Vorgeschichte
Eine Schlüsselposition im Vorfeld des Parlamentarischen Rates nimmt die Durchführung der „ Londoner Sechs- Mächtekonferenz“ ein, welche in zwei Sitzungsperioden vom 23. 02. 1948 bis 06. 03. 1948, sowie zwischen dem 20. April und 6. März 1948 abgehalten wurde. Vorwiegend auf britischen und amerikanischen Impuls hin, berieten die 3 Westalliierten gemeinsam mit den BeNeLux Staaten über die Frage einer( West-) Deutschen Verfassung. Es zeigte sich schnell, dass unter den Siegermächten unterschiedliche Auffassungen über die zu schaffende Verfassung herrschten. So vertraten Frankreich und die USA ein föderalistisch geprägtes Staatsbild, während die britische Position einem vergleichsweise zentralistischeren Staatsmodell entsprach.1 Grundproblematik war im Laufe der Verhandlungen, Frankreich und die BeNeLux Staaten, von dem britisch- amerikanischen Konzept einer Verstaatlichung der Tri- Zonen und späteren Eingliederung( West-) Deutschlands in ein euro- amerikanisches System zu überzeugen.2 Das Ergebnis dieser Konferenz war ein Schlusskommuniqué, auch als „ Londoner Empfehlungen“ bezeichnet, welches die Legitimation an die Deutschen enthielt, eine Verfassung auszuarbeiten. Diese sollte jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft sein, als wichtigste ist dabei wohl die Forderung nach Föderalismus zu nennen. Die Verständigung auf die Londoner Empfehlungen erfolgte in den jeweiligen Ländern problemlos, lediglich Frankreich willigte erst unter erheblichem Druck Großbritanniens und der USA ein.
1) Feldkamp, Michael F.: Der Parlamentarische Rat 1948- 1949. Die Entstehung des Grundgesetzes, Göttingen 1998. S. 16
2) Benz, Wolfgang: Die Gründung der Bundesrepublik. Von der Bizone zum souveränen Staat, München 1984. S.108
Übersicht
I- Vorgeschichte
II- Arbeit im Parlamentarischen Rat
Struktur und Aufbau
Ausschüsse
Interessengruppen
Arbeit am Grundgesetz und Verabschiedung
III- Abschließende Betrachtung
Literatur
I- Vorgeschichte
Eine Schlüsselposition im Vorfeld des Parlamentarischen Rates nimmt die Durchführung der
„ Londoner Sechs- Mächtekonferenz“ ein, welche in zwei Sitzungsperioden vom 23. 02. 1948
bis 06. 03. 1948, sowie zwischen dem 20. April und 6. März 1948 abgehalten wurde. Vorwiegend auf britischen und amerikanischen Impuls hin, berieten die 3 Westalliierten gemeinsam mit den BeNeLux Staaten über die Frage einer( West-) Deutschen Verfassung. Es zeigte sich schnell, dass unter den Siegermächten unterschiedliche Auffassungen über die zu
schaffende Verfassung herrschten. So vertraten Frankreich und die USA ein föderalistisch geprägtes Staatsbild, während die britische Position einem vergleichsweise zentralistischeren
Staatsmodell entsprach.1 Grundproblematik war im Laufe der Verhandlungen, Frankreich und die BeNeLux Staaten, von dem britisch- amerikanischen Konzept einer Verstaatlichung der Tri- Zonen und späteren Eingliederung( West-) Deutschlands in ein euro- amerikanisches System zu überzeugen.2 Das Ergebnis dieser Konferenz war ein Schlusskommuniqué, auch als „ Londoner Empfehlungen“ bezeichnet, welches die Legitimation an die Deutschen enthielt, eine Verfassung auszuarbeiten. Diese sollte jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft sein, als wichtigste ist dabei wohl die Forderung nach Föderalismus zu nennen.
Die Verständigung auf die Londoner Empfehlungen erfolgte in den jeweiligen Ländern problemlos, lediglich Frankreich willigte erst unter erheblichem Druck Großbritanniens und der USA ein.
Auf deutscher Seite wurde das Kommuniqué teilweise mit bestürzter Kritik aufgenommen.
Konrad Adenauer, Vorsitzender der CDU der britischen Zone, drückte seinen Unmut in einem Zeitungsartikel aus, indem er von einer „ Einengung der Freiheit“ sowie „ Rettung der Ehre“ durch Verweigerung der Mitarbeit sprach.3 Diese, mit Sicherheit überhitzten emotionalen, Reaktionen nahmen die Alliierten zum Anlass, der dt. Bevölkerung zu verdeutlichen, dass es sich lediglich um die Umrisse einer Verfassung handeln würde.
