A. Einleitung
Mit der Umsetzung der europäischen Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (im Folgenden TEHG genannt) und in dem Zuteilungsgesetz für die erste Handelsperiode 2005 bis 2007 (im Folgenden ZUG 2007 genannt) ist auch in Deutschland am 01. Jan. 2005 der europaweite Handel mit Emissionszertifikaten in seine Probephase gestartet. Ziel dieses
Handelssystems ist die kosteneffiziente Reduktion von Treibhausgasen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden EU genannt). Zeitraum für die Reduktionserfüllung ist die Zeit der zweiten Handelsperiode von 2008 – 2012. Reduziert werden muss nach einem bestimmten Reduktionsindex, dem „sog. Burden-Sharing-Agreement“, wonach sich die einzelnen Mitgliedstaaten je nach wirtschaftlicher Entwicklung zu individuellen Reduktionszielen verpflichtet haben. Danach hat sich die Bundesrepublik Deutschland zu einer Reduktion seiner Treibhausgasemissionen von 21%, die gesamte Europäische Union zu einer Reduktion von 8% unter den Wert von 1990, verpflichtet. Obwohl im Wesentlichen in der Naturwissenschaft 5 Treibhausgase für die Klimaveränderung verantwortlich gemacht werden, ist das Emissionshandelsystem in der EU derzeit jedoch nur auf die Reduktion des Treibhausgases Kohlendioxid (CO²) ausgerichtet(1).
[...]
______
(1) Vgl. Ebsen – Emissionshandel in Deutschland, Rn. 19 ff.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einleitung
- B. Auswirkung der Auslegung des Anlagenbegriffs in der Praxis
- C. Der Begriff der Anlage im TEHG
- I. Die Verwaltungspraxis der DEHSt
- II. Kritik an dieser Praxis
- 1) Zufallsergebnisse durch unterschiedliche Genehmigungspraxis der Landesbehörden
- 2) Unterschiedlicher Regelungszweck des BimSchG und des TEHG
- 3) Auslegung der Verwaltungspraxis der DEHSt nach dem Wortlaut des Gesetzes
- D. Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die vorliegende Arbeit untersucht den Anlagenbegriff im deutschen Emissionshandelsrecht. Sie analysiert die Auslegung des Begriffs im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und untersucht, ob er deckungsgleich mit dem immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff ist. Die Arbeit zielt darauf ab, die praktischen Auswirkungen der Auslegung des Anlagenbegriffs aufzuzeigen und zu bewerten, ob diese Auslegung mit den Zielen des TEHG im Einklang steht.
- Der Anlagenbegriff im TEHG und im Immissionsschutzrecht
- Die Verwaltungspraxis der DEHSt in Bezug auf den Anlagenbegriff
- Kritik an der Verwaltungspraxis der DEHSt
- Die Bedeutung des Anlagenbegriffs für die Zuteilung von Emissionszertifikaten
- Die Auswirkungen der Auslegung des Anlagenbegriffs auf die Wirtschaftlichkeit von Anlagen
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung stellt den Kontext des Emissionshandels in Deutschland dar und führt in das Thema der Arbeit ein. Sie erläutert die Zielsetzung des Emissionshandels und die rechtlichen Grundlagen. Im zweiten Kapitel werden die Auswirkungen der Auslegung des Anlagenbegriffs in der Praxis untersucht, insbesondere im Hinblick auf die Zuteilung von Emissionszertifikaten. Das dritte Kapitel befasst sich mit dem Anlagenbegriff im TEHG, analysiert die Verwaltungspraxis der DEHSt und untersucht die Kritik an dieser Praxis.
Schlüsselwörter
Emissionshandel, Treibhausgasemissionen, Emissionshandelsrecht, Anlagenbegriff, TEHG, Immissionsschutzrecht, DEHSt, Verwaltungspraxis, Zuteilung, Emissionszertifikate, Wirtschaftlichkeit.
Häufig gestellte Fragen
Was ist das Ziel des EU-Emissionshandels?
Ziel ist die kosteneffiziente Reduktion von Treibhausgasen (insbesondere CO2), um die Klimaziele des Kyoto-Protokolls bzw. des Burden-Sharing-Agreements zu erreichen.
Wie definiert das TEHG den Begriff „Anlage“?
Die Definition im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) orientiert sich oft an der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, was jedoch in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen führt.
Warum ist die Auslegung des Anlagenbegriffs so wichtig?
Davon hängt ab, ob ein Unternehmen am Emissionshandel teilnehmen muss und wie viele kostenlose Emissionszertifikate ihm zugeteilt werden.
Was ist die DEHSt?
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ist die nationale Behörde, die für die Umsetzung des Emissionshandels und die Zuteilung der Zertifikate zuständig ist.
Gibt es Unterschiede zwischen dem TEHG und dem BImSchG beim Anlagenbegriff?
Ja, die Kritik lautet oft, dass die Zwecke der Gesetze (Luftreinhaltung vs. Klimaschutz) unterschiedlich sind und eine rein formale Übernahme des Begriffs zu unfairen Ergebnissen führen kann.
Was ist das „Burden-Sharing-Agreement“?
Eine Lastenteilungsvereinbarung innerhalb der EU, bei der sich die Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Reduktionszielen für Treibhausgase verpflichtet haben.
- Quote paper
- Eike Helbig (Author), 2007, Der Anlagenbegriff im deutschen Emissionshandelsrecht – Deckungsgleichheit des Anlagenbegriffs im TEHG mit dem immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/73185