Schon im 19. Jahrhundert wurde darüber gestritten, ob eine Kapitalgesellschaft Gesellschafter oder gar geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft sein könnte. Große Bedeutung bekam diese Frage aber erst mit Einführung der Doppelbelastung der Kapitalgesellschaften und ihrer Mitglieder durch Körperschaftsteuer und Einkommensteuer. Um jene Doppelbelastung zu vermeiden, schossen blitzartig Gesellschaften mbH & Co. aus dem Boden. 1 Als eigentliches Geburtsjahr der GmbH & Co. KG wird das Jahr 1912 angesehen, in welchem der Beschluss des BayObLG vom 16.12.1912 zu zahlreichen Neugründungen geführt hat. 2 Heute erfreut sich die GmbH & Co. KG als Rechtsformalternative im Bereich der mittelständischen Wirtschaft und speziell im Bereich der Familienunternehmen ungebrochener Beliebtheit. In der jüngsten Umsatzsteuerstatistik für das Jahr 2004 sind 94.585 Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ausgewiesen. 3 Im Jahr 2002 waren es hingegen noch 86.104. 4 Somit ist die Zahl der GmbH & Co. KG`s in Deutschland um ca. 10% von 2002 auf 2004 gestiegen. Daran anschließend stellt sich doch die Frage: Warum ist die GmbH & Co. KG so attraktiv? Diese Frage soll in vorliegender Hausarbeit beantwortet werden. [...]
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Wesensmerkmale der GmbH & Co. KG und Rechtsgrundlagen
3. Gründungsmotive und praktische Bedeutung der GmbH & Co. KG
4. Erscheinungsformen der GmbH & Co. KG
4.1 Personen- und beteiligungsgleiche GmbH & Co. KG
4.2 Die Einmann-GmbH & Co. KG
4.3 Die Einheits-GmbH & Co. KG
4.4 Nicht personen- und beteiligungsgleiche GmbH & Co. KG
4.5 Die Publikumsgesellschaft
4.6 Die doppelstöckige GmbH & Co. KG
5. Gründung der GmbH & Co. KG
5.1 Die verschiedenen Entstehungsmöglichkeiten
5.2 Gründung der Komplementär-GmbH
5.3 Vertretung und Haftung in der Vor-GmbH
5.4 Gründung der KG
5.4.1 Gesellschaftsvertrag
5.4.2 Firma
5.5 Entstehen der GmbH & Co. KG gegenüber Dritten
5.6 Haftungssituation in der KG während der Gründungsphase
7. Rechtstellung der Organe
7.1 Geschäftsführung
7.2 Vertretung
8. Haftung
8.1 Haftung der Komplementär-GmbH
8.2 Haftung der Kommanditisten
8.3 Haftung der Geschäftsführers
9. Schlussbemerkung
Literaturverzeichnis
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Schon im 19. Jahrhundert wurde darüber gestritten, ob eine Kapitalgesellschaft Gesellschafter oder gar geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft sein könnte. Große Bedeutung bekam diese Frage aber erst mit Einführung der Doppelbelastung der Kapitalgesellschaften und ihrer Mitglieder durch Körperschaftsteuer und Einkommensteuer. Um jene Doppelbelastung zu vermeiden, schossen blitzartig Gesellschaften mbH & Co. aus dem Boden.[1] Als eigentliches Geburtsjahr der GmbH & Co. KG wird das Jahr 1912 angesehen, in welchem der Beschluss des BayObLG vom 16.12.1912 zu zahlreichen Neugründungen geführt hat.[2] Heute erfreut sich die GmbH & Co. KG als Rechtsformalternative im Bereich der mittelständischen Wirtschaft und speziell im Bereich der Familienunternehmen ungebrochener Beliebtheit. In der jüngsten Umsatzsteuerstatistik für das Jahr 2004 sind 94.585 Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ausgewiesen.[3] Im Jahr 2002 waren es hingegen noch 86.104.[4] Somit ist die Zahl der GmbH & Co. KG`s in Deutschland um ca. 10% von 2002 auf 2004 gestiegen. Daran anschließend stellt sich doch die Frage: Warum ist die GmbH & Co. KG so attraktiv? Diese Frage soll in vorliegender Hausarbeit beantwortet werden.
