Seit einigen Jahren hält in der Wettbewerbspolitik ein neuer Begriff Einzug, der bislang nicht geläufig war: der „more economic approach“. Diese Entwicklung nahm ihren Anstoß in Person des ehemaligen Wettbewerbskommissars Mario Monti Ende der 90er-Jahre des vorigen Jahrhunderts. Der „more economic approach“ führte im Bereich der Kartelle durch die neue VO 1/2003 zum Übergang vom Erlaubnisvorbehalt hin zur Legalausnahme und bedeutete damit einen Systemwechsel. Die Gruppenfreistellungsverordnungen und die Fusionskontrolle wurden ebenfalls dem neuen Ansatz angepasst. Kurz darauf zeichnete sich auch eine Überarbeitung der Herangehensweise an Art. 82 EGV ab. In den Äußerungen der Kommission kam immer wieder zum Ausdruck, dass sie ihre Politik zur Durchsetzung des Art. 82 EGV überdenkt. Im Juli 2005 erschien der Bericht der Economic Advisory Group for Competition Policy (EAGCP) „An economic approach to Article 82“. Im Dezember 2005 veröffentlichte die Kommission schließlich ein Diskussionspapier zur Anwendung des Artikel 82 auf Behinderungsmissbrauch. Dieses Diskussionspapier beinhaltet den Aufruf zur öffentlichen Erörterung und hat das Ziel vor Augen, später in Leitlinien zur Anwendung des Artikel 82 EGV zu führen. In der Fachwelt stieß das Diskussionspapier auf hohes Interesse und führte zu mehr als 100 Stellungnahmen, die bei der Kommission eingingen.
Diese Arbeit soll zunächst einen Überblick über die wichtigsten verschiedenen wettbewerbspolitischen Leitbilder verschaffen. Danach wird auf die bisher praktizierte Interpretation von Art. 82 EGV und das ihr zugrunde liegende Leitbild eingegangen. Bestandteil dieses Abschnitts ist auch ein Vergleich mit der US-amerikanischen Missbrauchsaufsicht. Schwerpunktmäßig wird sodann die Entwicklung des „more economic approach“ betrachtet. Hierbei werden zuerst die wirtschaftlichen Gründe für und gegen den „more economic approach“ und danach die Entwicklung konkret bei Art. 82 EGV behandelt.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Überblick über einige Leitbilder in der Wettbewerbstheorie
