1. Einleitung
Die Europäische Union als rechtliche, politische und wirtschaftliche Instanz ist eine einzigartige Institution in dem globalen Politikgeflecht. Es ähnelt in seinen Merkmalen zwar einer regulären internationalen Organisation, wie zum Beispiel den Vereinten Nationen, da sie sich auf völkerrechtlichen Verträgen gründet, gemeinsame Zielsetzungen beschreibt und über handlungs- und beschlussfähige Organe verfügt, in denen Mitgliedstaaten sich regelmäßig zusammenfinden und –arbeiten. Das Ausmaß der supranationalen Entscheidungen und Beschlüsse geht jedoch weit über das übliche Maß hinaus. In einem schrittweisen Integrations- und Verknüpfungsprozess ist aus der ursprünglich reinen Wirtschaftsgemeinschaft ein komplexes System von rechtlichen, politischen und ökonomischen Interdependenzen entstanden, das zunehmend auf gemeinschaftliches Handeln der heutzutage 27 Mitgliedstaaten setzt. Durch den fortlaufenden Prozess der Europäisierung werden weitreichende Kompetenzen der nationalen Parlamente an die supranationalen Organe, wie dem Europäischen Parlament (kurz EP) oder dem Europäischen Rat, abgegeben. Hoheitliche Aufgaben werden in vielen Bereichen nicht mehr vom nationalen Parlament wahrgenommen, sondern von den besagten EU-Organen durch Vorlagen und Rahmengesetzgebung vorgegeben. Durch den nur zögerlich fortschreitenden Demokratisierungsprozess der Union und Rechtsprechungen verfassungsstaatlicher Gerichte, wie dem Deutschen Bundesverfassungsgericht, ist die Anforderung an die Europäische Union gewachsen, die nationstaatlichen Parlamente in Rechtsetzungsverfahren miteinzubeziehen. Die Frage, die sich dabei aufwirft, ist, mit welchem Instrument und in welchem Ausmaß diese Rückkoppelung an die Parlamente erfolgen soll.
Die Hausarbeit wird sich im folgenden damit beschäftigen, wie die Verträge der Europäischen Gemeinschaft und Union in den letzten 50 Jahren seit der Unterzeichnung der Römischen Verträge zur Übertragung hoheitlicher Kompetenzen von nationaler auf EU-Ebene geführt haben. Zudem soll dargestellt werden, wie sich der Deutsche Bundestag an der Ausgestaltung europäischer Politik beteiligt, welche Möglichkeiten sich ihm und anderen nationalen Parlamenten vor allem durch den Vertrag von Amsterdam eröffnet haben und ob er tatsächlich Einfluss auf Rechtsetzung primärer und sekundärer Art ausüben kann.
Gliederung
1 Einleitung
2 Die Befugnisserweiterung der Organe der Europäischen Gemeinschaft im historischen Kontext
3 Die Beteiligung des Deutschen Bundestages an der Ausgestaltung europäischer Politik
3.1 Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union des Bundestages
3.1.1 Zusammensetzung und Tätigkeitsschwerpunkte
3.1.2 Beschlussfassungen – Mitwirkungsmöglichkeit des Deutschen Bundestages an der Ausgestaltung europäischer Gesetzesvorhaben?
3.2 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Maastricht und dessen Bedeutung
3.3 Der Vertrag von Amsterdam und die Stärkung der Konferenz der Europa-Ausschüsse der nationalen Parlamente in der EU
4 Fazit
5 Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Die Europäische Union als rechtliche, politische und wirtschaftliche Instanz ist eine einzigartige Institution in dem globalen Politikgeflecht. Es ähnelt in seinen Merkmalen zwar einer regulären internationalen Organisation, wie zum Beispiel den Vereinten Nationen, da sie sich auf völkerrechtlichen Verträgen gründet, gemeinsame Zielsetzungen beschreibt und über handlungs- und beschlussfähige Organe verfügt, in denen Mitgliedstaaten sich regelmäßig zusammenfinden und –arbeiten. Das Ausmaß der supranationalen Entscheidungen und Beschlüsse geht jedoch weit über das übliche Maß hinaus. In einem schrittweisen Integrations- und Verknüpfungsprozess ist aus der ursprünglich reinen Wirtschaftsgemeinschaft ein komplexes System von rechtlichen, politischen und ökonomischen Interdependenzen entstanden, das zunehmend auf gemeinschaftliches Handeln der heutzutage 27 Mitgliedstaaten setzt. Durch den fortlaufenden Prozess der Europäisierung[1] werden weitreichende Kompetenzen der nationalen Parlamente an die supranationalen Organe, wie dem Europäischen Parlament (kurz EP) oder dem Europäischen Rat, abgegeben. Hoheitliche Aufgaben werden in vielen Bereichen nicht mehr vom nationalen Parlament wahrgenommen, sondern von den besagten EU-Organen durch Vorlagen und Rahmengesetzgebung vorgegeben. Durch den nur zögerlich fortschreitenden Demokratisierungsprozess der Union und Rechtsprechungen verfassungsstaatlicher Gerichte, wie dem Deutschen Bundesverfassungsgericht, ist die Anforderung an die Europäische Union gewachsen, die nationstaatlichen Parlamente in Rechtsetzungsverfahren miteinzubeziehen. Die Frage, die sich dabei aufwirft, ist, mit welchem Instrument und in welchem Ausmaß diese Rückkoppelung an die Parlamente erfolgen soll.
