Die Brisanz des Themenfeldes „anonyme Geburt“ lässt sich insbesondere auf eine mangelnde rechtliche Verankerung zurückführen, die im Konflikt mit ihrer praktischen Relevanz steht. Die differierenden Handhabungsweisen im europäischen Rechtsraum führten in den letzten Jahren daher zu vielzähligen Disputen und Erörterungen sowie einer Reihe privatinstitutioneller Alleingänge durch sozialorientierte Vereine.
Zentraler Gedanke in der Diskussion um die Möglichkeit zur rechtlichen Institutionalisierung der anonymen Geburt und überwiegendes Argument seitens der Befürworter, ist das Schutzinteresse zugunsten der Rechtsgüter Leben und Gesundheit des Kindes. Als Konsequenz des Grundsatzes „Schutz von Leben“ wird – in rechtlicher und gesellschaftlicher Hinsicht - die umfassende Anerkennung der Möglichkeit zur anonymen Geburt propagiert.
Genauso überzeugend wie das eben umrissene Leitmotiv erscheinen jedoch auch die Argumente der Gegenposition. Zum einen steht die aktuelle Gesetzeslage, insbesondere nach strafgesetzlichen Gesichtspunkten und der Regelung durch das Personenstandsgesetz, der Durchführung von anonymen Geburten entgegen – teilweise anders verhaltender Praxis zum Trotz. Zum anderen können verfassungsrechtliche Positionen, insbesondere die des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung sowie das generelle Grundverständnis von Elternschaft und Familie, einer derartigen rechtlichen Einrichtung entgegen gehalten werden. Diese Prinzipien finden sich daneben auch in den verfassungsrechtlich untergeordneten Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches wieder.
Gliederung
A. Einleitung
I. Thema
II. Zielbestimmung
B. Pro „Anonyme Geburt“: Recht auf Leben
I. Notsituation
II. Rechtverwirklichung
C. Contra „Anonyme Geburt“: Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung
I. Verfassungsrechtliche Relevanz
1. Art. 2 I iVm 1 I GG
2. Art. 6 II 1 GG
II. Zivilrechtliche Relevanz
1. Mater semper certa est
2. Das Personenstandsgesetz
3. Ansprüche des Kindes
4. Verkürzung der Rechte der Eltern
5. Die Kostentragung
III. Strafrechtliche Relevanz
IV. Europarechtliche und internationale Vereinbarkeit
1. Die Europäische Menschenrechtkonvention
2. Die UN-Kinderkonvention
D. Der europäische Vergleich
I. Frankreich
II. Europa
E. Notwendigkeit und Ausgestaltung einer Gesetzesreform?
I. Frankreich als Vorbild?
II. Darstellung der 3 Gesetzesentwürfe
1. Entwurf der CDU/CSU (BT-Drs. 14/ 4425)
i. Darstellung des Inhalts
ii. Kritik
2. Interfraktioneller Gesetzesentwurf (BT-Drs. 14/ 8856)
i. Darstellung des Inhalts
ii. Kritik
3. Entwurf des Land Baden-Württemberg (BR-Drs. 506/ 02)
III. Bedarf der anonymen Geburt?
F. Fazit: Emotion vs. Ratio
A. Einleitung
I. Thema
Die Brisanz des Themenfeldes „anonyme Geburt“ lässt sich insbesondere auf eine mangelnde rechtliche Verankerung zurückführen, die im Konflikt mit ihrer praktischen Relevanz steht. Die differierenden Handhabungsweisen im europäischen Rechtsraum führten in den letzten Jahren daher zu vielzähligen Disputen und Erörterungen sowie einer Reihe privatinstitutioneller Alleingänge durch sozialorientierte Vereine. Hinsichtlich letzterer ist neben der Möglichkeit zur anonymen Geburt in ausgewählten Krankenhäusern auf die Einrichtung sogenannter „Babyklappen“ privatrechtlicher Organisationen zu verweisen.