I. Klassik
II. Neoklassik
III. Workable Competition als Second best (Harvard-Schule)
IV. Effective competition
V. Kantzenbach
VI. von Hayek (Wettbewerb als Entdeckungsverfahren)
VII. Ordoliberalismus (Freiburger Schule, Eucken)
VIII. Hoppmann (Neuklassik)
IX. Die Chicago School
C. Die (derzeitige) Interpretation von Art. 82 EGV und das ihr zugrunde liegende Leitbild
I. Artikel 82 EGV im System des Wettbewerbsrechts
II. Das wettbewerbspolitische Leitbild hinter Art. 82 EGV
III. Die Grundzüge der derzeit praktizierten Interpretation von Art. 82 EGV
IV. Vergleich mit Sec. 2 des Sherman-Act
D. Der „more economic approach“: Begriff und allgemeine Erörterung
I. Der Begriff des „more economic approach“
II. Argumente für und gegen einen „more economic approach“
1. Moderne Ansätze zur Beurteilung der Missbrauchsaufsicht
a. Befürworter einer rule of reason
aa. Weizsäcker: Abuse of a Dominant Position and Economic Efficiency
bb. Schmidtchen: Effizienz als Leitbild der Wettbewerbspolitik
cc. Weitere Befürworter einer rule of reason
b. Kritiker einer reinen rule of reason
aa. Christiansen
bb. Voigt/Schmidt
cc. Weitere Stimmen gegen eine reine rule of reason
c. Überblick
d. Der „dritte Weg“: optimally differentiated rules
2. Folgerung
D. Die Entwicklung des „more economic approach“ bei Art. 82 EGV
I. Der EAGCP-Report „An economic approach to Article 82“
1. Allgemeine Grundsätze
2. Schädigungen des Wettbewerbs (Competitive Harms)
3. Konsequenzen für einzelne Praktiken
a. Preisdiskriminierung
b. Rabatte
c. Kopplung und Bündelung
d. Geschäftsverweigerung
e. Alleinbezugsbindungen
f. Gezielte Kampfpreisunterbietung
4. Zusammenfassung: Forderungen des EAGCP-Berichts/Unterschiede zur bisherigen Praxis
II. Das Diskussionspapier
1. Überblick über das Diskussionspapier
2. Einführung, Marktabgrenzung und Marktbeherrschung
a. Einführung und Verhältnis des Art. 82 EGV zu anderen Vorschriften
aa. Inhalt des Diskussionspapiers
bb. Reaktionen und Bewertung
b. Marktdefinition
aa. Inhalt des Diskussionspapiers
bb. Vergleich mit der bisherigen Praxis der Kommission und der Rechtsprechung
cc. Reaktionen und Bewertung
c. Marktbeherrschung
aa. Inhalt des Diskussionspapiers
bb. Vergleich mit der bisherigen Praxis der Kommission und der Rechtsprechung
cc. Reaktionen und Bewertung
d. Zusammenfassung
3. Allgemeiner Rahmen für die Beurteilung von missbräuchlichem Verhalten
a. Inhalt des Diskussionspapiers
b. Vergleich mit der bisherigen Praxis der Kommission und der Rechtsprechung
c. Reaktionen
aa. Der allgemeine Ansatz
bb. Der Effizienzeinwand
d. Eigene Ansicht
4. Einzelne Praktiken
a. Kampfpreisstrategien
aa. Inhalt des Diskussionspapiers
bb. Vergleich mit der bisherigen Praxis der Kommission und der Rechtsprechung
cc. Reaktionen und Bewertung
b. Alleinbezugsbindungen und Rabatte
aa. Inhalt des Diskussionspapiers
bb. Vergleich mit der bisherigen Praxis der Kommission und der Rechtsprechung
cc. Reaktionen und Bewertung
c. Kopplung und Bündelung
aa. Inhalt des Diskussionspapiers
bb. Vergleich mit der bisherigen Praxis der Kommission und der Rechtsprechung
cc. Reaktionen und Bewertung
d. Lieferverweigerung
aa. Inhalt des Diskussionspapiers
bb. Vergleich mit der bisherigen Praxis der Kommission und der Rechtsprechung
cc. Reaktionen und Bewertung
e. Nachmärkte
aa. Inhalt des Diskussionspapiers
bb. Vergleich mit der bisherigen Praxis der Kommission und der Rechtsprechung
cc. Reaktionen und Bewertung
f. Zusammenfassung
5. Konsequenzen des Diskussionspapiers für die praktische Anwendung
a. Mehr wirtschaftlicher Spielraum
b. Restriktivere Intervention gegenüber MBUs
c. Kompliziertere Selbsteinschätzung, höhere Transaktionskosten
d. Beweislast für Effizienz
6. Wird das Diskussionspapier den Erwartungen gerecht?
III. Ausblick
Literaturverzeichnis
Dokumente der EU
DG Competition discussion paper on the application of Article 82 of the Treaty to exclusionary abuses, Brüssel, Dezember 2005
im Internet abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/others/discpaper2005.pdf (zitiert: Diskussionspapier)
Report by the EAGCP „An economic approach to Article 82“, Juli 2005 im Internet abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/comm/competition/publications/studies/eagcp_july_21_05.pdf (zitiert: EAGCP-Bericht)
Stellungnahmen auf das Diskussionspapier im Internet abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/others/article_82_contributions.html Folgende Stellungnahmen sind zitiert:
- Stellungnahme von Allen & Overy
- Stellungnahme der American Chamber of Commerce
- Stellungnahme der Antitrust Alliance
- Stellungnahme von Baker and McKenzie
- Stellungnahme der Bayer AG
- Stellungnahme des Bundesverbands der deutschen Industrie e.V. (BDI)
- Stellungnahme von CBI
- Stellungnahme von CMS
- Stellungnahme von Crowell and Moring
- Stellungnahme der Deutschen Telekom AG
- Stellungnahme der Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V.
- Stellungnahme von Freshfields Bruckhaus Deringer
- Stellungnahme der International Bar Association
- Stellungnahme von Simmons & Simmons
- Stellungnahme von Taylor Wessing
- Stellungnahme von White & Case
Reden:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Schrifttum:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Seit einigen Jahren hält in der Wettbewerbspolitik ein neuer Begriff Einzug, der bislang nicht geläufig war: der „more economic approach“. Diese Entwicklung nahm ihren Anstoß in Person des ehemaligen Wettbewerbskommissars Mario Monti Ende der 90er- Jahre des vorigen Jahrhunderts. Später bezeichnete er in einer Rede die Entwicklung einer ökonomischen Interpretation des EU-Rechts als eines seiner Hauptziele bei der Aufnahme des Amtes als Wettbewerbskommissar1. Erster bedeutender Schritt im Pro- zess der Entwicklung des Europäischen Wettbewerbsrechts war ein Weißpapier der EU- Kommission aus dem Jahr 19992. Darin wurde die Notwendigkeit einer Modernisierung der VO Nr. 17 des Rates von 1962 dargestellt. Ein Kernpunkt war die Entlastung der Kommission, insbesondere durch den Übergang vom Erlaubnisvorbehalt hin zur Legal- ausnahme im Rahmen des Art. 81 EGV3. Früh wurde jedoch von Mario Monti bereits klargestellt, dass die Reform der VO Nr. 17 nicht isoliert betrachtet werden kann, son- dern Teil einer „fundamentalen und umfassenden Reform des gemeinschaftlichen Wett- bewerbsrechts“4 ist. Resultate der Reformbemühungen der Kommission waren zunächst die Ersetzung der VO Nr. 17/62 durch die VO 1/20035. Im selben Zeitraum erfolgte die Modernisierung der Gruppenfreistellungsverordnungen und ihre Anpassung an das neue System der Legalausnahme6. Zudem wurde auch die Fusionskontrolle mit der Ersetzung der VO 4064/89/EWG durch die VO 139/2004/EG dem neuen Ansatz angepasst.
Kurz darauf zeichnete sich auch eine Überarbeitung der Herangehensweise an Art. 82 EGV ab. In den Äußerungen der Kommission kam immer wieder zum Ausdruck, dass sie ihre Politik zur Durchsetzung des Art. 82 EGV überdenkt7. Im Juli 2005 erschien der Bericht der Economic Advisory Group for Competition Policy (EAGCP) „An economic approach to Article 82“8. Im Dezember 2005 veröffentlichte die Kommission schließ- lich ein Diskussionspapier zur Anwendung des Artikel 82 auf Behinderungs- missbrauch9. Dieses Diskussionspapier beinhaltet den Aufruf zur öffentlichen Erörterung und hat das Ziel vor Augen, später in Leitlinien zur Anwendung des Artikel 82 EGV zu führen. In der Fachwelt stieß das Diskussionspapier auf hohes Interesse und führte zu mehr als 100 Stellungnahmen, die bei der Kommission eingingen.
Im Folgenden soll zunächst ein Überblick über die wichtigsten verschiedenen wettbewerbspolitischen Leitbilder verschafft werden (B.). Danach wird auf die bisher praktizierte Interpretation von Art. 82 EGV und das ihr zugrunde liegende Leitbild eingegangen (C.). Bestandteil dieses Abschnitts ist auch ein Vergleich mit der USamerikanischen Missbrauchsaufsicht (Sec. 2 des Sherman Act). Daran anschließend wird die Entwicklung des „more economic approach“ betrachtet (D. und E.), was inhaltlich den Schwerpunkt der Arbeit bildet. Innerhalb dieser Abschnitte werden zuerst die wirtschaftlichen Gründe für und gegen den „more economic approach“ und danach die Entwicklung konkret bei Art. 82 EGV behandelt.
B. Überblick über einige Leitbilder in der Wettbewerbstheorie
Um die Wirtschaft in einer Gesellschaft zu steuern, sind verschiedene Modelle denkbar. Ein Konzept besteht darin, die gesamte Wirtschaft von einer zentralen Stelle aus zu pla- nen und zu steuern. Dies wurde in den Planwirtschaftssystemen der sozialistischen Staaten versucht, ist jedoch überall gescheitert. Das andere Extrem ist eine laissez faire Wirtschaft, also ein Wirtschaftssystem ohne jegliche staatliche Kontrolle. Eine derart unkontrollierte Wirtschaft führte jedoch zu Beginn der Industrialisierung zu teils erheb- lichen sozialen Problemen. Einigkeit muss darin bestehen, dass nur ein freies Wirt- schafts- und vor allem Wettbewerbssystem zu gesellschaftlichem Wohlstand führen kann. Aber auch innerhalb dieses Systems sind wieder mehrere Varianten denkbar. So kann man den „idealen“ Wettbewerb entweder im Polypol aus kleinen, allein bedeu- tungslosen Wirtschaftssubjekten sehen, oder in einem monopolistisch organisierten Markt. Dazwischen sind ebenfalls Abstufungen vorstellbar. Das Leitbild, welches man der Wettbewerbspolitik zuschreibt, hat bedeutende Auswirkung auf die Art der Wett- bewerbskontrolle10. Es ist deshalb für die Beurteilung des „more economic approach“ sinnvoll, kurz die wesentlichen wettbewerbstheoretischen Leitbilder darzustellen11.
