In der Auseinandersetzung mit dem Thema Ethik in der der Sozialpädagogik soll geklärt werden, ob und welche Entscheidungshilfen herangezogen werden können, wenn bei der sozialarbeiterischen Tätigkeit Dilemmata und Konflikte auftreten. Grundlage der Auseinandersetzung sind zwei Texte aus dem Buch „Die herausgeforderte Moral. Lebensbewältigung in Erziehung und sozialer Arbeit“ herausgegeben von Rauschenbach und Thiersch im Jahr 1987. Zum einen befasst sich Burkhard Müller befasst in seinem Aufsatz „Sozialpädagogische Ethik. Zum Verhältnis von Fachwissenschaft, Handlungskompetenz und Berufsmoral“ mit der Frage, inwiefern die Wissenschaft Grundlagen für das praktische sozialpädagogische Handeln bieten kann, insbesondere im Hinblick auf moralische Begründungen unter „schwierigen“ Handlungsbedingungen. Micha Brumlik setzt sich in seiner Abhandlung „Ist eine advokatorische Ethik möglich?“ zum anderen damit auseinander, ob es überhaupt legitim ist, im Rahmen der sozialpädagogischen Tätigkeit Entscheidungen für andere zu treffen. Die Begriffe „sozialpädagogisch“ und „advokatorisch“ können in der Weise differenziert werden, dass die „advokatorische Ethik“ nach Brumlik als eine Form sozialpädagogischer Ethik gesehen werden kann. Das Referat und diese Ausarbeitung sind folgendermaßen aufgebaut: Zunächst erläutere ich das Zusammenspiel von Fachwissenschaft und Berufsmoral. Hier besteht das Problem, dass es keine Bestimmung darüber gibt, wie das Verhältnis der beiden zueinander aussehen soll. Danach gehe ich auf das „Sozialsittliche Engagement“ als Grundlage der Berufsmoral ein. Dabei beziehe ich mich auf den Text von Brumlik, der die Verpflichtung zum „sozialsittlichen Engagement“ in Form einer „advokatorischen Ethik“ begründet. Außerdem befasse ich mich mit den Handlungsmöglichkeiten, die sich aus einer ethischen Vorgabe ergeben. Im dritten Teil stelle ich zwei Modelle vor, die eine angemessene Verhältnisbestimmung von Wissenschaft und Ethik bzw. Berufsmoral möglich machen. Müller schlägt hier Apels „moralische Strategien“ und Bernfelds „Konzept der Tatbestandsgesinnung“ vor. Schließlich fasse ich zusammen, was die Wissenschaft für die Praxis leisten kann, insbesondere in Bezug auf moralische Begründungen für die Tätigkeit als Sozialpädagoge und Sozialarbeiter. [...]
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Fachwissenschaft und Berufsmoral
2.1 „Code of Ethics”
3. Advokatorische Ethik
3.1 Gründe für die Formulierung einer advokatorischen Ethik
3.2 Kritik an advokatorischen Handeln
4. Ethische Vorgaben und reale Handlungsmöglichkeiten
4.1 „Moralische Strategien“ (Apel)
4.2 „Das Konzept der Tatbestandsgesinnung“ (Bernfeld)
5. Resümee
Quellenverzeichnis
1. Einleitung
In der Auseinandersetzung mit dem Thema Ethik in der der Sozialpädagogik soll geklärt werden, ob und welche Entscheidungshilfen herangezogen werden können, wenn bei der sozialarbeiterischen Tätigkeit Dilemmata und Konflikte auftreten.
Grundlage der Auseinandersetzung sind zwei Texte aus dem Buch „Die herausgeforderte Moral. Lebensbewältigung in Erziehung und sozialer Arbeit“ herausgegeben von Rauschenbach und Thiersch im Jahr 1987. Zum einen befasst sich Burkhard Müller befasst in seinem Aufsatz „Sozialpädagogische Ethik. Zum Verhältnis von Fachwissenschaft, Handlungskompetenz und Berufsmoral“ mit der Frage, inwiefern die Wissenschaft Grundlagen für das praktische sozialpädagogische Handeln bieten kann, insbesondere im Hinblick auf moralische Begründungen unter „schwierigen“ Handlungsbedingungen. Micha Brumlik setzt sich in seiner Abhandlung „Ist eine advokatorische Ethik möglich?“ zum anderen damit auseinander, ob es überhaupt legitim ist, im Rahmen der sozialpädagogischen Tätigkeit Entscheidungen für andere zu treffen.
Die Begriffe „sozialpädagogisch“ und „advokatorisch“ können in der Weise differenziert werden, dass die „advokatorische Ethik“ nach Brumlik als eine Form sozialpädagogischer Ethik gesehen werden kann.
Das Referat und diese Ausarbeitung sind folgendermaßen aufgebaut:
Zunächst erläutere ich das Zusammenspiel von Fachwissenschaft und Berufsmoral. Hier besteht das Problem, dass es keine Bestimmung darüber gibt, wie das Verhältnis der beiden zueinander aussehen soll.
