Deutsche Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen Rechenschaftsbericht in Form eines Jahres- bzw. Konzernabschlusses aufzustellen, damit sich u.a. Gläubiger, Anteilseigner oder auch Lieferanten ein Bild über das abgelaufene Geschäftsjahr des Unternehmens machen können. Um den Informationsgehalt zu erhöhen und den Lagebericht zukunftsorientiert auszurichten, wurden die rechtlichen Anforderungen wesentlich erweitert, indem die betreffenden Gesetze, §§ 289 bzw. 315 HGB, kodifiziert wurden. Dadurch soll der wachsenden dynamischen Veränderung in der heutigen Wirtschafts- und Arbeitswelt nachgekommen und sichergestellt werden, dass die Adressaten eine möglichst fundierte Informationsbasis besitzen, damit diese die Geschehnisse hintergründig verstehen und frühzeitig auf zukünftige Entwicklungen reagieren können. Neben den Gesetzesänderungen machte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) als erweiternde Vorschrift am 07.12.2004 den Deutschen Rechnungslegungs Standard (DRS) 15 bekannt, welcher die allgemeingehaltenen gesetzlichen Anforderungen an die Inhalte des Lageberichts interpretiert und konkretisiert. Ziel dieses Standards ist es zum ei-nen, die bestehenden Unterschiede bzgl. Umfang, Inhalt und Struktur der Konzernla-geberichterstattung zu reduzieren und zum anderen den Lageberichtsadressaten entscheidungsrelevante sowie verlässliche Informationen zu liefern, welche ein zutref-fendes Bild des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vermitteln. Infolgedessen ergeben sich zahlreiche anspruchsvolle Neuerungen an die Lageberichtsinhalte, die von Unternehmen berücksichtigt werden müssen. So bestehen u.a. erweiterte Anforderungen an den Umfang der Analyse des Geschäftsver-laufs, an den Detaillierungsgrad der Angaben bezüglich der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage sowie an den Umfang des zukunftsorientierten Prognoseberichts. Die neuen gesetzlichen Vorschriften und die Regelungen des DRS 15 finden erstmalig für die nach dem 31.12.2004 beginnenden Geschäftstätigkeiten Anwendung. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich die vorliegende Ararbeit mit der Fragestellung, wie die Umsetzung dieser Neuerungen bezüglich der Berichterstattung im Lagebericht erfolgen kann. Dabei liegt der Fokus der Betrachtung auf den konkretisierenden Anforderungen des DRS 15, die dieser an die Berichterstattung über die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens im Prognosebericht stellt.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einführung
2. Grundlagen
2.1 Der Lagebericht - zweite Säule der deutschen Rechnungslegung
2.2 Neugestaltung des Lageberichtes durch das BilReG und den DRS 15
2.3 Anforderungen an den Prognosebericht
2.4 Unsicherheiten bei der Prognoseberichterstattung
3. Erweiterte Anforderungen an den Prognosebericht
3.1 Wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens und der Segmente
3.2 Darstellung der wesentlichen Chancen und Risiken
3.3 Darstellung der Prämissen und des erkennbaren Prognosecharakters
3.4 Erweiterung des Prognosezeitraums auf zwei Geschäftsjahre
4. Erstellung neuer Lösungskonzepte im Bereich der Chancenberichterstattung
4.1 Publikation der wesentlichen Chancen - einem Chancenmanagementsystem
4.1.1 Prozess der Ermittlung der zu publizierenden Chancen
4.1.2 Analyse des Lösungsansatzes und Auswirkungen auf das Controlling
4.2 Publikation der wesentlichen Chancen - ohne Chancenmanagementsystem
4.2.1 Prozess der Ermittlung der zu publizierenden Chancen
4.2.2 Analyse des Lösungsansatzes und Auswirkungen auf das Controlling
4.3 Gegenüberstellung der beiden Lösungsansätze
5. Zusammenfassung und Ausblick
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Pflichtanforderungen des DRS 15 an den Prognosebericht
Abbildung 2: Unsicherheiten bei der Erstellung des Prognoseberichts
Abbildung 3: Chancenmanagementprozess
