Zunächst werden die historische Entwicklung, aktuelle rechtliche und wirtschaftspolitische Bedeutung der Gesellschaftsform GmbH als Hintergrundinformationen für die folgenden Analysen beschrieben werden.
Daraufhin werden die durch die aktuelle gesetzliche Mindestkapitalschwelle von 25 000 € ausgeübten Funktionen, aber auch die (im Laufe der Jahrzehnte) entstandenen Lücken, Nebenwirkungen und Problematiken aufgezeigt.
Danach werden die durch den Referentenentwurf vom 15.04.2005 begründete vorgesehene Senkung dieser Mindestschwelle auf 10 000 € und die daraus entstehenden Entwicklungen zu diskutieren.analysiert und bewertet.
Schließlich wird die vollständige Verzichtbarkeit eines gesetzlichen Mindestkapitals in Betracht gezogen und die Frage beantwortet werden, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Instrumente in diesem Falle die bisher durch die Garantieziffer des Mindeststammkapitals erfüllten Funktionen übernehmen könnten.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
A) Historisches und Hintergründe Entstehung der GmbH als Gesellschaftsform
I. Entwicklung der GmbH und Reformansätze
1. Entwicklung der wirtschaftlichen Bedeutung der GmbH
2. Reformen
II. Die GmbH heute - Rechtstatsachen
B) Die Funktionen des gesetzlichen Mindestkapitals von 25 000 €
I. Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital - Finanzierung
II. Bestandsschutz in der Anfangsphase
III. Gläubigerschutz durch Haftungsfond anstelle persönlicher Haftung
IV. Seriösitätsanfoderung
C) Auftretende Problematiken trotz oder wegen dieser Höhe des gesetzlichen
I. Gründungsschwierigkeiten
1. Kapitalbedarf bei Dienstleistungsunternehmen
2. Folge für Neugründungen von Dienstleistungsunternehmen
II. Gläubigerschutz
1. Sicherheit für Gläubiger nach Gründung - Trugschluss?
2. Versagen des Haftungsfondsprinzip bei vielen Insolvenzen
a) Zahlungsunfähigkeit
b) Überschuldung
aa) Während des Geschäftsjahres festgestellte Überschuldung
bb) Feststellen einer (leichten) Überschuldung am Bilanzstichtag
III. Umgehung der Gründungsschwelle
1. Mantelkauf
2. Ausweichen auf ausländische Gesellschaftsformen
D) Der am 15.04.2005 vorgetragene Gesetzesentwurf als Lösungsansatz?
I. Die Erhöhung der Attraktivität der GmbH für den Mittelstand
1. Gründung in wenigen Tagen durch elektronisches Handelsregister
2. Keine ÜberfinanzierungdurchOrientierungankleinen Dienstleistenden Unternehmen
II. Optimierung des Gläubigerschutzes
1. Beibehaltung des Haftkapitalsystems zum Schutz der Gläubiger vor Gründungsrisiken
2. Aufrechterhaltung der Seriösitätsschwelle
3. Einschätzung des Geschäftsrisikos liegt durch die Offenlegung der Haftungsmasse und der Einlagen beim Gläubiger
4. Individuelle Anpassung des Stammkapitals durch ökonomischen Anreiz
III. Wettbewersfähigkeit der GmbH im europäischen Vergleich
1. 10000 € im Vergleich angemessen
2. Essenz - Die Summe aller Eigenschaften der Gesellschaftern soll eine wettbewerbsfähige mittelständische Gesellschaft abgeben
E) Zukunftsaussicht - Vollständige Verzichtbarkeit des Mindestkapitals?
