Die nahezu vollständige Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes in Deutschland vollzog sich zum 1. Januar 1998. An diesem Datum erlosch mit dem Außerkrafttreten des Fernmeldeanlagengesetzes das ausschließliche Recht der Deutschen Telekom AG, Sprachtelefondienst1 anzubieten. An die Stelle des FAG trat nun endgültig das Telekommunikationsgesetzes (TKG), das bereits seit dem 1. August 1996 verschiedene Teile des alten Postmonopols zu Fall gebracht hatte.
Ein wesentlicher Aspekt der neuen Marktsituation ist, daß nun auch private Firmen, die die gesetzlichen Regelungen erfüllen, einen Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bereitstellen dürfen. Da in einem pluralistischen Markt die Summe aller Anschlüsse jedoch unterschiedlichen Netzbetreibern zugeordnet ist, bedarf es für die Interoperabilität der einzelnen Netze Lösungen, die die Erreichbarkeit und Kommunikation zwischen diesen gewährleisten. Andernfalls könnte jeder Teilnehmer nur mit Kunden seines Netzbetreibers telefonieren - eine vernünftige Sicherung der Erreichbarkeit wäre nicht mehr gewährleistet. Mit der Möglichkeit des Netzzugangs im Allgemeinen und der Netzzusammenschaltung im Speziellen hat das TKG jedoch die rechtliche Grundlage für eine weitgehend problemlose Kommunikation zwischen den verschiedenen Netzen geschaffen. Die Einzelheiten dieser Regelungen sollen in der folgenden Arbeit herausgearbeitet werden.
[...]
INHALTSVERZEICHNIS
I. Problematik
II. „Ob“ des Zugangs
1. Allgemeiner Netzzugang, § 35 I 1, 2 Alt. 1 TKG
a) Bedeutung
b) Verpflichtete
aa) Telekommunikationsnetz
bb) Netzbetreiber
cc) Marktbeherrschende Stellung
c) Berechtigte
2. Besonderer Netzzugang, §§ 33 I, 35 I 1, 2 Alt. 2 TKG
a) Bedeutung
b) Verpflichtete
c) Berechtigte
3. Zusammenschaltung mit dem Marktbeherrscher, §§ 33 I, 35 I 3 TKG
a) Bedeutung
b) Verpflichtete
c) Berechtigte
4. Sonstige Zusammenschaltung, § 36 TKG
5. Anmerkungen
III. „Wie“ des Zugangs
1. Allgemeiner Netzzugang, § 35 I 1, 2 Alt. 2 TKG
a) Objektivität, Transparenz, Diskriminierungsfreiheit
b) “grundlegende Anforderungen”
c) weitere Kriterien
aa) horizontal (Wettbewerbsschutz)
bb) vertikal (Kundenschutz)
2. Besonderer Netzzugang, §§ 33 I, 35 I 1, 2 Alt. 2 TKG
a) „interne Behandlung gleich externe Behandlung“, § 33 I 1 TKG
aa) wesentliche Leistungen
(1) Leistungsbegriff
(2) Wesentlichkeit der Leistung
bb) intern genutzte und extern angebotene Leistungen
cc) Diskriminierungsfreiheit
b) Entbündelungsgebot, § 2 NZV
aa) Umfang
bb) Einschränkung
c) Kollokation, § 3 NZV
aa) Physische Kollokation
bb) virtuelle Kollokation
d) Informationspflichten, § 4 NZV
e) Formvorschriften, §§ 35 II 3 TKG, 5 f. NZV
f) „essentialia negotii“, § 6 V 1 NZV, Anl. zu § 5 II NZV
g) Datenschutz, § 7 NZV
3. Netzzusammenschaltung mit dem Marktbeherrscher, §§ 33 I, 35 I 3 TKG
4. Sonstige Zusammenschaltung, § 36 TKG
5. Anmerkungen
IV. Zugangsverpflichtung und Grundrechtsfragen
1. Grundrechtsschutz der DTAG
a) Grundrechtsfähigkeit
b) Eigentumsfreiheit, Art. 14 I GG
aa) Schutzbereich
bb) Eingriff
cc) Verfassungsmäßige Rechtfertigung
c) Berufsfreiheit, Art. 12 I GG
2. Schutz der Petenten
a) Berufsfreiheit gegenüber der Deutschen Telekom AG, Art. 12 I GG
b) Berufsfreiheit gegenüber dem Gesetzgeber, Art. 12 I GG
c) Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG
3. Zwischenergebnis
4. Kriterien der Zugangsgewährverpflichtung
a) Ausnahmecharakter
