Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Frage „Ist Lebendspende moralisch vertretbar?“. Diese soll durch die nachfolgenden Punkte erarbeitet und schließlich beantwortet werden.
Dabei ist es zunächst grundlegend, eine Begriffsklärung der Lebendspende und des Transplantationsgesetzes, welches die rechtliche Grundlage bildet, vorzunehmen.
Im weiteren Verlauf wird auf den Ablauf der Lebendspende eingegangen, wo der Kreis der Lebendspender, sowie die zur Spende zu erfüllenden Voraussetzungen genauer beleuchtet werden.
Auch werden die Vor- und Nachteile einer Lebendorganspende gegenübergestellt. Zur besseren Anschauung wird im Punkt drei ein Fallbeispiel eingebracht.
Zum Schluss wird das Ergebnis der Arbeit betrachtet und die Ausgangsfrage beantwortet.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1 Begriffsklärung
1.1 Lebendspende
1.2 Das Transplantationsgesetz
1.2.1 Notwendigkeit des Transplantationsgesetzes
1.2.2 Inhalte in Bezug auf die Lebendspende
2 Ablauf einer Lebendspende
2.1 Der Kreis der Lebendspender
2.1.1 Einschränkung auf Verwandte und nahe Beziehungskonstellationen
2.1.2 Die Spende aus einem Embryo oder Fötus nach einem Schwangerschaftsabbruch
2.2 Voraussetzungen zur Lebendspende
2.2.1 Wer kann und darf Spender werden?
2.2.2 Aufklärung und informierte Einwilligung
2.2.3 Der Aspekt der Freiwilligkeit
2.3 Vor – und Nachteile einer Lebendorganspende
2.3.1 Vorteile
2.3.2 Nachteile
3 Fallbeispiel
4 Fazit
5 Literaturverzeichnis
5.1 Bücher
5.2 Internet
Einleitung
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Frage „Ist Lebendspende moralisch vertretbar?“. Diese soll durch die nachfolgenden Punkte erarbeitet und schließlich beantwortet werden.
Dabei ist es zunächst grundlegend, eine Begriffsklärung der Lebendspende und des Transplantationsgesetzes, welches die rechtliche Grundlage bildet, vorzunehmen.
Im weiteren Verlauf wird auf den Ablauf der Lebendspende eingegangen, wo der Kreis der Lebendspender, sowie die zur Spende zu erfüllenden Voraussetzungen genauer beleuchtet werden.
Auch werden die Vor- und Nachteile einer Lebendorganspende gegenübergestellt. Zur besseren Anschauung wird im Punkt drei ein Fallbeispiel eingebracht.
Zum Schluss wird das Ergebnis der Arbeit betrachtet und die Ausgangsfrage beantwortet.
1 Begriffsklärung
Um überhaupt die Frage, ob Lebendspende denn moralisch vertretbar sei, beantworten zu können, muss zunächst eine Begriffklärung erfolgen. Jedoch gestaltete es sich relativ schwierig, eine kurze aber prägnante Definition zur Lebendspende zu finden. Aus diesem Grund versuchte ich eine eigene Begriffsbestimmung aus der mir zur Verfügung stehenden Literatur zu erschließen, welche im nachfolgenden Unterpunkt aufgeführt wird.
1.1 Lebendspende
Unter einer Lebendspende versteht man die Übertragung von Organen, Geweben und Zellen eines gesunden lebenden Menschen auf einen anderen.
Dabei werden entweder paarweise vorhandene Organe gespendet, oder Teile von Organen, Gewebe oder Zellen mit hoher Regenerationsfähigkeit.
1.2 Das Transplantationsgesetz
Seit dem 1. Dezember 1997 gibt es das Deutsche Transplantationsgesetz (TBG).[1] Ebenso wie die Organspende Verstorbener darin geregelt ist, wird auch die Organentnahme bei noch lebenden Spendern festgelegt.
1.2.1 Notwendigkeit des Transplantationsgesetzes
Da jede Transplantation einen Eingriff in die körperliche Integrität der Betroffenen darstellt, muss durch das Transplantationsgesetz eine solche Operation gerechtfertigt werden. Es legt fest, unter welchen Bedingungen eine Transplantation vollzogen werden darf.
Des Weiteren ordnet das Transplantationsgesetz an, dass Lebendspende nur dann zulässig ist, wenn zum Zeitpunkt der Organentnahme kein geeignetes Organ eines Toten zur Verfügung steht.