I. Klassik
Die Klassiker, allen voran der bekannte Nationalökonom Adam Smith, betrachteten Wettbewerb als einen dynamischen Prozess aus Aktion und Reaktion. Jeder Marktteilnehmer agiert danach zu seinem eigenen Nutzen und erhält genau das, was ihm aufgrund seiner Leistung auf dem Markt zusteht. Dieses freie Spiel von Einzelinteressen führt nach Ansicht der Klassiker wie durch eine unsichtbare Hand („invisible hand“) zu allgemeiner Harmonie. Nach heutiger Terminologie würde Smith diesen Zustand vermutlich effizient nennen. Eingriffe des Staates können diese Harmonie nur stören, die Klassik sprach sich deshalb gegen jede Intervention durch den Staat aus. Smith erkannte bereits, dass aus einer Monopolisierung eine Behinderung der Wirtschaft entstehen kann12, er ging jedoch davon aus, dass sich Monopole nur dann bilden, wenn sich der Staat einmischt.
II. Neoklassik
Unter den Neoklassikern wandelte sich das Bild des dynamischen Wettbewerbs in das stationäre Gleichgewichtsmodell der vollständigen Konkurrenz (auch: vollkommener Wettbewerb). Dieses ging zum einen von der Prämisse eines stationären Zustands der Wirtschaft aus (alle wesentlichen Faktoren sind gegeben und jedermann bekannt). Zum anderen geht die Neoklassik davon aus, dass der Markt aus vielen kleinen Anbietern und Nachfragern besteht, so dass der einzelne durch sein Verhalten den Preis nicht beeinflussen kann. In einem derart strukturierten Markt würde maximaler Gewinn für Haushalte und Unternehmen, also ein Pareto-Optimum13 erreicht. Dieses Pareto- Optimum sei ein Zustand maximaler wirtschaftlicher Effizienz. Wettbewerbspolitisch befürworteten Vertreter der Neoklassik Eingriffe des Staates, um den Zustand der vollkommenen Konkurrenz herzustellen. Sie erteilten Eingriffen in das Marktgeschehen praktisch einen Persilschein14. Lange Zeit wurde das Modell der vollständigen Konkurrenz als Leitbild der Wettbewerbspolitik betrachtet. Es beinhaltet jedoch einige Mängel und stieß immer mehr auf Kritik. Zu nennen sind Sraffas Dilemmathese15 sowie die Theorien des „monopolistic competition“ von Chamberlin bzw. des „imperfect competition“ von Robinson16. Darauf aufbauend begann sich die Erkenntnis durchzusetzen, dass die vollständige Konkurrenz niemals realisiert werden könne. Dennoch blieb sie zunächst Leitbild der Wirtschaftspolitik17.
III. Workable Competition als Second best (Harvard-Schule)
Das Konzept des workable competition, besonders geprägt durch John Maurice Clarks 1940 erschienenes Werk „Toward A Concept of Workable Competition“, besagt, dass solche Theorien, die auf vollkommenem Wettbewerb beruhen, keine verlässlichen Richtlinien für Wettbewerbspolitik vorgeben können, da vollkommener Wettbewerb nicht existiert. Der Wettbewerb sollte vom Staat nicht unbedingt vollkommen, sondern „workable“ gemacht werden („zweitbeste Lösung“). Ein wesentlicher Bestandteil ist die sog. „Gegengiftthese“, d.h. die Bekämpfung einer Marktunvollkommenheit mit einer weiteren Marktunvollkommenheit18. Das Konzept des workable competition bedeutet eine Abkehr von der vollkommenen Konkurrenz als wettbewerbspolitisches Leitbild (obwohl diese weiterhin wünschenswertes Ziel, also die „erstbeste Lösung“, bleibt19 ). Instrumentell sieht das Konzept des workable competition lediglich Einzelfallentscheidungen als durchführbar an, propagiert also die ausschließliche Anwendung der rule of reason.
IV. Effective competition
Unter dem Stichwort des „effective competition“ entwickelte sich eine neue umfassende und dynamische Wettbewerbstheorie. Diese wurde stark beeinflusst durch die Schum- peterschen Thesen. Schumpeter hatte um 1920 den Begriff des Innovationswettbewerbs geprägt. Danach erarbeitet sich ein Unternehmen durch eine Innovation einen Vor- sprung im Wettbewerb. Durch Imitation holen die Konkurrenten diesen Vorsprung wieder auf, wodurch wieder ein Gleichgewicht entsteht („schöpferische Zerstörung“).
Clark versuchte 1961 unter Abkehr von seiner Theorie des „second best“ (workable competition), Schumpeters Theorie der Innovation in die Allgemeine Wettbewerbstheorie zu integrieren. Wie bei Schumpeter ist der Wettbewerb auch bei Clark ein dynamischer Prozess, charakterisiert durch eine Folge nie abgeschlossener Innovations- und Imitationsphasen. Vollkommener Wettbewerb ist hier auch nicht mehr wünschenswertes Ziel (so ja noch beim workable competition), vielmehr werden Marktunvollkommenheiten (z.B. Patente) als unabdingbar für den wirtschaftlichen Fortschritt angesehen. Das Konzept des effective competition ist Grundlage verschiedener neuer Entwicklungen, so auch der unten beschriebenen Ansätze von Kantzenbach und Hoppmann.
V. Kantzenbach
Kantzenbach geht davon aus, dass die Wettbewerbsintensität durch zwei Marktstrukturelemente bestimmt wird: die Zahl der Anbieter und den Grad der Marktunvollkommenheit. Er kommt zu dem Schluss, dass die Wettbewerbsintensität im Bereich weiter Oligopole mit mäßiger Produktheterogenität und begrenzter Transparenz am besten sei. Das Polypol erlaube aufgrund der geringen Größe der Marktteilnehmer nur begrenzt technischen Fortschritt, ein enges Oligopol berge die Gefahr funktionsloser Machtkämpfe oder „spontan-solidarischen Parallelverhaltens“20. Wettbewerbspolitisch empfiehlt Kantzenbach staatliche Eingriffe zur Herstellung weiter Oligopole, als zweitbeste Lösung eine Verhaltenskontrolle bei unveränderter Marktform.
VI. von Hayek (Wettbewerb als Entdeckungsverfahren)
Friedrich August von Hayek entwickelte ab etwa 1950 ein Gegenmodell zur mikroökonomischen Allokationstheorie der Neoklassik. Er kritisierte diese als tautologisch: das Ergebnis werde vollständig durch die getroffenen Annahmen determiniert21. Hayek betrachtet Wettbewerb gerade als ein Verfahren, um diese Faktoren zu entdecken22. „Wettbewerb muss als ein Prozess angesehen werden, in dem Menschen Wissen erwerben und einander mitteilen ...“23. Da infolge dessen nicht gewusst werden kann, welches Wissen der Wettbewerb entdeckt, lehnt Hayek eine gezielte Steuerung des Wettbewerbs hin zu konkreten Zielen ab.