Literature
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Ballerstedt, Kurt
Kapital, Gewinn und Ausschüttung bei Kapitalgesellschaften, Eine gesellschaftsrechtliche Betrachtung, 1949
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Baumbach, Adolf; Hueck, Alfred
GmbH-Gesetz Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommentar 26. Neuaufl. 2004.
zit.: Baumbach/Hueck/Fastrich
Baumbach, Adolf; Hueck, Alfred; Fastrich, Lorenz GmbH-Gesetz, Kommentar 17. Aufl. 2000.
zit: Bearbeiter in FS 100 Jahre GmbH-G
Festschrift 100 Jahre GmbH-Gesetz Erstauflage 1992
Schubert inFS 100 Jahre GmbHG „Das GmbH-G, eine Zierde unserer Reichsgesetzsammlung“. Priester inFS 100 Jahre GmbH-G „ Kapitalaufbringung“.
zit.: Bearbeiter in Kübler/Prütting
Kübler, Bruno M; Prütting, Hanns
InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
Loseblattsammlung.
zit.: Lutter, Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung
Lutter, Marcus
Kapital, Sicherung der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltungin den Aktien- und GmbH-Rechten der EWG, 1964.
zit.: Bearbeiter in Lutter/Hommelhoff
Lutter, Marcus; Hommelhoff, Peter GmbH-Gesetz, Kommentar 16. neubearb. u.erw. Aufl. 2004.
zit.: Bearbeiter in Meyer/Miller/Niehus
Meyer- Landrut; Miller, Georg; Niehus, Rudolf GmbH-Gesetz, Kommentar,
Erstauflage 1987.
zit.: Bearbeiter in Münchner Handburch
Hans-Joachim Priester und Dieter Mayer
Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3: Gesellschaft mit beschränkter Haftung 2. Aufl. 2003.
zit.: Roth/Altmeppen
Roth, GünterH.; Altmeppen, Holger
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), Kommentar
5. Aufl. 2005.
zit.: Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz
Schmidt, Karsten; Uhlenbruck, Wilhelm;
Die GmbH in Krise, Sanierung und Inslovenz
3. neubearb. Aufl.2003.
zit.: Scholz
Scholz, Franz;
Kommentar zum GmbH-Gesetz 9. Aufl. 2002.
zit.: Staudinger
Kroppholler, Jan
Staudinger Internationales Gesellschaftsrecht Neubearbeitung 1998.
Zeitschriften
GmbH-Rundschau - zit.: GmbHR
Hansen, Herbert: Die Rechtsformen deutscher Unternehmen und ihr wirtschaftliches Gewicht - Die GmbH ist nach wie vor die umsatzstärkste Unternehmensform, 2003, S. 22.
Kornblum, Udo: Aktuelle bundesweite Rechtstatsachen zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, 2003, S. 1157.
Der Betrieb - zit.: DB
Schmidt, Rolf: ...ut aliquid fiat - Von der „GmbH-Refom 2005“ zum Referentenentwurf eines Mindestkapitalgesetzes, 2005, S. 1096
Priester, Hans J.: Mantelverwendung und Gründung bei der GmbH,1983, S. 2291.
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - zit.: ZIP
Priester, Hans J.: GmbH light - ein Holzweg!, 2005, S. 921
Neue Zeitung für Gesellschaftsrecht - zit.: NZG
Wieke, J.: Risiko Mantelverwendung - Die wirtschaftliche Neugründung vor der Reform des GmbH-Rechts, 2005, S. 409.
Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht - zit.: ZHR
Priester, Hans J.: Unternehmensimplantierung als „Vollendung der Gründung“, 2004, 254.
Deutsches Steuerrecht-zit.: DStR
Wolf,Manfred: Erfordernis derDokumetationvonÜberschuldungsbilanzen, 1998, S. 126, 127.
Schriften des Vereins zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen von Handel und Gewerbe Die Erweiterung der Handelsrechts durch Einführung neuer Gesellschaftsformen Heft 25, 1891, S. 117.
Zunächst werden die historische Entwicklung, aktuelle rechtliche und wirtschaftspolitische Bedeutung der Gesellschaftsform GmbH als Hintergrundinformationen für die folgenden Analysen beschrieben werden.
Daraufhin werden die durch die aktuelle gesetzliche Mindestkapitalschwelle von 25 000 € ausgeübten Funktionen, aber auch die (im Laufe der Jahrzehnte) entstandenen Lücken, Nebenwirkungen und Problematiken aufgezeigt.
Danach werden die durch den Referentenentwurf vom 15.04.2005 begründete vorgesehene Senkung dieser Mindestschwelle auf 10 000 € und die daraus entstehenden Entwicklungen zu diskutieren.analysiert und bewertet.
