Nach den § 64 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG), den § 92 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) und den §§ 130 a Abs. 1 und 177 a Handelsgesetzbuch (HGB) ist der Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtet unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. 1 Das Ziel des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger, wobei in der Insolvenzordnung (InsO) neben diesem Ziel auch die Aufgabe einer Unternehmenssanierung durch eine (vorübergehende) Unternehmensfortführung getreten ist. 2 Gemäß § 16 InsO setzt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Nach § 14 Abs. 1 InsO kann auch ein Gläubiger einen Antrag stellen, hierzu muss dieser den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. 3 Dazu muss der Gläubiger, genauso wie der Schuldner wissen, wann Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten, woher soll beispielsweise ein Gläubiger die nur beim Schuldner vorhanden erforderlichen Informationen bekommen, stellt sich für jeden Antragsteller die Frage, was für Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung zu erfüllen. 4
INHALTSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
1. Einleitung
2. Begriffserklärung
2.1. Zahlungsunfähigkeit
2.2. Überschuldung
3. Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
3.1. Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung
3.2. Methoden zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
3.2.1. Wirtschaftskriminalistische Feststellungsmethode
3.2.2. Finanzplan
4. Feststellung der Überschuldung
4.1. Anwendung der zweistufigen Methode der Überschuldungsprüfung
4.1.1. Fortführungsprognose
4.1.1.1. Zukünftige Entwicklung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners
4.1.1.2. Ertragskraft des Schuldners
4.1.2. Ansatz und Bewertung im Überschuldungsstatus
4.1.2.1. Ansatz und Bewertungsgrundsätze bei positiver Fortbestehungsprognose
4.1.2.2. Ansatz und Bewertungsgrundsätze bei negativer Fortbestehensprognose
5. Fazit
LITERATURVERZEICHNIS
RECHTSQUELLENVERZEICHNIS
RECHTSPRECHUNGSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Ablaufdiagramm Zahlungsunfähigkeit
Abbildung 2: Zweistufige Überschuldungsprüfung
Abbildung 3: Ermittlung Cash-flow
1. Einleitung
Nach den § 64 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG), den § 92 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) und den §§ 130 a Abs. 1 und 177 a Handelsgesetzbuch (HGB) ist der Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtet unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.[1] Das Ziel des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger, wobei in der Insolvenzordnung (InsO) neben diesem Ziel auch die Aufgabe einer Unternehmenssanierung durch eine (vorübergehende) Unternehmensfortführung getreten ist.[2] Gemäß § 16 InsO setzt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Nach § 14 Abs. 1 InsO kann auch ein Gläubiger einen Antrag stellen, hierzu muss dieser den Eröffnungsgrund glaubhaft machen.[3] Dazu muss der Gläubiger, genauso wie der Schuldner wissen, wann Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten, woher soll beispielsweise ein Gläubiger die nur beim Schuldner vorhanden erforderlichen Informationen bekommen, stellt sich für jeden Antragsteller die Frage, was für Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung zu erfüllen.[4]
2. Begriffserklärung
2.1. Zahlungsunfähigkeit
Nach § 17 InsO ist die Zahlungsunfähigkeit ein allgemeiner Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren. Wobei der Schuldner zahlungsunfähig ist, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist in der Regel anzunehmen wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
2.2. Überschuldung
Eine Überschuldung liegt nach § 19 InsO vor, „wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.“ Die Überschuldung ist bei einer juristischen Person auch ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren.
[...]
[1] Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) idF vom 22. März 2005;
Aktiengesetz (AktG) idF vom 08.Juli.2006; Handelsgesetzbuch (HGB) idF vom 14.August 2006.
[2] Vgl. Dr. Elsner, Ben, Beck’sches Stb-Handbuch, 2002/2003, S. 1716, Rz. 65.
[3] Insolvenzordnung (InsO) idF vom 22. März 2005.
[4] Vgl. Prof. Dr. Bork, Reinhard, Grundfragen der Zahlungsunfähigkeit, 2005, S. 1.
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