Seit kurzer Zeit hat Strom eine Farbe, manche behaupten er sei blau, gelb oder grün. Einig sind sie sich alle, denn aus der Steckdose soll er kommen. Die Frage seines Ursprungs ist nun weiter in den Mittelpunkt gerückt worden: Atomstrom gegen Öko-Strom, Wasserkraft gegen Kernenergie. Ein neuer Markt für ein altes Produkt ist entstanden, nun umwerben Stromanbieter den sogenannten Stromkunden, entwerfen findige Tarifsysteme. Marketingstrategien lassen Strom bunt erscheinen und täglich erreichen uns Postwurfsendungen über noch günstigere, noch umweltfreundlichere Varianten. Es scheint nicht nur so, es ist geschehen: Der freie Wettbewerb erreicht den Strommarkt.
Diese Ausarbeitung beschäftigt sich mit der EU-weiten Energiemarktliberalisierung, der Deregulierung des Strommarktes. Dabei wird besonders auf unseren unmittelbaren Nachbar Frankreich wert gelegt. Im Vergleich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich werden zwei unterschiedliche Umsetzungspraktiken bzw. Auslegungen einer Richtlinie der Europäischen Union aufgezeigt.
Der Aufbau der Arbeit gliedert sich in vier Abschnitte. Der erste Abschnitt behandelt die Rahmenrichtlinie der Europäischen Union. Als Leitvorgabe für die direkte Umsetzung in nationales Recht, kommt der europäischen Ebene enorme Bedeutung zu. In Abschnitt zwei und drei werden die Strommärkte Deutschlands und Frankreichs behandelt. Jeweils soll die Struktur und die Entwicklung aufgezeigt werden. Von besonderem Interesse ist in Deutschland die Umsetzung durch das Energiewirtschaftsgesetz, in Frankreich die besondere Machtstellung der Electricité de France. Im letzten Abschnitt wird der Stand der Umsetzung der europäischen Richtlinie dargestellt. Zwei Beispiele, ein regionales und eines, welches Deutschland und Frankreich betrifft, geben Einblicke in aktuelles Konfliktpotential.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1. Der Europäische Rahmen
1.1 Die EU Richtlinie für Elektrizität
1.2 Regelinhalte der EU-Richtlinie 96/92/EG
1.3 Die Entwicklungen des europäischen Energiemarktes
2. Der Markt für Elektrizität in Deutschland
2.1 Struktur des Energiemarkts
2.2 Die Elektrizitätswirtschaft vor der Deregulierung
2.3 Besonderheitenlehre und Branchenfreistellung
2.4 Die Umsetzung der europäischen Elektrizitätsrichtlinie in deutsches Recht
3. Der Markt für Elektrizität in Frankreich
3.1 Rahmenbedingungen der französischen Energiewirtschaft
3.2 Die Entwicklung des französischen Elektrizitätsmarktes
3.3 Konzentration auf dem französischen Elektrizitätsmarkt - die EDF
4. Der Stand der Umsetzung
4.1 Europäische Union
4.2 Bundesrepublik Deutschland
4.3 Frankreich
4.4 Aktuelles Konfliktpotential
Literaturverzeichnis
Glossar
Einleitung
Seit kurzer Zeit hat Strom eine Farbe, manche behaupten er sei blau, gelb oder grün. Einig sind sie sich alle, denn aus der Steckdose soll er kommen. Die Frage seines Ursprungs ist nun weiter in den Mittelpunkt gerückt worden: Atomstrom gegen Öko-Strom, Wasserkraft gegen Kernenergie. Ein neuer Markt für ein altes Produkt ist entstanden, nun umwerben Stromanbieter den sogenannten Stromkunden, entwerfen findige Tarifsysteme. Marketingstrategien lassen Strom bunt erscheinen und täglich erreichen uns Postwurfsendungen über noch günstigere, noch umweltfreundlichere Varianten. Es scheint nicht nur so, es ist geschehen: Der freie Wettbewerb erreicht den Strommarkt.
Diese Ausarbeitung beschäftigt sich mit der EU-weiten Energiemarktliberalisierung, der Deregulierung des Strommarktes. Dabei wird besonders auf unseren unmittelbaren Nachbar Frankreich wert gelegt. Im Vergleich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich werden zwei unterschiedliche Umsetzungspraktiken bzw. Auslegungen einer Richtlinie der Europäischen Union aufgezeigt.