Danach gehe ich auf das „Sozialsittliche Engagement“ als Grundlage der Berufsmoral ein. Dabei beziehe ich mich auf den Text von Brumlik, der die Verpflichtung zum „sozialsittlichen Engagement“ in Form einer „advokatorischen Ethik“ begründet. Außerdem befasse ich mich mit den Handlungsmöglichkeiten, die sich aus einer ethischen Vorgabe ergeben.
Im dritten Teil stelle ich zwei Modelle vor, die eine angemessene Verhältnisbestimmung von Wissenschaft und Ethik bzw. Berufsmoral möglich machen. Müller schlägt hier Apels „moralische Strategien“ und Bernfelds „Konzept der Tatbestandsgesinnung“ vor.
Schließlich fasse ich zusammen, was die Wissenschaft für die Praxis leisten kann, insbesondere in Bezug auf moralische Begründungen für die Tätigkeit als Sozialpädagoge und Sozialarbeiter.
2. Fachwissenschaft und Berufsmoral
Nach Müller (1987, S. 35) basiert das sozialpädagogische Handeln und Selbstverständnis auf einer Mischung von „sozialsittlichem Engagement“ und fachlicher Qualifikation.
Mit „sozialsittlichem Engagement“ ist eine sittliche Haltung gemeint, die z.B. die Einsatzbereitschaft für Menschen in Not beinhaltet oder die Achtung vor anderen sowie die Einstellung, dass gesellschaftliches Unrecht nicht einfach hinzunehmen ist
Fachliche Qualifikation meint das „Gewusst-wie-und-weshalb“ (ebd.), also das, was die wissenschaftliche Ausbildung vermitteln kann.
Müller sieht in Bezug auf diese Mischung das Problem, dass ein ausgewogenes Verhältnis von fachlicher Qualifikation und dem „sozialsittlichen Engagement“ schwer zu erreichen ist (ebd.: „[…], daß die Stabilität, die diese beiden Beine [„sozialsittliches Engagement“ und fachliche Qualifikation] unserem idealtypischen Sozialpädagogen verleihen, nicht sonderlich hoch zu sein scheint; daß vielmehr das eine Bein über das andere stolpert.“ ).
Im Bezug auf die fachliche Qualifikation stellt Müller fest, dass der fachliche Kern des Gegenstandes der Sozialpädagogik ungeklärt ist (ebd.). Ethische Normen seien dagegen leichter zu formulieren; beispielsweise waren in dem „Code of Ethics“ aus dem Jahr 1976, aber auch in Sozialgesetzbüchern (§§ 1 JWG und BSHG) solche Werturteile und Verhaltensmaximen festgeschrieben.
2.1 „Code of Ethics”
Ein Beispiel für die Formulierung ethischer Normen ist der „Code of Ethics“ als „Berufsordnung“ der Internationalen Vereinigung der Sozialarbeiter:
„Berufliche Sozialarbeit entspringt im wesentlichen humanitären, religiösen und demokratischen Idealen und Grundlagen; sie begegnet unabhängig und umfassend menschlichen Nöten, die durch personale-soziale Interaktion entstehen; sie sieht ihre Aufgabe in der Entwicklung menschlicher Fähigkeiten. Sozialarbeiter dienen dem Wohlergehen und der Selbstverwirklichung der Menschen, sie entwickeln und nutzen Hilfsquellen zur Erfüllung individueller und gemeinsamer Bedürfnisse und Bestrebungen auf nationaler und internationaler Ebene, sie erstreben soziale Gerechtigkeit für jeden Menschen.“ (Internationale Vereinigung zit. nach Müller 1987, S. 36 ).
Ähnliche Vorgaben sind heute in der gesetzlichen Verankerung Sozialer Arbeit, dem Sozialgesetzbuch zu finden:
„Das Recht des Sozialgesetzbuches soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,
ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
die Familie zu schützen und zu fördern,
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.“ (§ 1 Abs. 1 SGB I zit. nach Koehler 2004)
Müller bezweifelt nicht, dass die Formulierungen der Internationalen Vereinigung der Sozialarbeiter wie „Sozialarbeiter dienen dem Wohlergehen und der Selbstverwirklichung der Menschen“ (Müller 1987, S. 36) nicht zustimmungswert wären, sondern dass sie in der Realität nicht unmittelbar umgesetzt werden können (ebd.). Gleiches trifft wohl auch für die Anforderungen an die Soziale Arbeit zu, die das Sozialgesetzbuch impliziert.
Bevor ich auf dieses Problem eingehe, möchte ich Brumliks Darstellung einer advokatorischen Ethik vorstellen, damit zunächst geklärt ist, warum die Formulierung ethischer Vorstellungen für die Sozialpädagogik von Bedeutung ist. Im Speziellen geht es um die Begründung von sozialpädagogischen Eingriffen bei Unmündigkeit des Adressaten, die, wie es das Gesetz vorsieht, ein „menschenwürdiges Dasein [zu] sichern“ (Koehler 2004), „Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit [...] zu schaffen“ (ebd.) und somit ein von der Hilfe unabhängiges Leben zu ermöglichen (ebd.: „Hilfe zur Selbsthilfe“).
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