Um die, sich über den gesamten verfassungsgebenden Prozess hinziehenden, alliierten Unstimmigkeiten besser verstehen zu können, bedarf es einer Grundkenntnis der jeweiligen
Besatzungspolitik. So war insbesondere die französische Deutschlandpolitik geprägt von besonders starkem Sicherheitsbedürfnis, welches sich in den extrem föderalistischen
1) Feldkamp, Michael F.: Der Parlamentarische Rat 1948- 1949. Die Entstehung des Grundgesetzes, Göttingen 1998. S. 16
2) Benz, Wolfgang: Die Gründung der Bundesrepublik. Von der Bizone zum souveränen Staat, München 1984. S.108
3) Benz, Wolfgang: Von der Besatzungsherrschaft zur Bundesrepublik. Stationen einer Staatsgründung 1946- 1949, Frankfurt/ M. 1984. S. 158
Forderungen niederschlug. Am liebsten hätten die Franzosen Deutschland als einen Zu-
sammenschluss oder lockeren Staatenbund verstanden. So wurde als Ziel eine möglichst lange Besatzungszeit postuliert, zum Zwecke der Demontage und Rohstoffausnutzung( Ruhrgebiet), sowie die Überwachung des Entnazifizierungs- und Demokratisierungsprozesses.4 Diese rigiden Forderungen konnten aufgrund der geschwächten Stellung Frankreichs nicht durch-
gesetzt werden.
Hingegen war die Politik der Briten und Amerikaner stärker von wirtschaftlichem Interesse
gelenkt, gemeinsam war das Bestreben, in Mitteleuropa ein Gegengewicht zur SU zu schaffen.
Insbesondere die Amerikaner wollten möglichst wenige direkte Vorgaben zur Verfassung stellen, um den Eindruck eines Diktats zu vermeiden.5
Am 1. Juli kam es zu einem Treffen der alliierten Gouverneure Koenig( F.), Robertson( GB.) und Clay( USA) mit den deutschen Ministerpräsidenten in Frankfurt. Die dort übergebenen 3
„ Frankfurter Dokumente“ enthielten die Grundbedingungen zur Ausarbeitung der Verfassung.
Im 1. Dokument wurde Deutschland zur Einberufung einer verfassunggebenden Versamm-
lung berechtigt, Dokument 2 behandelte die Ländergrenzen, im 3. Dokument wurden die dt.-
alliierten Beziehungen thematisiert.6 Das führte bei den deutschen Politikern zu einem Konflikt. Sie mussten entscheiden, ob sie an der Besiegelung der, zumindest vorläufigen, Ab-
spaltung Ostdeutschlands mitarbeiten wollten, oder aber Gefahr liefen, gewisse Hilfspro-
gramme( Marshall- Plan) und Chancen zu verlieren( Souveränität). 7 In der westdeutschen Be-
völkerung war das Stimmungsbild hingegen eindeutig. Laut einer Zeitungsumfrage vom
21. 08. 48 befürworteten 95% der Befragten die Bildung eines Weststaates gegenüber der
Vision eines Deutschlands unter kommunistischem Einfluss.8 Um über die Frankfurter Do-
kumente zu beraten, trafen sich die Ministerpräsidenten vom 8. bis 10. Juli auf dem „ Ritter-
sturz“ bei Koblenz. Das Resultat war die grundsätzliche Annahme der Frankfurter Be-
schlüsse, jedoch unter bestimmten Vorbehalten. Besondere Betonung fand die These eines
zu schaffenden Provisoriums. So äußerte Carlo Schmid, das Ziel sei nicht, einen Staat zu kon-
stituieren, sondern die „ Schaffung eines Zweckverbandes administrativer Qualität“.9 Strittig
waren auch einzelne Termini, so wollte man keine Verfassung, sondern lediglich ein Grund-
gesetz ausarbeiten. Das entsprechende Gremium sollte als Parlamentarischer Rat ( im Folgenden mit PR abgekürzt) bezeichnet werden. Diese, von alliierter Seite als Scheu vor
4) Pfetsch, Frank R.: Ursprünge der zweiten Republik. Prozesse der Verfassungsgebung in den Westzonen und der Bundesrepublik,
Opladen 1990. S. 217
5) Ebd. : S. 182- 184
6) Feldkamp, Michael F.: Der Parlamentarische Rat 1948- 1949. Die Entstehung des Grundgesetzes, Göttingen 1998. S. 18f
7) Lange, Erhard H. M.: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Der Parlamentarische Rat und das Grundgesetz, Heidelberg 1993. S. 3
8) Morsey, Rudolf: Die Bundesrepublik Deutschland. Entstehung und Entwicklung bis 1969, München 1990. S. 18
9) Lange, Erhard H. M.: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Der parlamentarische Rat und das Grundgesetz, Heidelberg 1993. S. 5
der Verantwortung interpretierten Vorschläge, führten zu einigen Verstimmungen, insbeson-
dere auf amerikanischer Seite.
In Vorbereitung auf den PR, traf sich eine Delegation dt. Politiker auf Einladung des bay-
rischen Ministerpräsidenten Hans Ehard zum sogenannten Verfassungskonvent auf Herren-
chiemsee. Zwischen dem 10. und 23. August sollten hier Vorbereitungen zum Grundgesetz
( nachfolgend GG) getroffen werden, b. z. w. ein Verfassungskonzept erarbeitet werden.
