Diese Arbeit knüpft an ein Seminar über Phraseologie/Idiomatik der deutschen Gegenwartssprache an. Besonders interessant finde ich dabei eine Art von Ausdrücken, die sicherlich an der Peripherie des gesamten Bereichs Phraseologie/Idiomatik anzusiedeln ist: die Funktionsverbgefüge (FVG); und zwar nicht so sehr deren grammatische Form, sondern v.a. die Funktionen, die sie in einem Text erfüllen.
Die FVG sind eine Art von Ausdrücken, die zum einen überwiegend in der geschriebenen Sprache, zum anderen überwiegend in den Fachsprachen und in der Sprache der Verwaltung vorkommen. Die Idee, Aufklärungsbögen, wie man sie als PatientIn vor Untersuchungen bzw. Behandlungen zum Lesen und Unterschreiben bekommt, auf den speziellen Aspekt der FVG hin zu analysieren, liegt darin begründet, daß ich aus meiner früheren beruflichen Praxis als Krankenpfleger im Krankenhaus diese Bögen, und insbesondere auch den gesamten Aufklärungsprozeß als ziemlich zweifelhaft und unbefriedigend in Erinnerung habe: eine genauere Untersuchung liegt dann nahe, weil es sich bei den Aufklärungsbögen um geschriebene Sprache handelt, die ganz sicher fachsprachliche Züge aufweist; aber es handelt sich nicht um geschriebene Sprache zur fachsprachlichen Kommunikation, sondern zur Kommunikation zwischen Fachleuten und Laien. Diese ist m.E. nicht nur besonders interessant, sondern auch im Fall der Aufklärung vor einem Eingriff überaus wichtig - zumindest für den Patienten/die Patientin.
Die Frage, ob PatientInnen gut, d.h. v.a. umfassend und ihren Voraussetzungen entsprechend aufgeklärt werden, wird diese Arbeit selbstverständlich nicht beantworten können. Ich hoffe aber, daß ich einige Erkenntnisse über die Tauglichkeit eines der "Werkzeuge" zur Aufklärung, eben die Aufklärungsbögen, gewinnen kann.
Die Textgrundlage meiner Arbeit besteht aus 46 Aufklärungsbögen, vorwiegend aus dem Bereich der Therapie und Diagnostik innerhalb der Inneren Medizin, d.h. aus dem Bereich, in dem ich selbst als Krankenpfleger mehrere Jahre gearbeitet habe. Die Bögen stammen teils aus dem Klinikum der Stadt Nürnberg, teils aus der Universitätsklinik Kiel und werden in den beiden Kliniken aktuell zur Aufklärung verwendet. Eine Übersicht über die Aufklärungsbögen findet sich im Anhang.
[...]
Inhaltsverzeichnis
1 Zu dieser Arbeit
2 Vorüberlegung 1: Zur Aufklärung
2.1 Grundsätzliches
2.2 Die Bedeutung der Aufklärungsbögen im Aufklärungsprozeß
3 Vorüberlegung 2: Funktionsverbgefüge
4 Die Funktionsverbgefüge in den Aufklärungsbögen
4.1 Überblick über die Funktionen der FVG allgemein
4.2 Zwei wichtige Eigenschaften der FVG
4.2.1 Die Zweiteiligkeit des Verbs
4.2.2 Die Tendenz zur Nominalisierung
4.3 Allgemeinsprachliche, fachsprachliche und textsortenspezifisch besonders interessante Funktionen
4.3.1 Allgemeinsprachliche Funktionen
4.3.1.1 Schließen lexikalischer Lücken
4.3.1.2 Ausdrücken allgemeiner Bedeutungen
4.3.1.3 Stilistische Variation
4.3.2 Fachsprachliche Funktionen
4.3.2.1 Veränderung der Mitteilungsperspektive
4.3.1.2 Ausdrücken allgemeiner Bedeutungen
4.3.2.3 Vereinheitlichung von Rektion
4.3.3 Textsortenspezifisch besonders interessante Funktionen
4.2.3.1 Passivausdruck
4.3.3.2 Fachtermini
5 Kritik an Deagentivierung und Nominalstil in den Aufklärungsbögen
5.1 Deagentivierung
5.2 Nominalstil
6 Resümee und offene Fragen
7 Literatur
Anhang: Übersicht über die verwendeten Aufklärungsbögen
1 Zu dieser Arbeit
Diese Arbeit knüpft an ein Seminar über Phraseologie/Idiomatik der deutschen Gegenwartssprache an. Besonders interessant finde ich dabei eine Art von Ausdrücken, die sicherlich an der Peripherie des gesamten Bereichs Phraseologie/Idiomatik anzusiedeln ist: die Funktionsverbgefüge (FVG); und zwar nicht so sehr deren grammatische Form, sondern v.a. die Funktionen, die sie in einem Text erfüllen.