VII. Ordoliberalismus (Freiburger Schule, Eucken)
Der Ordoliberalismus knüpfte an den klassischen Liberalismus (Adam Smith) an. Im Gegensatz dazu glaubt Eucken aber nicht, dass die Gesamtheit der Einzelinteressen zu- gleich auch das Gemeininteresse fördere („invisible hand“). Der Staat muss also durch staatliche Ordnungspolitik einen Ausgleich zwischen Einzel- und Gesamtinteressen schaffen. Ziel des Ordoliberalismus ist es, eine Machtordnung zu schaffen, in der die wirtschaftliche Macht von Individuen und wirtschaftlichen Gruppen möglichst gering ist. Eucken sieht zwei Ansätze als für die Wettbewerbspolitik wichtig an. Der Staat muss wettbewerbliche Regeln aufstellen, innerhalb derer der Wettbewerb stattfindet. Er muss also die Wirtschaftsordnung aktiv gestalten. Zugleich sollen aber die ökono- mischen Planungen gegenüber staatlicher oder wirtschaftlicher Macht geschützt sein24.
VIII. Hoppmann (Neuklassik)
Hoppmann knüpft an den freien Wettbewerb der Klassik an. Seiner Ansicht nach ist Wettbewerb in der Realität derart komplex, dass er nicht auf einfache ökonomische Gesetze reduziert werden kann. Er zieht daraus den Schluss, dass wettbewerbspolitisch keine Einzelvoraussagen, sondern nur Mustervoraussagen möglich sind. Diese Vorstellung von Wettbewerb ist stark von den Theorien Friedrich August von Hayeks geprägt. Auf Grundlage von Hayeks Verständnis lehnt Hoppmann inhaltlich festgelegte Zielfunktionen des Wettbewerbs ab. Es dürfe nicht Ziel einer Wettbewerbspolitik sein, eine gewisse Art von Wettbewerb durch Regelungen durchsetzen zu wollen. Aufgabe der Wettbewerbspolitik sei es deshalb, künstliche Wettbewerbsbeschränkungen25 durch die Vorgabe adäquater Wettbewerbsregeln zu verhindern. Solche Regeln können nur per-se-Regeln sein. Die rule of reason wird von Hoppmann abgelehnt.
IX. Die Chicago School
Die sog. Chicago School of Antitrust Analysis entwickelte sich in den 70er-Jahren und erlangt unter dem US-Präsidenten Reagan erheblichen Einfluss auf die US- amerikanische Antitrust-Politik. Nach Ansicht der Vertreter der Chicago School (u.a. Bork, Demsetz, Director, Posner und Stigler) ist das alleinige Ziel von Wettbewerbspolitik die Maximierung der Konsumentenwohlfahrt. Wettbewerbs- praktiken sollen daher anhand ihrer Effizienz beurteilt werden26. Zur Beurteilung der Effizienzkriterien greift die Chicago School auf die neoklassische Preistheorie zurück. Im Gegensatz zur Harvard School (effective competition) und zur Neuklassik in Deutschland (Hoppmann) sieht die Chicago School die vollständige Konkurrenz als eine Art „Leitstern“27, wenngleich auch nicht als Ziel der Wettbewerbspolitik. Der sich selbst überlassene Wettbewerb zwinge die Wirtschaft zur Anpassung an ein sich fort- während änderndes Gleichgewicht. Deshalb könne auch Marktmacht nur temporär entstehen, langfristig werde sie durch den Wettbewerb selbst eliminiert. Da die Chicago School also auf die „Selbstheilung“ des Wettbewerbs vertraut, ist ihre Haltung gegen- über staatlichen Eingriffen in den Wettbewerb sehr restriktiv. Die Chicago School geht davon aus, dass Unternehmen nicht durch einseitige Handlungen Monopolmacht erlan- gen könnten, da dies zwangsläufig mit einer Verringerung ihres Gewinns einhergehe28. Behinderungspraktiken wie etwa Kampfpreise oder Kopplungen würden die produktive Effizienz des handelnden Unternehmens und damit auch die Konsumentenwohlfahrt als ganzes steigern und seien deshalb wünschenswerte Vorgänge.
C. Die (derzeitige) Interpretation von Art. 82 EGV und das ihr zugrunde liegende Leitbild
I. Artikel 82 EGV im System des Wettbewerbsrechts
Artikel 82 EGV verbietet „die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen“. Art. 82 EGV ist damit neben dem Kartellverbot in Art. 81 EGV und der Fusionskontrolle die dritte wichtige Säule im europäischen Wettbewerbsrecht. Er verhindert, dass ein Unternehmen, welches auf einem Markt einen derartigen Einfluss hat, dass es ihn wesentlich beeinflussen kann, durch bestimmte Verhaltensweisen den Wettbewerb und damit die Verbraucher schädigt29. Trotz der geringen Anzahl von Verfahren30 ist Art. 82 EGV von erheblicher wettbewerbspolitischer Bedeutung. Insbesondere ermöglicht er die Öffnung traditionell monopolisierter Märkte31.
II. Das wettbewerbspolitische Leitbild hinter Art. 82 EGV
Die ursprüngliche Auslegung von Art. 82 EGV geht auf ordoliberales Gedankengut zurück32. Die individuelle Freiheit spielt als Ziel der Wettbewerbspolitik eine wichtige Rolle. Marktbeherrschende Unternehmen werden grundsätzlich als tendenziell schädlich für die Freiheit des Wettbewerbs angesehen. Nach diesem Ansatz soll Wettbewerbs- recht sicherstellen, dass auch marktbeherrschende Unternehmen so handeln, als ob sie den Zwängen des Wettbewerbs ausgeliefert wären33. Wichtiges Element dieser Wettbewerbspolitik ist das Konzept des „competition on the merits“. Ebenfalls Ausfluss des ordoliberalen Denkens ist der Umstand, dass marktbeherrschenden Unternehmen Verhaltensweisen verboten sind, die anderen Unternehmen erlaubt sind. Der Schwerpunkt der Wettbewerbspolitik ist nicht auf die Betrachtung der Effizienz oder der Ineffizienz eines Verhaltens gerichtet, sondern darauf, wie sich dieses Verhalten strukturell auf den Wettbewerb auswirkt34. Ebenfalls wird mehrfach die „besondere Verantwortung“ marktbeherrschender Unternehmen für den Wettbewerb hervorgehoben35. Hauptziel der Kommissionspolitik war bis zum Aufkommen des „more economic approach“ das „Aufrechterhalten wettbewerbsintensiver Märkte“36.
