urch die Verselbständigung der juristischen Personen im Steuerrecht erfolgt eine getrennte Besteuerung der Körperschaften einerseits und ihrer Anteilseigner andererseits. Die GmbH wird in der Hauptsache von Kapitalgebern gegründet, um mittelbar am Wirtschaftsleben teilnehmen und eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen zu können. Das vorrangige Ziel des Gesellschafters liegt in der Regel in der Maximierung seines konsumfähigen Betrages. Durch die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Leistungsvergütungen, Gewinnthesaurierung und Gewinnausschüttung entsteht für den Anteilseigner bei einer unangemessen hohen Ausnutzung der steuerlich am geringsten belasteten Variante, die Gefahr einer vGA. Insbesondere bei einer Einmann-GmbH prüft das Finanzamt regelmäßig, ob die GmbH ih-rem Gesellschafter aufgrund seiner besonderen Stellung Vorteile eingeräumt hat, die das Ergebnis der GmbH für das Finanzamt nachteilig beeinflusst haben.
Hinzu kommt, dass die Verabschiedung des StSenkG eine grundlegende Reform der Besteuerung der Unternehmen und ihrer Gesellschafter bewirkt. Eine der wichtigsten Änderungen ist die Ablösung des körperschaftsteuerlichen Vollanrechnungsverfahrens durch das sogenannte Halbeinkünfteverfahren. Mit diesem Systemwechsel stellt sich unter anderem die Frage, welche Rolle das Rechtsinstitut der vGA im neuen Recht spielen wird. Es müssen altbekannte Steuerwirkungen und die daraus resultierenden Gestaltungsempfehlungen daraufhin überprüft werden, ob sie auch auf der Grundlage des neuen Rechts noch Gültigkeit besitzen bzw. welche Änderungen sich ergeben.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1. Problemstellung und Abgrenzung des Themas
2. Grundlagen
2.1. Begriff, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung
2.2. Verdeckte Gewinnausschüttungen in der Praxis
2.3. Neue Besteuerungsgrundsätze nach dem StSenkG
3. Belastungswirkung einer verdeckten Gewinnausschüttung
3.1. Betrachtung der Auswirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung auf den konsumfähigen Betrag eines Gesellschafters anhand einer Fallstudie
3.2. Steuerbelastung einer verdeckten Gewinnausschüttung für verschiedene Fallgestaltungen
3.3. Steuerplanerische Überlegung hinsichtlich der Entwicklung einer verdeckten Gewinnausschüttung nach dem StSenkG anhand von Belastungsvergleichen
3.3.1. Überblick der steuerlichen Auswirkungen von Gewinnthesaurierung, offener Gewinnausschüttung, verdeckter Gewinnausschüttung und Leistungsvergütungen aus schuldrechtlichen Verträgen
3.3.2. Verdeckte Gewinnausschüttung und offene Gewinnausschüttung
3.3.3. Gewinnthesaurierung und offene Gewinnausschüttung
3.3.4. Gewinnthesaurierung und Leistungsvergütungen aus schuldrecht- lichen Verträgen
3.3.4.1. Gewinnthesaurierung und Gehaltszahlung
3.3.4.2. Gewinnthesaurierung und Zinszahlung
3.3.5. Offene Gewinnausschüttung und Leistungsvergütungen aus schuldrechtlichen Verträgen
3.3.5.1. Offene Gewinnausschüttung und Leistungsvergütungen aus schuldrechtlichen Verträgen unter Vernachlässigung der Gewerbesteuer
3.3.5.2. Offene Gewinnausschüttung und Gehaltszahlung
3.3.5.3. Offene Gewinnausschüttung und Zinszahlung
4. Steuerliche Gestaltungsüberlegungen hinsichtlich der Bedeutung und Entwicklung der verdeckten Gewinnausschüttung
4.1. Bedeutung der verdeckten Gewinnausschüttung nach dem StSenkG
4.2. Zusammenfassende Betrachtung hinsichtlich der Entwicklung der verdeckten Gewinnausschüttung
5. Ausleitung
Anhang 1: Herleitung der Formel für den Vergleich oGA und Gehaltszahlung
Anhang 2: Herleitung der Formel für den Vergleich oGA und Zinszahlung
Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsanweisungen
Rechtsprechungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Symbolverzeichnis
H Gewerbesteuerhebesatz
XESt individueller Einkommensteuerdurchschnittssatz
XAus-ges. Gesamtsteuerbelastung der oGA
XGeh-ges. Gesamtsteuerbelastung der Gehaltszahlung
XGewSt effektiver Gewerbesteuersatz
XLeist-ges. Gesamtsteuerbelastung der Leistungsvergütung
XT-ges. Gesamtsteuerbelastung der Gewinnthesaurierung
XZins-ges. Gesamtsteuerbelastung der Zinszahlung
Y zu versteuerndes Einkommen
Abbildungsverzeichnis
Abb.