Der Aufbau der Arbeit gliedert sich in vier Abschnitte. Der erste Abschnitt behandelt die Rahmenrichtlinie der Europäischen Union. Als Leitvorgabe für die direkte Umsetzung in nationales Recht, kommt der europäischen Ebene enorme Bedeutung zu. In Abschnitt zwei und drei werden die Strommärkte Deutschlands und Frankreichs behandelt. Jeweils soll die Struktur und die Entwicklung aufgezeigt werden. Von besonderem Interesse ist in Deutschland die Umsetzung durch das Energiewirtschaftsgesetz, in Frankreich die besondere Machtstellung der Electricité de France. Im letzten Abschnitt wird der Stand der Umsetzung der europäischen Richtlinie dargestellt. Zwei Beispiele, ein regionales und eines, welches Deutschland und Frankreich betrifft, geben Einblicke in aktuelles Konfliktpotential.
1. Der Europäische Rahmen
1.1 Die EU Richtlinie für Elektrizität
Das seit den Römischen Verträgen angestrebte und mit dem Vertrag von Maastricht weitestgehend definierte Ziel des gemeinsamen Binnenmarktes für die Mitglieder der Europäischen Union ist nun auch auf die Elektrizitätswirtschaft übertragen worden. Die Situation vor der Novellierung des europäischen Energierechts war durch energiewirtschaftliche Monopole charakterisiert. Es existierten meist wenige Versorgungsmonopolisten, welche die „Spielregeln“ für die Stromabnehmer vorgaben. Der einzige Ausweg bestand in der Schaffung eigener Erzeugungseinrichtungen, dies war nur wenigen Großunternehmen überhaupt möglich. Alle anderen Stromabnehmer mußten sich mit einem administrativ vorgegebenen Preissystem abfinden, welches keinerlei Alternativen bezüglich des Lieferanten zuließ.[1]
Die Problematik der zementierten Strukturen in den europäischen und nationalen Energiemärkten war seit langem bekannt und wurde heftig diskutiert. Die Öffnung des Strommarktes für den freien Wettbewerb ist letztlich sehr schnell erfolgt. Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat im Jahr 1986 seine neuen energiepolitischen Ziele verabschiedet.[2] Hier wurde besonders hervorgehoben:
- Der Abbau von Handelshemmnissen
- Die Erleichterung des grenzüberschreitenden Energieaustausches zur Erhöhung der Versorgungssicherheit
- Die Verbesserung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit
Im Jahr 1988 hat die Europäische Kommission ihr Arbeitsprogramm „Der Binnenmarkt für Energie“ vorgelegt. Für den Binnenmarkt Strom mündete die Diskussion letztlich in der Transitrichtlinie für Strom und vor allen Dingen in der EU Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996. Nach europäischen Recht mußten die Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt spätestens bis zum 19. Februar 1999 in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Schwerpunkt der Richtlinie ist, daß Produktion, Übertragung und Verteilung von Elektrizität keine Sonderstellung im Rahmen des gemeinsamen Marktes haben sollen, sondern in gleicher Weise in einem wettbewerbsorientierten System zu verwirklichen sind.[3] Bei der Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarktes sehen die Richtliniengeber vier Ziele:
(a) Stärkung der Versorgungssicherheit,
(b) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft,
(c) Wahrung des Umweltschutzes,
(d) Verbesserung der Effizienz bei Erzeugung, Übertragung und Verteilung, d.h. Steigerung der Wirtschaftlichkeit.
Die Richtlinie räumt den Mitgliedsstaaten im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip genügend Handlungsspielraum ein, die Elektrizitätswirtschaft in ihrem Land differenziert zu regeln. Der zentrale Punkt der gesamten Richtlinie ist der Netzzugang. Dieser muß unabhängig von der Marktorganisation offen sein und zu gleichwertigen wirtschaftlichen Ergebnissen führen. Zusätzlich können gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt werden, dies betrifft vor allem die Versorgungssicherheit, aber auch den Verbraucher- und Umweltschutz. Beispielsweise kann hier die Energieerzeugung auf der Grundlage erneuerbarer Energien bzw. der Kraft-Wärme-Kopplung Vorrang eingeräumt werden. Die EU-Richtlinie bestimmt auch ein Höchstmaß an Transparenz der Rechnungslegung von vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen.[4]
1.2 Regelinhalte der EU-Richtlinie 96/92/EG
Im Nachfolgenden werden die einzelnen Regelinhalte der EU-Richtlinie 96/92/EG komprimiert vorgestellt. Sie stellen den Rahmen für die später Umsetzung in nationales Recht dar.