Schließlich wird die vollständige Verzichtbarkeit eines gesetzlichen Mindestkapitals in Betracht gezogen und die Frage beantwortet werden, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Instrumente in diesem Falle die bisher durch die Garantieziffer des Mindeststammkapitals erfüllten Funktionen übernehmen könnten.
A) Historisches und Hintergründe
Die geschichtliche Entwicklung der GmbH seit rund 150 Jahren ist vo Interesse und Relevanz für die Fragen im Zusammenhang mit der Verzichtbarkeit des Mindeststamkapitals, da angesichts der betriebs-, volks-, und weltwirtschaftlichen sowie gesellschaftlichen Veränderungen diejenigen Gründe, die einst für die Verpflichtung zur Einlage eines Stammkapitals in einer gewissen Höhe führten, wahrscheinlich heute nicht mehr die gleiche Bedeutung haben. Die statistischen Hintergrundinformationen sollen die rechtstatsächliche Basis für später aufgebaute Überlegungen bilden.
I. Die Einführung der GmbH als neue Gesellschaftsform
Ende des 19. Jahrhunderts gab es neben den Personengesellschaften als „kapitalistische“, die Gesellschafterhaftung ausschließende Gesellschaftsform lediglich die AG[1]. Deren Bestimmungen wurden in einerNovelle 1884 als Reaktion auf die Turbulenzen und Missbräuche der ersten Gründungsjahre wesentlich verschärft. Die AG wurde dadurch in Bezug auf die Gründung und Verwaltung teurer und komplizierter, der Zugang zu dieser Gesellschaftsform wurde dadurch kleinen und mittleren Unternehmen wesentlich erschwert[2]. Deutlich zeigte sich der Bedarf an einer weiteren Gesellschaftsform, die keine persönliche Haftung für Gesellschaftsschulden vorsah und fürjeden zulässigen Zweck gegründet werden konnte, da industrielle Unternehmen einen erheblichen langfristigen Kapitalbedarf haben (somit auch das Stammkapital wirklich genutzt wird) und im Zuge der Industrialisierung der industriell-gewerbliche Sektor den agrarischen 1890 in seiner Wertschöpfung überholte[3].
Der Kapitalabfluss ins Ausland und das Interesse der deutschen Wirtschaft an einer Haftungsbeschränkung gaben letztendlich den Ausschlag: 1892 wurde eine Rechtsform geschaffen, die ein Mittelglied zwischen einer AG und einer OHG darstellen und in verkleinerter sowie vereinfachter Ausgabe mit einem Mindeststammkapital von 20 000 Goldmark im Unterschied zur AG nicht Pulikumskapital zusammenziehen, keine vergleichbare Marktgängigkeit der Anteile gewährleisten und demgemäß in rechtlicher Hinsicht mit einem minder entwickelten Publikumsschutz auskommen sollte[4]. Die GmbH ist also als Gesellschaftsform nicht organisch gewachsen sondern wurde als Gesellschaft „des kleinen Mannes“[5] erfunden[6]. Die Anzahl der GmbH-Gründungen überstieg bereits 1893 die der AG-Gründungen, wobei AG und GmbH nicht konkurrierten, vielmehr ging mit der Zunahme der GmbH-Neueintragungen die der Einzelhandelskaufleute und Personengesellschaften zurück[7].
II. Die Problematik des Mindeststammkapitals zur Zeit des ersten GmbG-Gesetzes
Zunächst wurde von einer Zerlegung in Gesellschaftsanteile als Ausgangspunkt ausgegangen. Jeder Gesellschafter sollte einen Anteil einzahlen, da die „Antheilsgesellschaft mit beschränkter Haftbarkeit gesetzlich ein gewisses Kapital oder Wertobject zur Grundlage haben muss. Das Gesellschaftsstatut hätte dies nachzuweisen, und bei einem bestimmten Kapital, dessen Einzahlung noch nicht erfolgt ist, die einzelnen Mitglieder persönlich zur Einzahlung zu verpflichten“[8].