2. Wesensmerkmale der GmbH & Co. KG und Rechtsgrundlagen
Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft des Handelsrecht, nämlich eine Kommanditgesellschaft (KG), gem. § 161 Abs. 1 HGB. Als KG besteht sie aus zwei Arten von Gesellschaftern: die nur mit ihrer Einlage haftenden Kommanditisten und die persönlich mit ihrem Vermögen haftenden Komplementäre. Die Besonderheit bei der GmbH & Co. KG besteht darin, dass die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters nicht von einer natürlichen Person sondern von einer GmbH eingenommen wird.[5]
Trotz ihrer Nähe zur Kapitalgesellschaft ist die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft des Handelsrechts und im Wesentlichen dem Recht der Kommanditgesellschaft unterworfen.[6] Heranzuziehen sind also die §§ 161 bis 177a HGB. Soweit nichts anders vorgeschrieben ist, finden gem. § 161 Abs. 2 HGB die für die OHG geltenden Vorschriften und gem. § 105 Abs. 3 HGB die für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltenden Vorschriften Anwendung. Für die Komplementär - GmbH gelten die Vorschriften des GmbHG. Außerdem haben Gesetzgeber und Rechtsprechung für die den Kapitalgesellschaften stark angenäherte GmbH & Co. KG eigene Reglungen entwickelt, welche in erster Linie darauf abzielen, Gläubigerrisiken zu begrenzen, die aus der Kombination von Personen- und Kapitalgesellschaft in Form der GmbH & Co. KG entspringen.[7]
3. Gründungsmotive und praktische Bedeutung der GmbH & Co. KG
Mit der Gründung einer GmbH & Co. KG wird durch eine Typenvermischung bezweckt, die Vorteile einer Kapitalgesellschaft mit denen einer Personengesellschaft zu kombinieren. Zu den wichtigsten gesellschaftsrechtlichen Vorteilen zählen:
1. Haftungsbeschränkung: Die GmbH & Co. KG ist die einzige Rechtsform einer Personengesellschaft, bei der keine natürliche Person die unbeschränkte persönliche Haftung zu übernehmen braucht.[8] Dieser Vorteil ist ansonsten nur bei Kapitalgesellschaften vorzufinden.
2. Möglichkeit der Drittorganschaft: Im Gegensatz zu anderen Personengesellschaften, bei denen das Prinzip der Selbstorganschaft gilt, ist es bei der GmbH & Co. KG möglich, die Geschäftsführung auch auf Dritte zu übertragen. Dies eröffnet die Möglichkeit, Fachleute mit der Geschäftsleitung zu betrauen, ohne ihnen Einfluss auf Gesellschafterebene einzuräumen. Dieser Gesichtspunkt kann insbesondere bei Regelungen der Unternehmensnachfolge an Bedeutung gewinnen. Wenn die Erben des persönlich haftenden Gesellschafters beispielsweise nicht über die erforderlichen Managementqualitäten verfügen, kann es sinnvoll sein, dass im Falle des Todes des Komplementärs eine GmbH an seine Stelle tritt.[9]
3. Unternehmensperpetuierung: Beim Tod eines Gesellschafters kann es bei Personengesellschaften zu erheblichen Krisensituationen kommen, die Existenz einer GmbH als Kapitalgesellschaft ist vom Tod eines Gesellschafters unabhängig. Es heißt, „die GmbH stirbt nicht“.[10]
4. Kapitalbeschaffung: Die Rechtsform der Kommanditgesellschaft gestattet die einfache Kapitalbeschaffung durch Eintritt und Austritt von Gesellschaftern.[11]
Ein weiterer wichtiger Vorteil der GmbH & Co. KG gegenüber der GmbH ist mit In-Kraft-Treten des KapCoRiLiG im Jahr 2000 entfallen. Infolgedessen gelten seit dem Jahr 2000 auch für die GmbH & Co. KG die Rechnungslegungsvorschriften und Offenlegungspflichten wie für Kapitalgesellschaften gem. § 264a HGB. So geht beispielsweise durch die Verpflichtung den Jahresabschluss zu veröffentlichen ein entscheidender Vorteil gegenüber den Kapitalgesellschaften verloren.
