Steuerfreie Einnahmen im Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis


Dossier / Travail, 2005

15 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Abgrenzung des steuerfreien Arbeitslohns

2 Nichtsteuerbare Zuwendungen
2.1 Aufmerksamkeiten
2.2 Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse

3 Steuerfreier Arbeitslohn
3.1 Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis
3.2 Kindergartenzuschüsse
3.3 Pensionsfonds und Pensionskassen
3.4 Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte
3.5 Zinsersparnisse

4 Fazit

5 Literaturverzeichnis

1 Abgrenzung des steuerfreien Arbeitslohns

Um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen abzugrenzen, muss zuerst der Begriff des Arbeitslohns bestimmt werden. Eine Definition hierzu findet sich in R 70 LStR welche besagt, dass „Arbeitslohn .. die Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft“ ist. Hierzu zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind (H 70 LStH). Es ist unerheblich, ob die Einnahmen aus einem bestehenden, einem künftigen oder aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen[1].

Grundsätzlich unterliegen alle Einnahmen, die durch ein Dienstverhältnis veranlasst sind, dem Lohnsteuerabzug. Ausnahmen hierzu bestehen nur für zwei Fallgruppen. Die erste Ausnahme bilden bestimmte Einzelfälle, in denen der Gesetzgeber auf eine Besteuerung verzichtet hat. Diese Steuerbefreiungsvorschriften finden sich überwiegend in § 3 EStG. Auf einige dieser Vorschriften soll später genauer eingegangen werden.

Bei der zweiten Ausnahme handelt es sich um die nicht steuerbaren Zuwendungen. Diese sind wesentlich schwieriger zu bestimmen, da es sich um Leistungen des Arbeitgebers handelt, die nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft zugewendet werden. Es fehlt ihnen am Veranlassungszusammenhang, wodurch erst gar kein Arbeitslohn entsteht[2]. Die nicht steuerbaren Zuwendungen lassen sich in zwei Gruppen unterteilen. Zum einen sind es Leistungen die der Arbeitgeber im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erbringt, zum anderen sind es Leistungen in Form von Aufmerksamkeiten. Die folgende Abbildung soll nochmals die Abgrenzung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn verdeutlichen, bevor auf die nicht steuerbaren Zuwendungen näher eingegangen wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Zuwendung des Arbeitgebers

Quelle: in Anlehnung an Schönfeld, W.: Lexikon für das Lohnbüro, 47. Auflage, 2005, S. 62

2 Nichtsteuerbare Zuwendungen

Im Folgenden sollen die Begriffe Aufmerksamkeiten und Zuwendungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse näher erläutert werden.

2.1 Aufmerksamkeiten

Der Begriff der Aufmerksamkeiten ist in R 73 LStR geregelt und definiert diese als „(…) Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 €, z.B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden.“ Des Weiteren müssen diese Sachleistungen „(...) auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen (…)“. Wichtig ist, dass es sich um Sachzuwendungen handeln muss, da Geldzuwendungen stets zum Arbeitslohn gehören (R 73 LStR).

Liegt der Wert der Sachleistung über 40 €, so ist die Zuwendung in vollem Umfang steuerpflichtig, da es sich um eine Freigrenze handelt und nicht um einen Freibetrag.[3]

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Getränke und Genussmittel oder Speisen anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes unentgeltlich oder verbilligt zum Verbrauch im Betrieb zur Verfügung, so liegt auch hier eine Aufmerksamkeit vor (vgl. R 73 (2) LStR).

2.2 Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse

Wie bereits erwähnt gehören Leistungen des Arbeitgebers, die im ganz überwiegend betrieblichen Interesse gewährt werden, ebenfalls nicht zum Arbeitslohn. Durch solche Zuwendungen sollen die Arbeitnehmer motiviert, das allgemeine Betriebsklima verbessert, die Gesundheit der Angestellten erhalten oder ähnliche betriebliche Belage gefördert werden[4].

[...]


[1] Vgl. Memento, Steuerrecht für die Praxis 2004, 5. Auflage, Freiburg, 2003, Nr. 2155

[2] Vgl. Kirchhof, P.: EStG Kompakt Kommentar, 2. überarbeitete Auflage, 2002, S. 1285

[3] Vgl. Memento, Steuerrecht für die Praxis 2004, 5. Auflage, Freiburg, 2003, Nr. 2241

[4] Vgl. Schönfeld, W.: Lexikon für das Lohnbüro, 47. Auflage, 2005, S. 63

Fin de l'extrait de 15 pages

Résumé des informations

Titre
Steuerfreie Einnahmen im Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis
Université
Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg  (Fachbereich Wirtschaft Sankt Augustin)
Cours
'Besteuerung der Unternehmung'
Auteur
Année
2005
Pages
15
N° de catalogue
V64471
ISBN (ebook)
9783638572767
ISBN (Livre)
9783656450368
Taille d'un fichier
501 KB
Langue
allemand
Mots clés
Steuerfreie, Einnahmen, Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis, Unternehmung“
Citation du texte
Bianca Donde (Auteur), 2005, Steuerfreie Einnahmen im Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/64471

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