Abbildung 4: Chancen-Portfolio
Abbildung 5: Bewertung der beiden Lösungsansätze
Abbildung 6: Wesentliche Anforderungen an den Prognosebericht nach DRS 15
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einführung
Deutsche Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen Rechenschaftsbericht in Form eines Jahres- bzw. Konzernabschlusses aufzustellen, damit sich u.a. Gläubi- ger, Anteilseigner oder auch Lieferanten ein Bild über das abgelaufene Geschäftsjahr des Unternehmens machen können. Ein integraler Bestandteil des primär retrospektiv ausgerichteten Jahres- bzw. Konzernabschlusses ist der (Konzern-)Lagebericht1, des- sen Hauptaufgabe es ist, dem Adressaten weitere, nützliche Informationen zu vermit- teln. Um den Informationsgehalt zu erhöhen und den Lagebericht zukunftsorientiert auszurichten, wurden die rechtlichen Anforderungen wesentlich erweitert, indem die betreffenden Gesetze, §§ 289 bzw. 315 HGB, kodifiziert wurden. Dadurch soll der wachsenden dynamischen Veränderung in der heutigen Wirtschafts- und Arbeitswelt nachgekommen und sichergestellt werden, dass die Adressaten eine möglichst fun- dierte Informationsbasis besitzen, damit diese die Geschehnisse hintergründig ver- stehen und frühzeitig auf zukünftige Entwicklungen reagieren können. Neben den Gesetzesänderungen machte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) als erweitern- de Vorschrift am 07.12.2004 den Deutschen Rechnungslegungs Standard (DRS) 15 bekannt, welcher die allgemeingehaltenen gesetzlichen Anforderungen an die Inhalte des Lageberichts interpretiert und konkretisiert.2 Ziel dieses Standards ist es zum ei- nen, die bestehenden Unterschiede bzgl. Umfang, Inhalt und Struktur der Konzernla- geberichterstattung zu reduzieren und zum anderen den Lageberichtsadressaten ent- scheidungsrelevante sowie verlässliche Informationen zu liefern, welche ein zutref- fendes Bild des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vermitteln.3 Infolgedessen ergeben sich zahlreiche anspruchsvolle Neuerungen an die Lageberichtsinhalte, die von Unternehmen berücksichtigt werden müssen. So be- stehen u.a. erweiterte Anforderungen an den Umfang der Analyse des Geschäftsver- laufs, an den Detaillierungsgrad der Angaben bezüglich der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage sowie an den Umfang des zukunftsorientierten Prognoseberichts. Die neuen gesetzlichen Vorschriften und die Regelungen des DRS 15 finden erstmalig für die nach dem 31.12.2004 beginnenden Geschäftstätigkeiten Anwendung.4
Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich die vorliegende Seminararbeit mit der Fra- gestellung, wie die Umsetzung dieser Neuerungen bezüglich der Berichterstattung im Lagebericht erfolgen kann. Dabei liegt der Fokus der Betrachtung auf den konkreti- sierenden Anforderungen des DRS 15, die dieser an die Berichterstattung über die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens im Prognosebericht stellt.
Die vorliegende Seminararbeit ist in fünf Kapitel gegliedert. Nach einer kurzen Ein- führung werden in Kapitel 2 relevante Grundlagen aufgezeigt, welche die Basis die- ser Arbeit darstellen. Hierbei wird zunächst der allgemeine rechtliche Rahmen erläu- tert, auf dem der DRS 15 basiert, bevor auf die sich ergebenden neuen Anforderun- gen der Prognoseberichterstattung eingegangen wird. In Kapitel 3 werden die erwei- terten Anforderungen des DRS 15 konkretisiert. Das Kapitel 4 stellt den Schwer- punkt dieser Arbeit dar und beschäftigt sich mit dem Aufzeigen von Lösungsmög- lichkeiten. Dabei werden für die jeweiligen Abweichungen verschiedene Lösungsal- ternativen dargestellt und auf ihre Einsetzbarkeit dahingehend untersucht, damit der Prognosebericht in 2005 die Anforderungen des DRS 15 vollständig erfüllt. Ab- schließend erfolgt in Kapitel 5 eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse dieser Arbeit.
