Am 01.05.2004 ist die Europäische Union um zehn neue Staaten angewachsen. Zusätzlich zum allgemeinen Prozess der Globalisierung trägt diese Entwicklung zu einem immer grösseren Wettbewerb, insbesondere innerhalb der EU bei. Man kann dies viel mehr als einen Standortwettbewerb betrachten, da weniger Investitionsbarrieren und eine engere wirtschaftliche Verflechtung dazu führen, dass Unternehmen ihre Strukturen flexibler gestalten können und verstärkt nach Investitionsalternativen im Ausland suchen. Österreich als ein Land, das direkt an vier der neuen Beitrittsländer angrenzt und bereits während des kalten Krieges gute Ostblock-Kontakte hatte, ist im besonderen Maße davon betroffen.
Um den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken, hat die Regierung u.a. die Steuerreform 2005 beschlossen und Anreize geschaffen, Österreich anderen Wirtschaftstandorten in Europa vorzuziehen. Steuerliche Faktoren spielen bei Investitionsentscheidungen von Unternehmen eine wichtige Rolle. Von daher soll die Reform vor allem der Konkurrenz aus den EU-Beitrittsländern, die zumeist günstigere steuerliche Rahmenbedingungen offerieren, entgegenwirken.
Ziel dieser Arbeit ist es nun, aufzuzeigen, welche Möglichkeiten und Chancen eine Standortverlegung ausländischer Unternehmen nach Österreich bietet und welche Konsequenzen daraus resultieren können. Dazu werden in Abschnitt 2 zunächst die wichtigsten Änderungen im öKStG im Rahmen der Steuerreform erläutert. Hierbei wird besonders auf die neue Gruppenbesteuerung eingegangen, da es die bedeutendste Änderung ist und zu den weitreichendsten Konzepten Europas zählt.
Im darauf folgenden Kapitel wird basierend auf den Erkenntnissen des Abschnitts 2 genauer erläutert, inwiefern die Steuerreform den Standort Österreich attraktiver macht. Hierbei wird insbesondere auf die Holding eingegangen, da sich besonders für diese Unternehmensform neue Perspektiven aus der Steuerreform 2005 ergeben.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Österreich im europäischen Standortwettbewerb
2 Attraktivität Österreichs als Unternehmensstandort
2.1 Änderungen im Körperschaftssteuergesetz
2.2 Gruppenbesteuerung anstelle der Organschaft
2.2.1 Vorraussetzungen der Gruppenbildung
2.2.2 Ergebniszurechnung
3. Österreich als Unternehmens- und Holdingstandort
3.1 Kriterien für die Standortwahl
3.2 Situation nach der Steuerreform
4 Konsequenzen einer Standortverlegung nach Österreich
4.1 Die Wegzugsbesteuerung
4.2 Die Firmengründung in Österreich
5. Zusammenfassung und kritische Würdigung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Österreich im europäischen Standortwettbewerb
Am 01.05.2004 ist die Europäische Union um zehn neue Staaten angewachsen. Zusätzlich zum allgemeinen Prozess der Globalisierung trägt diese Entwicklung zu einem immer grösseren Wettbewerb, insbesondere innerhalb der EU bei. Man kann dies viel mehr als einen Standortwettbewerb betrachten, da weniger Investitionsbarrieren und eine engere wirtschaftliche Verflechtung dazu führen, dass Unternehmen ihre Strukturen flexibler gestalten können und verstärkt nach Investitionsalternativen im Ausland suchen. Österreich als ein Land, das direkt an vier der neuen Beitrittsländer angrenzt und bereits während des kalten Krieges gute Ostblock-Kontakte hatte, ist im besonderen Maße davon betroffen.
Um den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken, hat die Regierung u.a. die Steuerreform 2005 beschlossen und Anreize geschaffen, Österreich anderen Wirtschaftstandorten in Europa vorzuziehen.[1] Steuerliche Faktoren spielen bei Investitionsentscheidungen von Unternehmen eine wichtige Rolle. Von daher soll die Reform vor allem der Konkurrenz aus den EU-Beitrittsländern, die zumeist günstigere steuerliche Rahmenbedingungen offerieren, entgegenwirken.[2]
Ziel dieser Arbeit ist es nun, aufzuzeigen, welche Möglichkeiten und Chancen eine Standortverlegung ausländischer Unternehmen nach Österreich bietet und welche Konsequenzen daraus resultieren können. Dazu werden in Abschnitt 2 zunächst die wichtigsten Änderungen im öKStG im Rahmen der Steuerreform erläutert. Hierbei wird besonders auf die neue Gruppenbesteuerung eingegangen, da es die bedeutendste Änderung ist und zu den weitreichendsten Konzepten Europas zählt.[3]
Im darauf folgenden Kapitel wird basierend auf den Erkenntnissen des Abschnitts 2 genauer erläutert, inwiefern die Steuerreform den Standort Österreich attraktiver macht. Hierbei wird insbesondere auf die Holding eingegangen, da sich besonders für diese Unternehmensform neue Perspektiven aus der Steuerreform 2005 ergeben.
