Die Vorschriften für Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen (FDL) sind am 08. Dezember 2004 in Kraft getreten. Damit wurde eine entsprechende EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt und in das BGB integriert. Das bis dahin geltende spezielle Fernabsatzgesetz (FAG) hatte FDL nicht erfasst. Die Änderungen schließen somit eine Lücke im Verbraucherschutz bei Fernabsatzgeschäften. Gleichzeitig wurden die Fernabsatzregelungen für sonstige Dienstleistungen und Warenverträge überarbeitet.
In der vorliegenden Seminararbeit werden zunächst die fernabsatzrechtlichen Vorschriften näher erläutert. Anschließend wird der Vertrieb von Bankdienstleistungen mit dem Verkauf von Tickets zur Fußball-WM unter den fernabsatzrechtlichen Rahmenbedingungen verglichen – ein Thema, dass z.Zt besonders aktuell ist und zu zahlreichen Kontroversen geführt hat.
Da ein umfassender Vergleich den Rahmen einer solchen Arbeit bei weitem sprengen würde, beschränken sich die Ausführungen lediglich auf einige ausgewählte Aspekte.
Inhaltsverzeichnis
tabellen- und abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Fernabsatzrechtliche Vorschriften
2.1. Anwendungsbereich des Fernabsatzrechtes
2.2. Informationspflichten im Fernabsatzrecht
2.3. Widerrufs- und Rückgaberecht im Fernabsatz
3 Gemeinsamkeit des Vertriebs von Finanzdienstleistungen und Tickets zur Fußball-WM im Fernabsatz
3.1. Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten beim Internetauftritt
4 Unterschiede beim Vertrieb von Bankdienstleistungen und Tickets zur Fußball-WM im Rahmen des Fernabsatzrechtes
4.1. Widerrufsrecht
4.2. Rückabwicklung und Wertersatz bei Finanzdienstleistungen
4.3. Problematische Ticketmodalitäten durch fehlende Anwendbarkeit des Fernabsatzrechtes
5 Kritische Würdigung und Fazit
Anhang
literaturverzeichnis
Tabellen- und Abbildungsverzeichnis
Tabelle 1: Fernabsatzrechtliche Informationspflichten
Tabelle 2: Mögliche Verstöße der Ticket-Verkaufsbedingungen gegen das FAG
Abbildung 1: Bestätigung der Kenntnisnahme (Dresdner Bank)
Abbildung 2: Bestätigung der Kenntnisnahme (Commerzbank)
Abbildung 3: Vorvertragliche Information bei der Produktwerbung (Dresdner Bank)
Abbildung 4: Vorvertragliche Information bei der Produktwerbung (Deutsche Bank)
Abbildung 5: Leichter Zugang zu Informationen durch übersichtlichen Webauftritt (ING-DiBa)
Abbildung 6: Hervorhebung der fernabsatzrelevanten Informationen in den AGB (ING-DiBa)
Abbildung 7: Abspeichern und Ausdrucken der Fernabsatzinformationen (Deutsche Bank)
Abbildung 8: Fernabsatzinformationen auf offizieller Webseite zur WM 2006
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Die Vorschriften für Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen (FDL) sind am 08. Dezember 2004 in Kraft getreten. Damit wurde eine entsprechende EU-Richtlinie[1] in deutsches Recht umgesetzt und in das BGB integriert.[2] Das bis dahin geltende spezielle Fernabsatzgesetz (FAG) hatte FDL nicht erfasst.[3] Die Änderungen schließen somit eine Lücke im Verbraucherschutz bei Fernabsatzgeschäften. Gleichzeitig wurden die Fernabsatzregelungen für sonstige Dienstleistungen und Warenverträge überarbeitet.
In der vorliegenden Seminararbeit werden zunächst die fernabsatzrechtlichen Vorschriften näher erläutert. Anschließend wird der Vertrieb von Bankdienstleistungen mit dem Verkauf von Tickets zur Fußball-WM unter den fernabsatzrechtlichen Rahmenbedingungen verglichen – ein Thema, dass z.Zt. besonders aktuell ist und zu zahlreichen Kontroversen geführt hat.