1 Vergleich der effektiven Differenzbelastung und dem Zufluss beim Gesellschafter im Gewinnfall der GmbH
2 Vergleich der Steuerbelastungen einer oGA (1) und einer vGA (2)
3 Vergleich der Steuerbelastungen einer oGA und Leistungsver- gütungen
4 Vergleich Gesamtbelastungen von oGA, Zins- u. Gehaltszahlungen (Hebesatz: 425 v.H.)
Tabellenverzeichnis
Tab
1 Zusammenfassende Betrachtung der steuerlichen Belastungen aufgrund der Aufdeckung einer vGA
2 Wirkung einer vGA an eine natürliche Person bei verschiedenen Fallgestaltungen
3 Vergleich der steuerlichen Auswirkungen einer Thesaurierung, einer oGA, einer vGA, einer Gehaltszahlung und einer Zinszahlung
4 Darstellung der ESt-Sätze und der dem entsprechenden zvE, ab denen die Gewinnthesaurierung gegenüber einer Gehaltszahlung vorteilhaft ist
5 Darstellung der ESt-Sätze und der dem entsprechenden zvE, ab denen die Gewinnthesaurierung gegenüber einer Zinszahlung vorteilhaft ist
6 Darstellung der ESt-Sätze, ab denen eine oGA günstiger als eine Gehalts- zahlung ist
7 Darstellung der Hebesätze, bis welchen die oGA günstiger ist als die Gehahltszahlung
8 Darstellung der Unterschiede zwischen Zins- und Gehaltszahlung anhand von ESt-Sätzen, ab denen eine oGA vorteilhaft ist
9 Darstellung der Unterschiede zwischen Zins- und Gehaltszahlung anhand von Hebesätzen, bis zu denen die ogA günstiger ist
10 Vergleich der Spitzenbelastungen der oGA, der Gehalts- und der Zinszahlung
1. Problemstellung und Abgrenzung des Themas
Durch die Verselbständigung der juristischen Personen im Steuerrecht erfolgt eine getrennte Besteuerung der Körperschaften einerseits und ihrer Anteilseigner andererseits. Die GmbH wird in der Hauptsache von Kapitalgebern gegründet, um mittelbar am Wirtschaftsleben teilnehmen und eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen zu können.[1] Das vorrangige Ziel des Gesellschafters liegt in der Regel in der Maximierung seines konsumfähigen Betrages. Durch die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Leistungsvergütungen, Gewinnthesaurierung und Gewinnausschüttung entsteht für den Anteilseigner bei einer unangemessen hohen Ausnutzung der steuerlich am geringsten belasteten Variante, die Gefahr einer vGA. Insbesondere bei einer Einmann-GmbH[2] prüft das Finanzamt regelmäßig, ob die GmbH ihrem Gesellschafter aufgrund seiner besonderen Stellung Vorteile eingeräumt hat, die das Ergebnis der GmbH für das Finanzamt nachteilig beeinflusst haben.[3]
Hinzu kommt, dass die Verabschiedung des StSenkG eine grundlegende Reform der Besteuerung der Unternehmen und ihrer Gesellschafter bewirkt. Eine der wichtigsten Änderungen ist die Ablösung des körperschaftsteuerlichen Vollanrechnungsverfahrens durch das sogenannte Halbeinkünfteverfahren.[4] Mit diesem Systemwechsel stellt sich unter anderem die Frage, welche Rolle das Rechtsinstitut der vGA im neuen Recht spielen wird. Es müssen altbekannte Steuerwirkungen und die daraus resultierenden Gestaltungsempfehlungen daraufhin überprüft werden, ob sie auch auf der Grundlage des neuen Rechts noch Gültigkeit besitzen bzw. welche Änderungen sich ergeben.[5]
