Die staats- und gesellschaftstheoretischen Schriften des Thomas Hobbes’ ( 1588 - 1679 ), allen voran der „Leviathan“ aus dem Jahre 1651, gelten als Klassiker der politischen Theorie und zählen noch heute zu den prägendsten und meistzitierten klassischen politischen Werken. Im folgenden soll die von Hobbes im „Leviathan“ in den Kapiteln 17 - 19 etablierte Lehre vom Staatsvertrag dargestellt werden, mit ihren speziellen Implikationen und der besonderen Rolle des „Souveräns“, dem „Leviathan“, dem Hobbes’ Werk seinen Titel verdankt. [...]
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Historische Grundlagen und Hobbes’ Bild vom Menschen
3. Hobbes’ Theorie des Staatsvertrages
4. Der Souverän – der Leviathan
5. Fazit
Literatur
1. Einleitung
Die staats- und gesellschaftstheoretischen Schriften des Thomas Hobbes’ ( 1588 – 1679 ), allen voran der „Leviathan“ aus dem Jahre 1651, gelten als Klassiker der politischen Theorie und zählen noch heute zu den prägendsten und meistzitierten klassischen politischen Werken.
Im folgenden soll die von Hobbes im „Leviathan“ in den Kapiteln 17 – 19
etablierte Lehre vom Staatsvertrag dargestellt werden, mit ihren speziellen Implikationen und der besonderen Rolle des „Souveräns“, dem „Leviathan“, dem Hobbes’ Werk seinen Titel verdankt.
2. Historische Grundlagen und Hobbes’ Bild vom Menschen
Bei seiner Betrachtung der menschlichen Gesellschaft ist Thomas Hobbes stark geprägt von den Kriegs- und Konfliktwirren des 17. Jahrhunderts, in welchem er lebt: So hinterlassen der 30jährige Krieg auf dem Festland des europäischen Kontinents und die Bürgerkriegssituation in seiner Heimat Großbritannien tiefe Eindrücke bei ihm.[1]
Diese Eindrücke sind sicherlich mitbestimmend für das von Hobbes v.a. zu Beginn seines Werkes „Leviathan“ vorgestellte Menschenbild. Nach Hobbes ist der Mensch ein naturgeprägtes, konkurrenz- und machtsüchtiges, misstrauisches und vor allen Dingen nach Selbsterhaltung strebendes Wesen. Diese gerade beschriebenen und teilweise semantisch nicht gerade positiv belasteten Charakteristiken bezeichnet Hobbes als die sogenannten „natürlichen Leidenschaften“.
Im „Naturzustand“, in dem jeder Mensch prinzipiell über ein Naturrecht, d.h. die uneingeschränkte Freiheit über alles, verfügt, welches jedoch durch Verträge mit anderen eingeschränkt werden kann, sind die „natürlichen Leidenschaften“ der Auslöser des Krieges „eines jeden gegen jeden“, da es an einer sichtbaren Gewalt mangelt, die sie kontrollieren und „im Zaume“ halten könnte.[2]
Hobbes attestiert dem Menschen dennoch eine gewisse „Vernunftbegabung“, welche diesen den Vorteil in der Bildung eines Staates zum Schutz der persönlichen Anliegen ( also primär Freiheit und Eigentum) erkennen.[3]
3. Hobbes’ Theorie des Staatsvertrages
Der Staat nach Thomas Hobbes ist „eine Person (...), bei der sich jeder einzelne einer großen Menge durch gegenseitigen Vertrag eines jedem mit jedem zum Autor ihrer Handlungen gemacht hat, zu dem Zweck, dass sie die Stärke und Hilfsmittel aller so, wie sie es für zweckmäßig hält, für den Frieden und die gemeinsame Verteidigung einsetzt“.[4]
Soweit Hobbes’ eigene Definition.
In seiner Theorie also kommen die Menschen, die zukünftigen Bürger bzw. Untertanen, zusammen und vereinbaren miteinander, ihr ( natürliches ) Recht auf „alles“ abzulegen bzw. gleichzeitig an einen Souverän zu übertragen, der selbst nicht Vertragspartei ist. Hobbes benutzt in diesem Zusammenhang den Begriff des „Staates durch Einsetzung“. Es existiert unter Umständen auch die Staatsform durch „Aneignung“, wobei Hobbes sich auf gewaltsame Staatsübernahmen von außen, wie zum Beispiel bei einer Annexion, bezieht.
Hobbes’ Staats- oder Gesellschaftsvertrag ist daher gleichzusetzen mit einem Herrschaftsvertrag, da die Untertanen sich darauf einigen, durch die Abgabe aller ihrer Rechte ( und damit Freiheiten ) und deren Übertragung auf einen sogenannten Souverän dessen absolute Herrschaft zu konstituieren. Dies ist aber nach Hobbes voll und ganz in ihrem Sinne: Denn der Souverän garantiert durch seine Gewalt und sein Gewaltmonopol die Sicherheit des Staates und die Sicherheit im Staate, er gewährleistet die Sicherung der wichtigsten Anliegen der Untertanen: Deren Leben und deren Eigentum; das Volk sieht sich also in seiner elementarsten Sorge abgesichert: Der Frage nach der Selbsterhaltung.
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[1] Iring Fetchers Einleitung in: HOBBES, Thomas, Leviathan. Oder Stoff, Form, und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates , hg. von Iring Fetscher, 15. Auflage: Suhrkamp Taschenbuch Wissenschaft, Neuwied und Berlin 1966, S. IX ff.
[2] vgl. HOBBES, Thomas, Leviathan , §§ 6, 10, 13, 14, 17
[3] vgl. HOBBES, Thomas, Leviathan , § 5, § 17
[4] vgl. HOBBES, Thomas, Leviathan , § 17
- Quote paper
- Roman Möhlmann (Author), 2003, Der Staatsvertrag bei Hobbes ( Leviathan §17- §19 ), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/65398
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