b) Bedürftigkeit des Petenten
c) Freie Kapazitäten
d) Schutz vor Konkurs
e) Amortisation der Kosten
5. Ergebnis
V. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Schlichtung, § 8 NZV
2. Zusammenschaltungsanordnung, §§ 37 I TKG, 9 NZV
3. Besondere Mißbrauchsaufsicht, § 33 II TKG
VI. Gerichtlicher Drittschutz
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
LITERATURVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Bild 1: totale Verbindung
Bild 2: Teilstreckennetz
Bild 3: Diffusionsnetz
Anlage 1: Verbindungsnetzbetreiber / Teilnehmernetzbetreiber
Anlage 2: Zusammenschaltung mit einem Verbindungsnetzbetreiber
Anlage 3: Kollokationsraum
Anlage 4: Interconnection-Anschluß „Customer Sited“
Anlage 5: Interconnection-Anschluß „Physical Co -Location“
Anlage 6: Allgemeiner Netzzugang, Besonderer Netzzugang, Zusammenschaltung
Teil 1
GRUNDLAGEN UND THEMATIK
I. Problematik
Die nahezu vollständige Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes in Deutschland voll- zog sich zum 1. Januar 1998. An diesem Datum erlosch mit dem Außerkrafttreten des Fernmel- deanlagengesetzes das ausschließliche Recht der Deutschen Telekom AG, Sprachtelefondienst1 anzubieten. An die Stelle des FAG trat nun endgültig das Telekommunikationsgesetzes (TKG), das bereits seit dem 1. August 1996 verschiedene Teile des alten Postmonopols zu Fall gebracht hatte.
Ein wesentlicher Aspekt der neuen Marktsituation ist, daß nun auch private Firmen, die die gesetzlichen Regelungen erfüllen, einen Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bereitstellen dürfen. Da in einem pluralistischen Markt die Summe aller Anschlüsse jedoch unterschiedlichen Netzbetreibern zugeordnet ist, bedarf es für die Interoperabilität der einzelnen Netze Lösungen, die die Erreichbarkeit und Kommunikation zwischen diesen gewährleisten.
Andernfalls könnte jeder Teilnehmer nur mit Kunden seines Netzbetreibers telefonieren - eine vernünftige Sicherung der Erreichbarkeit wäre nicht mehr gewährleistet.
Mit der Möglichkeit des Netzzugangs im Allgemeinen und der Netzzusammenschaltung im Speziellen hat das TKG jedoch die rechtliche Grundlage für eine weitgehend problemlose Kommunikation zwischen den verschiedenen Netzen geschaffen. Die Einzelheiten dieser Regelungen sollen in der folgenden Arbeit herausgearbeitet werden.
Teil 2
DER NETZZUGANG
Die §§ 33 ff. TKG trennen bei ihrer Regelung des Netzzugangs zweierlei: Zum einen setzen sie die Bedingungen fest, unter denen ein Anspruch auf Netzzugang besteht („Ob“); zum anderen geben sie einen normativen Rahmen für dessen konkrete Ausgestaltung („Wie“).
II. „Ob“ des Zugangs
1. Allgemeiner Netzzugang, § 35 I 1, 2 Alt. 1 TKG
a) Bedeutung
Mit „Netzzugang“ ist gem. § 3 Nr. 9 TKG sowohl die tatsächliche und logische Verbindung von Telekommunikationseinrichtungen mit einem Telekommunikationsnetz gemeint, als auch die tatsächliche und logische Verbindung zweier Netze untereinander.
Einfachstes Beispiel für die Realisierung eines Netzzugangs ist das Einstecken eines Telefons in die häusliche Telefonanschlußdose. Diese wird auch Netzabschluß genannt. Durch die elektrische Verbindung wird der tatsächliche Anschluß an das Netz hergestellt: über eine Zweidrahtleitung ist das Telefon mit der nächsten Vermittlungsstelle des Netzbetreibers verbunden. Es ist an das Telefonnetz angeschlossen. Die logische Verbindung ist hier u.a. durch die Zuweisung einer Rufnummer verwirklicht2.