Da ein umfassender Vergleich den Rahmen einer solchen Arbeit bei weitem sprengen würde, beschränken sich die Ausführungen lediglich auf einige ausgewählte Aspekte.
2 Fernabsatzrechtliche Vorschriften
2.1. Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts
Als Fernabsatzverträge bezeichnet man Verträge über Waren oder Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Parteien mit ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden.[4]
Es handelt sich dabei demnach um Geschäfte, bei denen sich Kunde und Verkäufer von der Vertragsanbahnung bis zum –abschluss physisch nicht begegnen.[5] Keine Fernabsatzgeschäfte sind solche Geschäfte, bei denen die Vertragsanbahnung, -verhandlung oder der eigentliche abschluss in einer Geschäftsstelle stattfindet oder durch den Außendienst erfolgt.[6]
Als Fernkommunikationsmittel kommen sowohl traditionelle Vertriebsmöglichkeiten wie der Katalog- und Versandhandel als auch der Vertrieb über E-Mail, Internet, Telefon, Fax oder sonstige Mediendienste in Betracht.[7] Eine Kombination verschiedener Fernkommunikationsmittel ist dabei möglich, bspw. wenn der Kunde auf eine Werbung im
Fernsehen mit anschließender telefonischer Bestellung reagiert.
Verbraucher werden als natürliche Personen definiert, die Rechtsgeschäfte zu privaten Zwecken abschließen. Die Regelungen gelten nicht, wenn Vertreter juristischer Personen (AG, GmbH etc.), Einzelkaufleute, Freiberufler oder BGB-Gesellschaften in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln.[8] Verträge zwischen zwei Verbrauchern oder zwischen zwei Unternehmern werden vom FAR ebenfalls nicht erfasst.
Was unter Finanzdienstleistungen fällt ist im Gesetz nicht abschließend geregelt, jedoch ist davon auszugehen, dass damit alle Bankgeschäfte, FDL und Spezialprodukte (i.S.v. § 1 Abs. 1 und 1a KWG) gemeint sind, auch wenn sie von einer Nicht-Bank vertrieben werden.[9]
Das FAG gilt nur, wenn der Unternehmer ein „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem“[10] unterhält, d.h. er regelmäßig Waren oder (Finanz-) Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes vertreibt und hierfür einen eigenen Vertriebskanal eingerichtet hat. Dabei muss nicht das komplette Vertriebssystem auf den Fernabsatz ausgerichtet sein. Ein Ladeninhaber kann seine Produkte bspw. zusätzlich auch über einen Online-Shop vertreiben.[11] Werden die Verträge jedoch nur gelegentlich per E-Mail, Telefon, Fax oder eine Internetseite abgeschlossen, ist also die physische Begegnung der Vertragsparteien der Regelfall, muss das FAR nicht beachtet werden.[12]
Die unterschiedlichen Ausnahmefälle vom FAR sind in § 312b Abs. 3 und 4 BGB geregelt.
2.2. Informationspflichten im Fernabsatz
Nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung, in einer dem Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen.[13] Sämtliche Vertragsbestimmungen und die AGB müssen dabei in Textform bereitgestellt werden. An die Informationserteilung bei FDL werden gegenüber sonstigen Waren und Dienstleistungen verschärfte Anforderungen gestellt. Nachfolgend werden die gesetzlichen Vorgaben und Informationspflichten in übersichtlicher Form näher erläutert.