Die Arbeit hat deshalb das Ziel, steuerplanerische Überlegungen hinsichtlich der Bedeutung und der Entwicklung der vGA nach dem StSenkG für eine Einmann-GmbH zu entwickeln und einen Beitrag zur Steuerplanung auf der Grundlage des neuen Rechts zu leisten. Auf die Übergangsregelungen gem. §§ 36 KStG soll im Rahmen der Ausarbeitung nicht eingegangen werden. Aufgabe des Beitrages soll nicht die umfassende Darstellung des Problembereiches vGA sein, die Ausführungen konzentrieren sich vielmehr auf die folgenden Bereiche:
Den steuerplanerischen Überlegungen vorangestellt, wird im Abschnitt 2 zum einen die Definition des vGA Begriffes und die Aufführung, der in der Praxis am häufigsten auftretenden vGA - Sachverhalte. Außerdem sollen die für die Arbeit relevanten Steuerrechtsänderungen im Rahmen des StSenkG skizzenhaft dargestellt werden, wobei insbesondere auf die Grundlagen des Halbeinkünfteverfahrens näher eingegangen wird.
Der Abschnitt 3 bildet den Schwerpunkt der Arbeit. Es erfolgen Untersuchungen hinsichtlich der Besteuerungsfolgen einer vGA im Halbeinkünfteverfahren. Ziel des ersten Teils dieses Abschnittes ist die Darstellung der steuerlichen Auswirkungen einer vGA und die Folgen auf den konsumfähigen Betrag anhand einer umfassenden Fallgestaltung. Um die endgültige Belastungswirkung einer vGA zu verdeutlichen, wird in diesem Fallbeispiel eine Vollauskehrung des Vermögens der GmbH unterstellt.
Anschließend sollen Beispielsrechnungen zeigen, dass im Einzelfall die Belastungsfolgen einer vGA an eine natürliche Person je nach Fallkonstellation sehr unterschiedlich sein können. Dazu erfolgt eine Einteilung der Fallgestaltungen hinsichtlich der bisherigen Behandlung beim Gesellschafter, d.h. ob bislang steuerpflichtige oder keine steuerpflichtigen Einnahmen vorliegen bzw. ob sich auf Seiten des Gesellschafters gegenläufige Aufwendungen ergeben. Die Untersuchungen geschehen zum einen vor dem Hintergrund, dass die Gesellschaft Gewinn und zum anderen, dass die Gesellschaft Verlust erwirtschaftet.
Der letzte Teil des Abschnittes 3 umfasst Überlegungen hinsichtlich der voraussichtlichen Entwicklung der vGA im neuen Recht. Im Anrechnungsverfahren stellte die Vereinbarung von Leistungsvergütungen ein Gestaltungsinstrument bei einer personenbezogenen GmbH dar, mit welcher insbesondere als Alternative zur Ausschüttung eine deutliche Minderung der Steuerbelastung erreicht werden konnte.[6] Anhand von Belastungsvergleichen, zwischen einer vGA, einer Gewinnthesaurierung, der oGA und Leistungsvergütungen wird geprüft, ob diese Grundaussage auch nach dem Systemwechsel noch Gültigkeit besitzt. Für die Erklärung der unterschiedlichen steuerlichen Belastungen und für weitere steuergestalterische Überlegungen werden die Steuerwirkungen in ihrer Gesamtwirkung unmittelbar unter Zuhilfenahme mathematischer Zusammenhänge ermittelt.