„Allgemein“ ist der Zugang dann, wenn er über Anschlüsse erfolgt, die sämtlichen Nutzern offenstehen, also an keine besonderen Bedingungen geknüpft ist3.
b) Verpflichtete
Einen Allgemeinen Netzzugang muß jeder Betreiber eines Telekommunikationsnetzes bereit-
stellen, wenn er Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet und gem. §
19 GWB eine marktbeherrschende Stellung hat. Das gleiche gilt für Unternehmen, die mit solchen Betreibern einheitliche Unternehmen bilden.
aa) Telekommunikationsnetz
Möglich sind grundsätzlich drei Arten einer Netzwerkarchitektur4:
Bei der totalen Verbindung ist jeder Anschluß mit jedem anderen über eine eigene Leitung verbunden; Vermittlungsstellen existieren nicht.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Bild 1: totale Verbindung
Das Bild veranschaulicht, daß diese Struktur nur für kleine Teilnehmerzahlen geeignet ist. Nach
der Formel N (Strecken) = [N (Stationen) * (N (Stationen) ±1)] / 2 steigen die Kosten wie die
Fehleranfälligkeit des Netzes mit der Nutzerzahl exponentiell an: bereits bei 10 Stationen sind
45 Leitungen erforderlich.
Deutlich geringer ist der Aufwand im Teilstreckennetz, dessen Prinzip im deutschen Telekommunikationsfestnetz umgesetzt ist. Übertragungswege und Vermittlungsstellen sorgen dafür, daß alle an den Netzabschlüssen angeschlossenen Teilnehmer miteinander kommunizieren können.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Bild 2: Teilstreckennetz
Die Vermittlungsstellen (engl. nodes) müssen in der Lage sein, Netzabschlüsse zu verbinden
(Vermittlungsfunktion) und dabei den besten Übertragungsweg zu finden (Routerfunktion).
Informationen über Zustand und Auslastung der Verbindungsstrecken erhalten die nodes von einem zentralen Rechenzentrum des Netzbetreibers.
Ein Telekommunikationsnetz ist gem. § 3 Nr. 21, 22 TKG im Wesentlichen die Summe aus Vermittlungseinrichtungen, Übertragungswegen und daran angeschlossenen Netzabschlüssen. Nach aktuellem Stand liegt ein Telekommunikationsnetz vor, wenn es mindestens drei Übertragungswege und eine Vermittlungsstelle besitzt5. Da dies die absolute Minimaldefinition des Teilstreckennetzes ist, dürfte sich daran in absehbarer Zeit nichts ändern.
Der Vollständigkeit halber sei hier noch das Diffusionsnetz erwähnt, das mangels Teilstrecken jeweils nur ein Gespräch gleichzeitig zuläßt; den Anspruch eines Telekommunikationsnetzes erfüllt es daher nicht.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Bild 3: Diffusionsnetz
bb) Netzbetreiber
Betreiber eines Telekommunikationsnetzes iSd. § 3 Nr. 2 TKG ist, wer „in eigener Verantwo rtung entscheiden kann, ob die gesamte Anlage ein- oder ausgeschaltet wird“6.
Je nachdem, ob er selbst Teilnehmerzugänge anbietet (a) oder lediglich Fernverbindungen vermittelt (b), spricht man von Teilnehmernetzbetreibern (TNB, access provider) und Verbindungsnetzbetreibern (VNB, transport provider)7. Es ist auch möglich, daß ein Unternehmen beide Formen betreibt.
Die vertragliche Beziehung zwischen Endkunde und VNB kann als Preselection (Alle Fernverbindungen werden über den VNB abgewickelt) oder Call-By-Call (Auswahl über die Vorwahl 010XX) ausgestattet sein.
cc) Marktbeherrschende Stellung
Hinsichtlich Sprachtelefondiensten und Übertragungswegen ist die Deutsche Telekom AG derzeit marktbeherrschender Netzbetreiber iSd. § 35 I 1 TKG8.
c) Berechtigte
Ein Allgemeiner Netzzugang kann von sämtlichen Nutzern verlangt werden. Dies ist grds. jedermann, also sowohl Privat- wie Firmenkunden und theoretisch auch Konkurrenzunternehmen, soweit sie Endnutzer der angebotenen Leistungen iSd. § 3 Nr. 11, 18 TKG sind.
2. Besonderer Netzzugang, §§ 33 I, 35 I 1, 2 Alt. 2 TKG
a) Bedeutung
Der Besondere Netzzugang ist zunächst ein Netzzugang iSd. § 3 Nr. 9 TKG, daher der Begriff. Besonders ist er, weil er über besondere Anschlüsse erfolgt. Das TKG enthält keine nähere Beschreibung. § 1 II 1 NZV9 präzisiert den Begriff jedoch dahingehend, daß der Besondere Netzzugang für Leistungen gedacht ist, die ein Nutzer benötigt, um selbst Telekommunikations-dienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten zu können.
