusionen, Übernahmen und Pensionen deutlich auf die ausgewiesenen Gewinne auswirken. Dies geht mit stärkeren Schwankungen bei den Unternehmensgewinnen einher.[11] Die in IAS 39 geregelte Absicherung von Zins- und Währungsrisiken gewinnt für Kreditinstitute und Unternehmen immer mehr an Bedeutung. Es gehört zum regelmäßigen Geschäftsbetrieb, dass „Fremdkapital mit fester oder variabler Verzinsung aufgenommen wird und Mittel in verzinslicher Aktiva angelegt werden.“[12] Infolgedessen bestehen Zins- und Ausfallrisiken. Da die Unternehmen in der Lage sein müssen Risiken überschauen zu können und Gewinne und Verluste planbar zu machen, sind die Regelungen zum Hedge Accounting von großer Bedeutung und ihre Anwendung steht in ständiger Diskussion.[13]
2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zu Finanzinstrumenten und insbesondere zum Hedge Accounting finden sich in den International Financial Reporting Standards (IFRS). Vor ihrer Modifizierung hießen die Rechnungslegungsstandards lediglich International Accounting Standards (IAS). Diese wurden vom International Accounting Standards Commitee (IASC) verabschiedet, welches bereits in 1973 in London gegründet wurde. Die Umstrukturierung und Umbenennung sowohl der IAS in IFRS, als auch der IASC in IASB (International Accounting Standards Board) erfolgte im Jahr 2001. Der IAS 39, verabschiedet im Jahre 1998, legt Standards für den Ansatz, die Bewertung und Angaben über finanzielle Vermögensgegenwerte und Schulden eines Unternehmens einschließlich der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften fest. Diese Standards gelten für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und Industrie-, Dienstleistungs- und Handelsunternehmen. Desweiteren ist der Standard „grundsätzlich auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden, die unter den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen.“[14] Es existieren ein paar Ausnahmen dieses Grundsatzes, die in IAS 39.2-7 geregelt sind.[15] Im Gegensatz zum HGB verursacht der IAS 39 eine Abkehr vom strikten Prinzip der Bewertung zu historischen Kosten. Stattdessen sollen Unternehmen in der Lage sein immer zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) zu bewerten.[16] Der IAS 39 wird kontinuierlich verändert. So zum Beispiel im Bereich Makro Hedging. „Eine der grundlegenden Vorgaben des IAS 39 besteht in der Fair Value-Bewertung der Derivate, verbunden mit der Erfassung der Bewertungsänderung der Derivate in der GuV.“[17] Bis zum 31.03.2004 waren die Hedge Accounting Regelungen des IAS 39 weitgehend auf Mikro-Hedges ausgerichtet. Wenn es nicht gelingt, die zinsabhängige Fair Value-Veränderung abgesicherter Grundgeschäfte GuV-wirksam zu berücksichtigen, entstehen durch eine einseitige Berücksichtigung der Fair Value Veränderung der Derivate in der GuV betriebswirtschaftlich ungerechtfertigte Ergebnisschwankungen. Die Ergebnisschwankungen bei Makro-Hedgederivaten können erst seit dem 31.03.2004 mit der Ergänzung des IAS 39 um Vorschriften zum „Fair Value Hedge Accounting for a Portfolio Hedge of Interest Rate Risk“ eliminiert bzw. kompensiert werden. Dies ist für die Bankenwirtschaft von besonderer Bedeutung.[18]
2.3 Finanzinstrumente und Sicherungsbeziehungen
2.3.1 Derivative und nicht-derivative Finanzinstrumente
„Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt“[19]. Wichtig hierbei ist, dass die vertraglichen Ansprüche und Verpflichtungen finanzielle Sachverhalte zum Inhalt haben. Finanzinstrumente bedürfen nicht der Schriftform. Es existieren drei Arten von Finanzinstrumenten.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Arten von Finanzinstrumenten[20]
Finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumente. Finanzielle Vermögenswerte sind in der Regel Zahlungsmittel bzw. flüssige Mittel, oder als Aktivum gehaltene Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens.[21] Man unterscheidet vier Kategorien finanzieller Vermögenswerte:[22]
1. Bis zur Endfälligkeit gehaltene finanzielle Vermögenswerte (held to maturity)
2. Kredite und Forderungen (loans and receivables)
3. Erfolgswirksam zum Fair Value bewertete finanzielle Vermögenswerte (held for trading)
4. Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögensgegenstände (available for sale)
Finanzielle Verbindlichkeiten beinhalten eine vertragliche Verpflichtung, finanzielle Vermögenswerte an ein anderes Unternehmen abzugeben, oder finanzielle Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell nachteiligen Bedingungen auszutauschen.[23] „Ein Eigenkapitalinstrument ist ein Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Verbindlichkeiten begründet.“[24] Aktien, GmbH-Anteile und bestimmte Vorzugsaktien sind zum Beispiel Eigenkapitalinstrumente.
„Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Vertrag, der in den Anwendungsbereich von IAS 39 fällt und alle der drei nachfolgenden Merkmale aufweist.“[25] Zum einen muss sich der Wert des Derivats infolge einer Änderung eines Basisobjektes, wie zum Beispiel eines bestimmten Zinssatzes, oder Wechselkurses, verändern. Außerdem darf keine Anschaffungsauszahlung erfolgen. Wenn eine Anschaffungsauszahlung erfolgen darf, dann nur eine, die im Vergleich zu Vertragsformen, welche ähnlich auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist. Die dritte Vorraussetzung, die gegeben sein muss ist, dass das Finanzinstrument bzw. der Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt beglichen wird. Typische Beispiele für ein Derivat sind Forwards, Swaps, Futures und Optionen. Ein Forward ist ein außerbörsliches Termingeschäft. Die Vertragsparteien, welche den Forward abschließen, vereinbaren, an einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, einen bestimmten, vorher festgelegten Betrag zu bezahlen. Bei einem Swap wird unterschieden zwischen einem Zinsswap und einem Währungsswap. Der Zinsswap legt fest, dass auf einen identischen, nominalen Betrag bezogene Zinszahlungen ausgetauscht werden, welche eine unterschiedliche Zinsbasis besitzen. Bei einem Währungsswap wird ein Kapitalbetrag gegen den entsprechenden Kapitalbetrag in anderer Währung mit den dazugehörigen Zinszahlungen zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht. Ein Zins- und ein Währungsswap können auch kombiniert werden. Standardisierte und börsengehandelte Termingeschäfte werden Futures genannt. Ein Future kann unterschiedliche Basiswerte haben, wie zum Beispiel Zinsen, Aktienindizes, Fremdwährungen, Strom etc. Eine Option ist eine Vereinbarung zwischen zwei Vertragspartnern, bei dem einer der Vertragspartner das Recht erhält mit dem anderen in einem bestimmten Zeitraum oder an einem bestimmten Zeitpunkt ein festgelegtes Vertragsverhältnis einzugehen. Er kann aber auch die Auszahlung eines festgelegten Geldbetrags verlangen. Bei einem Kauf bzw. Verkauf von Vermögenswerten könnte zum Beispiel eine Optionsvereinbarung geschlossen werden.[26]
2.3.2 Grundgeschäft und Sicherungsinstrument
Ein Grundgeschäft ist ein Geschäft im Rahmen des Hedge Accounting mit Risiken wie zum Beispiel einem Währungsrisiko oder einem Zinsrisiko.[27] „Ein Grundgeschäft kann ein bilanzierter Vermögenswert oder eine bilanzierte Verbindlichkeit, eine bilanzunwirksame feste Verpflichtung, eine erwartete und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Transaktion oder eine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb sein.“[28] Ein Sicherungsgeschäft ist ein Geschäft zur Absicherung der Risiken, welches ein Grundgeschäft mit sich bringt. Beinahe alle derivativen Finanzinstrumente, die unter den Anwendungsbereich des IAS 39 fallen, können als Sicherungsinstrumente eingesetzt werden.[29] Hierfür müssen die in IAS 39.88 genannten Vorraussetzungen erfüllt sein. Eine Vorraussetzung ist zum Beispiel, dass zu Beginn der Absicherung eines Risikos die Sicherungsbeziehung und die Risikomanagementzielsetzungen und –strategien des Unternehmens festgelegt und dokumentiert werden müssen.[30] Ein einzelnes Sicherungsgeschäft kann unter bestimmten Bedingungen auch zur Absicherung verschiedener Risiken eingesetzt werden und mehrere Sicherungsinstrumente können auch gemeinsam oder in Teilen einem Grundgeschäft zugeordnet werden.[31] Ein Sicherungsinstrument kann auch nur für einen Teil der Laufzeit des Grundgeschäfts zugeordnet werden, wohingegen die Anwendung des Hedge Accounting auf einen Teil der Laufzeit des Sicherungsgeschäfts nicht erklaubt ist.[32] Bei der Absicherung von Wechselkursrisiken müssen nicht unbedingt derivative, sondern können auch originäre Finanzinstrumente verwendet werden.[33]
2.3.3 Arten von Sicherungsbeziehungen
Im IAS 39 sind drei unterschiedliche Arten von Sicherungsbeziehungen festgelegt. Eine Sicherungsbeziehung ist der Fair Value Hedge. Hierbei wird der beizulegende Zeitwert abgesichert. Bilanzierte Vermögenswerte oder Verpflichtungen oder nicht bilanziell erfasste feste Verpflichtungen oder Teile davon werden gegen Fair-Value-Änderungen abgesichert, welche auf ein bestimmtes Risiko zurückzuführen sind und das Nettoergebnis des Unternehmens berühren.[34] Die Absicherung von Zahlungsströmen wird Cash Flow Hedge genannt. Hierbei werden „Schwankungen von Zahlungsströmen, die einem bestimmten Risiko aus bilanzierten Vermögenswerten oder Verpflichtungen oder einer geplanten, hoch wahrscheinlichen Transaktion zugeordnet werden können und das Nettoergebnis des Unternehmens berühren, abgesichert.“[35] Bei einem Fair Value Hedge werden feste in variable und bei einem Cash Flow Hedge variable in feste Zahlungsströme umgewandelt.[36] Ein Beispiel für ein Fair Value Hedge wäre die Absicherung des Zinsänderungsrisikos aus festverzinslichen Fremdkapitaltiteln, oder aus einem festverzinslichen Darlehen. Ein Beispiel für einen Cash Flow Hedge ist die Absicherung der Zahlungsströme aus einer variabel verzinslichen Schuldverschreibung.[37] Die dritte Art einer Sicherungsbeziehung ist der Hedge of a Net Investment in a Foreign Operation. Er dient der Absicherung einer Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb, wie sie im IAS 21 beschrieben wird.[38]
[...]