2. Grundlagen
2.1 Der Lagebericht - zweite Säule der deutschen Rechnungslegung
Neben dem Jahresabschluss stellt der Lagebericht bzw. der Konzernlagebericht im Konzept der deutschen Rechnungslegung eine zweite, unabhängige Säule dar.5 Mit- telgroße und große Kapitalgesellschaften sowie diesen Kapitalgesellschaften gleich- gestellte Unternehmen sind dazu verpflichtet, einen Lagebericht zu erstellen und of- fen zu legen.6 Nach § 289 Abs. 1 HGB hat der Lagebericht den „Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so dar- zustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.“ Insofern ist der Lagebericht primär auf das Ziel der Informationsvermittlung fokussiert und liefert den Adressaten weitere entscheidungsnützliche Zusatzinforma- tionen.7 Neben Vergangenheitsinformationen enthält der Lagebericht auch zukunfts- orientierte Sachverhalte. Außerdem wird dem gesetzlichen Vertreter ermöglicht, Re- chenschaft abzulegen sowie eine subjektive Einschätzung der wirtschaftlichen Lage zu geben. Der Inhalt orientiert sich dabei vorrangig an den Informationsbedürfnissen der Lageberichtsadressaten, d.h. den Anteilseignern oder Gläubigern, aber auch an den Informationsinteressen von Lieferanten, Dauerkunden oder Arbeitnehmern.8
“De lege lata“9 muss der Lagebericht Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft (Wirtschaftsbericht), die Risiken der künftigen Entwicklung (Risikobericht) und seit diesem Jahr auch Angaben zur voraussichtlichen Entwick- lung der Unternehmung (Prognosebericht) enthalten. Des Weiteren existieren soge- nannte „Soll-Inhalte“, zu denen der Nachtragsbericht und der Forschungs- und Ent- wicklungsbericht zählen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein freies Wahl- recht für die Unternehmen; sind die Sachverhalte als wesentlich anzusehen, besteht eine Berichterstattungspflicht.10
2.2 Neugestaltung des Lageberichtes durch das BilReG und den DRS 15
Mit der Zielsetzung, den Informationsgehalt der Unternehmensberichterstattung zu verbessern, wurden Gesetzesänderungen von der EU bzw. dem deutschen Gesetzge- ber vorgenommen. Die EU verabschiedete 2003 die Modernisierungsrichtlinie, die u.a. die Regelung zur Lageberichterstattung deutlich erweitert und konkretisiert. Die- se Regelungen fanden über das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) Einzug in die deutsche Gesetzgebung.11 Das BilReG wurde am 4.12.2004 verabschiedet und kodi- fizierte §§ 289 bzw. 315 HGB im Sinne einer deutlichen Erweiterung der (Konzern-) Lageberichterstattung.12 Infolgedessen verlangen die neuen Anforderungen u. a. eine genauere, umfangreichere Beschreibung des aktuellen Geschäftsverlaufes mit einem expliziten Bezug zu dem Geschäftsergebnis. Eine weitere wesentliche Neuerung ist, dass der Prognosebericht durch die Gesetzesänderung an Bedeutung gewonnen hat.13 Damit wird der Konzernlagebericht zu einem Instrument einer wert- und zukunfts- orientierten Berichterstattung ausgebaut, um den Adressaten die Einschätzung des Geschäftsverlaufes, der Unternehmenslage sowie der Chancen und Risiken der zu- künftigen Entwicklung zu erleichtern.14