Den Begriff der Telekommunikationsdienstleistungen definiert das Gesetz in § 3 Nr. 16, 18 TKG als das gewerbliche Ermöglichen von Kommunikation, d.h. der Übertragung von Nachrichten in verschiedenen Formen. An dieser Stelle soll genügen, daß der normale Sprachtelefondienst eine Telekommunikationsdienstleistung darstellt (vgl. § 3 Nr. 15 TKG).
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit bietet gem. § 3 Nr. 19 TKG an, wer sie nicht nur „geschlossenen Benutzergruppen“10, sondern jeder natürlichen und juristischen Person zur Verfügung stellt.
Die Schnittstelle ist dabei nicht am Netzabschluß angebracht ± der entscheidende Unterschied zum Allgemeinen Netzzugang besteht also darin, daß der Besondere Netzzugang „tiefer“ im Netz bzw. auf einer „höheren Netzebene“11 stattfindet12.
Es gibt nur Allgemeine und Besondere Netzzugänge. Beide schließen sich aus, ein Allgemeiner Netzzugang kann kein Besonderer sein e.v.v..
b) Verpflichtete
Wie beim Allgemeinen Netzzugang sind nur marktbeherrschende Unternehmen (Deutsche Telekom AG) verpflichtet, Besonderen Netzzugang zu gewähren.
c) Berechtigte
Verlangen können den Besonderen Netzzugang nur Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen, die ihn zur Unterstützung ihrer eigenen Angebote verwenden wollen. Umgekehrt können sie zu diesem Zweck keinen Allgemeinen Netzzugang erhalten, da dieser der Endnutzung vorbehalten ist13.
Des weiteren stellt § 35 III 1 TKG die Anforderung der „Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde“14.
Die Kriterien werden von der Regulierungsbehörde gem. §§ 35 III 2, 8 TKG bereits bei der Li-
zenzerteilung15 für das Anbieten von Telekommunikationsdienstleistungen oder konkret bei
Beantragung des Netzzugangs gem. §§ 35 III 1, 8 III 1 Nr. 2 lit. a TKG geprüft. Einigen sich
Netzinhaber und Petent, so besteht für die Regulierungsbehörde kein Prüfungsbedarf; es kann
dann davon ausgegangen werden, daß der Betreiber selbst zu entscheiden in der Lage ist, ob der
Petent „für ihn“ geeignet ist16.
3. Zusammenschaltung mit dem Marktbeherrscher, §§ 33 I, 35 I 3 TKG
a) Bedeutung
Gem. § 3 Nr. 2 TKG ist eine Netzzusammenschaltung (engl. interconnection) ein Netzzugang. §
1 II 2 NZV klassifiziert sie als Sonderform des Besonderen Netzzugangs. Dies wird klar, wenn man sich den Sinn der Zusammenschaltung vergegenwärtigt:
Das wesentliche Merkmal der Netzzusammenschaltung ist, daß am Übergabepunkt nicht lediglich eine Zweidrahtleitung, sondern meist eine Breitbandverbindung aufgebaut wird. Diese ist in der Lage, viele Gespräche gleichzeitig zu übertragen17.
Zweck dieser Verbindung ist, die gegenseitige Erreichbarkeit der Teilnehmer sicherzustellen.
Zunächst kann ein Teilnehmer nur Gegenstellen erreichen, die an das Netz seines Netzbetrei-
bers angeschlossen sind. Die tatsächliche und logische Verbindung der Netzzusammenschal- tung ermöglicht es, Gespräche über Netzgrenzen hinweg in andere Netze und dort zu den an- gewählten Teilnehmern zu leiten.
b) Verpflichtete
Auch in diesem Zusammenhang sind nur marktbeherrschende Netzbetreiber adressiert.
c) Berechtigte
§ 35 I 3 spricht von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze.
Öffentlich ist ein Netz gem. § 3 Nr. 12 TKG, wenn es der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dient. Die Öffentlichkeit der Dienstleistungen impliziert also die des Netzes.
Der entscheidende Unterschied zum „regulären“ Besonderen Netzzugang liegt bei der Zusa m-
menschaltung darin, daß der Petent ein eigenes Telekommunikationsnetz betreibt und nicht nur Dienstleistungen anbietet. Bedingung ist, daß das Netz des Petenten öffentlich ist.