III. Die Grundzüge der derzeit praktizierten Interpretation von Art. 82 EGV
Die derzeit praktizierte Herangehensweise an Art. 82 EGV verläuft in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst wird festgestellt, ob ein Unternehmen auf einem Markt eine beherrschende Stellung innehat. Ist dies der Fall, wird als zweites untersucht, ob ein bestimmtes Verhalten dieses Unternehmens einen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung darstellt37. Die missbräuchlichen Verhaltensweisen lassen sich grob unterteilen in Diskriminierung (vgl. Art. 82 Abs. 2 lit. c), Ausbeutung
(vgl. Art. 82 Abs. 2 lit. a) und Behinderung. Das besonders wichtige Gebiet des Behinderungsmissbrauchs umfasst Praktiken, die durch eine Behinderung der Wettbewerber den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher verfälschen38. Solche Praktiken sind unter bestimmten Voraussetzungen hauptsächlich die gezielte Kampfpreisunterbietung, Rabattsysteme, Kopplung und Bündelung, Alleinbezugsbindungen sowie die Geschäftsverweigerung.
Die Auswirkungen eines gewissen Verhaltens auf den Wettbewerb spielten in der bishe- rigen Politik der Kommission keine Rolle. Sobald ein Unternehmen auf einem Markt als beherrschend angesehen wurde, waren ihm die oben genannten Verhaltensweisen ver- boten. Der Ansatz baute also vor allem auf dem Einsatz von „per-se-Regelungen“ auf.
IV. Vergleich mit Sec. 2 des Sherman-Act
Sec. 2 des Sherman Act verbietet nach seinem Wortlaut anders als Art. 82 EGV nicht missbräuchliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, sondern bereits die Monopolisierung und den Versuch der Monopolisierung39. Der Vorwurf der Mono- polisierung läuft jedoch weitgehend parallel mit dem Vorwurf des Marktmissbrauchs bei Art. 82 EGV. Zwei Elemente sind zu prüfen: Erstens die Frage, ob ein Unternehmen im relevanten Markt Monopolmacht besitzt. Zweitens ist zu fragen, ob es sich solche Monopolmacht aneignen oder sie aufrechterhalten will, ohne dass dies Folge natürlich- en Wachstums oder eines überlegenen Produkts ist40. Marktmacht ist daher auch im US- Antitrustrecht nur dann verboten, wenn sie mit „unlawful conduct“ einhergeht41, womit dieselbe Problemstellung wie im europäischen Recht besteht, nämlich, welches Verhal- ten missbräuchlich bzw. „unlawful“ ist. Zu Beginn der Antitrust-Rechtsprechung in den USA, etwa bis 1950, Stand als Leitbild hinter Sec. 2 des Sherman Act der Schutz des Wettbewerbs als solchem42. Diese Ansicht hat sich seitdem jedoch radikal gewandelt. Die Berücksichtigung ökonomischer Auswirkungen eines Verhaltens spielte eine immer wichtigere Rolle bei der Auslegung von Sec. 2 des Sherman Act. Zum neuen Ziel avancierte der Schutz der Konsumentenwohlfahrt43. Heute ist im US-Antitrustrecht sogar anerkannt, dass der Zweck von Sec. 2 des Sherman Act, der Schutz der Konsumentenwohlfahrt, am besten durch Steigerung wirtschaftlicher Effizienz erreicht wird44. Selbst ein Verhalten, welches den Wettbewerb auf einem Markt verringert, sollte deshalb dann erlaubt sein, wenn es die wirtschaftliche Effizienz steigert45.
D. Der „more economic approach“: Begriff und allgemeine Erörterung
I. Der Begriff des „more economic approach“
Was genau die Kommission unter dem „more economic approach“ versteht, ergibt sich nicht ohne weiteres. Eine präzise Definition findet sich nicht. Grundsätzlich kann man sich unter der Idee des „ökonomischen Ansatzes“ sowohl eine inhaltliche Änderung des wettbewerbspolitischen Leitbildes als auch eine lediglich verfahrensmäßige Innovation vorstellen46. Die Entwicklungen, die seit 1999 in der Wettbewerbspolitik der EU vor- herrschen, scheinen beide Ziele zum Inhalt zu haben. Zum einen sah die Kommission die Erweiterung der Europäischen Union und die Häufung von Anmeldungen gem. Ar- tikel 81 Abs. 3 EGV als Grund für eine Dezentralisierung des Wettbewerbsrechts. Diese wurde umgesetzt durch den Übergang vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt hin zum Ver- bot mit Legalausnahme im Rahmen des Artikel 81 EGV. Der „more economic approach“ beinhaltet jedoch ebenfalls eine Änderung des wettbewerbspolitischen Leit- bildes. Wie eine Art roter Faden zieht sich dabei die Idee durch die Reformbemühungen, die „formalistische“ Betrachtung anhand von per-se-Regelungen zu ersetzen durch eine Betrachtungsweise, die sich an wirtschaftlichen Erkenntnissen und vor allem an den Auswirkungen eines Verhaltens auf den Wettbewerb orientiert47. Die neue Politik soll durch den Rückgriff auf industrieökonomische Modelle und Erkenntnisse - zu nennen sind etwa Konzepte wie unilaterale Effekte, Effizienzvorteile, Argumente zugunsten von Sanierungsfusionen, etc. - charakterisiert sein48. Eine Entscheidung soll also auf Grundlage einer umfassenden Betrachtung ökonomischer Bedingungen ergehen. Durch diese neue Herangehensweise soll im Einzelfall eine gerechte Entscheidung getroffen werden. Das dahinter stehende Ziel ist sicherlich auch, die europäische Wettbewerbspolitik effizienter zu gestalten und den Europäischen Wirtschaftsraum konkurrenzfähig zu machen. Die Novellierung der Wettbewerbspolitik kann damit als ein Teil der „Lissabon Strategie“49 angesehen werden50.
Dieses Ziel liegt auch den Reformbemühungen zur Anwendung von Artikel 82 EGV zugrunde. Verhaltensweisen sollen vor allem im Hinblick darauf auf ihre Missbräuch- lichkeit hin untersucht werden, welche Auswirkungen sie auf den Wettbewerb tätigen. So heißt es im Diskussionspapier, Rn. 4: „..., the Commission will adopt an approach which is based on the likely effects on the market.“ Der EAGCP-Report besagt über den neuen Ansatz: „Such an approach focuses on the presence of anti-competitive effects that harm consumers, and is based on the examination of each specific case, based on sound economics and grounded on facts.“51 Es wird noch zu betrachten sein, ob der „more economic approach“ die gesteckten Ziele im Rahmen von Art. 82 EGV zu erreichen vermag.