Das Angebot einer „anonyme“ Geburt umfasst die Aufnahme einer unmittelbar vor der Niederkunft Stehenden in ein Krankenhaus unter Verwendung eines Pseudonyms sowie die sachgerechte Entbindung und medizinische Versorgung der Frau. Anschließend steht es der Mutter frei sich, ohne das Kind mitzunehmen, ihre Anonymität wahrend, wieder zu entfernen. Das Kind wird daraufhin einem Vormund unterstellt und nach angemessener Zeit zur Adoption freigegeben. Im Ergebnis identisch erfolgt die Abgabe des Kindes mittels der Babyklappe. Bei dieser handelt es sich um ein zweiseitig zugängliches Wärmebettchen, in welches die Mutter unerkannt ihr Kind hineinlegen kann. Bei Betätigung der Öffnung wird ein Alarm ausgelöst, der das Personal veranlasst das Kind nach Abschluss des Vorgangs zu entnehmen und eine medizinischer Versorgung zukommen zu lassen.
Zentraler Gedanke in der Diskussion um die Möglichkeit zur rechtlichen Institutionalisierung der anonymen Geburt und überwiegendes Argument seitens der Befürworter, ist das Schutzinteresse zugunsten der Rechtsgüter Leben und Gesundheit des Kindes. Als Konsequenz des Grundsatzes „Schutz von Leben“ wird – in rechtlicher und gesellschaftlicher Hinsicht - die umfassende Anerkennung der Möglichkeit zur anonymen Geburt propagiert.
Genauso überzeugend wie das eben umrissene Leitmotiv erscheinen jedoch auch die Argumente der Gegenposition. Zum einen steht die aktuelle Gesetzeslage, insbesondere nach strafgesetzlichen Gesichtspunkten und der Regelung durch das Personenstandsgesetz, der Durchführung von anonymen Geburten entgegen – teilweise anders verhaltender Praxis zum Trotz. Zum anderen können verfassungsrechtliche Positionen, insbesondere die des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung sowie das generelle Grundverständnis von Elternschaft und Familie, einer derartigen rechtlichen Einrichtung entgegen gehalten werden. Diese Prinzipien finden sich daneben auch in den verfassungsrechtlich untergeordneten Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches wieder.
II. Zielbestimmung
Ziel der Arbeit ist zum einen eine übersichtliche und umfassende Aufbereitung des bisherigen rechtspolitischen Stands zum Thema „Rechtsfragen der anonymen Geburt“ mit dem Schwerpunkt auf zivilrechtlichen Fragestellungen. Zum anderen soll die Arbeit anhand der dargelegten Problemfelder mögliche verbesserungswürdige Aspekte im Spannungsfeld um „Recht“ und „Schwangerschaft als Problem“ aufzeigen.
B. Pro „Anonyme Geburt“: Recht auf Leben
Der Auslöser für die Einrichtung von Babyklappen und der vereinzelten Möglichkeit zur anonymen Geburt sind jährliche Fälle zufälliger Säuglingsfunde. Einige dieser ausgesetzten Kinder sind noch am Leben, die Übrigen sterben spätestens aufgrund der Witterungsverhältnisse und mangelnden Fürsorge nach der Aussetzung. Jährlich werden in Deutschland etwa 20 dieser Fälle bekannt.[2] Die Zahlen sind jedoch nicht eindeutig und differieren je nach Ursprung. Die tatsächliche Dunkelziffer wird weitaus höher geschätzt.[3] Wo die tatsächliche Zahl an Kindesaussetzungen und –tötungen liegt ist nicht festzustellen. Deren Feststellung hat überdies mit Aufhebung des Tatbestands der Kindestötung § 217 StGB im Jahr 1998 eine weitere Erschwerung erfahren.[1]
I. Notsituation
Die Vorkommnisse von Kindestötungen werden seitens der Befürworter der anonymen Geburt in Zusammenhang mit einer akuten Not- oder Konfliktsituation jener Mütter gesehen. Zentraler Faktor in dieser psychischen und physischen Notlage sei die Belastung durch die Existenz des Kindes. Einziger für die Betroffenen subjektiv erkennbarer Ausweg sei daher die Aussetzung oder Tötung des selben. Um diesem Handeln eine Alternative bieten zu können, bestehe das dringliche Interesse an einem lückenlosen Angebot zur Durchführung von anonymen Geburten. Mit der Legalisierung und damit der Ermöglichung eines derartigen flächendeckenden Angebots könnte nicht nur die öffentliche Akzeptanz gefordert, sondern insbesondere ein individuelles Bewusstsein der alternativen Möglichkeit zur Konfliktlösung bei den Betroffenen geschaffen werden.