Auf Basis des Abschnittes 3 werden in Punkt 4 Schlussfolgerungen zur möglichen Entwicklung des Rechtsinstitutes der vGA abgeleitet. Ziel dieses Abschnittes ist die Herausarbeitung steuerlicher Gestaltungsempfehlungen für eine Einmann-GmbH.
2. Grundlagen
2.1. Begriff, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung
Gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG dürfen Gewinnausschüttungen das Einkommen der GmbH nicht mindern. Dies gilt nicht nur für eine oGA, sondern auch für eine vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Im KStG und EStG wird zwar der Begriff der vGA erwähnt, jedoch geben diese keine explizite Definition. Gleiches gilt für das Handelsrecht, wo nur auf Grund von Umschreibungen in Vorschriften, die diesen Sachverhalt betreffen, ein Verbot der vGA impliziert wird.[7],[8] Zur Herleitung der Begriffsbestimmung, ist daher auf die Rechtsprechung zu verweisen. Der BFH hatte im Urteil vom 22.2.1989[9] die vGA neu definiert und hält seitdem an der dort gefundenen Begriffsbestimmung fest.[10] Demnach wird unter einer vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung verstanden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Diese Definition wird auch nach dem Systemwechsel Bestand haben.[11]
Der BFH nimmt in der Regel dann eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis an, wenn die GmbH einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA außerdem dann anzunehmen sein, wenn die Gesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt.[12] Analoges gilt auch für die mittelbare vGA an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person.[13]
Bei § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG handelt es sich um eine Gewinnkorrekturvorschrift, die außerhalb der Steuerbilanz ansetzt und durch die Hinzurechnung zum Steuerbilanzgewinn faktisch
erst die Einkommensermittlung beeinflusst.[14] Die Herstellung der Ausschüttungsbelastung ist nicht automatisch Rechtsfolge des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Hierzu bedarf es immer der Annahme einer sogenannten anderen Ausschüttung.[15] Der BFH definiert in seinem Urteil vom 11.10.1989[16] die Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. als eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, nicht im Zusammenhang mit einer Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1977 steht und sich in Form des Mittelabflusses konkretisiert.
Nach Abschaffung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens durch das StSenkG ist der Abfluss auf GmbH-Ebene bei einer vGA grundsätzlich kein besteuerungsrelevantes Kriterium mehr. Für die Rechtsfolgen auf Seiten des Gesellschafters ist die bisherige Rechtsprechung nach wie vor einschlägig. Die Vorschriften des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und des § 27 Abs. 3 KStG a.F. sind im Begriffskern gleich.[17] Eine andere Ausschüttung gem. § 27 Abs. 3 KStG a.F. setzt, nicht unbedingt zeitgleich, aber zumindest dem Grunde nach, einen Zufluss der Kapitalerträge beim Gesellschafter voraus.[18] Die Rechtsfolgen des Halbeinkünfteverfahrens knüpfen ausschließlich an den Zufluss auf Gesellschafterseite an.
Welche definitorischen Auswirkungen der Systemwechsel zum Halbeinkünfteverfahren haben wird, ist derzeit noch nicht absehbar.[19] Unabhängig davon, bleibt die bisherige Rechtsprechung zunächst weiter von Bedeutung.
2.2. Verdeckte Gewinnausschüttungen in der Praxis
Die in der Praxis auftretenden Varianten einer vGA sind äußerst vielfältig. Im Folgenden sollen deshalb nur die am häufigsten vorkommenden Grundkonstellationen genannt werden:[20]
(1) Die GmbH erwirbt vom Gesellschafter ein Wirtschaftsgut gegen ein unangemessen hohes Entgelt.
(2) Die GmbH nutzt Wirtschaftsgüter oder Dienste des Gesellschafters gegen ein überhöhtes Entgelt.