II. Argumente für und gegen einen „more economic approach“
1. Moderne Ansätze zur Beurteilung der Missbrauchsaufsicht
Generell lässt sich schon an dieser Stelle sagen, dass es kompliziert ist, Meinungen klar in pro und contra „more economic approach“ aufzuteilen. Dies hängt nämlich sehr davon ab, welches Verständnis hinter dem „more economic approach“ steht. Die folgenden Erwägungen werden daher im Wesentlichen eine Abwägung einer rule of reason-Herangehensweise gegen per-se-Regelungen darstellen.
a. Befürworter einer rule of reason
aa. Weizsäcker: Abuse of a Dominant Position and Economic Efficiency
Weizsäcker betont in diesem Aufsatz als erstes die Wichtigkeit einer auf Effizienz 52 ge- richteten Politik. Ein Staat sei langfristig besser gestellt, wenn er in Entscheidungssitua- tionen sich immer für die Effizienz steigernde Alternative entscheidet und dabei auf eine Kompensation der Verlierer dieser Entscheidung verzichtet. Langfristig würde für alle (also auch die kurzfristigen Verlierer der Entscheidung) ein Wohlfahrtsgewinn ein- treten53. Konkret auf die Missbrauchsaufsicht bezogen unterscheidet der Autor zunächst zwischen „Laissez faire“-Wettbewerb und per-se-Verboten. Daran schließt sich die Frage an, ob eine Beschränkung der per-se-Verbote auf marktbeherrschende Unter- nehmen Sinn macht54. Er kommt zum Ergebnis, dass eine Unterscheidung zwischen marktbeherrschenden und nicht marktbeherrschenden Unternehmen nur dann sinnvoll ist, wenn das Merkmal der Marktbeherrschung bedeutende Unterscheidungskraft hat55. Gerade dies zweifelt er jedoch an. Es sei schwer vorstellbar, dass ab einem gewissen Punkt (Marktbeherrschungsschwelle) „gutes“ Verhalten plötzlich „schlecht“ sein soll56. Das Kriterium der Marktbeherrschung hält er deswegen für schwach im Vergleich mit den Auswirkungen eines Verhaltens57. Maßgeblich für die Missbrauchsaufsicht sollte deshalb die durchschnittliche Effizienz oder Ineffizienz einer gewissen Verhaltensweise sein - ohne dass es auf die Marktbeherrschung ankommen soll58. Weizsäcker zieht da- raus folgenden wettbewerbspolitischen Schluss: Bei der Beurteilung eines Verhaltens gem. Art. 82 EGV soll in jedem einzelnen Fall die Frage gestellt werden, ob ein be- stimmtes Verhalten auch dann wettbewerbsschädlich wäre, wenn ihm die meisten der anderen Marktteilnehmer folgen würden59. In anderen Worten: Kann ein bestimmtes Verhalten auch unter nicht-marktbeherrschenden Unternehmen beobachtet werden, spricht eine Vermutung dafür, dass es nicht missbräuchlich i Art. 82 EGV ist60.
Weizsäckers Ansatz ist de lege lata schwer durchführbar. Art. 82 EGV verbietet ausdrücklich missbräuchliche Verhaltensweisen „marktbeherrschender Unternehmen“ und nicht „allgemein ineffiziente Verhaltensweisen“. Mit der Darstellung der Problematik einer Differenzierung zwischen marktbeherrschenden und nicht marktbeherrschenden Unternehmen trifft der Autor jedoch einen wichtigen Punkt im Rahmen von Art. 82 EGV. Dennoch ist fraglich, ob es nicht doch solche Verhaltensweisen gibt, die nur dann wettbewerbsschädlich sind, wenn sie durch ein MBU durchgeführt werden. Zu nennen ist etwa das - auch durch wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse - gestützte Beispiel der Abschottung eines horizontal benachbarten Marktes zum Schutz des Heim-Marktes. Außerdem führt Weizsäckers Ansatz - sofern er hier richtig gedeutet wird - zu einer Quasi- Bedeutungslosigkeit von Art. 82 oder zu einer in jedem Fall notwendigen Einzelfallabwägung. Dies wäre jedoch rechtlich - aufgrund der erheblichen Rechtsunsicherheit - und wirtschaftlich - aufgrund der hohen Transaktionskosten - sehr bedenklich.
bb. Schmidtchen: Effizienz als Leitbild der Wettbewerbspolitik
Schmidtchen ist aktuell einer der größten Verfechter des more economic approach61. Als Voraussetzung für eine konsistente wettbewerbspolitische Entscheidung sieht Schmidtchen an, dass durch die Entscheidung „keine Handlungen am Markt ausge- schlossen werden, die ansonsten den sozialen Überschuss erhöhen würden“62. Er möchte deshalb einen Effizienzeinwand des betroffenen Unternehmens zulassen, mit dem an sich inkriminiertes Verhalten gerechtfertigt werden kann63. Dieser Einwand müsse auf die Theorie des „second-best“ gestützt sein64. Dabei fußen Schmidtchens Thesen im Wesentlichen auf folgenden Überlegungen: Angenommen, es gäbe in einem Markt nur eine einzige Marktunvollkommenheit, dann würde die Beseitigung dieser Unvollkommenheit ganz sicher zu einem pareto-optimalen Zustand, also einem Zustand maximaler Effizienz führen. Leidet ein Markt aber unter mehreren Marktunvollkommenheiten, kann die Beseitigung einer einzelnen Unvollkommenheit kontraproduktiv sein65, vielmehr könne dann durch Einführung einer weiteren Unvollkommenheit die Wohlfahrt der Gesellschaft gesteigert werden. Verhaltensweisen sollten deshalb immer dann zulässig sein, wenn sie den sozialen Überschuss („total welfare“) steigern66. Den theoretischen Vorteil seiner Theorie sieht Schmidtchen darin, dass sie „theoretisch sauber ausgearbeitet ist, bei allen Formen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens angewendet werden kann und rationale Entscheidungen erlaubt“67. In praktischer Hinsicht erkennt der Autor die Problematik der Verwaltungs- und Irrtumskosten sowie der Rechtssicherheit. Schmidtchen betrachtet jedoch auch die derzeitige Rechtslage und Entscheidungspraxis als wenig rechtssicher68. Auch die Gefahr von Fehlprognosen und Fehlentscheidungen bestehe in der bisherigen Praxis ebenso. Konkret schlägt Schmidtchen folgendes vor: Die Unternehmen müssen beweisen, dass ihr Verhalten Reaktion auf ein Marktversagen ist und per Saldo die Wohlfahrt steigert. Die Kartellbehörden müssen prüfen, ob das Verhalten des Unternehmens eine spätere Beseitigung des ursprünglichen Marktversagens durch den Staat unmöglich macht und ob es weniger stark gegen die Antitrust-Gesetze verstoßende Maßnahmen gibt, die zur selben Wohlfahrtssteigerung führen würden69.