„…rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung…“
Der Verbraucher muss durch den Unternehmer bereits vor Vertragsschluss umfangreich aufgeklärt werden, d.h. die Informationen sind zu erteilen, bevor der Verbraucher durch eine Willenserklärung an einen Vertrag gebunden ist.[14] Erfolgt die Verbraucherinformation nach Abgabe eines verbindlichen Angebotes durch den Käufer, gilt sie als verspätet.[15] In der Praxis bedeutet das bspw., dass der Verkäufer bereits bei der Werbung und Produktpräsentation im Internet die Informationspflichten zu erfüllen hat, da mit der Bestellung durch den Kunden bereits ein für ihn bindender Kaufvertrag entsteht.[16] Kunden müssen demnach bereits bei der Produktwerbung umfassend informiert werden, selbst wenn ein Vertrag nicht zustande kommt. Im Zweifelsfall muss der Unternehmer jedoch nachweisen können, dass er dem Verbraucher entsprechende Informationen vor dessen Einwilligung in den Vertrag zur Verfügung gestellt hat. Bei Finanzgeschäften müssen sämtliche vom Gesetz vorgeschriebenen Informationen vor Vertragsschluss in Textform bereitgestellt werden. Bei sonstigen Dienstleistungen und Warenverträgen müssen die Informationen zwar auch zwingend vor Abgabe einer Vertragserklärung mitgeteilt werden, ihre Fassung in Textform kann aber noch nachträglich, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages bzw. bis zur Lieferung der Ware, übermittelt werden. FDL unterliegen somit im Fernabsatz einem höheren Verbraucherschutzniveau.
„…in einer dem Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise…“
Die Technischen Möglichkeiten des eingesetzten Kommunikationsmittels sollten zu Gunsten des Kunden ausgeschöpft werden und ihm die bestmögliche zumutbare Kenntnisnahme der Informationen ermöglichen.[17]
„…klar und verständlich…“
Die Informationen dürfen nicht durch schwer zu findende Links oder unübersichtliche Homepage-Gestaltung „versteckt“ werden. Sie sollten so formuliert sein, dass sie ein Durchschnittskonsument ohne zusätzliche Rechtsberatung verstehen kann.[18]
Werden die vorgeschriebenen Informationen in die AGB aufgenommen, dürfen sie nicht in einer Vielzahl von Klauseln und Bedingungen untergehen, sondern müssen deutlich gestaltet und hervorgehoben sein (z.B. durch Fettdruck).[19] Das betrifft insbesondere die Anschrift des Unternehmers, die Widerrufsbelehrung und die vertraglichen Kündigungsbedingungen.
„…in Textform…“
Sämtliche Informationen einschließlich der Vertragsbedingungen und der AGB müssen dem
Verbraucher in Textform vorliegen.
Unter Textform versteht man in der Literatur eine Urkunde oder eine in anderer Weise „speicherbare Information“. Es kommt auf die „Dauerhaftigkeit“ der Information an[20], d.h. die dauerhafte Wiedergabe in Schriftzeichen und die Nichtveränderbarkeit des Inhaltes müssen gewährleistet sein. Neben herkömmlichen Schriftstücken entspricht demnach auch die Informationsübermittlung per Post, Fax und E-Mail, oder auf Disketten und CDs dem o.g. Erfordernis.[21] Die bloße Anzeige der Informationspflichten auf einer Webseite entspricht nicht der geforderten Textform. Der Unternehmer muss zwingend sicherstellen, dass der Kunde die Informationen vor Vertragschluss zur Kenntnis nimmt, weshalb ein bloßer Hinweis auf der Webseite als ungenügend erachtet wird.[22]
Die Textform verzichtet auf die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers. Es wird lediglich verlangt, dass der Name des Erklärenden genannt wird und der Abschluss der Erklärung erkennbar ist, bspw. durch Nachbildung der Unterschrift oder Formulierungen wie „Die Mitteilung ist ohne Unterschrift gültig“ oder „gez. Mustermann“.[23]
Inhalt der Informationspflichten:[24]
Die fernabsatzrechtlichen Vorschriften lassen sich grob in vier Kategorien einteilen.[25]
Sie beinhalten allgemeine Informationspflichten, sowie zusätzliche Informationspflichten für Finanzprodukte:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Fernabsatzrechtliche Informationspflichten[26]
Das Gesetz schreibt außerdem vor, dass der Unternehmer bei Telefongesprächen, die von seiner Initiative ausgehen, gleich zu Beginn klar und deutlich seine Identität (seinen Namen und die Firmenbezeichnung) und den geschäftlichen Zweck des Telefonats nennt.