Auch über die geringstmögliche Anteilssumme bestand Uneinigkeit. Gegen die Festlegung eines Minimums wurde vorgebracht, dass dies leicht den Anschein erwecken könnte, „als handele es sich darum, mittels der neuen Form gleichsam durch eine Hintertür das Aktiengesetz umzuformen und den wohlhabenden Klassen die Bildung von Aktiengesellschaften zu erleichtern“. Das „persönliche Moment der Kreditbewilligung solle immer den Ausschlag geben undjeder Gläubiger erst dann mit der Gesellschaft eine Geschäftsverbindung eingehen dürfen, wenn er die Kreditwürdigkeit der einzelnen Gesellschafter geprüft hätte“[9]. Für eine Reihe von Unternehmen, so heißt es in dem Bericht über die Debatte, „denen sonst die neue Gesellschaftsform zugute kommen würde, würden aber auch so große Gesellschaftsantheile, wie bei einem Minimum von 5000 Mark (pro Gesellschafter) anzunehmen ist, gar nicht passen“.
Für eine relativ hohe Mindesteinlage sprachen Stimmenjener Zeit, um die „Ausdehnung der Gesellschaftsform auf wenig bemittelte Kreise zu erschweren und die Letzteren auf diese Weise vor Verlusten zu bewahren[10]. Auch solle die „Entstehung einer Ueberzahl unbedeutender und unzureichend fundirter Gesellschaftsbildungen“ verhütet werden[11].
Es ist zu beobachten, dass einige Argumente trotz des langen Zeitablaufs (113 Jahre!) sich nicht geändert haben (wie die Möglichkeit des Gläubigerschutzes durch individuelle Bonitätsprüfung ohne die Einbeziehung des Stammkapitals als Haftungsfonds oder Seriösitätsbeweis). Andere Strukturen (wie die deutliche - und gewollte? - Trennung von Unter- und Oberschicht) sind heute für wirtschaftliche Entscheidungen nicht mehr relevant.
III. Die Entwicklung der GmbH und Reformen
Seit der Gründung der ersten GmbH hat sich die Wirtschaftslandschaft Deutschlands stark verändert. Interessant ist die Einbindung der Gesellschaftsform GmbH und die Rolle des gesetzlichen Mindestkapitals in dieser Entwicklung
1. Entwicklung der wirtschaftlichen Bedeutung der GmbH Anzahl existierender GmbH[12]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Zunächst wurde die GmbH wie vorgesehen von Familienunternehmen, Kolonialgesellschaften, Kartellen und Konzernen, aber auch von vielen Einmann-Gesellschaften verwendet[13]. Die tatsächlichen Kapitalziffern lagen in den ersten Anwendungsjahren des GmbH-Gesetzes ausweislich der publizierten Entscheidungen offenbar zumindest vielfach ganz deutlich über dem Mindestbetrag[14], während dieser heute die Praxis dominiert[15]: 1992 begnügten sich 69% (in den 80er Jahren 75 %[16] ) aller GmbH mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital. Heute ist die GmbH im Einklang mit der Konzeption des Gesetzgebers die typische Rechtsform für kleinere und mittlere Unternehmen geworden[17].
Durch die Flexibilität und Gestaltungsfreiheit der GmbH hat sich ihre Position im Laufe der Jahre verstärkt. Die Haftungsbeschränkungsfunktion ist für alle Unternehmen zunehmend attraktiv, da das Risiko wirtschaftlichen Scheiterns aufgrund der Komplexität und Verkettung sowie der dadurch bedingten Unüberschaubarkeit der Märkte in immer geringerem Maße von wirtschaftlichen (Fehl-)Entscheidungen sondern verstärkt von äußeren Einflüssen (Krisen, nationale Wirtschaftspolitik und international Entscheidungen) abhängt[18].
2. Reformen
Seit der Gründung 1892 hat das GmbHG 30 Änderungen durchlaufen, ist aber von der essentiellen Struktur her gleich geblieben[19]. 1971/73 sollte eine große GmbH- Gesetzesreform auch strukturelle Änderungen beinhalten und den Gesellschaftern mit seinen rund 300 Paragraphen wenig Spielraum lassen, diese wurdejedoch nicht durchgesetzt[20]. Bedeutend für die Thematik des Mindeststammkapitals ist die größte der Reformen, die Novelle von 1980. In dieser wurde das bis dahin unverändert auf 20 000 Mark gehaltene Mindeststammkapital auf 50 000 Mark und die Mindesteinzahlung von 5000 Mark auf 25 000 Mark erhöht.