Aufgrund des strafrechtlichen Hintergrunds von Kindesaussetzungen und –tötungen und der einhergehenden Geheimhaltung aller Umstände, bereitet es jedoch Schwierigkeiten jene Not- oder Konfliktlage exakt zu identifizieren, die eine Mutter dazu veranlasst endgültig jegliche Verbindung zu ihrem Kind zu lösen. Infolgedessen können lediglich Mutmaßungen über Ausgangslage und Motive der anonym Gebärenden angestellt werden. Die zu vermutenden Ursachen sind vielfältig. Nach Aussage der sich mit der Thematik Befassender Akademiker handele es sich bei der Zielgruppe der anonymen Geburt um unverheiratete Frauen, die in starker Abhängigkeit zu ihrer Familie stehen und die moralische und gesellschaftliche Ächtung („Schande“) fürchten, die sie ihrer Familie mit Bekenntnis der unehelichen Mutterschaft bereiten. Mögliche Betroffene sind aber auch Frauen, die Opfer einer Vergewaltigung wurden, die dem Milieu der Prostitution entstammen, in die Drogenszene involviert sind oder sich gar mit einem prekären Aufenthaltstatus in Deutschland aufhalten und mit der Geburt die Entdeckung befürchten. In Betracht kommen darüber hinaus Frauen, die als Partnerin in einer außerehelichen Beziehung stehen und das Elternpaar das Aus der jeweiligen Ehe fürchtet. Möglicherweise will der Kindesvater seiner finanziellen Verantwortung entgehen und zwingt die Frau daher zur Entledigung des Kindes. Nach Aussage der Deutschen Gesellschaft für psychosomatische Frauenheilkunde und Geburtshilfe sei aber wohl zahlenmäßig größte Personengruppe der Neonatizide, also der Tötung des eigenen Kindes innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Geburt, junge, sehr unreife und infantile Frauen. Eine Schwangerschaft werde meist bis zu letzt verleugnet, und die dann überraschende Geburt löse eine schwerlich zu handhabende Panik- und Stressreaktion aus.[4]
II. Rechtverwirklichung
Im Unterschied zum Angebot der Babyklappen verfolgt die anonyme Geburt neben der Vermeidung der gezielten Kindestötung noch ein weiteres Ziel. Das Anliegen, das Leben des Kindes zu schützen, umfasst hier auch das Bestreben, dem Gefährdungsrisiko der Geburt für das Leben und Gesundheit des Kindes entgegenzuwirken und dieses so gering wie möglich zu halten. Kinder, die an Babyklappen abgegeben oder auch andernorts aufgefunden wurden, wiesen zumeist Spuren der Durchführung einer nur unsachgemäßen Entbindung auf. Alleine diese Art und Weise der Entbindung stellt ein erhebliches Risiko dar. Diesem Defizit könnte mit Einführung der anonymen Geburt umfassend entgegengewirkt werden. Mit dem Angebot der anonymen Geburt und der garantierten Geheimhaltung der Identität der Mutter könne darüber hinaus gleichzeitig dem Bestreben der Mutter entsprochen werden, sich von den Vorgängen zu distanzieren. Das hierbei zum Ausdruck gebrachte Ziel der Mutter, sich der Feststellung ihrer Person zu entziehen, ist in Art. 2 I iVm 1 I GG[5], dem Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, fixiert.[6] Dieses ist Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches rechtlich in Art. 2 I GG und Art. 1 I GG verankert ist.
