Ein Rechtsstaat wie die Bundesrepublik Deutschland kann unmöglich ohne eine Justizgewährungspflicht des Staates existieren. Grundlage dieser Justizgewährungspflicht ist, daß die Bürger, d. h. die Rechtssuchenden, darauf vertrauen können, daß gerechte und rechtmäßige Entscheidungen durch die Organe der Rechtsprechung getroffen werden.
Der Beitrag stellt das Spannungsfeld zwischen der richterlichen Unabhängigkeit und der Einheit der Rechtsprechung anhand mehrer Beispiele dar und diskutiert verschiedene Lösungsmöglichkeiten.
Inhaltsverzeichnis
Richterliche Unabhängigkeit und Einheit der Rechtsprechung
I. Einleitung
1. Geschichtliche Entwicklung der richterlichen Unabhängigkeit
a) Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation
b) Entwicklung im 19. Jahrhundert
aa) Der Deutsche Bund
bb) Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) von 1877
c) Die Weimarer Republik
d) Drittes Reich
e) Bundesrepublik Deutschland
2. Verfassungsrechtliche Grundlagen
a) Sachliche Unabhängigkeit
b) Persönliche Unabhängigkeit
c) Unabhängigkeit im Innenverhältnis der Rechtsprechung
aa) Bindungswirkung aufgrund eines Gesetzes
bb) Unabhängigkeit bezüglich der Dienstaufsicht
cc) Unabhängigkeit und Richterbeurteilung
II. Einheit der Rechtsprechung
1. Einheit der Rechtsprechung als verfassungsrechtliche Pflicht gem. Art. 3 I GG?
2. Formelle Instrumente zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit
a) Oberste Gerichtshöfe des Bundes
b) Gemeinsamer Senat
c) Große Senate
d) Vereinigten Große Senate
e) Vorlagepflicht gem. § 121 II GVG
f) Bindungswirkungen von Entscheidungen des BVerfG
3. Einheit der Rechtsprechung durch Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht?
4. Methodische und verfassungsrechtliche Ansätze zur Einheit der Rechtsprechung
a) Bindung an das Gesetz
b) Bindung an das Recht
aa) Enge Auslegung
bb) Recht als überpositive Rechtsquelle
cc) Recht als Präjudizienbindung
c) Die Theorie der präsumtiven Verbindlichkeit
d) Selbstbindung durch Art. 3 I GG
e) Die institutional-approximative Präjudizienbindung
f) Ablehnung einer Präjudizienbindung
g) Stellungnahme
III. Ergebnis
Literaturverzeichnis
Richterliche Unabhängigkeit und Einheit der Rechtsprechung
I. Einleitung
Ein Rechtsstaat wie die Bundesrepublik Deutschland kann unmöglich ohne eine Justizgewährungspflicht des Staates existieren. Grundlage dieser Justizgewährungspflicht ist, daß die Bürger, d. h. die Rechtssuchenden, darauf vertrauen können, daß gerechte und rechtmäßige Entscheidungen durch die Organe der Rechtsprechung getroffen werden.
Die zentrale Voraussetzung hierfür ist die Gesetzesbindung der Staatsgewalt im allgemeinen und der Rechtsprechung im besonderen.[1] Die Gerichte und damit letztendlich die einzelnen Richter müssen unabhängig von Weisungen sein und dürfen ihren Entscheidungen nur das Gesetz zu Grunde legen. Die Unterwerfung der Rechtsprechung unter das Gesetz ist im Ergebnis das „Korrelat der richterlichen Unabhängigkeit“,[2] um die Rechtsanwendungsgleichheit zu gewährleisten. Die Bindung an das Gesetz verleiht der richterlichen Unabhängigkeit erst ihre Legitimation.[3] Richterliche Unabhängigkeit ist weiterhin Ausdruck des Prinzips der Gewaltenteilung, indem sie die Judikative von unzulässigen Eingriffen durch die Legislative und Exekutive abschottet.[4]
Die Unabhängigkeit der Richter ist somit für eine neutrale Rechtsprechung und einen effektiven Rechtsschutz der Bürger gegenüber dem Staat und seinen Organen unverzichtbar.