(a) Allgemeine Regelinhalte:
Kapitel 1 regelt den Geltungsbereich der Richtlinie und definiert eine Vielzahl von Begriffen des Elektrizitätsversorgungsgeschäftes im Sinne des angestrebten einheitlichen Binnenmarktes. Kapitel 2 beinhaltet die zentrale Vorschrift der gesamten Richtlinie. Hier finden sich unter Artikel 3, der mit „Allgemeine Vorschrift für die Organisation des Sektors“ überschrieben ist, die Kann-Grundsätze des Maastrichter und des Amsterdamer Vertrages. Kernaussage ist, daß die Mitgliedsstaaten „unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips“ dafür Sorge tragen, daß ein wettbewerbsorientierter Elektrizitätsmarkt entstehen kann und dieser Markt Chancengleichheit für alle auf diesem tätigen Unternehmen gewährleistet ist.
Die Richtlinie schreibt behutsames Vorgehen bei der Öffnung des Strommarktes vor. Zur Erreichung des Zieles des gemeinsamen Marktes ohne Diskriminierung bei der Elektrizitätsversorgung definiert die Richtlinie, die in der Zukunft geltenden wesentlichen Rahmenbedingungen für die wichtigsten Arbeitsfelder der Stromwirtschaft: Die Erzeugung in Kapitel 3, die Übertragung in Kapitel 4 und die Verteilung in Kapitel 5.
(b) Erzeugung, Übertragung & Verteilung
Beim Bau von Erzeugungsanlagen müssen sich die Mitgliedsstaaten zwischen einem Genehmigungsverfahren und/oder einem Ausschreibungsverfahren entscheiden, wobei objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien anzuwenden sind. Wobei im Artikel 5 und 6 Kriterien formuliert werden, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, europaeinheitliche Hürden für Neuinvestitionen aufzubauen. Beispielsweise umfaßt der Kriterienkatalog für Genehmigungsverfahren den Umweltschutz, Flächennutzung und Standortwahl, Art der Primärenergieträger, usw. Untersucht man beide Verfahren unter wettbewerblichen Gesichtspunkten, so erfüllt das Genehmigungsverfahren die marktwirtschaftlichen Zielsetzungen besser. Der Unterschied beider Verfahren läßt sich zusammenfassend so darstellen: Beim Genehmigungsverfahren entscheidet ein potentieller Investor selbst, ob er unter den gegebenen Rahmenbedingungen wirtschaftlichen Erfolg erzielen kann oder nicht. Das Ausschreibungsverfahren hemmt eher die Liberalisierung, denn das Inventar der neuen Produktionsanlagen einschließlich der Ersatzkapazitäten, wird von staatlichen bzw. vom Staat benannten Stellen geplant.
Die Übertragung wird in Kapitel 4 geregelt. Unter dem Übertragungsnetz versteht man das Hochspannungsnetz zur Versorgung von Verteilern und Einzelabnehmern, also das bereits bestehende europäische Verbundnetz. Die Richtlinie definiert zunächst technische und formelle Anforderungen. Zusätzlich wird Wert auf die Nichtdiskriminierung des Betriebs gelegt, alle notwendigen Informationen müssen den Partnern des Übertragungsnetzes zur Verfügung stehen. Konzernzugehörige Unternehmen dürfen nicht bevorzugt werden, eine „größtmögliche“ Transparenz wird durch separate Führung des Übertragungsnetzes von den sonstigen Bereichen des Unternehmens erreicht.
Die Verteilung ist von zentraler Bedeutung für die Liberalisierung der Energiemärkte. Verteilernetze sind in der Regel solche Infrastrukturen, durch die Weiterverteiler und Endverbraucher versorgt werden. Die Mitgliedsstaaten können einen Netzbetreiber für ein bestimmtes Gebiet benennen. Diese Monopolsituation wird eingeschränkt durch eine Reihe von Bestimmungen:[5]
- Tochterunternehmen von vertikal integrierten Konzernen dürfen in keiner Weise bevorzugt werden,
- der Mitgliedsstaat kann bestimmen, daß Elektrizität von erneuerbaren Energieträgern, Stromerzeugung aus Abfallwirtschaft oder Kraft-Wärme Kopplung eingespeist werden muß,
- den Betreibern von Verteiler- und Übertragungsnetzen wird strikte Vertraulichkeit bezüglich wirtschaftlich sensibler Informationen auferlegt, die im Rahmen des Betriebes zu ihrer Kenntnis gelangen.
