Die rasant fortschreitende Entwicklung der Technik und die erhöhten Lebenserwartungen haben den wirksamen Schutz vor Gefahren bei der Berufsarbeit zu einem wichtigen Anliegen unserer Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung gemacht. Diese Forderung kann als erfüllt angesehen werden, wenn Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. In erster Linie ist der Arbeitgeber selbst für die Bereitstellung eines sicheren Arbeitsplatzes und Arbeitsumfeldes zuständig. Damit Maßnahmen, die der Arbeitssicherheit dienen, möglichst viel Aussicht auf Erfolg haben, sollten die vom Arbeitgeber eingestellten Führungskräfte die vorhandenen betrieblichen Handlungsspielräume nutzen und verbessern.2 Die vorgesehene Zeit für einzelne Sicherheitsaktivitäten sollte optimal geplant und in Anspruch genommen werden. Besonders wichtig ist die Einbindung von Kooperationspartnern wie Sicherheitsbeauftragte, Sicherheitsfachkräfte und Betriebsräte, um Teamwork in Sicherheitsfragen aufzubauen. Dabei hat sich der Arbeitgeber an bestehende Richtlinien, Vorschriften, Verordnungen und Gesetze zu halten, deren Einhaltung von verschiedenen Institutionen in regelmäßigen Abständen überprüft wird.
Nachdem das duale Arbeitssystem kurz vorgestellt wurde, soll der Schwerpunkt der Arbeit im Folgenden auf den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung liegen. Ziel dieser Arbeit soll es sein, einen möglichst umfangreichen Überblick über die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hinsichtlich der geschichtlichen Entwicklung, des Aufbaus, der Finanzierung und des weitreichenden Aufgabenspektrums (Prävention, Rehabilitation, Entschädigung) zu geben.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Geschichtliche Entwicklung
3 Definition
4 Grundlagen und aktuelle Entwicklung
4.1 Gewerbliche Berufsgenossenschaften
4.2 Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
4.3 Gesetzlicher Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
5 Aufbau der Berufsgenossenschaften
5.1 Überwachung
5.2 Selbstverwaltungsorgane
5.3 Mitglieder, Versicherte, Versicherungsschutz
5.3.1 Mitgliedschaft
5.3.2 Versicherte
5.3.3 Versicherungsschutz
6 Finanzierung
6.1 Art der Finanzierung
6.2 Höhe der Beiträge
6.3 Berechnung der Gefahrklasse
6.4 Berechnungsbeispiel für einen Beitrag
7 Aufgaben
7.1 Prävention
7.1.1 Unfallverhütung
7.1.2 Erste Hilfe
7.2 Rehabilitation
7.2.1 Medizinische Leistungen
7.2.2 Berufsfördernde Leistungen
7.3 Entschädigung
8 Fazit
9 Literaturverzeichnis
9.1 Literatur
9.2 Internet – Quellen
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Spitzenverbände der Unfallversicherung
Abbildung 2: Aufbau der Selbstverwaltungsorgane
Abbildung 3: Möglichkeiten der Mitgliedschaft
Abbildung 4: Skizze zur Beitragsberechnung
Abbildung 5: Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung
Abbildung 6: Gesamter Leistungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung
1 Einleitung
Die rasant fortschreitende Entwicklung der Technik und die erhöhten Lebenserwartungen haben den wirksamen Schutz vor Gefahren bei der Berufsarbeit zu einem wichtigen Anliegen unserer Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung gemacht.[1] Diese Forderung kann als erfüllt angesehen werden, wenn Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. In erster Linie ist der Arbeitgeber selbst für die Bereitstellung eines sicheren Arbeitsplatzes und Arbeitsumfeldes zuständig. Damit Maßnahmen, die der Arbeitssicherheit dienen, möglichst viel Aussicht auf Erfolg haben, sollten die vom Arbeitgeber eingestellten Führungskräfte die vorhandenen betrieblichen Handlungsspielräume nutzen und verbessern.[2] Die vorgesehene Zeit für einzelne Sicherheitsaktivitäten sollte optimal geplant und in Anspruch genommen werden. Besonders wichtig ist die Einbindung von Kooperationspartnern wie Sicherheitsbeauftragte, Sicherheitsfachkräfte und Betriebsräte, um Teamwork in Sicherheitsfragen aufzubauen. Dabei hat sich der Arbeitgeber an bestehende Richtlinien, Vorschriften, Verordnungen und Gesetze zu halten, deren Einhaltung von verschiedenen Institutionen in regelmäßigen Abständen überprüft wird.