Man muss dazu bemerken, dass die „Erhöhung“ nicht annähernd den Wertverlust wettmacht, den die Währung „Mark“ in der Zwischenzeit durchlaufen hat. Für 20000 Goldmark konnte man sich Ende des 19. Jhdts noch eine noble Villa kaufen[21], in den 80er Jahren für 50 000 DM gerade eine kleine Eigentumswohnung.
Die Hauptargumente 1980 zur Anhebung des Kapitals lagen im Gläubigerschutz, der durch die Vermehrung der Haftmasse verbessert werden sollte, um den in dieser Zeit allzu häufigen „Null-Insolvenzen“ zu begegnen[22].
Eine deutliche Verbesserung dieser Missstände trat endlich durch die Änderungen in der Insolvenzordnung (ehemals Konkursordnung) und durch die Verschärfung der Anfechtungstatbestände in der Zeit vor der Insolvenz um die 90er Jahre.
IV. Die GmbH heute - Rechtstatsachen
Die GmbH ist heute die mit Abstand beliebteste und erfolgreichste UnternehmensRechtsform in der Bundesrepublik[23]. Mit Ende 2002 rd. 950 000 bestehenden GmbH[24] und einem nominellen Stammkapital von über 150 Mrd. €[25] hat sie die große Schwester AG im nominellen Stammkapital[26] sowie alle Unternehmensformen im Gesamtumsatz überholt[27].
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Statistisches Bundesamt 2000: Anzahl bestehender Unternehmen nach Gesellschaftsformen
Die Einzelgesellschaften sind den GmbHjedoch zahlenmäßig überlegen, dies ist hinsichtlich der Gründungsvoraussetzungen (Gründung eines Einzelgewerbes: Dauer: 1 Gang zum Gewerbeamt, Voraussetzungen: keine bzw Nichtvorliegen von Gewerbeverboten, Kosten: 20 €)jedoch auch nicht verwunderlich.
Größenaufgliederung der bestehenden Kapitalgesellschaften nach Stamm-/Grundkapital und Anzahl
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In dieser Statistik verfestigt sich die vorher getroffene Aussage, dass die GmbH (gerade bezüglich der Anzahl sind die in dem Diagramm mitbeachteten AG unbeachtlich und ohnehin erst ab 100000 € Grundkapital zu finden) besonders für kleinrahmige Unternehmensgründungen interessant ist, da die meisten bestehenden Gesellschaften sich auf das gesetzliche Mindeststammkapital beschränkt haben. Natürlich kommt auch die materielle Unterkapitalisierung, da kein Gründungshindernis, häufig vor. Sie könnte einer der Gründe für die relativ hohen Insolvenzquoten sein, da den Unternehmen im entscheidenden Moment der nötige Kapitalpuffer fehlt. Dabei überholt die AG die GmbH 2001 zum ersten Mal, es istjedoch zu beachten, dass infolge der ungleich höheren Anzahl der GmbH auch die involvierten Gläubigerforderungen bei den GmbH-Insolvenzen 10 mal so hoch sind28. Zudem sind nach der zweiten Statistik die Befriedigungsraten bei den GmbH deutlich geringer als bei den anderen Gesellschaftsformen. Diese Zahlen sind signiikant und könnten einen Handlungsbedarf des Gesetzgebers begründen.
B) Die Funktionen des gesetzlichen Mindestkapitals von 25 OOP €
I. Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital - Finanzierung
Jede Gesellschaft mbH hat (gesetzlich vorgeschrieben) einen Gesellschaftszweck. Um diesen zu erfüllen, müssen durch die Gesellschafter grundsätzlich Vorkehrungen getroffen werden: z.B. Industrieunternehmen -> Kauf von Produktionsmaschinen und Rohstoffen
Dienstleistungsunternehmen -> Einstellung und Einarbeitung von Mitarbeitern Handelsunternehmen -> Einkauf von Handelsware Grundkosten -> Werbung, Mietkosten, Fahrzeuge etc.