Ebenfalls muß aber auch die Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit für den Bürger gewährleistet werden.[5] Die Verläßlichkeit der Rechtsordnung, die wesentliche Voraussetzung der Freiheit ist,[6] kann nicht ohne eine einheitliche Rechtsprechung sowie Gleichheit[7] und Vorhersehbarkeit der Rechtsanwendung existieren.[8]
Theoretisch ist eine absolute Bindung des Richters an das Gesetz möglich, bei welcher der Richter einzig durch die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen eindeutigen gesetzlichen Tatbestand eine Entscheidung fällen kann. Er erfüllt in diesem Modell als „Mund des Gesetzes“[9] ein lückenlose, eindeutige und abschließende Steuerungsvorgabe des Gesetzgebers. Tatsächlich läßt sich ein solches absolutes Bindungsmodell in der Praxis nicht verwirklichen.[10]
Der Gesetzgeber im heutigen Sozial- und Industriestaat, der sich zudem noch um zahlreiche detaillierte Regelungen, wie z. B. im Umweltrecht, kümmern muß, wird zunehmend nicht dazu in der Lage sein, Rechtsbereiche abschließend und vollständig zu kodifizieren. Daher verlagert sich die Aufgabe der Rechtsprechung verstärkt von der Rechtsfindung zur eigenen Rechtssetzung. Da dem Richter Spielräume bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen und der Schließung von ungewollten Lücken im Gesetz bleiben, werden verschiedene Gerichte aufgrund ihrer Unabhängigkeit zwangsläufig zu den gleichen Rechtsfragen unterschiedliche Positionen beziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat der Rechtsprechung im sogenannten Soraya-Beschluß ausdrücklich die Aufgabe und Befugnis der „schöpferischen Rechtsfindung“ zugesprochen.[11] Dieses Spannungsfeld zwischen richterlicher Unabhängigkeit einerseits und einer einheitlichen Rechtsprechung, die erforderlich ist, um die Gleichheit vor dem Gesetz zu verwirklichen, andererseits und unterschiedliche Lösungsansätze dieses Konfliktes stellt die folgende Untersuchung dar.
1. Geschichtliche Entwicklung der richterlichen Unabhängigkeit
a) Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation
Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation hätte eine Unabhängigkeit der Richter der Staatstheorie widersprochen, daß der erwählte römische Kaiser bzw. deutsche König als absoluter Herrscher an der Spitze der Reiches stand. Konkret war der deutsche König der oberste Gerichtsherr im Reich.[12] Er hatte das Recht, jeden noch nicht rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt zur Entscheidung an sich zu ziehen, das ius evocandi.[13] Diese Vorrechte des Königs verlagerten sich zum Ende des Reiches zunehmend auf die Landesfürsten, die durch Wahlkapitulationen und Verträge weitgehend durchsetzten, daß die Möglichkeit der Berufung zum königlichen Hofgericht und das ius evocandi des Königs ausgeschlossen wurden. Als Folge verstanden sich nun die Landesherren als die oberste Gerichtsherren in ihrem Territorium und konnten durch den „Machtspruch“ des Landesherrn unmittelbar in die Rechtspflege eingreifen[14] und Urteile sogar noch im Nachhinein ändern. Bekannt geworden ist der Müller-Arnold-Prozeß, in den Friedrich II. durch einen Machtspruch rückwirkend eingriff, obwohl er grundsätzlich die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Rechtspflege befürwortete.[15]
b) Entwicklung im 19. Jahrhundert
Durch den Einfluß der Aufklärung, v. a. der Gewaltenteilungslehre Montesquieus, und der Verfassungen der Vereinigten Staaten[16] und Frankreich forderte auch in Deutschland das liberale Bürgertum unter dem Motto „Freiheit statt Willkür“ die sachliche Unabhängigkeit der Richter als „oberste Grundbestimmung des Richteramtes“,[17] um die bürgerliche Freiheit gegen die Macht der Landesfürsten durch eine unabhängige Justiz abzusichern.
Diese Forderung wurde auf deutschem Gebiet erstmalig in der von Napoleon I. ausgehenden Verfassung des Königreichs Westfalen vom 15.11.1807 normiert (Art. 49: „Der richterliche Stand ist unabhängig“). Nachdem der Wiener Kongreß von 1814/15 die von Napoleon I. neugeschaffene Ordnung Europas beseitigte, war allerdings auch die positiv formulierte richterliche Unabhängigkeit Geschichte geworden.[18]
aa) Der Deutsche Bund
Den Gedanken der richterlichen Unabhängigkeit griffen die süddeutschen Bundesstaaten in ihren Verfassungen jedoch wenig später wieder auf (VIII. Titel § 3 Verf. Bayern,[19] § 14 Verf. Baden,[20] Artt. 32, 34 Verf. Hessen[21] ).