Rechtsfolgen beim Verstoß gegen die Informationspflichten:
Im FAR sind Konsequenzen für die Missachtung der Informationspflichten nicht explizit geregelt. Folgende Rechtsfolgen können sich jedoch durch Verstöße ergeben:[27]
- Unbefristetes Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 355 Abs. 3 Satz 2 BGB)[28]
- Schadensersatzansprüche des Verbrauchers (§§ 241, 280 BGB)
- Abmahnungen und Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden und Konkurrenten (§§ 1,2 UKlaG; §§ 1,3 UWG)[29]
- Einschreiten der BAFin (§ 6 Abs. 2 KWG).
2.3. Widerrufs- und Rückgaberecht im Fernabsatz
Dem Verbraucher steht ein gesetzliches Widerrufsrecht von zwei Wochen zu, wenn der Abschluss ausschließlich per Fernabsatz zustande kommt und die Fernabsatzinformationen vollständig erteilt wurden.[30] Wird die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt (Nachbelehrung), verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat.[31]
Das Widerrufsrecht ist zwingend und kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.[32]
Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt bei Dienstleistungen und Warenverträgen erst, wenn der Verbraucher über sein Widerrufs-, bzw. Rückgaberecht informiert wurde. Bei FDL beginnt die Frist nach der Widerrufsbelehrung einschließlich der ordnungsgemäßen Erteilung aller Informationspflichten. Das Widerrufsrecht besteht demnach unbefristet weiter, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, bei Finanzdienstsleistungen ferner ebenfalls, wenn das Institut seine Mitteilungspflichten nicht vollständig erfüllt hat.[33] Im Umkehrschluss bedeutet das, dass das Widerrufsrecht bei FDL nicht nur bei fehlender Belehrung unbefristet besteht, sondern auch dann nicht erlischt, wenn die Bank ihre Mitteilungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, hat der Bankkunde ein unbefristetes („ewiges“) Widerrufsrecht.[34]
Das Recht erlischt vor Ende der Widerrufsfrist, wenn bei FDL der Vertrag von beiden Seiten auf Wunsch des Kunden beidseitig erfüllt wurde, bzw. wenn bei sonstigen Dienstleistungen der Verbraucher der Ausführung der Leistung zugestimmt hat.
Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, ist der gesamte Vertrag rückabzuwickeln.
Um Unternehmern eine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung zu erleichtern, wurde vom Gesetzgeber eine Muster-Widerrufsbelehrung geschaffen.[35]
Ausnahmen vom Bestehen eines Widerrufsrechts sind in § 312d Abs. 4 und 5 beschrieben.
3 Gemeinsamkeit des Vertriebs von Finanzdienstleistungen und Tickets zur Fußball-WM im Fernabsatz
3.1. Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten beim Internetauftritt
Die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten ist die wesentliche Gemeinsamkeit beim Vertrieb von Bankdienstleistungen und WM-Tickets unter den Rahmenbedingungen des Fernabsatzgesetzes. Da der DFB die WM-Tickets ausschließlich im Internet zum Kauf anbietet, wird hier die Umsetzung der fernabsatzrechtlichen Vorgaben beim Internetauftritt durch den DFB und Finanzdienstleister näher betrachtet.[36] Dabei wird für jede wesentliche gesetzliche Bestimmung beschrieben, wie der DFB und Kreditinstitute durch entsprechende Gestaltung ihres Internetauftritts den Pflichten des FAR nachkommen. Entsprechende Screenshots (Bildschirmfotos) der Webauftritte befinden sich im Anhang III.