Die Schaffung dieser Voraussetzungen ist regelmäßig mit einem nicht unerheblichen Kapitaleinsatz verbunden. Die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals als Haftungsfonds gehört daher zu den zentralen Anliegen des Kapitalgesellschaftsrechts. Für die GmbH hat der BGH vom „Kernstück des GmbH-Rechts“ gesprochen[28].
Das Stammkapital wird im Gesellschaftsvertrag von dem/den Gesellschafter/n definiert und die Gesellschafter müssen nach § 7 Abs. 2 GmbHG eine Mindesteinlage von 12500 oder, wenn das Staammkapital 50000 € übersteigt, 25 % bar oder durch Sachwerte einbringen. Der Rest kann vorübergehend in eine Forderung gegen die Gesellschafter umgewandelt werden.
Damit nicht von Beginn an die Unternehmensfinanzierung nur durch Fremdkapital erfolgt (was ohne Rückgriff auf die Gesellschafter und ohne voliegende Bilanzen, nur aufgrund einer Geschäftsidee schwer realisierbar ist), wird durch das Stammkapital der Gesellschaft eine Mindestausstattung mit Eigenkapital zuteil.
Über die Höhe des Mindestkapitals hinaus hat der Gesetzgeber keine Bestimmungen erlassen, welche Finanzierungsfom die Gesellschafter zu wählen haben, weil eine formelle Unterkapitalisierung niemand schadet[29]. Gesellschafterdarlehen, Lieferantenkredite und Leasingmodelle sind z.B. eine weit verbreitete Form der Mittelzuführung[30]. Daher ist aus dieser Sicht heraus eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestbetrages nicht notwendig.
[...]
[1] Roth/Altmeppen,EinleitungRn.1.
[2] Raiser, § 2 Rn. 4.
[3] Grziwotz in Münchner Handbuch, Bd. 3§1 Rn. 2.
[4] Scholz/Westermann, Einleitung Rn. 2; Hachenburg/Ulmer Einleitung Rn. 4.
[5] Oechelhäuser in der Reichstagsdebatte zur 1. Lesung des Entwurfes am 19.02.1982.
[6] Grziwotz in Münchner Handbuch, Bd. 3§1 Rn. 3
[7] Kohberg , S. 175 f.
[8] Hammacher in: 07.05.1988, Mittheilungen des Deutschen Handelstages an die Mitglieder Jg. XXVIII Nr. 6S.2 ff.
[9] Die Erweiterung des Hndelsrechts, S. 97
[10] S.o. (Fn. 9).
[11] Entwurf des GmbH-Gesetzes von 1981, S. 50
[12] Roth/Altmeppen, EinleitungRn. 6, Lutter/Hommelhoff, EinleitungRn. 1.
[13] Grziwotz in Münchner Handbuch, Einleitung Rn. 35.
[14] Besonders eindrucksvoll: RGZ 53, 266: 400000 M; RGZ 43, 390: 1000000; RGZ 54, 336: 2500000 uvm.
[15] Priester inFS 100 Jahre GmbH-G, S. 161
[16] Roth/Altmeppen, Einleitung Rn. 8.
[17] Raiser, § 5 Rn. 4
[18] Grziwotz in Münchner Handbuch, Einleitung Rn. 37.
[19] Grziwotz in Münchner Handburch, Einleitung Rn. 21.
[20] Lutter/Hommelhoff, EinleitungRn. 5.
[21] Priester inFS 100 Jahre GmbH-G S. 161
[22] BT-Drucks 8/3908 S. 60.
[23] Lutter/Hommelhoff,EinleitungRn. 1.
[24] Kornblum, GmbHR 2003, S. 1157, 1172
[25] Hansen, GmbHR 2003, S. 22.
[26] Raiser, § 5 Rn. 1.
[27] Roth/Altmeppen, Einleitung Rn. 6.
[28] BGHZ 28, S. 77/78.
[29] Lutter/Bayer inLutter/Hommelhoff § 5 Rn. 5.
[30] Meyer-Landrut in Meyer/Miller/Niehus § 5 Rn. 7
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