(3) Die GmbH veräußert ein ihr gehörendes Wirtschaftsgut an einen Gesellschafter zu einem unangemessen niedrigen Entgelt bzw. vollkommen unentgeltlich.
(4) Die GmbH überlässt ihrem Gesellschafter ein Wirtschaftsgut oder Dienste zur Nutzung gegen ein unangemessen niedriges Entgelt.
2.3. Neue Besteuerungsgrundsätze nach dem StSenkG
Für Kapitalgesellschaften bei denen das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, wird die Besteuerung ab dem VZ 2001 (für Kapitalgesellschaften mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr ab dem VZ 2002) grundlegend modifiziert. Die Reformansätze betreffen in erster Linie die Besteuerung von Gewinnen einer Kapitalgesellschaft.[21] Die für die Ausarbeitung relevanten Gesetzesänderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Absenkung der ESt-Sätze des § 32 a EStG, insbesondere des Spitzensteuersatzes, in mehreren zeitlich aufeinander folgenden Schritten (ab VZ 2001 auf 48,5 v.H.; ab VZ 2003 auf 47 v.H. und ab VZ 2005 auf 42 v.H.).
- Abschaffung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens.
- Hälftige Erfassung der Ausschüttungen beim Gesellschafter durch das sog. Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG). Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Ausschüttungen stehen, sind gem. § 3 c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte abziehbar.
- Absenkung des KSt-Satzes auf 25 v.H. für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne.
Die Gesamtsteuerbelastung von Gewinnen setzt sich im neuen Recht, bei Unterstellung einer oGA, aus drei Komponenten zusammen: Auf Gesellschaftsebene fallen in der Regel GewSt sowie KSt von 25 v.H. an. Erst bei Ausschüttung an eine natürliche Person als Anteilseigner tritt mit der „Halbeinkünfte-Steuer“ die Endbelastung ein.[22] Der ab dem VZ 2001 maßgebliche KSt-Satz von 25 v.H. kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob die Gewinne thesauriert oder ausgeschüttet werden.[23]
An die Stelle der bisherigen Anrechnung der KSt auf ausgeschüttete Gewinne bei der persönlichen ESt-Schuld natürlicher Personen, tritt nach dem Halbeinkünfteverfahren die Freistellung von 50 v.H. der Ausschüttungen (§ 3 Nr. 40 EStG).[24] Der steuerfreie Teil der Ausschüttung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.[25] Bei steuerpflichtigen Körperschaften bleiben im neuen Verfahren bezogene Dividende oder andere Gewinnanteile im Sinne des § 20 Abs. 1 KStG völlig außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 KStG).[26]
Als Konsequenz aus der Freistellung der Hälfte der Dividendeneinkünfte dürfen nach § 3c Abs. 2 EStG Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen stehen, ebenfalls nur zu 50 v.H. abgezogen werden.[27] In der Literatur werden zu dieser Problematik unterschiedliche Auffassungen vertreten. Während H. Cattelaens[28] die Meinung vertritt, dass das Abzugsverbot nur die Aufwendungen bis zur Höhe der in einem VZ tatsächlich zufließenden Dividende erfasst, sind beispielsweise H.-J. Pezzer und N. Krawitz[29] der Ansicht, dass die hälftige Abzugsbeschränkung auch dann greift, wenn in der betreffenden Periode keine Einnahmen angefallen sind.