Die FVG sind eine Art von Ausdrücken, die zum einen überwiegend in der geschriebenen Sprache, zum anderen überwiegend in den Fachsprachen und in der Sprache der Verwaltung vorkommen. Die Idee, Aufklärungsbögen, wie man sie als PatientIn vor Untersuchungen bzw. Behandlungen zum Lesen und Unterschreiben bekommt, auf den speziellen Aspekt der FVG hin zu analysieren, liegt darin begründet, daß ich aus meiner früheren beruflichen Praxis als Krankenpfleger im Krankenhaus diese Bögen, und insbesondere auch den gesamten Aufklärungsprozeß als ziemlich zweifelhaft und unbefriedigend in Erinnerung habe: eine genauere Untersuchung liegt dann nahe, weil es sich bei den Aufklärungsbögen um geschriebene Sprache handelt, die ganz sicher fachsprachliche Züge aufweist; aber es handelt sich nicht um geschriebene Sprache zur fachsprachlichen Kommunikation, sondern zur Kommunikation zwischen Fachleuten und Laien. Diese ist m.E. nicht nur besonders interessant, sondern auch im Fall der Aufklärung vor einem Eingriff überaus wichtig - zumindest für den Patienten/die Patientin.
Die Frage, ob PatientInnen gut, d.h. v.a. umfassend und ihren Voraussetzungen entsprechend aufgeklärt werden, wird diese Arbeit selbstverständlich nicht beantworten können. Ich hoffe aber, daß ich einige Erkenntnisse über die Tauglichkeit eines der "Werkzeuge" zur Aufklärung, eben die Aufklärungsbögen, gewinnen kann.
Die Textgrundlage meiner Arbeit besteht aus 46 Aufklärungsbögen, vorwiegend aus dem Bereich der Therapie und Diagnostik innerhalb der Inneren Medizin, d.h. aus dem Bereich, in dem ich selbst als Krankenpfleger mehrere Jahre gearbeitet habe. Die Bögen stammen teils aus dem Klinikum der Stadt Nürnberg, teils aus der Universitätsklinik Kiel und werden in den beiden Kliniken aktuell zur Aufklärung verwendet. Eine Übersicht über die Aufklärungsbögen findet sich im Anhang.
Bevor ich die verschiedenen Funktionen oder "Leistungen" der Funktionsverbgefüge in den Aufklärungsbögen diskutiere, möchte ich zwei Vorüberlegungen anstellen: Vorüberlegung 1 beschäftigt sich dabei mit der Aufklärung von PatientInnen sowohl allgemein als auch speziell mit der Rolle der Aufklärungsbögen im Aufklärungsprozeß. Ich beziehe mich in allem, was Aufklärung betrifft, ausschließlich auf die Aufklärung im Krankenhaus und nicht auf die Aufklärung, wie sie bei niedergelassenen ÄrztInnen in der Praxis erfolgt. In Vorüberlegung 2 versuche ich ein- und abzugrenzen, welche Ausdrücke in dieser Arbeit zweckmäßig unter den Begriff FVG fallen und welche außerhalb stehen: es geht also um eine Arbeitsdefinition.
Bei der Besprechung der Funktionen, die die FVG in unseren Texten erfüllen, stehen zwei Funktionen im Mittelpunkt, die sich als besonders wichtig erweisen: die FVG als Ersatzform des Passivs/Mittel zur Deagentivierung und als Möglichkeit, substantivische Fachtermini einzusetzen. Diese beiden Funktionen werden nicht isoliert, sondern im engen Zusammenhang mit wesentlichen Eigenschaften der FVG besprochen. Andere Funktionen der FVG werden kürzer abgehandelt.
2 Vorüberlegung 1: Zur Aufklärung
2.1 Grundsätzliches
Jeder ärztliche Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Patienten/einer Patientin stellt zunächst juristisch den Tatbestand einer Körperverletzung dar. Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Eingriff rechtmäßig ist. Vereinfacht dargestellt handelt es sich um folgende Punkte:[1]
1) Der Patient/die Patientin muß über den Eingriff aufgeklärt worden sein. Die Aufklärung darf nur durch einen Arzt/eine Ärztin erfolgen.
