In der Arbeit geht es um die Bilanzierung von Marken innerhalb des Rahmengerüstes des HGB, IFRS und der US-Gaap.
Unter welchen Bedingungen können Marken angesetzt werden, inwieweit abgeschrieben werden und welche Hintergründe liegen den Vorgehensweisen zugrunde.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
1. Bilanzierung nach dem Handelsgesetzbuch
1.1. Marken, Markenrechte und Markenwerte – begriffliche Grundlagen
1.2. Ansatzvorschriften für Marken nach HGB
1.2.1. Ansatz als immaterielle Vermögenswerte
1.2.2. Ansatz von Aufwendungen für Marken als Bilanzierungshilfe
1.3. Erstbewertung von Marken nach HGB
1.4. Folgebewertung von Marken nach HGB
2. Bilanzierung nach IFRS/IAS
2.1. IFRS, IAS – begriffliche Grundlagen
2.2. Ansatzvorschriften für Marken nach IFRS
2.3. Erstbewertung von Marken nach IFRS
2.4. Folgebewertung von Marken nach IFRS
2.4.1. Marken mit unbegrenzter Nutzungsdauer
2.4.2. Marken mit begrenzter Nutzungsdauer
2.4.3. Markenwerte im Goodwill
3. Bilanzierung nach US-GAAP .
3.1. US-GAAP und Markenrecht – begriffliche Grundlagen
3.2. Ansatzvorschriften für Marken nach US-GAAP
3.3. Erstbewertung von Marken nach US-GAAP
3.4. Folgebewertung für Marken nach US-GAAP
3.4.1. Marken mit begrenzter Nutzungsdauer
3.4.2. Marken mit unbegrenzter Nutzungsdauer
4. Zusammenfassung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
Immaterielle Vermögenswerte gewinnen in Industrieländern aufgrund der Entwicklung zu einer Dienstleistungs- und Wissensgesellschaft immer mehr an Bedeutung (vgl. Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V. 2003, S. 1233). Insbesondere der Wert einer Marke repräsentiert einen hohen Teil des Unternehmenswertes. Diese Erkenntnis wird durch die Neuauflage einer großen Umfrage unter den 100 umsatzstärksten deutschen Unternehmen und den Mitgliedsunternehmen des Deutschen Markenverbandes gestärkt. (vgl. PWC 2005, S. 6 ff.) Demnach beziffern die insgesamt 500 befragten Unternehmen den Wert der Marke am Unternehmenswert auf durchschnittlich 67 Prozent. In der ersten Befragung im Jahr 1999 waren es noch 56 Prozent. Insofern wird die Abbildung von Markenwerten im Jahresabschluss immer wichtiger für entscheidungsnützliche Informationen. Nicht zuletzt deshalb haben sich in den vergangenen Jahren die Anforderungen an die Rechnungslegung bei deutschen Unternehmen grundlegend verändert. Neben der Rechnungslegung nach dem HGB sind kapitalmarktorientierte Unternehmen für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2005 verpflichtet, gemäß der EU-Verordnung 1606/2002 vom 19.7.2002 zur „Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards“, einen Konzernabschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufzustellen. Zudem besteht für an US-Börsen gelistete Unternehmen eine Berichtspflicht nach den US-GAAP. Zwischen den verschiedenen Rechnungslegungsstandards gibt es z. T. erhebliche Differenzen in den Bilanzierungsvorschriften für Marken.
Die vorliegende Seminararbeit beschäftigt sich mit der Frage, welche aktuellen Bilanzierungsmöglichkeiten sich für die Marke und ihrem Wert im Jahresabschluss eines Unternehmens auf dem Boden der verschiedenen Rechnungslegungsvorschriften ergeben. Dabei richtet sich der Focus im ersten Teil auf die Ansatz- und Bewertungsvorschriften nach dem HGB. Anschließend werden im zweiten Teil die Vorschriften für die Behandlung von Marken nach IAS/IFRS aufgezeigt und folgend im dritten Teil das Regelwerk des US-GAAP vergleichend beleuchtet.
1. Bilanzierung nach dem Handelsgesetzbuch
1.1. Marken, Markenrechte und Markenwerte – begriffliche Grundlagen
Marken sind Kennzeichen, die einer Ware oder einer Dienstleistung zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen beigegeben werden (vgl. § 3 MarkenG; Gathen 2001, S.14). Die Grundlage für eine gesonderte bilanzielle Erfassung von Marken in der deutschen Rechnungslegung wurde mit der Änderung des § 8 WZG zum 1.5.1992 begründet (vgl. Baetge et al. 2002, S.124 ff.). Fortan waren Warenzeichen nicht weiter rechtlich an den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens gebunden und ihnen wurde durch Eintragung in das Markenregister ein selbständiges Vermögensrecht eingeräumt. Diese Regelung wurde von dem am 1.1. 1995 in Kraft tretenden „Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen“ übernommen. (vgl. § 27 Abs.1 MarkenG). Es soll festgestellt werden, dass die im weiteren Verlauf der Arbeit erörterten Bilanzierungsmöglichkeiten eine Verwendung des Begriffes „Markenwert“ unumgänglich machen. Hierbei soll der betriebswirtschaftliche Wert einer Marke (engl. „Brand Equity“ oder „Brand Value“) gemeint sein. Er entspricht der „Quantifizierung des Nutzen einer Marke für den Markenführer“ (Homburg / Krohmer 2003, S. 538) und hat seinen Ursprung in der als Markenstärke bezeichneten subjektiven Wertschätzung der Markierung durch die Konsumenten (vgl. Havenstein 2003, S. 1272).