„…rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers…“
Sowohl der Ticket-Besteller als auch ein Kunde, der online ein FDL erwerben möchte, müssen die Informationen zur Kenntnis nehmen bevor sie durch die Bestellung ein für sie bindendes Angebot abgeben. Bei Bestellungen und Vertragsabschlüssen im Internet wird diese Vorschrift i.d.R. dadurch erfüllt, dass die entsprechenden Informationen an eine Stelle vor dem Bestellformular platziert werden. Die Kunden werden über einen Link zu den relevanten Informationen geführt und erst nach einer Bestätigung durch Anklicken eines Buttons – bspw. „Ich habe die Informationen gelesen und möchte fortfahren“ - zur Bestellmaske weitergeleitet (Vgl. Abb. 1 und 2).[37] Ohne diese Bestätigung und das einzelne Schließen der Fenster per Mausklick des Kunden ist der Abschluss des Bestellvorgangs technisch nicht möglich.
Beim Ticketverkauf des DFB oder beim Erwerb von FDL über Bankportale wird der Internetnutzer derart durch Links und Eingabemasken geführt, dass ihm zwangsläufig die Gelegenheit zur Kenntnisnahme der fernabsatzrelevanten Informationen gegeben wird (sog. „Zwangsführung“[38] ). Dadurch genügt der Unternehmer seiner Beweispflicht, ob und wie er informiert hat.[39] In der Praxis stellen Banken ihren Kunden bereits bei der Produktwerbung, selbst wenn der Kunde den Kaufvertrag nicht abschließt, durch entsprechende Links alle notwendigen Informationen des FAG zur Verfügung (Vgl. Abb. 3 und 4).
Ob der Verbraucher die Informationen – wie vom Gesetzgeber beabsichtigt - tatsächlich liest und in seine Entscheidung einbezieht, kann beim Internetvertrieb nicht sichergestellt werden. Dies ist allerdings auch nicht zwingend notwendig, denn für den Verbraucherschutz ist es ausreichend, wenn der Käufer die Informationen zur Kenntnis nehmen und eine informierte Entscheidung treffen kann. Ein nachprüfbarer Informationserfolg - d.h. das Lesen und Verstehen der Informationen durch den Verbraucher - ist jedoch nicht notwendig.[40]
„… in einer dem Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise…“
[...]
[1] „Richtlinie 2002/65EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002“.
[2] Die fernabsatzrelevanten Vorschriften finden sich in §§ 312b ff. BGB und §§ 1 und 3 BGB-InfoV.
[3] Man spricht seitdem nicht mehr von „Fernabsatzgesetz“ (FAG), sondern von „Fernabsatzrecht“ (FAR). In dieser Arbeit werden dennoch beide Begriffe synonym verwendet.
[4] Vgl. § 312b Abs. 1 und 2 BGB.
[5] Vgl. Carvalho (2005), S. 179f; Härting (2005), S. 134f; Held/Schulz (2005), S.271.
[6] Da eine Abgrenzung in der Praxis schwierig sein kann, wäre hier eine abschließende Beispielliste des Gesetzgebers sinnvoll. Vgl. Härting/Schirmbacher (2003), S. 1782 sowie Siedler (2005), S. 43.
[7] Vgl. Dilger (2002), S. 67.
[8] Ausführlich dazu: Mülbert (2004), S. 905-915 und Masuch (2005) S. 378ff.
[9] Vgl. Held/Schulz (2005), S. 271 und Von Livonius (2005), S. 17.
[10] Vgl. § 312b Abs. 1 BGB.
[11] Vgl. Dilger (2002), S. 69.
[12] Vgl. Meub (2002), S. 360 und Steckler (2005), S. 294. Eine Abgrenzung ist i.d.R. jedoch schwierig.
[13] Welche Informationen im Einzelnen zur Verfügung zu stellen sind wird nicht im BGB, sondern in der BGB-InfoV geregelt. Vgl. dazu § 312c BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV.
[14] Vgl. Kocher (2004), S. 2682 und RL 2002/65/EG Art. 3 Abs. 1.