Die richterliche Unabhängigkeit wurde in den „Grundgesetzen“ des Deutschen Bundes, der Bundesakte (BA) vom 8.6.1815[22] und der Wiener Schlußakte (WSA) vom 15.5.1820,[23] nicht ausdrücklich normiert. Jedoch verpflichtete Art. 12 BA jeden Bundesstaat einen geordneten Instanzenweg in der Rechtspflege für seine Angehörigen zu schaffen. Art. 29 WSA verbot den Landesherren indirekt die Einmischung in die Rechtspflege, indem er das Recht auf den gesetzlichen Richter und ein gesetzliches Gerichtsverfahren garantierte und somit ein Verbot der Kabinettsjustiz normierte.[24] Daraus folgt, daß auch bundesrechtlich die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Gerichte geboten war.[25]
Allerdings kam es in der Rechtswirklichkeit zu Eingriffen von Exekutivorganen in die Rechtspflege, so z.B. im bentinckschen Erbfolgestreit über die Herrschaft Kniphausen, in welchen der Bundestag, ohne zuständig zu sein, durch Bundesbeschluß vom 12.6.1845 durch einen politischen Machtspruch eingriff, obwohl für das Verfahren gem. Bundesbeschluß vom 24.7.1828 der Rechtsweg eröffnet war.[26]
Neben der sachlichen Unabhängigkeit wurde in mehreren Verfassungen, z. B. in Art. 85, 86 der preußischen Verfassung vom 5.12.1848[27] und § 177 der Paulskirchenverfassung[28] auch die persönliche Unabhängigkeit garantiert, nachdem die Erfahrung gezeigt hatte, daß unliebsame Richter häufig entlassen oder versetzt wurden.[29]
bb) Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) von 1877
Die Reichsverfassung vom 16.4.1871[30] enthielt keinerlei Aussagen zur richterlichen Unabhängigkeit, sondern überließ dies den Landesverfassungen. Erst 1877 garantierte das GVG[31] als Ausdruck einer liberalen Grundstimmung reichseinheitlich die persönliche und sachliche Unabhängigkeit durch einfaches Gesetz.[32]
c) Die Weimarer Republik
Die Weimarer Reichsverfassung normierte in Artt. 102, 104 die richterliche Unabhängigkeit nunmehr auch verfassungsrechtlich. Problematisch war jedoch, daß große Teile der Richterschaft durch ihre Sozialisation und ihre politischen Überzeugungen den neuen republikanischen Staat ablehnten[33] und dadurch immer wieder mit dem Vorwurf der Klassenjustiz konfrontiert wurden.[34] Das Reichsgericht bemühte sich um eine Ausweitung der Macht der Rechtsprechung, indem es für sich durch Berufung der Bindung an die Verfassung und die richterliche Unabhängigkeit[35] ein Prüfungsrecht auch für formelle Gesetze in Anspruch nahm,[36] wenn diese der Reichsverfassung widersprachen.
d) Drittes Reich
Das NS-Regime beseitigte die richterliche Unabhängigkeit fortlaufend während seiner Herrschaft: Am 27.3.1933 erließ der kommissarische preußische Justizminister Hanns Kerrl eine Anordnung, die veranlaßte, allen amtierenden Richter jüdischen Glaubens mit sofortiger Wirkung Urlaub zu erteilen und ihnen „kraft Hausrecht das Betreten des Gerichtsgebäudes zu untersagen“.[37] An diese Maßnahme schloß sich am 7.4.1933 das „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“[38] an, das es in § 1 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 11.4.1933[39] ermöglichte, grundsätzlich alle Richter, die einer kommunistischen Organisation angehörten oder nicht arischer Abstammung waren und seit dem 9.9.1918 in das Richterverhältnis getreten waren, zu entlassen.[40]
In Folge des Röhm-Putsches wurde auch die sachliche Unabhängigkeit der verbliebenen Richter zunehmend in Frage gestellt. Führende Staatsrechtler vertraten, daß Adolf Hitler als Führer alle hoheitliche Gewalt im Staat in sich vereinige[41] und damit „kraft seines Führertums als oberster Gerichtsherr unmittelbar Recht schafft“.[42] Letztendlich wurde die sachliche Unabhängigkeit und die Gesetzesbindung weitgehend durch Lenkungsmaßnahmen wie Richterschulung und Richterbriefe beseitigt[43] und durch die „Bindung des Richters an den Führerwillen [...], der Ausdruck des höchsten Rechts ist“[44] ersetzt.
