Ausländische Einkünfte von unbeschränkt Steuerpflichtigen werden grundsätzlich im In-land besteuert. Im Regelfall erhebt der Staat, aus dem die Einkünfte stammen, der Quellenstaat, auf diese Einkünfte ebenfalls einen Besteuerungsanspruch. Somit werden die Einkünfte einer Person nebeneinander von zwei Staaten besteuert. Es liegt eine Doppelbesteuerung vor, die regelmäßig weder im Interesse der besteuerten Person noch der betroffenen Staaten liegt. [...]
INHALTSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
1. Einleitung
2. Begriffserklärung
2.1. Steuerpflicht
2.1.1. Unbeschränkte Steuerpflicht
2.1.2. Beschränkte Steuerpflicht
2.2. Wohnsitz
2.3. Gewöhnlicher Aufenthalt
2.4. Ausländische Einkünfte i. S. d. § 34 d EStG
2.5. Doppelbesteuerungsabkommen
3. Anwendungsbereich des § 34 c EStG
4. Funktionsweise des § 34 c EStG
4.1. Anrechnungsmethode gemäß § 34 c Abs. 1 EStG
4.1.1. Allgemeines
4.1.2. Voraussetzung für die Anrechnung
4.1.3. Durchführung des Anrechnungsverfahrens, Höchstbetrag
4.2. Abzugsmethode gemäß § 34 c Abs. 2 und 3 EStG
4.2.1. Voraussetzungen
4.2.2. Durchführung des Abzugsverfahrens
4.3. Erlass oder Pauschalierung der deutschen Steuer
4.4. Anrechnungsverfahren aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen
5. Fazit
LITERATURVERZEICHNIS
SONSTIGE QUELLEN
RECHTSPRECHUNGSVERZEICHNIS
RECHTSQUELLENVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Staaten mit denen Deutschland kein DBA auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hat
Abbildung 2: Formel zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages
1. Einleitung
Ausländische Einkünfte von unbeschränkt Steuerpflichtigen werden grundsätzlich im Inland besteuert. Im Regelfall erhebt der Staat, aus dem die Einkünfte stammen, der Quellenstaat, auf diese Einkünfte ebenfalls einen Besteuerungsanspruch. Somit werden die Einkünfte einer Person nebeneinander von zwei Staaten besteuert. Es liegt eine Doppelbesteuerung vor, die regelmäßig weder im Interesse der besteuerten Person noch der betroffenen Staaten liegt.[1]
§ 34 c EStG im Überblick
Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht gegenwärtig nicht vor ausländische Einkünfte von der Einkommensteuer freizustellen. Der § 34 c EStG enthält Regelungen zur Ermäßigung ausländischer Einkünfte.
Folgende Einzelregelungen sind getroffen:
§ 34 c Abs. 1 EStG Anrechnung ausländischer, der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuern auf die Einkommensteuer bei Nichtbestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA).
§ 34 c Abs. 2 EStG Abzug ausländischer, der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte bei Nichtbestehen eines DBA.
§ 34 c Abs. 3 EStG Abzug ausländischer, nicht der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte bei Nichtbestehen eines DBA.
§ 34 c Abs. 5 EStG Ermächtigung der obersten Finanzbehörden der Länder zum Erlass/Teilerlass der Einkommensteuer sowie Pauschalierung der Einkommensteuer im Einvernehmen mit dem Bundesministeriums der Finanzen.
§ 34 c Abs. 6 EStG Entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 34 c Abs. 1 bis 2 EStG in den Fällen, in denen ein DBA anzuwenden ist.[2]
2. Begriffserklärung
2.1. Steuerpflicht
2.1.1. Unbeschränkte Steuerpflicht
Die unbeschränkte Steuerpflicht ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG auf „natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben“ anzuwenden.
2.1.2. Beschränkte Steuerpflicht
Beschränkt steuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 4 EStG grundsätzlich alle „natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, .. vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a EStG … wenn sie inländische Einkünfte nach § 49 EStG haben.“
2.2. Wohnsitz
Nach § 8 Abgabenordnung (AO) hat einen Wohnsitz „jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“[3]
2.3. Gewöhnlicher Aufenthalt
Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat nach § 9 AO „jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.“
2.4. Ausländische Einkünfte i. S. d. § 34 d EStG
Die ausländischen Einkünfte, für welche die Steuerermäßigung des § 34 c EStG beansprucht werden kann, werden abschließend in § 34 d EStG bezeichnet. Der § 34 d EStG gilt nur für Einkünfte die aus Staaten erzielt wurden mit denen kein DBA besteht.[4]
2.5. Doppelbesteuerungsabkommen
„DBA sind völkerrechtliche Verträge, die von zwei souveränen Staaten abgeschlossen werden und die durch ein Transformationsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zu unmittelbar geltendem innerstaatlichen Recht werden.“[5]
3. Anwendungsbereich des § 34 c EStG
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann es in zwei Fällen zur Doppelbesteuerung kommen. Eine Möglichkeit besteht darin, dass die Person in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig ist und jeder dieser Staaten grundsätzlich Anspruch auf die Besteuerung des weltweiten Einkommens erhebt. Des Weiteren kann die Person nur in einem Staat unbeschränkt steuerpflichtig sein, jedoch in einem anderen Staat Einkünfte erzielen die dort der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Diese Doppelbesteuerung von Einkünften kann durch den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens oder durch unilaterale Maßnahmen des jeweiligen Staates vermieden werden. In Deutschland ist diese unilaterale Maßnahme in § 34 c EStG enthalten.[6] Dieser regelt die Steuerermäßigung wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger mit ausländischen Einkünften einer Doppelbesteuerung unterliegt und mit dem Staat aus dem die ausländischen Einkünfte stammen kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht (vgl. § 34 c Abs. 6 Satz 1 EStG). Nach § 50 Abs. 6 EStG sind der
§ 34 c Abs. 1 – 3 EStG zum Teil auf beschränkt Steuerpflichtige im Sinne von
§ 1 Abs. 3 EStG entsprechend anzuwenden.[7] Der § 34 c EStG ist zum Teil auch für ausländische Einkünfte anzuwenden, die aus einem Staat stammen mit dem ein DBA besteht, wenn in dem Abkommen die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist (vgl. § 34 c Abs. 6 Satz 2 EStG)
[...]
[1] Vgl. Grützner, Dieter, Einkommensbesteuerung, 2001, S. 11731.
[2] Einkommensteuergesetz (EStG) idF vom 19. Oktober 2002.
[3] Abgabenordnung (AO) idF vom 01. Oktober 2002.
[4] Vgl. Zenthöfer, Wolfgang/ Prof. Dr. Schulze zur Wiesche, Dieter, Einkommensteuer, 2003, S. 1072.
[5] Dr. Wassermeyer, Wolf, Beck’sches Stb-Handbuch, 2006/2007, S. 948, Rz. 702.
[6] Vgl. Dr. Wassermeyer, Wolf, Beck’sches Stb-Handbuch, 2006/2007, S. 947, Rz. 701.
[7] Vgl. Heinicke, Wolfgang/Schmidt, Ludwig, EStG Kommentar, 2005, S. 2005, Rz. 3.
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