Aus dem Wortlaut des § 35 I 3 ergibt sich nicht, ob es ein Teilnehmernetz sein muß. Die Regulierungsbehörde stellte jedoch mit Beschluß vom 12. August 1998 fest, daß auch reine Verbindungsnetzbetreiber Anspruch auf Zusammenschaltung hätten18, da eine mittelbare Anbindung der Endgeräte über fremde Netzabschlüsse ausreiche.
4. Sonstige Zusammenschaltung, § 36 TKG
Die sonstige Zusammenschaltung entspricht grundsätzlich derjenigen mit dem Marktbeherrscher. Jedoch sind als Verpflichtete hier alle Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen zu nennen, unabhängig von ihrer Marktstellung.
Das „Angebot“ (§ 36 S. 1 TKG) ist dabei nicht iSd. §§ 145 ff. BGB zu verstehen, sondern als die Aufnahme von Verhandlungen19.
5. Anmerkungen
Es sei darauf hingewiesen, daß die sonstige Zusammenschaltung gem. § 36 TKG der einzige normierte Tatbestand ist, an dem kein Marktbeherrscher beteiligt ist. Für den Allgemeinen Netzzugang zu einem nicht-marktbeherrschenden Betreiber gibt es keine Anspruchsgrundlage, der Kunde ist auf dessen Gewinnerzielungsabsicht angewiesen.
Das gleiche gilt für besondere Netzzugänge bei Nicht-Marktbeherrschern, unabhängig von der Marktstellung des Petenten. Allerdings ist insbesondere die Netzzusammenschaltung mit dem Marktbeherrscher wirtschaftlich sinnvoll, da hierüber gleichzeitig sämtliche anderen an ihn angeschlossenen Netze erreicht werden können. Dies ist zwar bei der Zusammenschaltung mit nicht-marktbeherrschenden Netzen ebenfalls gegeben, jedoch werden dabei mehr Übergabepunkte benutzt und es kommt u.U. zu häufigeren Überlastungen.
Hinsichtlich des besonderen Netzzugangs und der Zusammenschaltung überschneiden sich die Tatbestände der §§ 33 und 35 TKG. Soweit sich die damit verbundenen Fragen nicht aus den problembezogenen Erörterungen beantworten lassen, wird darauf in einem gesonderten Ab- schnitt eingegangen.
III. „Wie“ des Zugangs
Steht einmal fest, daß ein Unternehmen einem Petenten Netzzugang gewährt (Art und „Ob“ des Zugangs also geklärt sind), müssen die konkreten Bedingungen ausgehandelt werden. Das TKG sieht auch hierfür einige normative Anknüpfungspunkte vor:
1. Allgemeiner Netzzugang, § 35 I 1, 2 Alt. 2 TKG
Der Allgemeine Netzzugang ist für die Nutzung als Endabnehmer der Telekommunikationsleistungen bestimmt. Im folgenden werden also die Rechte der Endkunden gegenüber einem Marktbeherrscher erläutert.
a) Objektivit ä t, Transparenz, Diskriminierungsfreiheit
§ 35 II 1 TKG verlangt von Zusammenschaltungsvereinbarungen, daß sie auf objektiven Maßstäben beruhen (Objektivität), nachvollziehbar sind (Transparenz) und gleichwertigen Zugang gewähren (Diskriminierungsfreiheit). Er setzt damit die „fundamentalen Grundsätze“ des Art. 3 I ONP-RahmenRL20 um, die mit diesen Grundsätzen eine EG-weite Harmonisierung der Bedingungen für einen offenen und effizienten Netzzugang erreichen will (Art. 1 I ONP- RahmenRL).
Daneben schreibt § 35 II 3 TKG vor, daß die Vereinbarungen der Regulierungsbehörde schrift- lich vorgelegt und veröffentlicht werden müssen. Dies erscheint auf den ersten Blick nachvoll- ziehbar und richtlinienkonform. Jedoch würde es bei strenger Anwendung der Vorschrift bedeu- ten, daß die Regulierungsbehörde Unterlagen über jeden in Deutschland vorhandenen Telefon- anschluß21 besitzen müßte. Abgesehen von der praktischen Durchführbarkeit22 dürften dabei erhebliche datenschutzrechtliche Probleme entstehen. Folgerichtig stellt Piepenbrock fest, daß es sich hier um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handele und die Vorlage der entsprechenden AGBs, Leistungsbeschreibungen und Preislisten ausreichend sei23.