Die wesentlichen Inhalte der Aufklärung sind:
- die Diagnose bzw. bisherige Befunde (als Entscheidungsgrundlage für den Patienten/die Patientin für die notwendige Einverständniserklärung - s.u. 2),
- die Grundzüge der vorgesehenen Untersuchung/Behandlung,
- sog. typische, d.h. für die Untersuchung/Behandlung spezifische Risiken,
- sog. atypische, d.h. andere, allgemeine Risiken eines Eingriffs, abhängig von der Häufigkeit,
- eventuelle andere, wissenschaftlich anerkannte Untersuchungs-/Behandlungsmethoden und deren typische Risiken.
2) Der Patient/die Patientin muß nach der Aufklärung eine Einverständniserklärung für den Eingriff abgegeben haben.
3) Der Eingriff muß vom ärztlichen Personal fachgerecht durchgeführt worden sein.
Von besonderem Interesse für meine Arbeit ist der erste Punkt, die Aufklärung. Zurecht wird dieser Begriff kritisiert, "da er Ansprüche beinhaltet, die nur im Idealfall zu befriedigen sind. Zutreffender und ehrlicher ist der im Anglo-Amerikanischen gebrauchte Ausdruck 'informed consent' (Zustimmung nach Information)."[2] Den naheliegenden Punkt "Einverständniserklärung" werde ich aus praktischen Gesichtspunkten gelegentlich mit einbeziehen, wenn auch in viel geringerem Umfang, während Punkt "Fachgerechte Durchführung" selbstverständlich für meine Arbeit keine Rolle spielt.
Je nach Umfang und Risiko des Eingriffs werden Aufklärung und Einverständniserklärung unterschiedlich aussehen. Bei Bagatelleingriffen, wie etwa der einmaligen Verabreichung einer Injektion, geschieht die Aufklärung, soweit man sie denn überhaupt als solche bezeichnen kann, formlos, sie kann z.B. nur in der Ankündigung durch den Arzt/die Ärztin bestehen: "Ich gebe Ihnen jetzt eine Spritze", worauf der Patient/die Patientin sein Einverständnis bekundet durch die einfache Antwort: "Ja".
Bei Eingriffen, die stärker mit Risiken behaftet sind, werden Aufklärung und Einverständnis, und übrigens auch die oben unter Punkt 3) geforderte fachgerechte Durchführung (mittels Untersuchungs-, OP-Bericht), v.a. zur Absicherung des ärztlichen Personals schriftlich dokumentiert, für den Fall, daß es im Anschluß an die Untersuchung/Behandlung zu rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Patienten/der Patientin kommt. Denn: "Behauptet der Patient einen Aufklärungsmangel, so ist der Arzt für die ordnungsgemäße Aufklärung beweispflichtig. Aus diesem Grunde ist es besonders wichtig, das Aufklärungsgespräch ausführlich im Krankenblatt zu dokumentieren und die schriftliche Einwilligungserklärung beizufügen."[3] Die Aufklärungsbögen, die ich in dieser Arbeit untersuche, dienen auch als Hilfe bei der geforderten Dokumentation.
Die eben angesprochenen juristischen Aspekte der Aufklärung sind sicherlich wichtig, wichtiger noch ist jedoch, was sich PatientInnen von einer guten Aufklärung versprechen, und welche Konsequenzen sie haben kann. Eine Umfrage unter PatientInnen ergab folgendes:
"222 Patienten wurden zur Aufklärung durch ihren Arzt befragt: 8% wünschten keine besondere Aufklärung über die Risiken von Untersuchungen und Behandlungen, 49% wollten über die häufigsten und wesentlichen Risiken aufgeklärt sein und 43% wünschten, von allen denkbaren Möglichkeiten auftretender Risiken zu erfahren. Dabei gaben 88% an, sie wären ruhiger, wenn sie vorher über die Gefahren Bescheid wüßten, nur 12% befürchteten, mehr Angst zu bekommen."[4]
PatientInnen wollen also i.a. sorgfältig aufgeklärt werden. Eine gute Aufklärung wirkt sich aber auch positiv auf den Heilungsverlauf bzw. auf das Leben mit oder nach der Krankheit aus:
"Postoperative Komplikationen sind bei Patienten, die vor ihrer Operation gründlich aufgeklärt wurden, statistisch signifikant seltener als bei Patienten, die im Ungewissen belassen wurden; der postoperative Verbrauch von Analgetika und Narkotika ist in der 'aufgeklärten Gruppe' um fast 50% geringer."[5]
An weiteren Vorteilen einer umfangreichen Aufklärung ist zu nennen:[6]
- Bei größeren Eingriffen zu Untersuchungs-/Behandlungszwecken treten weniger Komplikationen auf.