Die Hausarbeit wird sich im folgenden damit beschäftigen, wie die Verträge der Europäischen Gemeinschaft und Union in den letzten 50 Jahren seit der Unterzeichnung der Römischen Verträge zur Übertragung hoheitlicher Kompetenzen von nationaler auf EU-Ebene geführt haben. Zudem soll dargestellt werden, wie sich der Deutsche Bundestag an der Ausgestaltung europäischer Politik beteiligt, welche Möglichkeiten sich ihm und anderen nationalen Parlamenten vor allem durch den Vertrag von Amsterdam eröffnet haben und ob er tatsächlich Einfluss auf Rechtsetzung primärer und sekundärer Art ausüben kann.
2 Die Befugnisserweiterung der Organe der Europäischen Gemeinschaft im historischen Kontext
Die heutige Europäische Union entwickelte sich in den letzten 50 Jahren aus einer Vielzahl von Zusammenschlüssen zwischen wenigen westeuropäischen Staaten zu einer komplexen supranationalen Organisation, die oft auch als „System sui generis“[2] bezeichnet wird, da sie in dieser Form weltweit einzigartig ist. Auf Basis des von französischer und deutscher Seite vereinbarten Schuman-Plans, der vorsah, dass der Industriebereich des Ruhrgebiets unter gemeinsame Kontrolle beider Länder gestellt wurde, trat am 23. Juli 1953 der Vertrag von Paris in Kraft, der den Mitgliedstaaten Zugang zu den Produktionsfaktoren für Kohle und Stahl erlaubte, ohne Zoll zahlen zu müssen. Mitglieder der sogenannten Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) waren zunächst, Frankreich, Deutschland, Italien und die Benelux-Länder. Ziel der Gemeinschaft war es, nach dem Zweiten Weltkrieg den innereuropäischen Frieden zu sichern durch die „Vergemeinschaftung“ der Kriegsrohstoffe Kohle und Stahl.
Am 25. März 1957 unterzeichneten die sechs Mitgliedstaaten der EGKS die sogennanten Römischen Verträge, in denen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) wie auch die Europäische Atomgemeinschaft (EAG, heutzutage EURATOM) gegründet wurden. Durch die EWG schufen die Staaten einen gemeinsamen Markt, der die Abschaffung von Zollschranken und Kontingentierungen vorsah, sowie auf dem freien Dienstleistungs-, Personal- und Kapitalverkehr beruhte. Die EAG sollte, wie zuvor auch schon die EGKS, den Frieden in Westeuropa durch gemeinsame Kontrolle eines weiteren kriegswichtigen Gutes (die Nukleartechnologie) sichern. Ihre Aufgabe war es, "durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen“.[3] Die Unterzeichnung der Vertäge von Rom gilt heute als offizielle Geburtsstunde der Europäischen Union.
Am 1. Juli 1967 trat ein weiterer Vertrag in Kraft, der die Befugnisse der suprantionalen Gemeinschaften erweiterte. Der sogenannte Fusionsvertrag führte zu der Schaffung einer gemeinsamen Komission und eines gemeinsamen Rates der drei Europäischen Gemeinschaften EGKS, EWG und EAG. Zudem wurden Kompetenzen des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Parlaments erweitert, die nun für alle drei Gemeinschaften zuständig waren. Bis zur offiziellen Gründung der Europäischen Union durch den Vertrag von Maastricht traten sechs weitere Länder den Gemeinschaften bei.