In Deutschland finden wir ein duales Arbeitsschutzsystem vor. Der Dualismus (Zweispurigkeit) ergibt sich sowohl aus den Aufgaben und Tätigkeiten der Gewerbeaufsichtsämter beziehungsweise der Ämter für Arbeitsschutz als auch aus denen der Unfallversicherungsträger. In der Praxis gibt es allerdings keine Kompetenzschwierigkeiten. Während die Gewerbeaufsicht und die Ämter für Arbeitsschutz nicht nur mit der Durchführung und Kontrolle von Arbeitsschutzvorschriften, sondern auch mit anderen staatlichen Vorschriften betraut sind, ist der praktische Arbeitsschutz in den Betrieben vermehrt zur Domäne der Berufsgenossenschaften geworden.[3] Das duale Arbeitsschutzsystem richtet sich nach den Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union. Seit Mitte der 80er Jahre schon setzte die Europäische Gemeinschaft mit den Artikeln 95 und 137 des EG-Vertrages und den auf dieser Basis erlassenen EG-Richtlinien und Verordnungen neue rechtliche Eckpunkte für das Zusammenwirken von Arbeitsschutz und Normung.[4]
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ist beim Bund für die Gesetzesentwürfe, die den Arbeitsschutz betreffen, zuständig.[5] In den verschiedenen Bundesländern sind die jeweiligen Arbeitsminister und Senatoren für Arbeit die oberste Arbeitsbehörde. Sie bereiten die Landesvorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vor und regeln und kontrollieren die Durchführung der Bundes- und Landesvorschriften. Die staatliche Arbeitsschutzaufsicht der Länder und die damit verbundene Überprüfung der betrieblichen Umsetzung der Rechtsverordnungen durch die Ämter für Arbeitsschutz und die Gewerbeaufsichtsämter erfolgt branchenübergreifend.[6] Die zweite zentrale Aufgabe ist die präventive Beratung.
Neben dem staatlichen Arbeitsschutzrecht der Bundesrepublik Deutschland und den 16 Ländern, dessen gesetzliche Grundlage sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergibt, existiert das autonome Arbeitsschutzrecht der Unfallversicherungsträger.[7] Dabei richten sich die Befugnisse und Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches. Gemäß § 21 III ArbSchG ist zwischen den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden eine enge Zusammenarbeit vorgesehen, um gegenseitige Erfahrungen auszutauschen und getätigte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse zu präsentieren.
Nachdem das duale Arbeitssystem kurz vorgestellt wurde, soll der Schwerpunkt der Arbeit im Folgenden auf den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung liegen. Ziel dieser Arbeit soll es sein, einen möglichst umfangreichen Überblick über die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hinsichtlich der geschichtlichen Entwicklung, des Aufbaus, der Finanzierung und des weitreichenden Aufgabenspektrums (Prävention, Rehabilitation, Entschädigung) zu geben.
2 Geschichtliche Entwicklung
Die Geschichte der Unfallversicherung und damit auch die Entstehung der Berufsgenossenschaften beginnt Ende des 19. Jahrhunderts.[8] Die mit der industriellen Revolution aufgetretenen Begleiterscheinungen warfen immer deutlicher das Problem der „Sozialen Frage“ für die arbeitende Bevölkerung auf. Zu diesen Begleiterscheinungen zählten unter anderem die menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen und Lebensverhältnisse der arbeitenden Bevölkerung, die bedrückende Armut der unteren Bevölkerungsschichten und die aus ihrer gesellschaftlichen Benachteiligung und politischen Unterdrückung resultierenden Spannungen und Konflikte. Arbeitsschutz und Versorgung im Krankheitsfall waren zu dieser Zeit Fremdwörter. Die soziale Frage konnte lange Zeit nicht gelöst werden, so dass sich die Spannungen immer weiter verstärkten und schließlich in Arbeiteraufständen gipfelten. Ein erster Lösungsansatz zeichnete sich in der Kaiserlichen Botschaft von 1881 ab.[9] Hier forderte Kaiser Wilhelm I. zum ersten Mal einen Gesetzesentwurf über die Versicherung der Arbeiter gegen die Folgen von Unfällen. Ein erster Schritt in Richtung der Unfallversicherung war damit getan. Die darauf folgende Arbeit an den Sozialgesetzen war revolutionär, da kein anderes Land auf diesem Gebiet so fortschrittlich wie Deutschland war.[10] In den folgenden Jahren wurden die Krankenversicherung (1883), die Unfallversicherung (1884) und die Alters- und Invalidenversicherung (1889) erlassen; es folgten noch weitere wie die Rentenversicherung (1911) und die Arbeitslosenversicherung (1927). Für den Schutz der Arbeiter gegen die Folgen von Unfällen in den Betrieben ist besonders die Unfallversicherung von Interesse. Durch diese Versicherung war der Arbeiter- zunächst galt die Unfallversicherung nur für den Arbeiter- gegen Krankheit und Unfall versichert. Somit konnten Familien bei Arbeitsunfähigkeit vor der größten Not bewahrt werden. Mit der Unfallversicherung entstanden auch gleichzeitig die ersten Berufgenossenschaften.