[1] § 246 (1) HGB
[2] Vgl. http://www1.finanzberichte.postbank.de/2003/gb/serviceseiten/glossar/
Sicherungsgeschaefte Stand 05.06.2006; Vgl. Eckes B. u.a. (2004), S.1
[3] Vgl. http://dict.leo.org/ Stand 05.06.2006
[4] Vgl. IAS 39 (2007)
[5] Vgl. ebd.
[6] Vgl. Eckes B.; Barz K.; Bäthe-Guski M.; Weigel W. (2004), S.1
[7] Vgl. Wolz, M. (2004), S.397
[8] Vgl. Arnoldi, R.; Leopold T. (2005), S.22
[9] Vgl. KPMG, Goldman Sachs (Hrsg.), (2004), S.1; http://www.kpmg.ch/library/pdf/20021216_MR_IFRS_Auswirkungen_auf_Unternehmen_und_Maerkte_de.pdf, Stand 05.06.2006
[10] Vgl. KPMG (Hrsg.), (2004), S.1
[11] Vgl. KPMG, Goldman Sachs (Hrsg.), (2004), S.1; http://www.kpmg.ch/library/pdf/20021216_MR_IFRS_Auswirkungen_auf_Unternehmen_und_Maerkte_de.pdf Stand 05.06.2006
[12] Scharf P. (2004), S.3
[13] Vgl. ebd.
[14] Steffen K.; Scharpf P. (2005), S. 37
[15] Vgl. ebd.
[16] Vgl. Jamin W.; Krankowsky M. (2003), S.503
[17] Vgl. ebd.
[18] Vgl. ebd.
[19] IAS 32.11 (2007); Steffen K.; Scharpf P. (2005), S.64
[20] IAS 32.11 (2007); Steffen K.; Scharpf P. (2005), S.53
[21] IAS 32.11 (2007); Steffen K.; Scharpf P. (2005), S.56 f.
[22] IAS 32.11 (2007); Vgl. Petersen; Bansbach; Dornbach (2005), S.139
[23] Vgl. IAS 32.11 (2007); Vgl. Steffen K.; Scharpf P. (2005), S.59
[24] IAS 32.11 (2007); Vgl. Steffen K.; Scharpf P. (2005), S.61
[25] Steffen K.; Scharpf P. (2005), S.64; IAS 39.9
[26] Vgl. Steffen K.; Scharpf P. (2005), S.64ff.
[27] Vgl. http://www.sap.info/public/DE/de/glossary/de/glossaryletter/Word-236224226c55d22c2e_glossary/G Stand 01.06.2006
[28] IAS 39.78 (2007)
[29] Vgl. Steffen K.; Scharpf P. (2005), S.255
[30] Vgl. IAS 39.88 (2007)
[31] Vgl. IAS 39.76 (2007); Vgl. IAS 39.77 (2007)
[32] Vgl. IAS 39.75 (2007)
[33] Vgl. Steffen K.; Scharpf P. (2005), S.99
[34] Vgl. IAS 39.86 (a) (2007)
[35] Eckes B.; Barz K.; Bäthe-Guski M.; Weigel W. (2004), S.2
[36] Vgl. IAS 39.86 (b) (2007)
[37] Vgl. Eckes B.; Barz K.; Bäthe-Guski M.; Weigel W. (2004), S.3
[38] Vgl. IAS 39.86 (c) (2007)
- Arbeit zitieren
- Diplom-Kaufmann (FH) Hendrik Möhlenbruch (Autor:in), 2006, Bilanzielle Behandlung von Sicherungsgeschäften (Hedge Accounting) nach IAS 39, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77145
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