- Die Compliance[7] steigt mit dem Grad der Informiertheit der PatientInnen.
- PatientInnen können sich, nachdem sie aus dem Krankenhaus entlassen worden sind, gesundheits- bzw. krankheitsbewußter verhalten.
- Informierte PatientInnen können, falls dies später erneut notwendig wird, mehr zur Anamnese beitragen und ihre Symptome besser beschreiben.
- Aufgeklärte PatientInnen können besser einschätzen, ob und wann sie sich erneut in ärztliche Behandlung begeben müssen.
Aus wiederum juristischer, aber auch aus ethischer Sicht kann schließlich noch hinzugefügt werden, daß zwar "die Aufklärungspflicht des Arztes (...) gesetzlich nicht fixiert" ist, sich aber "aus dem grundgesetzlich garantierten Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht des Patienten" ergibt.[8]
2.2 Die Bedeutung der Aufklärungsbögen im Aufklärungsprozess
Die o.g. praktische Verbindung der Punkte "Aufklärung" und "Einverständniserklärung" ergibt sich daraus, daß unsere Texte, die ich bisher dem Klinikjargon folgend "Aufklärungsbögen" genannt habe (und auf die ich trotz allem auch weiterhin diese wenig exakte, aber allgemein gebräuchliche Bezeichnung anwenden werde), sowohl zur Aufklärung beitragen als auch am Ende ein Formular zur Einverständniserklärung beinhalten.
Die unpräzise Bezeichnung "Aufklärungsbogen" wird z.T. auch von den VerfasserInnen der Bögen verwendet, z.B. für diejenigen der gastroenterologischen Abteilung des Klinikums Nürnberg. Treffender benennt der perimed Verlag die meisten seiner Bögen: "Merkblatt zum Aufklärungsgespräch mit dem Arzt/der Ärztin über ... (den vorgesehenen Eingriff; meine Ergänzung)". Denn in der Tat darf ein wie auch immer gearteter Aufklärungsbogen das Aufklärungsgespräch zwischen Arzt/Ärztin und PatientIn nicht ersetzen: "Auch die Übergabe von schriftlichem Aufklärungsmaterial, in denen die möglichen Nebenwirkungen und Risiken einer bestimmten Behandlungsmethode aufgeführt sind, reichen keinesfalls als Aufklärung des Patienten aus."[9] Der Aufklärungsbogen soll für das Aufklärungsgespräch also eine erste Orientierung für den Patienten/die Patientin sein, wichtige Anhaltspunkte bieten und Hilfen bereitstellen, z.B. in Form von bildlichen Darstellungen.
Meist enthalten die Bögen folgende Hauptabschnitte, wobei sich je nach Untersuchung/Behandlung weitere wichtige Punkte ergeben können:
- Anrede des Patienten/der Patientin, allgemeine Motivation der vorgesehenen Untersuchung/Behandlung.
- Allgemeine Beschreibung des Untersuchungs-/Behandlungsablaufs.
- Hinweis auf mögliche Komplikationen und Abfragen von individuellen Risikofaktoren.
- Hinweise zum Verhalten nach der Untersuchung/Behandlung.
- Raum für Ergänzungen und
- als weiteren Text ein Formular, mit dem der Patient/die Patientin seine Einwilligung zu der geplanten Untersuchung/Behandlung erteilt oder verweigert.