Die neuen deutschen Gesetzesvorschriften erfahren durch den vom Deutschen Stan- dardisierungsrat15 (DSR) erstellten DRS 15 eine Interpretation sowie eine weitere Konkretisierung, um so den Informationsgehalt zu erhöhen und die enormen inhaltli- chen bzw. formellen Abweichungen in der Lageberichterstattung deutscher Unter- nehmen zu verringern.16 Der DSR ist ein privatrechtlich organisiertes Beratungsgre- mium, dessen Aufgabe gemäß § 342 HGB die „Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung“ ist. Insofern entwi- ckelt der DSR keine Grundsätze, sondern nur Empfehlungen, die sich auf die An- wendung der Grundsätze beziehen; d.h. der Gesetzgeber gibt eine Generalnorm vor, welche vom Deutschen Standardisierungsrat ausgelegt wird.17 Nach Bekanntma- chung des DRS 15 durch das Bundesministerium der Justiz wird gemäß § 342 Abs. 2 HGB bei der Beachtung der Empfehlungen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung vermutet. Infolgedessen kann der DRS 15 als Grundsatz ordnungsgemäßer Lagebe- richterstattung (GoL) angesehen werden, was einer faktischen Bindungswirkung gleich kommt.18 Bei Nichtbeachtung des DRS 15 muss der Abschlussprüfer im Prü- fungsbericht und im Bestätigungsvermerk auf die fehlende Berücksichtigung hinwei- sen.19
Formell erstreckt sich der Geltungsbereich des DRS 15 auf die Konzernberichterstat- tung gem. § 315 HGB; die Anwendung auf den Lagebericht nach § 289 HGB wird seitens der DSR jedoch empfohlen (DRS 15 Tz. 5). Inhaltlich konkretisiert der DRS
15 einleitend fünf allgemein gültige Grundsätze für eine ordnungsgemäße Lageberichterstattung.20 Hierbei handelt es sich um folgende Grundsätze (Tz. 9-35):21
- Vollständigkeit
- Verlässlichkeit
- Klarheit und Übersichtlichkeit
- Vermittlung der Sicht der Unternehmungsleitung
- Konzentration auf nachhaltige Wertschaffung
Der weitere Aufbau des DRS 15 orientiert sich an der für den Lagebericht empfohle- nen Gliederung (Tz. 93), die die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen erhöhen und ein gezieltes Auffinden von Informationen erleichtern soll. Die ersten Gliede- rungspunkte, die Geschäfts- und Rahmenbedingungen (Tz. 9-35) sowie Ertrags-, Fi- nanz- und Vermögenslage (Tz. 45-80) enthalten überwiegend Standards für vergan- genheitsbezogene Informationen. Der Nachtragsbericht (Tz. 81, 82), der Risikobe- richt (Tz. 83) sowie der Prognosebericht (Tz. 84-91) vermitteln hingegen zukunfts- bezogene Inhalte.22
Nachfolgend werden die Neuerungen in der Prognoseberichterstattung detaillierter dargestellt; sie stellen wie eingangs erwähnt die Grundlage der vorliegenden Arbeit dar. Auf die anderen aufgeführten Gliederungspunkte des DRS 15 sowie auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Lageberichterstattung wird in dieser Arbeit nicht näher eingegangen.23
2.3 Anforderungen an den Prognosebericht
Die Zukunftsorientierung des Lageberichts wurde weiter ausgestaltet, da die Progno- seberichterstattung durch die Reform des BilReG einen höheren Stellenwert er- langt.24 Gemäß §§ 289 bzw. 315 Abs. 1 HGB wird gefordert, dass im (Konzern-) Lagebericht „die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern“ ist. Somit wird durch die Gesetzesänderung aus der Soll- eine Mussvorschrift und der geänderte Wortlaut - früher war auf die voraussichtliche Entwicklung lediglich „einzugehen“ - fordert eine ausführlichere und konkretere Darstellung der zukünftigen Erwartungen. Damit wird der Gehalt an entscheidungsrelevanten Informationen des Lageberichtes erhöht und dem Investor eine Soll-Ist-Analyse ermöglicht.25 Die gesetzliche Neuerung findet sich im DRS 15 wieder, welche durch weitere Anforderungen konkretisiert wird. So stellt der Stan- dard folgende Pflichtanforderungen an den Prognosebericht:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Pflichtanforderungen des DRS 15 an den Prognosebericht26