Durch die Entstehung dieser Institutionen gab es einen grundlegenden Wandel für den Arbeitnehmer.[11] Vor der Einführung der Berufsgenossenschaften musste der Schadensersatz für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit direkt gegen den Unternehmer geltend gemacht werden, was aber oft ein aussichtloses Unterfangen war, da dem Arbeitgeber ein Verschulden nachgewiesen werden musste. Die Berufsgenossenschaften lösten die Unternehmer als Verantwortliche für die Haftpflicht ab. Seitdem kann der Arbeiter den Schadensersatz direkt bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft geltend machen. Diese neue Regelung war vor allem für den Betriebsfrieden von Bedeutung. Die Berufsgenossenschaften bekamen neben der Bearbeitung der Schadensersatzansprüche noch eine weiter Aufgabe.[12] Da jeder Unfall den zuständigen Unfallversicherungsträger und damit auch allen Unternehmern Kosten verursacht, war es nur nahe liegend, den Berufsgenossenschaften auch noch die Aufgabe der Unfallverhütung zu übertragen.
Die weitere Entwicklung der Berufsgenossenschaften zeigte sich dann vor allem in der stetig wachsenden Zahl der neu hinzukommenden Berufsgenossenschaften. Da für jeden Gewerbezweig eine eigene Berufsgenossenschaft zugeordnet wurde, stieg die Zahl der Neugründungen sprunghaft an. So waren es 1887 schon 62 Berufsgenossenschaften und 366 Sektionen mit 319453 Betrieben und 3861560 versicherten Personen. Hinzu kamen noch 47 Reichs- und Staatsbetriebe mit insgesamt 259977 versicherten Personen.[13] Durch die große Zahl von Berufsgenossenschaften kam es schnell zu Zusammenschlüssen oder Hauptverbänden, so wurde 1887 auch der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften gegründet.[14] 1929 erreichte die Zahl der Berufsgenossenschaften ihren Höhepunkt, sowohl zahlenmäßig als auch von der Vielfalt der verschiedenen Berufsgenossenschaften. In den folgenden Jahren schlossen sich einige regionale Berufsgenossenschaften zu größeren überregional tätigen Unfallversicherungsträgern zusammen (als Beispiel wäre hier die Berufsgenossenschaft für Textil zu nennen).[15] Nach schwierigen Jahren während des zweiten Weltkriegs, wo die Berufsgenossenschaften größtenteils nur im westlichen Teil Deutschlands agierten, wurde die Gesetzgebung der Berufsgenossenschaften ab 1942 neu organisiert.[16] Im Jahr 1942 beseitigte das 6. Unfallversicherungs-Änderungsgesetz das bis dahin sehr starre System der Unfallversicherung. Ab diesem Zeitpunkt waren auch alle Beschäftigten eines Betriebes in den Unfallschatz miteinbezogen. Die nächste wichtige Umstrukturierung folgte 1951. Hier wurde bei den Berufsgenossenschaften die paritätische Selbstverwaltung eingeführt, was bedeutete, dass fortan die Durchführung der Sozialversicherung wieder in den Händen von Unternehmer und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen lag.[17] Dieses Führungssystem war durch den Nationalsozialismus unterbrochen worden und war mit der Neuorganisation wieder hergestellt. In den folgenden Jahrzehnten gab es eine bedeutende rechtliche Veränderung der gesetzlichen Unfallversicherung, denn 1963 wurde das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung neu geregelt. Die Neuregelung umfasste altbewährte Grundlagen der Unfallversicherung. Das Gesetz brachte aber auch eine Ausdehnung der Versicherung, eine Verbesserung der Leistungen und eine weitgehende Ausgestaltung der Unfallverhütung. Auch 1971 wurde der Kreis der Versicherten noch einmal erweitert. Schüler und Studenten wurden in den Unfallschutz der Berufsgenossenschaft miteinbezogen. Eine Gebietsausdehnung erfolgte dann 1991 bei der Wiedervereinigung. Die bis dahin hauptsächlich in Westdeutschland tätigen Berufgenossenschaften erstreckten ihre Zuständigkeiten dann auch langsam in die neuen Bundesländer, was allerdings einen enormen Anstieg der Kosten verursachte. Neben den gesetzlichen Veränderungen der Unfallversicherung waren die Berufsgenossenschaften aber auch selbst sehr darum bemüht, das Unfallverhütungssystem zu verbessern und durch Entwicklung von neuen beziehungsweise verbesserten Unfallverhütungsvorschriften die Arbeitssicherheit weiter voranzutreiben.