Die Illusion vieler Juristen, wie z. B. des Reichsjustizministers Gürtner und des Präsidenten des Reichsgerichts Erwin Bumke, die richterliche Unabhängigkeit im totalitären Führerstaat zu bewahren, wurde somit zur Farce.[45]
e) Bundesrepublik Deutschland
Während der Beratungen zum Grundgesetz im Parlamentarischen Rat bestand nach den negativen Erfahrungen der Entmachtung der Justiz im Dritten Reich vollkommene Einigkeit darüber, die richterliche Unabhängigkeit verfassungsrechtlich zu garantieren,[46] wie dies zuvor bereits in einigen der neuen Landesverfassungen geschehen war. Der Herrenchiemseer Entwurf wollte den Richter zusätzlich zum Gesetz auch seinem Gewissen unterwerfen. Hiergegen bestanden jedoch Bedenken, da damit das kaum faßbare Gewissen dem Gesetz als Quelle der Bindung gleichgestellt sein würde. Ebensowenig konnte sich der Vorschlag durchsetzen, den Richtern parteipolitische Betätigungen zu untersagen.
2. Verfassungsrechtliche Grundlagen
Art. 97 GG garantiert die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter unter der Maßgabe der Bindung an das Gesetz und konkretisiert somit die Bindung der Rechtsprechung an „Gesetz und Recht“ (Art. 20 III GG). Art. 97 GG ist daher Kernbestandteil des Gewaltenteilungs- und Rechtstaatsprinzips[47] und wird nach herrschende Meinung von der Ewigkeitsgarantie des Art. 97 III GG umfaßt.[48] Art. 97 GG vermittelt den Richtern jedoch kein Grundrecht oder Standesprivileg.[49] Da weder im Grundgesetz noch in anderen Gesetzen die richterliche Unabhängigkeit definiert oder näher bestimmt wird,[50] bleibt die konkrete Ausgestaltung und Auslegung des Begriffes bei den Gerichten selbst überlassen.
a) Sachliche Unabhängigkeit
Die sachliche Unabhängigkeit ist für alle Personen, die Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt im Sinne des Art. 92 wahrnehmen, in Bezug auf ihre rechtsprechende Tätigkeit[51] in Art. 97 I GG garantiert. Der Richter muß und darf seiner Entscheidung lediglich die materielle Rechtslage, die formellen Verfahrensrechtsordnungen und das Haushaltsrecht zu Grunde legen.[52] Diese Bindung an das Gesetz verbietet es, daß der Richter sich von eigenen Interessen oder unsachgerechten Überlegungen leiten läßt. Anderseits begründet die Unabhängigkeit eine „Dienstpflicht zum Ungehorsam“,[53] wenn auf den Richter durch unzulässige Maßnahmen eingewirkt werden soll. In jüngster Zeit wird verstärkt vertreten, daß das Merkmal „Recht“ des Art. 20 III GG mit in die Gesetzesbindung des Art. 97 I GG zu lesen ist,[54] da Art. 20 III GG gegenüber Art. 97 I GG die höherrangige Norm ist.[55]
[...]
[1] Jarass/Pieroth – Jarass, Art. 20 Rdn. 20; Degenhart, Staatsrecht I, Rdn. 201/208.
[2] Badura, Staatsrecht, S. 575.
[3] Starck, VVDStRL 34 (1976), 43, 48.
[4] Ziegler, Selbstbindung der Dritten Gewalt, S. 182.
[5] Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, Einl. Rdn. 171.
[6] BVerfGE 63, 343.
[7] BVerfGE 66, 335f.
[8] Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, § 121 Rdn. 13.
[9] Montesquie, L`Esprit de Lois: „que la bouche qui prononce les paroles de la loi“, zit. nach: Reinhardt, Konsistente Jurisdiktion, § 2 Fn 170.
[10] BVerfGE 34, 269, 287; Riggert, Selbstbindung, S. 18.