Wie in Abschnitt 2.1., S. 3, bereits erwähnt wurde, haben die Vorschriften über die vGA durch den Systemwechsel bei der Besteuerung der Kapitalgesellschaften und ihrer Gesellschafter keine Änderungen erfahren. Es ergeben sich jedoch gegenüber dem Anrechnungsverfahren abweichende Steuerfolgen.[30] Diese hängen im Einzelfall insbesondere davon ab:
- welcher Art die vGA-Sachverhalte sind (Beispiele: vGA tritt an die Stelle bereits besteuerter Bezüge; vGA-Vorteile führen zu bisher nicht erfassten Einkünften; vGA sind beim Gesellschafter gegenläufig als Aufwendungen absetzbar; siehe Punkt 3.2., S. 16 ff.),
- ob sich die Gesellschaft oder der Gesellschafter in einer Gewinn- oder Verlustsituation befinden (für die Betrachtung der Gesellschaft siehe Punkt 3.2., S. 16 ff.),
- ob die Gesellschafter natürliche Personen oder Kapitalgesellschaften und andere Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind (Gegenstand der Ausarbeitung ist ausschließlich die Betrachtung natürlicher Personen).
3. Belastungswirkung einer verdeckten Gewinnausschüttung
Um eine einfache und überschaubare Typologie zu bekommen, werden für die im Folgenden angeführten Beispiele und Schlussfolgerungen nachstehende Prämissen unterstellt:
(1) Es existieren keine Endbestände der Teilbeträge EK 45, EK 40, EK 30, EK 01, EK 02, EK 03, EK 04.[31]
(2) Ermittlung der Steuerbelastungen unter Vernachlässigung von USt, KiSt, KapESt und Soli-Zuschlag.
(3) Für den ESt-Satz des Anteilseigners ist der Durchschnittssteuersatz maßgebend.
(4) Wenn nicht explizit etwas anderes vorausgesetzt wird, entspricht das körperschaftsteuerliche Einkommen jeweils dem Gewerbeertrag.
(5) Sämtliche in Frage kommenden Werbungskostenpauschbeträge, steuerliche Vergünstigungen und Freibeträge sind auf Ebene der GmbH und des Gesellschafters ausgeschöpft.
3.1. Betrachtung der Auswirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung auf den konsumfähigen Betrag eines Gesellschafters anhand einer Fallstudie
Mit dem Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren stellt sich die Frage, wie sich die Auswirkungen auf den konsumfähigen Betrag des Gesellschafters darstellen, wenn beispielsweise aufgrund der Feststellung der Betriebsprüfung ein Teil seines Gehaltes als unangemessen anzusehen ist und damit zu einer vGA umqualifiziert wird. Ziel der nachfolgenden Fallstudie ist die Verdeutlichung der Belastungswirkung anhand eines unterstellten Sachverhaltes.
[...]
[1] Geiger, Otto, in: Rupp/Felder/Geiger, VGA, Verdeckte Einlagen, S. 3 Rz. 3.
[2] Eine Einmann-GmbH i.S. dieser Arbeit ist eine GmbH, mit nur einem Gesellschafter, welcher gleichzeitig auch alleiniger Geschäftsfüh-
rer ist. Dieser beherrschende Gesellschafter ist eine natürliche Person.
[3] O.V., Verdeckte Gewinnausschüttung, S.1.
[4] So die Einschätzung von Sigloch, Heinrich, Darstellung und ökonomische Analyse, S. 173; van Lishaut, Ingo, Die Reform der Unter-
nehmensbesteuerung aus Gesellschaftersicht, S. 184; Unverricht, Willi, Schwachstellen des Steuersenkungsgesetzes, S. 798.
[5] Schneeloch, Dieter, Rahier, Gabriele, Trockels-Brand, Tanja, Steuerplanerische Überlegungen, S. 1619.
[6] Schiffers, Joachim, Die vGA im Halbeinkünfteverfahren, S. 242.
[7] Z.B. §§ 57, 62 und 66 AktG oder §§ 29 ff. GmbHG.
[8] Döllerer, Georg, Verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Einlagen bei Kapitalgesellschaften, S. 24 ff.
[9] BFH v. 22.2.1989, BStBl. 1989 II, S. 475.
[10] Wassermeyer, Franz, Stand der Rechtsprechung, S. 481.
[11] Dörner, Bernhard M., Die Steuern der GmbH, S. 199.
[12] Binz, Mark, Sorg, Martin, Die verdeckte Gewinnausschüttung nach der Unternehmensteuerreform, S. 1457.