(c) Entflechtung und Netzzugang
Die Bestimmungen zur Entflechtung und Transparenz der Buchführung werden in Kapitel 6 formuliert. Die Rahmenbedingungen für die buchhalterische Entflechtung des Rechnungswesens werden durch Veröffentlichungspflicht und verstärkte Prüfungen gesetzt. Den integrierten Elektrizitätskonzernen soll die Möglichkeit genommen werden, Diskriminierung und Quersubventionen oder sonstige Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten des Marktes zu gestalten.
Kapitel 7 regelt die Organisation des Netzzuganges. Dieser Zugang soll gemäß Artikel 16 nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien erfolgen. Zwei Möglichkeiten bietet die Richtlinie:
- NTPA = Negotiated Third Party Access (verhandelter Netzzugang)
- Single Buyer (Alleinabnehmer)
Beim NTPA bzw. verhandelten Netzzugang muß durch nationales Recht sichergestellt werden, daß EVUs und zugelassene Kunden den Netzzugang aushandeln können. Dies muß auf Grundlage freiwilliger kommerzieller Vereinbarungen geschehen. Richtwerte zur Spanne der Preise für die Nutzung, sowohl des Übertragungs- als auch des Verteilersystems sind zu veröffentlichen. Den Mitgliedsstaaten wird auch die Möglichkeit eingeräumt, sich für ein „geregeltes Netzzugangssystem“ zu entscheiden, wobei die Tarife hierbei allgemein bekannt sein müssen.
Die EU-Richtlinie bietet durch das Single Buyer oder Alleinabnehmersystem ein Modell an, welches letztlich „.. zu einem mit dem verhandelten oder geregelten Netzzugang vergleichbaren Ergebnis führen muß.“[6] Hierbei bekommt der zugelassene Kunde über ein Dreiecksgeschäft seinen Strom zu dem Preis, wie er ihn bekommen hätte, wenn er ihn direkt bei einem außerhalb liegenden Erzeuger bezogen hätte. Dem Alleinabnehmer, beispielsweise ein Stadtwerk, bleibt lediglich die Gebühr für die Netznutzung.
1.3 Die Entwicklungen des europäischen Energiemarktes
In diesem Abschnitt werden neue Entwicklungen und Trends des europäischen Energiemarktes beleuchtet. Zum Stand des liberalisierten Energiemarktes, in den in dieser Ausarbeitung nicht erwähnten EU-Ländern sei auf die Veröffentlichung des Vortrages von H. Lechner[7] verwiesen.
Als Folge der Energiemarktliberalisierung wird sich der zukünftige Energiemarkt in Europa nach folgenden Grundgegebenheiten und Trends kennzeichnen:[8]
- Deregulierung und Internationalisierung schaffen einen integrierten europäischen Energiemarkt
- Im Primärenergie- und Kraftwerksbereich bestehen deutliche Überkapazitäten
- Ein liquider und transparenter Großhandelsmarkt ist im Entstehen begriffen
- Für energienahe Dienstleistungen besteht ein großes Wachstumspotential
Die Marktentwicklung wird deutlich an Dynamik zulegen: Es wird einen dramatischen Preisverfall im Großkundenbereich und bei den EVU-Lieferungen geben. Die Strombörsen gewinnen an Bedeutung und neue Produkte, wie bspw. Derivate, „Bi-Fuel“-Angebote und eine breite Palette von energienahen Dienstleistungen, drängen auf den Markt.
[...]
[1]) Vgl. Kuhnt, D. (1994), S. 83ff
[2]) Bemerkung: Entspricht 86/7468/EWG - Erschließung des Rates vom 16. September 1986 über neue energiepolitische Ziele der Gemeinschaft für 1995 und die Konvergenz der Politik der Mitgliedstaaten
[3]) Bemerkung: Ziffer 2 und 3 der Präambel der EU-RL 96/92/EG
[4]) Vgl. Weckerle, K. (1999), S.12
[5]) Vgl. Weckerle, K. (1999)a, S. 14
[6]) Weckerle, K. (1999), S. 16
[7]) Veröffentlichung im Internet: Lechner, H. (1999), o. A.
[8]) Vgl. Kroneberg, J. (1999), S. 680f
- Arbeit zitieren
- Dipl. Betriebswirt / Dipl. Geograf Klaus-Dieter Färber (Autor:in), 2000, Konzentration und Deregulierung der Strommärkte in Europa: Beispiel Deutschland und Frankreich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/68723
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