Insgesamt nahmen 11 Vertreter der Länder teil, dazu kam eine Vielzahl an polit. Beratern.
Auch hier offenbarten sich schnell verschiedene Auffassungen über Demokratie und Staats-
verständnis, besonders zwischen den Parteien. Die SPD, ihrem Ursprung nach eine Arbeiter-
partei, vertrat wirtschafts- demokratische, reformistisch antikapitalistische Vorstellungen, jedoch in Distanzierung zum Kommunismus. Das offizielle Programm lobte „ Demokratie
als Staatsform einer sozialistisch geordneten Gesellschaft“ aus.10 Innerhalb der CDU gab es
stark divergierende Interessen, regional wie konfessionell bedingt. In bezug auf christliche
werte, vertrat sie eine Kombination des Kapitalismus mit sozialen Elementen, auch als
„ christlicher Sozialismus“11 bezeichnet. Uneinig war man sich auf dem Verfassungskonvent
besonders über die 2. gesetzgebende Kammer und über die Finanzverfassung, diese Themen sollten auch im PR zu den umstrittensten zählen. Im Ergebnis entstand ein 96- seitiger
„ Bericht“ mit ausgearbeitetem Entwurf zum GG. Obwohl betont wurde, dass der Entwurf die
Entschlussfreiheit des PR nicht begrenzen sollte, wurden viele Passagen später teilweise wört-
lich in die Artikel des GG übernommen.
Mittels eines Wahlgesetzes, welches die Entsendung eines Abgeordneten je 750. 000 Einwoh-
nern vorsah, wurden somit 65 Mandate im PR eingerichtet. Die Verteilung der Sitze auf die Parteien ergab sich in Proportion zu den Landtagswahlergebnissen. Später entstand daraus die
Frage nach der demokratisch- plebiszitären Berechtigung zur Verfassungsgebung, da diese nicht im Hinblick auf eine solche gewählt worden waren. Es kam zu interfraktionellen Ab-
sprachen, so wurde u.a. die Teilnahme Carlo Schmids am PR erst ermöglicht.
Als Tagungsort hatte man Bonn gewählt, die Stadt hatte sich gegen Bewerbungen von Celle, Koblenz, Köln, Düsseldorf, Frankfurt und Karlsruhe durchgesetzt. Neben dem relativ intakten Stadtbild Bonns, spielte auch der Wunsch nach einem Ort in der brit. Zone eine Rolle.
10) Otto, Volker: Das Staatsverständnis des Parlamentarischen Rates. Ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1971. S. 24
11) Pfetsch, Frank R.: Ursprünge der zweiten Republik. Prozesse der Verfassungsgebung in den Westzonen und in der
Bundesrepublik, Opladen 1990. S. 74
(sowie)
Sörgel, Werner: Konsensus und Interessen. Eine Studie zur Entstehung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
Opladen 1985. S. 74
II- Arbeit im Parlamentarischen Rat
Struktur und Aufbau
Zu den 65 Abgeordneten kamen weitere 5 Vertreter( West-) Berlins hinzu, diese besaßen jedoch kein Stimmrecht. Die beiden großen Parteien SPD und CDU/ + CSU waren jeweils mit 27 Delegierten vertreten, die FDP mit 5, die kleinen Parteien DP, Zentrum und KPD stellten je 2 Parlamentarier. Von den 77 Teilnehmern, welche am PR insgesamt teilnahmen,
befanden sich 51 Akademiker, unter ihnen nahmen die Juristen mit 32 Personen den größten Anteil ein, was sich im Verlauf oftmals beim Streit um Kleinigkeiten bemerkbar machen sollte. Auffällig war die hohe Zahl von 47 Staatsbediensteten( 8 Hochschullehrer) bei gleich-
zeitiger Unterrepräsentierung der Frauen( 4)12, selbst sie zogen nur aufgrund einer gesetzlichen Quote in den PR ein. Diese „Mütter des Grundgesetzes“ engagierten sich später vorrangig auf dem Gebiet sozialer Problematiken, u. a. bei dem Schutz vor Diskriminierung.
Ein Großteil der Abgeordneten verfügte bereits über parlamentarische Erfahrungen. Die Bio-
grafien waren beinahe durchgängig gekennzeichnet durch erlittene Repressalien in den Jahren
des Nationalsozialismus, die Erfahrungen erstreckten sich von Berufsverboten über Emi-
gration bis zu Haft im Konzentrationslager. Nicht zuletzt aufgrund dieser Erlebnisse konnte ein gemeinsames Fundament zum Staatsverständnis schnell gefunden werden, auf welches man das zu schaffende GG aufbauen wollte. Dazu zählten das Bekenntnis zur parlamenta-
rischen Demokratie, zum gewalten- teilenden Rechtsstaat sowie die Sicherung von Menschen-
b. z. w. Freiheitsrechten.13
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