Neben den genannten gesellschaftsrechtlichen Vorteilen der GmbH & Co. KG spielten in der Vergangenheit auch steuerliche Vorteile eine wichtige Rolle für die Motivation zur Gründung einer GmbH & Co. KG. Bis zur Körperschaftsteuerreform von 1976 war die Doppelbesteuerung der GmbH und ihrer Gesellschafter ein wichtiges Motiv für die Errichtung einer GmbH & Co. KG. Der Gewinn der GmbH unterlag der Körperschaftsteuer und ausgeschüttete Gewinne wurden als Einkünfte bei den Gesellschaftern der Einkommensteuer unterworfen. Durch die mit der GmbH & Co. KG erzielte Konstruktion der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung sollte den Kommanditisten der Betriebsgewinn unmittelbar zukommen. Da die Personengesellschaft als solche nicht einkommensteuerpflichtig und ihre Gewinne den einzelnen Gesellschafter zuzurechnen sind, wäre eine besonders günstige Steuerbelastung dann zu erzielen, wenn die nur mit ihrem gesetzlichen Mindestkapital ausgestattete GmbH am Gewinn der KG möglichst gering beteiligt wäre und die Kommanditisten dagegen sehr stark. Hier wurden jedoch vom Bundesfinanzhof Grenzen gesetzt, so werden Gewinnverteilungsabreden innerhalb der GmbH & Co. KG nicht anerkannt, wenn sie den Gewinnanteil der GmbH unangemessen niedrig ansetzen. Seit der Einführung des „Anrechungsverfahrens“ und dem jetzt geltenden „Halbeinkünfteverfahren“ ist dieses Gründungsmotiv entfallen. Auch die Doppelbelastung von Kapitalgesellschaften bei der Vermögensteuer[12] besteht seit der Abschaffung der Vermögensteuer nicht mehr.[13] Infolge dieser Veränderungen im Steuerrecht spielen heute hauptsächlich gesellschaftsrechtliche Aspekte bei der Wahl zur Gründung einer GmbH & Co. KG eine Rolle.
Im nächsten Kapitel sollen nun die unterschiedlichen Erscheinungsformen einer GmbH & Co. KG vorgestellt werden.
4. Erscheinungsformen der GmbH & Co. KG
4.1 Personen- und beteiligungsgleiche GmbH & Co. KG
Bei der klassischen GmbH & Co. KG sind die Gesellschafter der GmbH mit den Kommanditisten identisch, meist erfolgt sogar die Beteiligung an der GmbH und die an der Kommanditgesellschaft im gleichen Verhältnis.[14] Somit verfügen die Gesellschafter in beiden Gesellschaften über den gleichen Gesellschaftereinfluss. Diese Erscheinungsform der GmbH & Co. KG scheint in der Praxis am häufigsten vertreten zu sein.[15]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Modell der „klassischen“ GmbH & Co. KG
Quelle: In Anlehnung an: Klunzinger, E. 2006, S. 305.
4.2 Die Einmann - GmbH & Co. KG
Die Einmann-GmbH & Co. KG ist ein Sonderfall der personengleichen GmbH & Co. KG. Kennzeichnend für sie ist, dass der Alleingesellschafter der GmbH zugleich einziger Kommanditist der KG ist, so dass im Ergebnis an der GmbH & Co. KG nur eine einzige natürliche Person beteiligt ist.[16] Bei der Einmann - GmbH & Co. KG können Probleme auftreten, wenn der Alleingesellschafter der GmbH zugleich Geschäftsführer derselben ist. In diesem Fall findet gemäß § 35 Abs. 4 GmbHG die Bestimmung des § 181 BGB auf Rechtsgeschäfte eines Einmann-Gesellschafters mit „seiner“ Gesellschaft Anwendung. Das bedeutet, dass das Selbstkontrahierungsverbot auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH gilt. Deshalb ist es zweckmäßig eine Befreiung von dem Selbstkontrahierungsverbot in den Gesellschaftsvertrag der Komplementär - GmbH aufzunehmen. Die Befreiung muss nach vorherrschender Auffassung in das Handelsregister eingetragen werden um wirksam zu sein.[17]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Modell der Einmann-GmbH & Co. KG
Quelle: In Anlehnung an: Klunzinger, E. 2006, S.316.