Das Schutzinteresse am Leben des Kindes bietet der Befürworterschaft Gelegenheit ernsthafte Kritik an der Position der Gegenansicht zu üben, die die Institutionalisierung der anonymen Geburt zugunsten des Rechts auf Kenntnis der eigenen Anstammung strikt ablehnt: Das Leben des Kindes sei unabdingbare Voraussetzung zu allen weiteren Rechtspositionen; für ein Kind jedoch, welches nicht einmal die Chance auf Leben erhalte, könne auch die Kenntnis der eigenen Abstammung keine Bedeutung erlangen. Nach Auffassung der Befürworterschaft erhalte die Durchführung der anonymen Geburt bereits dann ihre Legitimation, wenn auch nur das Leben eines Kindes gerettet werden könne.
C. Contra „Anonyme Geburt“: Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung
Jene soeben dargelegte auf den ersten Blick sehr eingängige Argumentation stößt jedoch auf eine Reihe rational widerstreitender Gesichtspunkte.
Die Unterstellung einer Notsituation ist massiver Kritik ausgesetzt. Das Klientel oder besser die Umstände, die zur Aussetzung oder Tötung des Kindes führten, seien weitgehend unbekannt. Daher erscheine es problematisch die anonyme Geburt als eine alternative Konfliktlösung anzubieten und diese gerade auf eine spezielle Zielgruppe auszurichten, die im Grunde unbekannt sei. Zum einen sei vollkommen unklar, ob gerade diese Zielgruppe das Angebot überhaupt wahrnehmen wolle, zum anderen könne nicht klar abgegrenzt werden, welche Person sich tatsächlich in einer derartigen Notlage befindet und welche eben nicht, die Möglichkeit aber dennoch nutzt. Doch auch unterstellt, dass eine Notlage tatsächlich bestünde, bliebe es zweifelhaft, ob jenes Handeln, welches von Panik und extremen Stress geprägt sei, ein derart rationales Verhalten zulassen würde, das Kind im Rahmen der anonymen Geburt zur Welt zu bringen. Die Antagonisten der anonymen Geburt stellen daher in Frage, ob der einzig sachgerechte Versuch der Konfliktlösung tatsächlich die anonyme Geburt darstelle, oder aber das Problem nicht einer umfassenderen Hilfestellung bedürfe. Die anonyme Geburt verhelfe wenn überhaupt ledigliche zu einer situativen Problemlösung.[7]
Wohl schwerwiegenstes Argument seitens der Gegner ist die zivilrechtliche Befassung mit der anonymen Geburt. Zwar mag sich die Befürworterschaft durch die praktische Nutzung des Angebots bestätigt fühlen, doch ist die Rechtslage eine andere. Nach der momentanen Gesetzeslage ist die Durchführung anonymer Geburten nicht vorgesehen, ein Zuwiderhandeln bewegt sich im Raum der Illegalität.[8] Doch auch die einfache Paragraphierung dieses Instituts wäre nicht ausreichend, um eine rechtliche Achtung zu erhalten; vielmehr bedarf es einer umfassenden Anpassung gesetzlicher Tatbestände und Grundprinzipien. Im folgenden werden die Schwierigkeiten herausgearbeitet, die sich auf den einzelnen Rechtsgebieten ergeben. Schwerpunkt stellen dabei zivilrechtliche Ansprüche und das System des deutschen Familienrechts dar, die in erheblichem Konflikt mit dem Institut der anonymen Geburt stehen.
I. Verfassungsrechtliche Relevanz
Verlässt man den begrenzten Blickwinkel der Befürworterschaft, so beschränkt sich die verfassungsrechtliche Diskussion innerhalb der Debatte um die anonyme Geburt nicht nur auf den Schutz von Leben nach Art. 2 II GG, sondern umfasst auch die diesem entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Positionen. Zwar handelt es sich bei der in Art. 2 II GG konstituierten Verpflichtung Leben zu erhalten und in der Bedrohung zu schützen um eine der grundlegendsten Obliegenheit des Staates, jedoch steht Art. 2 II GG nicht in Spezialität zu den weiteren Grundrechten, sondern befindet sich mit diesen in Idealkonkurrenz und gilt daher nicht schrankenlos.[9] Weitere grundrechtliche Verpflichtungen können damit in diesem Verhältnis nicht hinten angestellt werden, vielmehr ist eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter geboten.