1974 wurde das deutsche Bundesverfassungsgericht erstmals damit beaufragt, sich mit den supranationalen Organen auseinanderzusetzen und die Übereinstimmung europäischer Vorlagen mit deutschem Verfassungsrecht zu prüfen. Der sogenannte Solange I-Beschluss sah vor, dass der Vorrang des Gemeinschaftsrechts seine Grenzen im Grundgesetz der Bundesrepublik findet und dass das Bundesverfassungsgericht das Recht hat, die Vereinbarkeit von europäischen Beschlüssen mit deutschem Recht in jedem Einzelfall selbst zu prüfen.[4] Im Oktober 1986 revidierte das BVerfG seine Entscheidung und gab bekannt, dass der Rechtschutz, den die europäischen Organe sichern, den Maßstäben der Grundrechte entspräche und somit keine Prüfung im Regelfall nötig ist.[5]
Mit dem Ziel eines Zusatzvertrages zu den Römischen Verträgen von 1957, wurde im Februar 1986 die Einheitliche Europäische Akte (EEA) von der EU-12 unterzeichnet, die ein wichtiger Schritt zur Bildung der heutigen Europäischen Union war. Bis zum Jahr 1993 sollte der Gemeinsame Markt der Mitgliedstaaten zu einem Binnenmarkt werden. Zur Verwirklichung diesen Projektes wurden in der EEA 282 konkrete Maßnahmen genannt, u.a. der Wegfall von Personen- und Warenkontrollen an den EG-Binnengrenzen sowie weitreichende Marktöffnungen und –liberalisierungen durch beispielsweise Beseitigung von Monopolen. Zudem wurde das Abstimmungssystem einer qualifizierten Mehrheit auf weitere Poltikbereiche ausgeweitet. Darunter gehörten die Befugnisse über die Bereiche Binnenmarkt, Währung, Sozialpolitik, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, Forschung und technologische Entwicklung sowie Umweltpolitik. In anderen Politikfeldern galt jedoch weiterhin das Einstimmigkeitssystem. Desweiteren wurde die Stellung des Europäischen Parlaments gegenüber dem Rat gestärkt, um den Grad der demokratischen Legitimation zu erhöhen und das Parlament schrittweise zu einem mitwirkenden Gesetzgeber zu etablieren, der mit dem Rat auf einer Stufe steht.
Im Februar 1992 unterzeichneten die damaligen zwölf Mitgliedstaaten den Vertrag von Maastricht, der letztendlich im November 1993 in Kraft trat. Offiziell als Vertrag über die Europäische Union bezeichnet, stellte er die EU als übergeordneten Verbund über die drei Gemeinschaften und errichtete zwei weitere Säulen der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten: die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS). Auch hier wurde die Demokratisierung des supranationalen Verbunds vorangetrieben, indem das sogenannte Mitentscheidungsverfahren eingeführt wurde. Dadurch wurde dem Europäische Parlament das Recht auf Mitentscheidung in einigen Feldern eingeräumt und somit auf gleiche Höhe wie der Europäische Rat gestellt.
Durch die Kompetenzerweiterung der EU-Gremien wurde 1993 das Bundesverfassungsgericht ein weiteres Mal eingeschaltet, um zu klären, in welchem Ausmaß die demokratische Legitimation der Europäischen Union zu erfolgen hat und in welchem Verhältnis europäische und deutsche Rechtssprechung steht. In ihrem Urteil entschieden die Richter, dass das Demokratieprinzip Deutschland nicht daran hindern könne, in einer mächtigen supranationalen Organisation Mitglied zu sein. Vorraussetzung dafür sei jedoch, dass eine vom Volk ausgehende Legitimation gesichert ist, d.h. in erster Linie über eine Rückkoppelung des Handelns europäischer Organe an die nationalen Parlamente der einzelnen Mitgliedstaaten.[6] Schritthaltend mit dem Ausbau legislativer Befugnisse der Organe, müsse auch das Demokratieprinzip in der EU über das vom Volk direkt gewählte Europäische Parlament ausgeweitet werden.
[...]
[1] Europäisierung wird hier als Prozess definiert, durch den politische Entscheidungen zunehmend auf europäischer Ebene getroffen werden. Hiermit ist vor allem der Institionsausbau und die Zunahme dessen Einfluss gemeint. Vgl. Börzel Tanja A., Demokratien im Wandel der Europäisierung. In Demokratien in Europa, herausgegeben von W. Lamping und I. Katenhusen, Leske + Budrich: 181-204. Opladen 2002
[2] Kohler-Koch Beate, Conzelmann Thomas, Knodt Michele, Europäische Integration – Europäisches Regieren, VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2004, S. 130
[3] Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft: Titel 1, Artikel 1
[4] BVerfGE 37, 271 ff. Solange I
[5] BVerfGE 73, 339, Solange II
[6] BverfGE 89, 155, Maastricht
- Arbeit zitieren
- Marc Grezlikowski (Autor:in), 2007, Die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages in Angelenheiten der Europäischen Union hinsichtlich der Übertragung nationaler Kompetenzen auf EU-Organe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/76934
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