4.3 Die Einheits-GmbH & Co. KG
Bei dieser Erscheinungsform der GmbH & Co. KG sind die GmbH und die KG wechselseitig aneinander beteiligt. Da in der gesellschaftsvertraglichen Praxis davon ausgegangen wird, dass bei einer Neugründung einer GmbH & Co. KG zuerst die GmbH gegründet wird, soll in Form der Einheits-Gesellschaft bezweckt werden, dass die Gesellschafter nicht nochmals Kapital einzahlen, sondern die Kommanditeinlage soll durch Abtretung der GmbH-Anteile erfolgen.[18] Sämtliche Geschäftsanteile der GmbH werden auf die GmbH & Co. KG übertragen, so dass die KG Alleingesellschafterin „ihrer“ Komplementär-GmbH wird und es innerhalb des einheitlichen, aus KG und Komplementär-GmbH gebildeten Unternehmens, im Ergebnis nur noch Kommanditisten gibt.[19] Heute ist die Zulässigkeit dieser Rechtskonstruktion unbestritten. Jedoch birgt die Einheitsgesellschaft die Gefahr, dass Kommanditeinlagen (Haftkapital) der Gesellschaft durch den Erwerb der GmbH-Anteile wieder entzogen werden. Der Erwerb der Anteile an der Komplementär-GmbH durch die Kommanditgesellschaft von ihren Gesellschaftern bedeutet indirekt eine mittelbare Rückerstattung ihrer geleisteten Kommanditeinlage.[20] Dieses Problem hat der Gesetzgeber in § 172 Abs. 6 HGB geregelt. Zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger einer Kommanditgesellschaft, bei der den Gläubigern nur eine begrenzte Vermögensmasse haftet, gilt nach § 172 Abs. 6 HGB die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschafter bewirkt ist.[21]
[...]
[1] Vgl. Schmidt, Karsten (2002), S. 1623.
[2] Vgl. Binz, M.; Sorg, M. (2005), S. 3.
[3] Vgl. Statistisches Bundesamt (2006), Tabelle 4.2.
[4] Vgl. Binz, M.; Sorg, M. (2005), S. 10.
[5] Vgl. Wagner, H.; Rux, H. (2004), S. 31.
[6] Vgl. Ebenda, S. 33.
[7] Vgl. §§ 19 Abs. 2, 125a HGB i.V.m. §§ 177a, 130a f. HGB i.V.m. §§ 177a, 172a HGB.
[8] Vgl. Binz, M.; Sorg, M. (2005), S. 5.
[9] Vgl. Wagner, H.; Rux, H. (2004), S. 36 f.
[10] Vgl. Klunzinger, E. (2006), S. 312.
[11] Vgl. Ebenda, S. 310.
[12] Die Kapitalgesellschaft wurde zur Vermögensteuer veranlagt sowie der einzelne Gesellschafter mit seinem Geschäftsanteil. Vgl. Klunzinger, E. (2006), S. 311.
[13] Vgl. Klunzinger, E. (2006), S. 311.
[14] Vgl. Klunzinger, E. (2006), S. 313.
[15] Vgl Wagner, H.; Rux, H. (2004), S. 38.
[16] Vgl. Liebscher, T. (2005), S. 46.
[17] Vgl. Ebenda, S.46.
[18] Vgl. Klunzinger, E. (2006), S. 316.
[19] Vgl. Liebscher T. (2005), S. 46.
[20] Vgl Ottersbach, J.; Schulze zur Wiesche, D. (2005), S. 35.
[21] Vgl. Klunzinger, E. (2006), S. 316 f.
- Arbeit zitieren
- Victoria Werner (Autor:in), 2006, Die GmbH & Co. KG als Verbindung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/68280
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.