[11] BVerfGE 34, 269, 286ff.
[12] Schroeder, Vom Sachsenspiegel zum Grundgesetz, S. 11.
[13] Roellecke, VVDStRL 34 (1975), 7, 25.
[14] Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte, Rdn. 129.
[15] Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte, Rdn. 130ff.; vgl. die Übersicht bei Regge, Kabinettsjustiz in Brandenburg-Preußen, S. 166ff.
[16] Article III, Section II, Clause I, der amerikanischen Verfassung: „The judicial power shall extend to all cases [..] the law of the United States [..].”
[17] Klüber, Selbständigkeit des Richteramtes, S. 4.
[18] Kotulla, DRiZ 1992, 285, 287.
[19] Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern vom 26. Mai 1818, in: Huber, Dokumente, Bd. 1 Nr. 53.
[20] Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden vom 22. August 1818, in: Huber aaO Nr. 54
[21] Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820, in: Huber aaO Nr. 56.
[22] Deutsche Bundesakte, in: Huber aaO Nr. 30
[23] Schlußakte der Wiener Ministerkonferenzen, in: Huber aaO Nr. 31.
[24] Huber, Verfassungsgeschichte, Bd. 1, S. 617.
[25] Klüber, Selbständigkeit des Richteramtes, S. 53f.; Kotulla, DRiZ 1982, 285, 286.
[26] Huber, Verfassungsgeschichte Bd. 1, S. 781f.
[27] Huber, Dokumente, Bd. 1 Nr. 188.
[28] Verfassung des Deutschen Reiches vom 28.3.1849, in: Huber aaO Nr. 108; weitere Beispiele bei Kotulla, DRiZ 1992, 285, 291.
[29] Dreier – Schulze-Fielitz, Art. 97 Rdn. 3.
[30] RGBl. 1871, S. 63.
[31] RGBl. 1877, S. 41.
[32] Sellert, JuS 1977, 781, 784.
[33] Schroeder, Vom Sachsenspiegel zum Grundgesetz, S. 188f.
[34] AK – Wassermann, Art. 97 Rdn. 5.
[35] Schmitt, Verfassungsrechtliche Aufsätze, S. 87.
[36] RGZ 111, 320, 322f.
[37] Zit. nach Gruchmann, Justiz im Dritten Reich, S. 128.
[38] RGBl. I 1933, S. 175.
[39] RGBl. I 1933, S. 195.
[40] Azzola, Die rechtliche Ausschaltung der Juden, S. 109f., in: Dreier/Sellert, Justiz und Recht im Dritten Reich.
[41] Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, S. 230, 277f.
[42] Schmitt, DJZ 1934, Sp. 945ff.
[43] Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, § 1 Rdn. 23.
[44] Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, S. 279.
[45] Schroeder, Vom Sachsenspiegel zum Grundgesetz, S. 195.
[46] AK – Wassermann, Art. 97 Rdn. 9.
[47] Wolf, Gerichtsverfassungsrecht, S. 185.
[48] Maunz/Dürig – Herzog, Art. 97 Rdn. 3; Sachs – Detterbeck, Art. 97 Rdn. 6; AK – Wassermann, Art. 97 Rdn. 14; Faller, DVBl. 1995, 285, 290.
[49] BVerfGE 27, 211, 217; AK – Wassermann, Art. 97 Rdn. 17; Jarass/Pieroth – Pieroth, Art. 97 Rdn. 1.
[50] Schmidt-Räntsch, DRiG, § 25 Rdn. 5.
[51] v. Mangoldt/Klein/Starck – Classen, Art. 97 Rdn. 3; Wolf, Gerichtsverfassungsrecht, S. 190.
[52] Hoffmann-Riem, DRiZ 2000, 18, 19; Dreier – Schulze-Fielitz, Art. 97 Rdn. 21.
[53] v. Münch/Kunig – Meyer, Art. 97 Rdn. 9.
[54] Reinhardt, Konsistente Jurisdiktion, S. 130f.; Barbey, HStR Bd. III, S. 829.
[55] Maunz/Dürig – Herzog, Art. 97 Rdn. 5; zur Bedeutung des Merkmal Rechts s. u. III. 4. b).
- Quote paper
- Dr. jur. Manuel Ladiges (Author), 2002, Richterliche Unabhängigkeit und Einheit der Rechtsprechung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/76115
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