Schmidtchens Ansatz bedeutet eine völlige Ablehnung von per-se-Regelungen und den Übergang zu einer rule of reason Betrachtung jedes Einzelfalls. Zwei Punkte sollen aufgeworfen werden, in deren Licht Schmidtchens Ausführungen einer kritischen Betrachtung bedürfen (freilich ohne hier die gesicherte Behauptung aufstellen zu wollen, diese Kritik widerlege Schmidtchens Theorie):
Der erste Punkt ist theoretischer Natur: Schmidtchen möchte Verhalten danach messen, ob es effizienzsteigernd ist, also den sozialen Überschuss erhöht. Wie aber wird Effizienz gesteigert? In den letzten 100 Jahren wurden einmal das Polypol der vollständigen Konkurrenz (Neoklassik), dann das Monopol (Sraffa70 ), ein anderes Mal das enge Oligopol (Kantzenbach) als für die Effizienz ideale Wettbewerbsform angesehen. Dies zeigt aber, wie schwierig es ist, darzulegen, durch welches Verhalten
Effizienz gesteigert wird und durch welches nicht. Hier sie auch nochmals auf die Ausführungen von Hayeks zu verweisen, wonach gerade durch den Wettbewerb entdeckt wird, welches Verhalten effizient ist, ein gezieltes Hinsteuern auf bestimmte Wettbewerbsformen deshalb abzulehnen ist.
Der zweite Punkt betrifft die Praxis: Die Berechnung, wie sich ein Verhalten auf die gesamte Wohlfahrt einer Gesellschaft („total welfare“) auswirkt, ist sicherlich mit hohen Transaktionskosten verbunden. Dies kann in einer Fusion, die ja nicht alle Tage vorkommt, angemessen sein, wird jedoch im Rahmen von Art. 82 EGV schwierig. Ein Unternehmen müsste dann vor jeder potentiell verdächtigen Handlung (Kopplung, Preisrückgang, etc.) berechnen, wie sich diese Verhaltensweise auf den sozialen Überschuss der Gesellschaft auswirkt.
cc. Weitere Befürworter einer rule of reason
Neben Schmidtchen und Weizsäcker, die hier beispielhaft dargestellt wurden, sprechen sich weitere Vertreter der Wirtschaftswissenschaften für eine verstärkte Anwendung der rule of reason aus. Zu nennen sei etwa Hildebrand71, die sich ebenfalls stark für den Einsatz wirtschaftswissenschaftlicher Methoden einsetzt72. Aufgrund der komplexen Auswirkungen vieler Verhaltensweisen (die Autorin nennt beispielhaft Preisstrategien) sei die Anwendung von per-se-Regeln nicht angemessen73. Durch vertiefte ökonomische Analyse erwartet sie sich „transparente und objektivierbare Entscheidungen“74. Ebenfalls für den Übergang zu einer ökonomischen Betrachtung der Missbrauchsaufsicht sprechen sich Bishop/Marsden75 aus. Dort wird ein Ansatz, der sich auf die jeweilige Verhaltensweise konzentriert, als unvereinbar mit ökonomischen Standards bezeichnet76. Besonders kritisieren sie die hohe Bedeutung des Kriteriums der Marktbeherrschung und dessen - ihrer Ansicht nach - Willkürlichkeit („I don´t like what you are doing, so you must be dominant“77 ). Es müsse klar herausgestellt werden, dass nicht Schaden für die Wettbewerber, sondern nur Schaden für „den Wettbewerb“ inkriminiert ist. Ein Schaden für den Wettbewerb bestehe nur dann, wenn er zur Schädigung der Konsumenten führe78.
[...]
1 Monti, Rede anlässlich der Fordham Annual Conference on International Antitrust Law and Policy, New York, 24. Oktober 2003, S. 3.
2 Weißbuch über die Modernisierung der Vorschriften zur Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag, ABl. 1999, C 132/1.
3 Weißbuch, aaO, Rn. 69 ff.; vgl. dazu auch Mestmäcker, EuZW 1999, 523, 524 f.
4 Monti, Rede anl. der UNICE Konferenz zur Reform des Wettbewerbsrechts, Brüssel, 11. Mai 2000
5 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln
81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. 2003 L 1/1.
6 Vgl. Gruppenfreistellung für Forschung und Entwicklung, VO 2659/2000 vom 29.11.2000, ABl. 2000 L 304/7; für Spezialisierungsvereinbarungen, VO 2658/2000 vom 29.11.2000, ABl. 2000 L 304/3; für
vertikale Vereinbarungen, VO 2790/1999 vom 22.12.1999, ABl. 1999 L 336/21; für vertikale
Vereinbarungen im KFZ-Sektor, VO 1400/2002 vom 31.7.2002, ABl. 2002 L 203/30; und für
Technologietransfer-Vereinbarungen, VO 772/2004 vom 27.4.2004, ABl. 2004 L 123/11.
7 Vgl. etwa Kroes, Rede anlässlich des Treffens mit dem Committee on Economic and Monetary Affairs, im Europäischen Parlament am 21. Juni 2005, S. 2.
8 Report by the EAGCP „An economic approach to Article 82“.
9 DG Competition Discussion Paper on the application of Article 82 of the Treaty to exclusionary abuses. 2
10 So wird sich im Folgenden sogleich zeigen, dass die Frage, ob Wettbewerbsaufsicht an einer rule of reason oder an per-se-Regelungen orientiert sein sollte, sehr stark vom jeweiligen wettbewerbstheoretischen Leitbild abhängt.
11 Vgl. zu den folgenden Ausführungen auch Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 1. Kapitel.
12 Smith, Wealth of Nations, S. 78 f.: „The monopolists, …, sell their commodities much above the natural price, and raise their emoluments, whether they consist in wages or in profit, greatly above their natural rate.“.
13 Unter dem Pareto-Optimum versteht man eine Situation, in der es unmöglich ist, den Nutzen eines Individuums zu erhöhen, ohne den Nutzen eines anderen Individuums zu reduzieren.
14 Voigt, Marktwirtschaftlicher Wettbewerb als Entdeckungsverfahren, S. 3.
15
Sraffa, Die Ertragsgesetze unter Wettbewerbsbedingungen,
1962; zitiert aus: Schmidt,
Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, S. 7.
16 Vgl. Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, S. 8.
17 Vgl. Eucken, Die Grundlagen der Nationalökonomie, S. 96.
18 Ein Beispiel: oligopolistische Märkte sind effizienter, wenn keine Markttransparenz herrscht. Vgl. Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, S. 9.
19 Ablere, Wettbewerbstheorie und Wettbewerbspolitik, S. 29.
20 Vgl. Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, S. 12.
21 Hayek, Wirtschaftstheorie und Wissen in: ders., Individualismus und wirtschaftliche Ordnung, S. 49 ff.
22 Hayek, Der Wettbewerb als Entdeckungsverfahren, in: ders., Freiburger Studien - gesammelte Aufsätze, S. 249, 253. Dort heißt es: „Aber welche Güter knapp oder welche Dinge Güter sind, oder wie knapp oder wertvoll sie sind, ist gerade einer der Umstände, die der Wettbewerb entdecken soll.“
23 Hayek, Recht, Gesetzgeb. u. Freiheit, Bd. 3: Die Verfassung einer Gesellschaft freier Menschen, S. 100 5
24 Vgl. dazu auch Möschel, JITE 157 (2001), 3, 4.
25 Das sind solche Wettbewerbsbeschränkungen, die nicht durch natürliche wirtschaftliche Entwicklung entstehen.
26 Ausschlaggebend sollen zwei Effizienzkriterien sein: Die allokative Effizienz (volkswirtschaftlich optimale Allokation der Ressourcen) und die produktive Effizienz (effiziente Ressourcenverwertung in den einzelnen Unternehmen), vgl. Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, S. 20.