b) “ grundlegende Anforderungen ”
Explizit erwähnt wird die ONP-RahmenRL in § 35 II 2 TKG. Danach ist eine Beschränkung des Netzzugangs unter der Bedingung zulässig, daß damit die Wahrung der in Art. 3 II ONPRahmenRL festgelegten „grundlegenden Anforderungen“ (engl. fundamental requirements) bezweckt wird. Diese sind:
- Sicherheit des Netzbetriebs
- Aufrechterhaltung der Netzintegrität
- Interoperabilität der Dienste
- Datenschutz
- Umweltschutz
- Bauplanungs- und Raumordnungsziele
- effiziente Nutzung des Frequenzspektrums
Aus der Formulierung des Gesetzes ergibt sich, daß die Beschränkung die Ausnahme von der Regel des offenen Netzzugangs sein soll. Die Beweislast hinsichtlich der Gefährdung einer grundlegenden Anforderung trägt somit der Netzbetreiber24.
Die Anforderungen sind weitestgehend selbsterklärend, daher nur einige kurze Anmerkungen (vgl. Art. 13 III ONP-AnwendungsRL25 ):
„Sicherheit des Netzbetriebes“ bedeutet, daß das Netz auch in Katastrophenfällen oder Fällen höherer Gewalt ein möglichst hohes Dienstniveau bieten muß. Diesem wird also ein Vorrang gegenüber den Rechten der Petenten eingeräumt.
[...]
1 § 3 Nr. 15 TKG definiert Sprachtelefondienst als "die gewerbliche Bereitstellung für die Öffentlichkeit des direkten Transports und der Vermittlung von Sprache in Echtzeit von und zu den Netzabschlußpunkten des öffentlichen, vermittelnden Netzes, wobei jeder Benutzer das an solch einem Netzabschlußpunkt angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlußpunkt verwenden kann". In der Praxis ist dies normalerweise das stationäre Telefonnetz.
2 BeckTKG-Komm/Piepenbrock, § 3, Rn. 12a.
3 Anlage 6 A.
4 nach Moltrecht, Amateurfunk-Lehrgang Teil 2 (Funktechnik), S. 48 ff.; die Prinzipien gelten für drahtgebundene (Festverbin- dungs-) wie für drahtlose (Funk-) Netze.
5 Badura/Schneider, Rtkom 1999, 161 [167].
6 Wegmann, Regulierte Marktöffnung, S. 66.
7 Anlage 1, 2.
8 BVerwG NVwZ 2001, 1399 [1401 f.].
9 Netzzugangsverordnung (NZV) vom 23. 10. 1996 (BGBl. I S. 1568). Vgl. dazu §§ 35 V, 37 III TKG.
10 vgl. zu diesem Begriff § 3 Nr. 15 TKG; dazu BeckTKG-Komm/Schütz, § 3, Rn. 18.
11 Wegmann, Regulierte Marktöffnung, S. 217.
12 Anlage 6 B.
13 vgl. BeckTKG-Komm/Piepenbrock, § 35, Rn. 17.
14 vgl. dazu Wegmann, Regulierte Marktöffnung, S. 93 f.; BeckTKG-Komm/Schütz, § 8, Rn. 38.
15 dazu ausführlich Wegmann, Regulierte Marktöffnung, S. 55 ff. mwN..
16 ebenso Wegmann, a.a.O., S. 224; a.A. Etling-Ernst, TKG, § 35, Rn. 13.
17 Anlage 6 C.
18 ABl. RegTP 17/98, S. 1974; vgl. Wegmann, a.a.O., S. 225 f. mwN.
19 Tschentscher/Neumann, BB 1997, 2437[2439].
20 Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste
durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Netzwork Provision ± ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1).
21 derzeit gibt es ca. 40 Millionen Hauptanschlüsse (Klodt u.a., Wettbewerb und Regulierung, 1995, S. 19).
22 vgl. zu den ohnehin sehr breiten Aufgabenfeldern der Regulierungsbehörde deren Jahresberichte seit 1998 sowie beispielhaft
Müller/Schuster, MMR 1999, 507).
23 BeckTKG-Komm/Piepenbrock, § 35, Rn. 37.
24 vgl. BeckTKG-Komm/Piepenbrock, § 35, Rn. 36.
25 Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. 2. 1998 über die Anwendung des Offenen NetInformationen über Zustand und Auslastung der Verb101 vom 1. 4. 1998, S. 24) ± abgedruckt in BeckTKG-Komm, § 33, Rn. 71 ff.
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