Aus meiner beruflichen Praxis als Krankenpfleger in der Inneren Medizin muß ich jedoch kritisch anmerken, daß sich leider immer wieder die Aufklärung eben doch nur auf das Aushändigen eines Aufklärungsbogens beschränkt etwa mit dem Hinweis: "Lesen Sie sich das durch, und wenn Sie dann noch weitere Fragen haben...", um schließlich rasch zum Ziel zu kommen: "Jetzt müssen Sie hier noch unterschreiben." Nach geleisteter Unterschrift fragen dann PatientInnen, die zuvor aus Respekt vor dem weißen Arztkittel stumm geblieben waren, bei ihren Pflegekräften, bei der Krankengymnastin oder auch bei MitpatientInnen, die kurz zuvor die gleiche Untersuchung/Behandlung hatten, nach, was sie denn nun erwarte. Der geringe Erfolg einer solchen Pseudoaufklärung durch eine mißbräuchliche Verwendung von Aufklärungsbögen wird in einer ganz neuen Untersuchung von A. Busch dargestellt.[10] In dieser Untersuchung wurden 20 Patienten, die an der Prostata[11] operiert werden sollten, in Interviews jeweils vor und nach der Lektüre eines Aufklärungsbogens[12] zu vier Bereichen befragt: abgefragt wurde Wissen über das Organ Prostata selbst (als aufklärungsunabhängiges Vorwissen), über die Krankheit, an der sie litten, das OP-Verfahren und über mögliche Komplikationen. Verglichen wurde das Wissen der Patienten mit einem "idealtypischen" ExpertInnenwissen auf diesem Gebiet. Die Patienten erreichten im Durchschnitt vor der Lektüre des Aufklärungsbogens 8,5%, nach der Lektüre 12,65% des ExpertInnenwissens, was einem Wissenszuwachs von lediglich 4,15% entspricht bei weiterhin sehr niedrigem Wissensstand. Individuell schwankte die Wissensquote zwischen 8% und 21% nach der Lektüre.
Busch resümiert: "Die Wissenskluft wird durch den Einsatz von Aufklärungsbögen nur geringfügig vermindert. Die befragten Probanden wußten auch nach dem Lesen des Aufklärungsbogens, der ja immerhin eine Basisaufklärung liefern soll, kaum mehr als vor der Rezeption (...)"[13]
Auf der Basis eines solchen Aufklärungsergebnisses, das nicht immer durch ein anschließendes, genügend intensives Aufklärungsgespräch verbessert wird, muß sich der Patient/die Patientin entscheiden, ob er/sie dem Eingriff zustimmt oder nicht.
Der Aufklärungsbogen ist in der klinischen Praxis also nicht nur eine Art Stichpunktgeber für den Arzt/die Ärztin beim Aufklärungsgespräch, sondern, neben dem Medium zur Dokumentation, auch immer ein wichtiger, nur allzu oft sogar der zentrale Bestandteil der Aufklärung für den Patienten/die Patientin. Aus dieser Funktion ergeben sich selbstverständlich hohe Ansprüche an die Qualität der Bögen.
[...]
[1] Für eine ausführlichere Darstellung, in der auch Beispiele gegeben werden und auf Ausnahmeregelungen eingegangen wird, verweise ich auf Geisler (1987) und Hollmann (1982).
[2] Geisler (1987), S. 175.
[3] Hollmann (1982), S. 133.
[4] Haferlach (1994), S. 16, zit. nach: Demling, L. und H. Flügel: Wie steht der Patient zur Aufklärungspflicht des Arztes? Ergebnis einer Umfrage. DMW 100, 1975, S. 1587-1589.
[5] Haferlach (1994), S. 17.
[6] Nach Haferlach (1994), S. 83.
[7] Unter Compliance versteht man "die Zuverlässigkeit des Befolgens therapeutischer Verabredung (zwischen Arzt/Ärztin und PatientIn, meine Erg.) durch den Kranken". (Haehn (1982), S. 41.)
[8] Hollmann (1982), S. 130.
[9] Hollmann (1982), S. 130.
[10] Busch, Albert (im Druck): Laienkommunikation. Vertikalitätsuntersuchungen zu medizinischen Experten-Laien-Kommunikationen. Frankfurt/Main (etc.) Lang. (= Germanistische Arbeiten zu Sprache und Kulturgeschichte), v.a. unter Wortschatzaspekten besprochen in: Wichter (1994), S. 288-294.
[11] Ich finde es bedauerlich, daß sich Busch durch die Auswahl ausgerechnet von Prostata-Patienten die Möglichkeit nimmt, auch etwas über eventuelle Unterschiede zwischen Männern und Frauen als "Aufzuklärende" herauszufinden - bei nahezu allen anderen Untersuchungen/Behandlungen wäre diese Fragestellung möglich.
[12] Es handelt sich um das Merkblatt zum Aufklärungsgespräch mit dem Arzt/der Ärztin über die Operation der Prostatavergrößerung/Blasenhalsstarre durch die Harnröhre (transurethrale Elektroresektion, TURP) des perimed Verlages Dr. Dietmar Straube.
[13] Busch (im Druck), S. 350, zit. in Wichter (1994), S. 285.
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