1. Art. 2 I iVm 1 I GG
Als kollidierendes Rechtsgut wird das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung begriffen. Dieses wird als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nach Art. 2 I GG und des Schutzes der Menschenwürde, Art. 1 I GG, verstanden und garantiert lediglich den Schutz vor Vorenthaltungen erlangbarer Informationen durch staatliche Organe, nicht jedoch ein Recht gegen den Staat auf Verschaffung der Kenntnis.[10]
Die Kenntnis der eigenen Abstammung, die dem Kind als Konsequenz der anonymen Geburt dauerhaft verwehrt bleibt, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung[11] von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung der eigenen Person. Die eigene Herkunft ermöglicht dem Individuum eine gewisse Einordnung der eigenen Person und bietet einen Fixpunkt im Prozess der Selbstfindung und –entfaltung.
Spiegelseitig zu dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung, steht der Anspruch der Mutter auf Einbehaltung ihrer Daten aus dem grundgesetzlichen Recht der informationellen Selbstbestimmung. Diese ist ebenso wie das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.[12] In dieser Gegenüberstellung tritt aber das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Mutter zurück, da dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung eine schwerwiegendere Bedeutung zukommt. Da die Gemeinschaft unter bestimmten Umständen auf die Kommunikation und Kooperation des Einzelnen angewiesen ist, in einigen dieser Situation der Datenaustausch von herausragender Wichtigkeit ist, kann das Recht der informationellen Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse eine Beschränkung erfahren.[13] Gesetzliche Grundlage für die Einschränkung des Rechts der Mutter und mit der anonymen Geburt unvereinbare Norm ist die Regelung des § 17 I Nr. 5 PStG. Diese bestimmt die Anzeigepflicht der Mutter für das Neugeborene (näheres dazu unter Abschnitt 2.b).
Wie sich bereits in der Diskussion um die rechtliche Billigung von Schwangerschaftsabbrüchen gezeigt hat, kann es durchaus erforderlich sein das Recht auf Leben nach eingehender Abwägung hinter andere bedeutende Rechtsgüter zurücktreten zu lassen. Letztlich steht und fällt die Entscheidung also damit, ob die anonyme Geburt überhaupt die Eignung aufweist Leben und Gesundheit des Kindes schützen zu können. Da eine Beantwortung dieser Frage aufgrund schwerlich aufzudeckender Zusammenhänge offen bleibt, untersteht die Regelung der anonymen Geburt der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative.
[...]
[1] Art. 2 II GG; BVerfG 88, 203
[2] dazu Swientek, Die Wiederentdeckung der Schande, S. 23ff.;Wagner, ZRP 02, S. 529
[3] siehe Swientek, Die Wiederentdeckung der Schande, S. 23
[4] vgl. Frank/Helms, Anonyme Kindesabgabe, FamRZ 01, S. 1347f.
[5] siehe v. Münch/ Kunig, GG, Kunig, Art. 2, Rn. 30, 38
[6] siehe Benöhr/ Muth, KJ 01, S. 412
[7] dazu Swientek, FPR 01,S. 354
[8] so Scheiwe, ZRP 01, S. 371
[9] siehe v. Münch/ Kunig, GG, Kunig, Art. 2, Rn. 92
[10] vgl. Scheiwe, ZRP 01, S. 370 und Anke/ Rass, ZRP 02, S. 451; BVerfG 79, S. 269
[11] siehe Leitentscheidung des BVerfG 79, S. 269
[12] dazu Sachs, GG, Murswiek, Art. 2, Rn. 72
[13] vgl. Benöhr/ Muth, KJ 01, S. 412
- Quote paper
- Julia Neumann (Author), 2004, Rechtsfragen der anonymen Geburt - Institut neben der Babyklappe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70547
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.