Die rechtliche Entwicklung der Berufsgenossenschaften ist von zwei wesentlichen Stationen geprägt.[18] Nachdem das Unfallversicherungsgesetz 1884 erlassen wurde, ist es gemeinsam mit der Krankenversicherung und der Alters- und Invalidenversicherung in der 1911 erlassenen Reichsversicherungsordnung (RVO) zusammengefasst worden. Diese Verordnung bildete von 1911 bis 1992 das Kernstück des deutschen Sozialrechtes. Seit 1975 wird die Reichsversicherungsordnung schrittweise ersetzt. Mit dem in 1996 in Kraft getretenen siebten Sozialgesetzbuch haben die Unfallversicherungsträger eine neue rechtliche Grundlage. Neben den oben erwähnten Änderungen am Unfallversicherungsrecht von 1951 und 1963 war die Erweiterung des bestehenden Systems der gesetzlichen Unfallversicherung durch das Arbeitsschutzgesetz von 1996 bedeutsam. Damit soll eine verbesserte Form der Zusammenarbeit zwischen den Berufsgenossenschaften und den staatlichen Arbeitsschutzbehörden bei der Abwehr arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren gewährleistet werden.
3 Definition
Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine von fünf Säulen unseres sozialen Sicherungssystems. Die Berufsgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und in Deutschland Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.[19] Die Berufsgenossenschaften werden durch das Bundesgesetz begründet, aufgehoben oder zusammengelegt (vgl. Art. 87 Abs. 3 GG). Das öffentliche Recht regelt sowohl die Beziehungen zwischen Individuen (Privatrechtssubjekte) und dem Staat (Bund, Länder, Gemeinden, etc.) als auch die Beziehungen zwischen den staatlichen Gewalten, Ebenen und Organen untereinander.[20] Körperschaften des öffentlichen Rechts unterscheiden sich sehr stark von den Körperschaften des Privatrechts, da sie eine mitgliedschaftlich verfasste, unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende, durch staatlichen Hoheitsakt geschaffene, rechtsfähige Organisation des öffentlichen Rechts sind, die öffentliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnehmen.[21] Ihr Hauptaugenmerk finden sie in den so genannten Selbstverwaltungsangelegenheiten, also in staatlichen Aufgaben, die von den Betroffenen eigenverantwortlich geregelt werden sollen, weshalb sie organisatorisch aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert und rechtsfähigen Organisationen übertragen werden. Öffentlich rechtliche Körperschaften als Teil der öffentlichen Gewalt haben im Gegensatz zu den privatrechtlichen Körperschaften (z. B. Aktiengesellschaften) die Möglichkeit hoheitlich zu handeln in Form der Satzungshoheit (Rechtsetzungsbefugnisse für die ihrer Hoheitsgewalt Unterworfenen) und Abgabenhoheit (Erhebung von öffentlich-rechtlichen Steuern, Gebühren und Beiträgen).[22] Darüber hinaus besitzen Körperschaften des öffentlichen Rechts Dienstherrenfähigkeit, die es ermöglicht, Beamte zu ernennen. Neben den Berufsgenossenschaften gibt es noch reihenweise weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts. Prinzipiell lassen sie sich nach vier verschiedenen Rechtsquellen ordnen:
- völkerrechtliche Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. EG)
- staatsrechtliche Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden)
- verwaltungsrechtliche Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. Krankenkasse)
- kirchenrechtliche Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. Zeugen Jehovas)[23]
4 Grundlagen und aktuelle Entwicklung
Die mittlerweile in der Öffentlichkeit außer Frage stehende Notwendigkeit grundlegender Reformen in der gesetzlichen Sozialversicherung trifft insbesondere für die Zweige zu, in denen aufgrund der demographischen Entwicklung ein immenser Anstieg der Beitragslasten zu erwarten ist.[24] Weniger Berücksichtigung findet bei der Reformdiskussion über die Sozialversicherung hingegen die gesetzliche Unfallversicherung, da bislang kaum Notwendigkeit zu einer inhaltlichen und organisatorischen Neuorientierung gesehen wird. Somit setzte der Gesetzgeber seit der im Jahr 1884 gegründeten gesetzlichen Unfallversicherung weitgehend auf Kontinuität und eine begrenzte Weiterentwicklung, da diese sich bewährt hatte und die tragenden Grundsätze nahezu unumstritten sind.