[13] Kußmaul, Heinz, Klein, Nicole, Maßgeblichkeitsprinzip, S. 192.
[14] Vgl. BFH v. 28.Mai 2002, http:\\ www.text.bundesministerium.de; BFH v. 29.6.1994, GmbHR 1994, S. 894; Wassermeyer, Franz, Einige Grundsatzüberlegungen, S. 159; Brenner, Dieter, Neue Rechtsprechung zu Vergütungen, S. 68ff.; Wuttke, Ralf, VGA - Bilanz - Bestandskraft, S. 485; Hartung, Werner, Erwiderung zum Beitrag von Fiedler, Stefan, S. 1343; kritisch hingegen Ahmann, Karin-Renate, Zehn Jahre „neue“ vGA, S. 495; Ahmann, Karin-Renate, Ist eine vGA eine vGA?, S. 233; Reiss, Wolfram, Gesellschaftsrechtlich unzulässige Gewinnausschüttungen, S. 337; Fiedler, Stefan, Verdeckte Gewinnausschüttung, Aufwand oder Ergebnisverwendung, S. 1341;
Siegel, Theodor, Verwandlung von Gewinn in Aufwand, S. 2207.
[15] Neumann, Ralf, vGA von A-Z, S. 4.
[16] BFH v. 11.10.1989, BStBl. 1990 II, S. 89.
[17] Neumann, Ralf, vGA von A-Z, S. 9.
[18] Ahmann, Karin-Renate, Ist eine vGA eine vGA?, S. 237.
[19] Dörner, Bernhard M., Die Steuern der GmbH, S. 200.
[20] o.V., Verdeckte Gewinnausschüttungen, S. 4.
[21] Neumann, Ralf, vGA von A-Z, S. 63.
[22] Van Lishaut, Ingo, Die Reform der Unternehmensbesteuerung aus Gesellschaftersicht, S. 185.
[23] Rödder, Thomas, Schumacher, Andreas, Unternehmensteuerreform 2001, S. 1453.
[24] Dötsch, Ewald, Pung, Alexandra, Steuersenkungsgesetz, S. 6.
[25] Neumann, Ralf, Gewinnausschüttungen vor und nach dem Systemwechsel, S. 3.
[26] Ott, Hans, Gewinnausschüttungspolitik, S. 9.
[27] Hierbei ergeben sich praktische Probleme bei der eindeutigen Zuordnung von Aufwendungen zu den Beteiligungen.
[28] Cattelaens, Heiner, in: Dötsch/ Cattelaens/Gottstein/Stegmüller/Zenthöfer, Körperschaftsteuer, Rz. 2450.
[29] Gl. A. Pezzer, Heinz-Jürgen, Kritik des Halbeinkünfteverfahrens, S. 149; Schneeloch, Dieter, Rahier, Gabriele, Trockels-Brand, Tanja, Steuerplanerische Überlegungen, S. 1620; Günkel, Manfred, Fenzl, Barbara, Hagen, Christiane, Diskussionsforum Unternehmenssteuer-
reform, S. 447; Krawitz, Norbert, Betriebswirtschaftliche Anmerkungen, S. 1723.
[30] Korn, Klaus, Neue Beratungsaspekte zu vGA, S. 12812.
[31] Hinweis: Die Verwendung von EK 02 sollte in der Übergangszeit bis 2016 möglichst vermieden werden, um die KSt-Erhöhung gem. § 38 Abs. 2 KStG zu vermeiden. Diese Problematik soll allerdings nicht Thema dieses Beitrages sein. Nähere Ausführungen vgl. Jost, Andrea, Gestaltungsempfehlungen, S. 964.
- Arbeit zitieren
- Antje Penthin (Autor:in), 2002, Steuerplanerische Überlegungen zur Bedeutung und Entwicklung der verdeckten Gewinnausschüttung nach dem StSenkG für eine Einmann GmbH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/7391
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