Neben den Änderungen der Steuerreform werden noch weitere Anreize für eine Standortverlegung nach Österreich erwähnt.
Im Abschnitt 4 werden mögliche Konsequenzen, die sich aus einer Standortverlegung ergeben, behandelt. Der Fokus liegt auf dem Wegzug eines deutschen Unternehmens nach Österreich. Dazu werden sowohl die deutsche Wegzugsbesteuerung, als auch steuerliche Konsequenzen einer Firmengründung in Österreich diskutiert.
Im letzten Kapitel werden die Ereignisse zusammengefasst. Eine kritische Beurteilung der Ergebnisse rundet diese Arbeit ab.
2 Attraktivität Österreichs als Unternehmensstandort
Um Wachstumspotential zu stärken und die Standortattraktivität zu verbessern, wurde die Steuerreform 2005 beschlossen. Hauptbestandteile der Reform sind neben der Einführung einer modernen Gruppenbesteuerung die Senkung des Körperschaftssteuersatzes sowie neue Regelungen zur Firmenwertabschreibung und zur Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten.[4] Im folgenden werden diese Neuerungen kurz dargestellt.
2.1 Änderungen im Körperschaftssteuergesetz
Als wichtigste Änderung im öKStG gilt die Reduzierung des Körperschaftssteuersatzes von 34% auf 25%.[5] Zusätzlich werden keine Gewerbe- und Vermögenssteuer erhoben. Diese Maßnahme wertet den Standort gerade für die Rechtsform der Kapitalgesellschaft deutlich auf.
Des weiteren wurde im Zuge der Steuerreform die Firmenwertabschreibung bei einem Erwerb von Gesellschaftsanteilen eingeführt. Zweck ist es, den Erwerb einer Beteiligung (share deal), dem Erwerb eines Betriebes (asset deal), bei dem auch vorher schon eine Firmenwertabschreibung möglich war, steuerlich gleichzustellen.[6] Wird nun eine Beteiligung im Zusammenhang mit einer Gruppenbildung (vgl. Kap. 2.2) erworben, kann der Firmenwert[7] über einen Zeitraum von 15 Jahren linear abgeschrieben werden.[8] Im Falle eines negativen Firmenwertes hat eine lineare Zuschreibung über 15 Jahre zu erfolgen. Bei Ausscheiden einer Körperschaft aus der Unternehmensgruppe wird die Zu- bzw. Abschreibung nicht weitergeführt.[9] Die Abschreibungsbasis ist auf 50% des Anschaffungswertes begrenzt.[10] Das Konzept ist allerdings nur bei einem Direkterwerb von Anteilen einer inländischen unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft anwendbar. Zusätzliche Vorraussetzungen sind, dass die Gesellschaft operativ tätig sein muss und in eine Gruppe integriert wird.[11] Der Erwerb von ausländischen Gesellschaften sowie von Holdinggesellschaften ist demnach ausgeschlossen.[12] Ausserdem sind Beteiligungskäufe innerhalb eines Konzerns ausgenommen, um das abschreibungswirksame Hin – und Herschieben von Beteiligungen zu vermeiden.[13]
Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Gruppenmitgliedern sind nicht möglich, da die Verluste innerhalb einer Gruppe beim Gruppenträger übernommen werden (vgl. Kap. 2.2.2) und eine doppelte Verlustverwertung vermieden werden soll.[14]
Eine weitere Änderung im öKStG ist die steuerliche Behandlung von Zinsen bei fremdfinanziertem Erwerb von Gesellschaftsanteilen. Bislang konnten diese Finanzierungskosten nicht abgesetzt werden. Die Steuerreform garantiert aber, dass unabhängig von einer Gruppenzugehörigkeit bei der Fremdfinanzierung von Beteiligungen die Zinsen abzugsfähig sind.[15] Eine Organschaft, Umwandlung oder Verschmelzung sind dafür nicht mehr nötig.[16]
2.2 Gruppenbesteuerung anstelle der Organschaft
Mit der Einführung der Gruppenbesteuerung wird das antiquierte Modell der Organschaft[17], die in ähnlicher Form weltweit nur noch in Deutschland praktiziert wird, abgelöst.[18] Im folgenden sollen die Eckpunkte des neuen Konzeptes und wesentliche Unterschiede zwischen den beiden Modellen dargestellt werden.