[...]
[1] Vgl. hierzu und im Folgenden: Skiba (2000), S. 5.
[2] Vgl. hierzu und im Folgenden: Wenninger und Nold (1995), S. 258.
[3] Vgl. Siller und Schliephacke (1986), S. 227.
[4] Vgl. http://www.kan.de/pdf/fb/deu/BG2-00-Grundsatz.pdf (Stand: 09.02.2007).
[5] Vgl. hierzu und im Folgenden: Skiba (2000), S. 447f.
[6] Vgl. http://www.dgb.de/themen/arbeitsschutz/duales/duales.htm (Stand: 09.02.2007).
[7] Vgl. http://www.ifa.uni-kassel.de/fg2/downloads/docs/ASchu%20Sem.%20K6-K12_.zip (Stand: 09.02.2007).
[8] Vgl. hierzu und im Folgenden: Bahr et al. (1989), S. 234ff.
[9] Vgl. hierzu und im Folgenden: Bahr et al. (1889), S. 273.
[10] Vgl. hierzu und im Folgenden: Schade und Stark (1988), S. 182f.
[11] Vgl. hierzu und im Folgenden: http://www.hvbg.de/d/pages/wir/tradg.html (Stand: 26.02.2007).
[12] Vgl. hierzu und im Folgenden: Schliephacke und Hundt (1995), S. 9.
[13] Vgl. hierzu und im Folgenden: http://susi.e-technik.uni-
ulm.de:8080/Meyers2/seite/werk/meyers/band/15/seite/0994/meyers_b15_s0994.html (Stand: 26.02.07).
[14] Vgl. hierzu und im Folgenden: http://www.hvbg.de/d/pages/versich/grund/histo.html (Stand: 26.02.07).
[15] Vgl. hierzu und im Folgenden: http://susi.e-technik.uni-
ulm.de:8080/Meyers2/seite/werk/meyers/band/15/seite/0994/meyers_b15_s0994.html (Stand: 26.02.07).
[16] Vgl. hierzu und im Folgenden: Brock (1995), S. 5ff.
[17] Vgl. hierzu und im Folgenden: http://www.unfallkassen.de/webcom/show_article-1.php/_c-513/t_id-32/list-10/i.html?PHPSESSID=63929cb4e68d8d64f5fd453b1442132#1951 (Stand: 26.02.2007).
[18] Vgl. hierzu und im Folgenden: http://www.hvbg.de/d/pages/versich/grund/gesetz.html (Stand:26.02.2007).
[19] Vgl. hierzu und im Folgenden: Brock (1995), S. 10f.
[20] Vgl. http://www.bpb.de/popup/popup_lemmata.html?guid=N3628Y (Stand: 10.02.2007).
[21] Vgl. http://www.uni-trier.de/robbers/download/ws1998_5068_verwaltungsrecht/skript02.pdf (Stand: 13.02.2007).
[22] Vgl. http://www.ziom.de/?download=skript-orga-abschluss.pdf (Stand: 10.02.2007).
[23] Vgl. http://egora.uni-muenster.de/pol/personen/wittkaemper/bindata/Verwaltungswissenschaft_WS0607_LE_1.pdf (Stand: 10.02.2007).
[24] Vgl. hierzu und im Folgenden: Römer (2004), S. 15f.
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