[15] Vgl. Härting/Schirmbacher (2005), S. 49.
[16] Ausführlich dazu: Koch/Maurer (2002), S. 2484-2486; Hahn/Wilmer (2005), S. 26ff.; Steckler (2005), S. 289f.; Aigner/Hofmann (2004), S. 184ff.
[17] Härting spricht hier von „Mediengerechtheit“ der Information. Vgl. Härting (2005), S. 143-146.
[18] Vgl. Aigner/Hofmann (2004), S. 203; Carvalho (2005), S. 187f.
[19] Vgl. Nocke (2005a), S. 77; Härting/Schirmbacher (2003), S. 1781; Anhang III, Abb. 6.
[20] Vgl. Dilger (2002), S. 81 ; Kocher (2004), S. 2682.
[21] Vgl. Felke et al. (2004), S. 169f., Von Livonius (2005), S. 17; Heukrodt-Bauer (2005), S. 80.
[22] Vgl. Cichon (2005), S. 219f.; Heukrodt-Bauer (2005), S. 80; Aigner/Hofmann (2004), S. 102f.
[23] Vgl. Meub (2002), S. 361f.; Carvalho (2005), S. 142, Härting (2005), S. 64.
[24] Die allgemeinen Informationspflichten sind in § 1 Abs. 1 BGB-InfoV beschrieben. Zusätzliche Informationspflichten für FDL finden sich in § 1 Abs. 2 BGB-InfoV.
[25] Vgl. Rott (2005), S. 55; Nocke (2005a), S. 75; Siedler (2005), S. 54; RL 2002/65/EG Art. 3.
[26] Quelle: eigene Darstellung.
[27] Vgl. Siedler (2005), S. 94; Masuch (2005), S. 378; Nocke (2005a), S. 77.
[28] Ausführlich dazu: Kap. 4.1. Widerrufsrecht.
[29] Rott bezeichnet die Unterlassungsklage im dt. Recht als „zahnlosen Tiger“, da sie seiner Ansicht nach keine ernstzunehmende Sanktion für den Unternehmer darstellt. Vgl. Rott (2005), S. 59.
[30] Vgl. § 312d Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 3 BGB.
[31] Vgl. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB.
[32] Vgl. Heukrodt-Bauer (2005), S. 80.
[33] Fraglich ist jedoch, wie sich das Nachholen einer vor Vertragsschluss nicht erfolgten Information auf die Widerrufsfrist auswirkt. Siehe zur Nachholbarkeit die Ausführungen von Domke (2005a).
[34] Vgl. Domke (2005b), S. 1583 und Härting/Schirmbacher (2003), S. 1781.
[35] Diese findet sich im Anhang zu § 14 BGB-InfoV. Siehe Anhang II (Muster-Widerrufsbelehrung).
[36] Die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten des FAG wurde bei der WM-Ticket-Plattform http://fifaworldcup.yahoo.com sowie den Internetauftritten von Ing-DiBa, Cortal-Consors, Deutsche Bank, DZ-Bank, Dresdner Bank und Commerzbank betrachtet.
[37] Gemäß einem Urteil des OLG Frankfurt/M vom 05.01.2001 (Az. 6 W 31/01) genügt es nicht, dass der Nutzer die Möglichkeit hat, über entsprechende weiterleitende Links etwas über die Informationen des FAR zu erfahren. Er muss die Informationen zwingend präsentiert bekommen.
[38] Vgl. Hoenike/Hülsdunk (2002a), S. 420.
[39] Zitat aus: Hoenike/Hülsdunk (2002a), S. 420.
[40] Siedler (2005), S. 59.
- Arbeit zitieren
- Dipl.-Kfm. Thomas Kasner (Autor:in), 2006, Ticketverkauf für die Fußball-WM und Vertrieb von Bankdienstleistungen unter den Rahmenbedingungen des Fernabsatzgesetzes, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70615
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.