2.2.1 Vorraussetzungen der Gruppenbildung
Kerngedanke der Gruppenbesteuerung ist das Zusammenfassen der steuerlichen Ergebnisse verbundener Unternehmen beim Gruppenträger.
Als Gruppenträger können zum einen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, die nicht operativ tätig sein müssen, und zum anderen in Österreich beschränkt steuerpflichtige EU-Kapitalgesellschaften auftreten.[19] Als Besonderheit kommen beim Konzept der Gruppenbesteuerung auch Beteiligungsgemeinschaften als Gruppenträger in Frage.[20] Diese Möglichkeit, dass auch Mehrmüttergruppen und Joint Ventures eine Gruppe bilden können, war in der Organschaft nicht gegeben.[21]
Gruppenmitglieder können in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sowie in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Kapitalgesellschaften sein. Die ausländischen Gesellschaften müssen aber direkt mit inländischen Mitgliedsgesellschaften verbunden sein. Im Gegensatz dazu waren Organschaften über die Grenze hinaus nicht möglich, sondern konnten nur zwischen inländischen Gesellschaften gebildet werden.
Voraussetzung für die Organschaft war die sowohl finanzielle, als auch wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der beteiligten Gesellschaften. Das Konzept der Gruppenbesteuerung hingegen sieht nur noch eine finanzielle Eingliederung vor. Hierbei ist nicht mehr eine Beteiligung in Höhe von mindestens 75%, sondern nur noch von mehr als 50% des Kapitals und der Stimmrechte notwendig.[22] Diese Mehrheit kann auch mittelbar erreicht werden.[23] Die sperrigen Organschaftsvoraussetzungen der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung entfallen. Bei Beteiligungsgemeinschaften muss neben einem Kerngesellschafter, der mit mindestens 40% beteiligt ist, mindestens ein anderer Mitgesellschafter mit einer Beteiligung von mehr als 15% existieren.[24]
Ausserdem ist zu beachten, dass die Gruppenbildung nur mit dem Stellen eines Gruppenantrags wirksam wird.[25] Der Gruppenantrag ist vom Gruppenträger und den inländischen Gruppengesellschaften zu unterzeichnen und muss u.a. die Beteiligungsverhältnisse und die Regelung über einen Steuerausgleich beinhalten.[26]
[...]
[1] Vgl. Finkenzeller (2004). S. 561.
[2] Vgl. ABA (2004a), S. 2.
[3] Vgl. Tissot (2004), S. 310.
[4] Vgl. Finkenzeller/Hirschler (2004), S. 561.
[5] Vgl. Waldens/Foddenau (2004), S. 194.
[6] Vgl. Gassner (2004a), S.842.
[7] zur Berechnung des Firmenwertes siehe ausführlich Mitterlehner (2004), S. 503.
[8] Vgl. Gassner (2004a), S. 842.
[9] Vgl. Tissot (2004), S. 309.
[10] Vgl. Mitterlehner (2004), S.503.
[11] Vgl. PwC (2004), S. 6.
[12] Vgl. Mitterlehner (2004), S. 505.
[13] Vgl. Gassner (2004a), S. 842.
[14] Vgl. Tissot (2004), S. 308; o.V. (o.J.), S. 1.
[15] Vgl. PwC (2004), S. 6.
[16] Vgl. Ernst&Young (2004), S. 15.
[17] Gemäß § 9 öKStG.
[18] Vgl. Gassner (2004b), S. 347.
[19] Vgl. Waldens/Foddenau (2004), S. 194-195.
[20] Vgl. Waldens/Foddenau (2004), S. 195.
[21] Vgl. Gassner (2004a), S. 842.
[22] Vgl. Tissot (2004), S. 306.
[23] Vgl. Novak (o.J.), S. 2.
[24] Vgl. Tissot (2004), S. 307.
[25] Vgl. Ernst&Young (2004), S. 14.
[26] Vgl. hierzu ausführlicher in Ernst&Young (2004), S.15.
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