27 So Schmidt, aaO, S. 20.
28 Vgl. Schmidt, aaO, S. 23.
29 Langen/Bunte, Art. 82, Rn. 2.
30 Vgl. 33rd Report on Competition Policy, V - Statistics, S. 299.
31 Vgl. Immenga/Mestmäcker/Möschel, Art. 86, Rn. 37.
32 Vgl. Bloch/Kamann/Brown/Schmidt, ZWeR 2005, 325, 329.
33 Bloch/Kamann/Brown/Schmidt, ebenda.
34 Vgl. auch EuGH Slg. 1973, 215, 245, Rn. 25 ff. - Continental Can.
35 Vgl. Bloch/Kamann/Brown/Schmidt, ZWeR 2005, 325, 330.
36 29. Wettbewerbsbericht, S. 6.
37 Vgl. Bishop/Marsden, European Competition Journal 2006, 1.
38 Vgl. Immenga/Mestmäcker/Möschel, Art. 86, Rn. 160.
39 Sec. 2 Sherman Act: „Every person who shall monopolize, or attempt to monopolize, or combine or conspire with any other person or persons, to monopolize any part of the trade or commerce among the several States, or with foreign nations, shall be deemed guilty of a felony, ...“.
40 US v. Grinnell Corp., 384 US 563, S. 570-571 (1966).
41 US v. Int´l Harvester Co., 274 US 693, 708 (1927).
42 Vgl. Bloch/Kamann/Brown/Schmidt, ZWeR 2005, 325, 331.
43 Vgl. z.B. Muris, Chicago Law Review 72 (2005), 165, 169: „..., antitrust now finally regards enhancing consumer welfare as its single unifying goal.“.
44 Bloch/Kamann/Brown/Schmidt, ZWeR 2005, 325, 331.
45 Bloch/Kamann/Brown/Schmidt, ZWeR 2005, 325, 331 f.
46 Vgl. Schmidtchen in Oberender: Effizienz und Wettbewerb, S. 9, 10.
47 So wurde beispielsweise bei den Gruppenfreistellungsverordnungen früherer Art von einem „Zwangsjackencharakter“ gesprochen, der den Unternehmen eine wirtschaftlich sinnvolle Gestaltung von Verträgen erschwere, vgl. etwa für die Technologietransfer-GVO: Zöttel, WRP 2005, 33 f.
48 Vgl. z.B. Röller in Monopolkommission (Hrsg.), Zukunftsperspektiven der Wettbewerbspolitik, S. 37, 42 .
49 Die Lissabon-Strategie (auch Lissabon-Prozess oder Lissabon-Agenda) ist ein auf einem Sondergipfel der europäischen Staats- und Regierungschefs im März 2000 in Lissabon verabschiedetes Programm, das zum Ziel hat, die EU innerhalb von 10 Jahren, also bis 2010, zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten Wirtschaftsraum der Welt zu machen.
50 Vgl. etwa die Pressemitteilung der EU vom 20.April 2004, Reference: IP/04/501 , abrufbar im Internet unter: http://europa.eu/rapid/setLanguage.do?language=en. Dort wird u.a. die Vermeidung einer Überregulierung als ein Ziel der neuen Politik genannt.
51 EAGCP-Report, S. 2.
52 ZWeR 2003, S. 59 ff.
53 Weizsäcker, aaO, S. 60.
54 Weizsäcker, aaO, S. 67 f.
55 Weizsäcker, aaO, S. 69: „But then we need a substantial discriminating power of the criterion „dominance“.
56 Weizsäcker, aaO, S. 69.
57 ebenda.
58 Weizsäcker, aaO, S. 70: „... competition policy should then shift the emphasis towards the question of general average efficiency or inefficiency of certain forms of conduct.“.
59 Weizsäcker, aaO, S. 70.
60 Weizsäcker, aaO, S. 71: „In any specific instance a practice which can be shown to be possible and observed among non-dominant firms a presumption holds that it is either not an abuse or that it is also a case for Article 81, 1, not only for Article 82.“.
61 Vgl. Schmidtchen, Effizienz als Leitbild der Wettbewerbspolitik: Für einen „more economic approach“ in Oberender, Effizienz und Wettbewerb, S. 9 ff; ders.: Der „more economic approach“ in der Wettbewerbspolitik, WuW 2006, S. 6 ff.; ders.: Abschlussreferat: Die Neue Wettbewerbspolitik auf dem Prüfstand, in Oberender, Effizienz und Wettbewerb, S. 173 ff.
62 Schmidtchen, in Oberender, aaO S. 9, S. 13.
63 Schmidtchen, in Oberender, aaO, S. 11; Er betont ausdrücklich, dass ein solcher Effizienzeinwand in allen wettbewerbsrechtlichen Verfahren zugelassen werden sollte, also auch in der hier relevanten Missbrauchsaufsicht; s. a. ders., WuW 2006, 6.
64 Schmidtchen, in Oberender, aaO, S. 12; ders., WuW 2006, 6 f.; vgl. auch oben das wettbewerbstheoretische Leitbild des „workable competition“.
65 Schmidtchen, in Oberender, aaO, S. 20.
66 Schmidtchen, in Oberender, aaO, S. 22; im Gegensatz etwa zu den Äußerungen der EU-Kommission lehnt Schmidtchen eine Beschränkung auf die Konsumentenwohlfahrt ab, diese stelle die Installation einer „Wertschöpfungsbremse“ dar, S. 26.
67 Schmidtchen, in Oberender, aaO, S. 27.
68 Schmidtchen, in Oberender, aaO, S. 29: Als Beispiel nennt er die Begriffe „keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt“ und „überragende Marktstellung“ in § 36 GWB.
69 Schmidtchen, in Oberender, aaO, S. 31.
70 Vgl. dazu Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, S. 8.
71 Hildebrand, WuW 2005, S. 513 ff.
72 Hildebrand, aaO, S. 514: „Der Nutzen solcher Instrumentarien überwiegt die Kosten bei weitem.“.
73 Hildebrand, aaO, S. 518.
74 Hildebrand, aaO, S. 518.
75 Bishop/Marsden, European Competition Journal, Vol. 2 No. 1 (2006), S. 1 ff.
76 Bishop/Marsden, aaO, S. 2: „This approach is ad odds not only with standard economics ...“.
77 Bishop/Marsden, aaO, S. 2.
78 Bishop/Marsden, aaO, S. 3 f.
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