1.2.2 Inhalte in Bezug auf die Lebendspende
Im §8 wird die ‚Zulässigkeit der Organentnahme’ festgelegt.[2] Zum einen werden hier die Bedingungen aufgezeigt, welche Voraussetzungen ein potentieller Lebendorganspende erfüllen muss. Auch wird darauf eingegangen, wer für wen spenden darf. Weiterhin wird darin bestimmt, welche Organe entnommen werden dürfen und das der Organspender über Vorgehensweise, Risiken, sowie über mittelbare Folgen und Spätfolgen ausführlichst aufgeklärt werden muss. Um die Widerrechtlichkeit der Integritätsverletzung aufzuheben, wird abschließend noch auf die freiwillige und eindeutige Zustimmung hingewiesen, die der Organspender und auch der Empfänger vor der Organentnahme erbringen muss.[3] Eine nach Landesrecht gebildete unabhängige Kommission muss prüfen, ob Indizien vorliegen, welche zeigen, ob die Entscheidungsfähigkeit der Betroffenen beeinträchtig ist, fehlt oder ob Organhandel vorliegt.[4]
2 Ablauf einer Lebendspende
2.1 Der Kreis der Lebendspender
Hier sind meines Erachtens vor allem zwei Punkte besonders hervorzuheben. Zum einen die verschiedenen Verwandtschafts- und Beziehungskonstellationen und zum anderen die Spende aus einem Embryo oder Fötus nach einem Schwangerschaftsabbruch. Letzteres vor allem, weil es meiner Meinung nach ethisch sehr fragwürdig ist.
2.1.1 Einschränkung auf Verwandte und nahe Beziehungskonstellationen
§8 Absatz 1 Satz 2 schränkt die Lebendorganspende nicht regenerierbarer Organe auf „Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe stehen.“[5] Diese Einschränkung soll verhindern, dass Tauschgeschäfte oder sogar Organhandel im Spiel sind.
Andererseits ist hier aber auch nicht unbedingt der Aspekt der Freiwilligkeit sichergestellt, denn wie Dr. Ruth Baumann-Hölzle richtiger Weise kritisiert, werden Verwandtschaftsbeziehungen nicht freiwillig eingegangen, sodass der Zwang zur Lebendspende innerhalb der Verwandtschaft oft groß ist.[6] Aus diesem Grund ist hier der Aspekt der Freiwilligkeit in besonderer Weise abzuklären. Auf diese und andere äußere Bedingungen der Handlungsfreiheit werde ich aber in einem späteren Punkt noch einmal genauer eingehen.
2.1.2 Die Spende aus einem Embryo oder Fötus nach einem Schwangerschaftsabbruch
Dieser Punkt umfasst die Verwendung von lebendem embryonalem und fötalem Gewebe nach einem Schwangerschaftsabbruch.
Laut Baumann-Hölzle kommt es bei dieser Art von Lebendorganspendern zu einer ‚Instrumentalisierung menschlichen Lebens’.[7] Nach dem ausführlichsten Lesen mehrerer Literatur kann ich mich ihrer Meinung nur anschließen. Zwar hat eine Frau das Recht die Schwangerschaft abzubrechen, wenn sie jedoch nach der Abtreibung darüber entschiede, was außerhalb ihres Körpers mit dem Embryo oder Fötus passieren sollte, läge dieses menschliche Leben im Besitz dieser Frau. Und damit würde es auch instrumentalisiert.
Ein weiteres Problem sieht Baumann-Hölzle darin, dass sich bestimmte Abbruchpraktiken durchsetzen könnten, die den Embryo oder Fötus „möglichst lebend aus dem Leib der Frau holen möchten, um ihn der Transplantation zugänglich zu machen.“[8] Dies ist moralisch äußerst verwerflich, denn dann würde menschliches Leben ebenfalls nur als Gebrauchsgegenstand angesehen.
[...]
[1] Vgl.: www.stiftung-lebendspende.de
[2] Vgl.: www.d-t-g-online.de
[3] ebd.
[4] Vgl.: Schwendemann, W./ Stahlmann, M. 2006, S. 130f.
[5] www.d-t-g-online.de
[6] Vgl.: Baumann-Hölzle, R. 2003, S. 17
[7] Vgl.: Baumann-Hölzle, R. 2003, S. 18
[8] ebd.
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