1.2. Ansatzvorschriften für Marken nach HGB
1.2.1. Ansatz als immaterielle Vermögenswerte
Gemäß § 246 Abs.1 HGB ist die Zielsetzung der Bilanz eine vollständige Darstellung der Vermögenslage einer Unternehmung zu einem bestimmten Stichtag. Folglich müssen alle Markenrechte in der Bilanz ausgewiesen werden, sofern es sich um aktivierungsfähige Vermögenswerte handelt. Ob eine Aktivierungsfähigkeit für Vermögensgegenstände vorliegt, wird im Rahmen einer zweistufigen Prüfung ermittelt. Hierbei wird zwischen einer abstrakten und konkreten Aktivierungsfähigkeit unterschieden. Die abstrakte Aktivierungsfähigkeit bestimmt, ob es sich bei Marken überhaupt um Vermögensgegenstände handelt. Eine Antwort darauf ergibt sich aus dem § 266 Abs.1 HGB. Er bestimmt, dass alle immateriellen Vermögensrechte auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen sind. Namentlich aufgeführt werden hier Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten. Da das Markenrecht als ein Unterfall des gewerblichen Schutzrechtes zu sehen ist (vgl. Beater 2001, Bd. 4 § 266 RN 14), kann bei Marken von immateriellen Vermögensgegenständen im Rahmen der abstrakten Aktivierungsfähigkeit ausgegangen werden, da sie folglich von dieser Vorschrift erfasst werden (vgl. Wiedmann 2003, § 266 Rz. 15). Anders die konkrete Aktivierungsfähigkeit. Sie bestimmt, ob einzelne Vermögenspositionen in die Bilanz aufgenommen werden dürfen. Es mangelt an der konkreten Aktivierungsfähigkeit, wenn gesetzliche Hindernisse dem Bilanzansatz entgegenstehen oder die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung nicht eingehalten werden (vgl. Dawo 2003, S. 70). Das deutsche Handelsrecht hat ein solches Hindernis mittels des § 248 HGB normiert. Danach besteht gem. § 248 Abs. 2 HGB ein Aktivierungsverbot für immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden (vgl. Ballwieser 2001: § 248 Rz. 11, 20 ). Von diesem Bilanzierungsverbot sind alle selbst erstellten oder von Dritten ohne Gegenleistung, unentgeltlich oder in sonstiger Weise, erhaltenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens betroffen (Baetge et al. (1995), S. 581, Rz. 16). Somit muss bei der Bilanzierung von Marken grundsätzlich zwischen selbst geschaffenen (originären) und entgeltlich erworbenen (derivaten) Markenwerten unterschieden werden (vgl. Schneider et al. 2004, S.176). Eine Umgehung dieser Vorschrift durch Zuordnung der Marke zum Bilanzposten Umlaufvermögen kommt nicht in Betracht, da die Marke dem Geschäftsbetrieb langfristig dienen soll.
Bei den entgeltlich erworbenen Marken bedarf es auch einer differenzierten Betrachtung der Ansatzvorschriften, da die derivaten Markenwerte zwar aufgrund des Vollständigkeitsgebotes des § 246 Abs. 1 HGB einem Aktivierungsgebot unterliegen (vgl. Förschle 2003, § 248 HGB, Rz. 7), doch dieses Gebot auch an den Einzelbewertungsgrundsatz nach § 252 Abs. 3 HGB gebunden ist. Demzufolge werden Marken, deren Erwerb gemeinsam mit anderen materiellen oder immateriellen Vermögenswerten erfolgt, die Einzelbewertbarkeit abgesprochen, wenn der auf die Marke entfallende Kaufpreisanteil nicht exakt bestimmt werden kann. Ihnen wird die Eigenschaft eines Vermögensgegenstandes abgesprochen. Oft ergibt sich diese Problematik im Rahmen eines asset deals. Ein asset deal ist ein Unternehmenskauf der durch den Erwerb der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden gekennzeichnet ist. Hier werden Marken beim Unternehmenskauf stillschweigend mit umfasst, gleichwohl sie bis zum Zeitpunkt der Übernahme aufgrund des Aktivierungsverbotes (§ 248 Abs.2 HGB) vom übernommenen Unternehmen nicht bilanziert wurden. Das Entgelt für die Marke findet sich dann im Gesamtkaufpreis wieder und dieser kann als Geschäfts- oder Firmenwert (derivater Goodwill) i. S. d. § 255 Abs. 4 HGB als immaterielles Anlagevermögen aktiviert werden. Dabei ist der Goodwill der Mehrbetrag, um den der Ertragswert den Gesamtwert abzüglich der Schulden übersteigt (vgl. Küting 2006, S. 1665). Im Fall des § 255 Abs. 4 HGB besteht für Einzelabschlüsse ein Ansatzwahlrecht. Für alle Marken deren Erwerb isoliert von anderen materiellen oder immateriellen Vermögensgegenständen erfolgt, gilt weiterhin das Aktivierungsgebot gem. §§ 246 Abs.1 i. V. m. 248 Abs.2 HGB (Hammann / von der Gathen 1994, S. 204 ff.).
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- Sascha Flemming (Author), 2007, Bilanzierung von Marken, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/75096
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