Um die Transparenz des Unternehmens weiter zu erhöhen und die Vergleichbarkeit für den Lageberichtadressat zu verbessern, hat der DRS noch zusätzliche lose Angabeempfehlungen herausgegeben, die nicht den rechtlichen Charakter von GoL besitzen (Tz. 93-123) Hierdurch sollen weitere Prognosedaten publiziert und somit ein fundierterer Aussagegehalt des Prognoseberichtes erreicht werden.27 Insofern empfiehlt der DRS 15, dass u.a. die erwartete Entwicklung von Umsatz, Aufwendungen sowie Ergebnis angegeben und erläutert werden sollte (Tz. 121).
Auf die vom DSR geforderten neuen Anforderungen an den Prognosebericht wird im nachfolgenden Kapitel ausführlich eingegangen. Zuvor erfolgen noch Überlegungen zu den auftretenden Unsicherheiten bei der Umsetzung der Reform.28
2.4 Unsicherheiten bei der Prognoseberichterstattung
Ob die vom DRS 15 geforderte getrennte Darstellung des Risikoberichts und der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns - wobei über die wesentlichen Chancen in letzterer zu berichten ist29 - vom Gesetzgeber gewollt ist, kann bezweifelt werden. Nach §§ 289 bzw. 315 HGB ist die „voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesent- lichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern“. Entsprechend dem ein- heitlichen Wortlaut ist eine gewollte Integration der beiden Berichtsteile anzuneh- men.30 Außerdem lässt sich ein sachlicher Zusammenhang der beiden Teilbereiche nicht abstreiten; eine Chance stellt eine unerwartete positive Abweichung vom Plan- zustand, ein Risiko eine unerwartete negative Abweichung dar.31 Des Weiteren könnte aus der Formulierung des HGB induziert werden, dass die Berichterstattung über die wesentlichen Chancen und Risiken nur ein Teilaspekt der Prognosebericht- erstattung sein soll. Diese Interpretation entspricht jedoch nicht dem Ziel und Zweck, durch die Erweiterung des Prognoseberichtes den Zukunftsbezug und den Informati- onsgehalt verbessern zu wollen. Aus diesem Grund ist gleichermaßen über die vor- aussichtliche Entwicklung und die wesentlichen Chancen und Risiken zu berichten.32
[...]
1 Soweit keine spezifische Unterscheidung zwischen Lagebericht (§ 289 HGB) und Konzernlagebericht (§ 315 HGB) erforderlich ist, wird vereinfachend nur vom Lagebericht gesprochen.
2 Vgl. BMJ (2005), S. 1.
3 Vgl. BMJ (2005), S. 1, 4; Baetge/Heumann (2006), S. 346.
4 Vgl. BilReG Art. 2 Abs. 2, 3.
5 Vgl. Kajüter (a) (2004), S. 203; Kaiser (2005), S. 418; Kirsch/ Scheele (2005), S. 1149.
6 Vgl. Baetge/Schulze (1998), S. 937; Coenenberg (2004), S. 874,875; Wiechers (2005), S. 217.
7 Vgl. Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 7; Selchert/Greinert (2002), S. 1; Wiechers (2005), S. 219.
8 Vgl. Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 11; Selch (2003), S. 43,44; Krawitz (2005), S.209.
9 Lat., d.h. nach geltendem Recht.
10 Vgl. Coenenberg (2004), S.878; Küting/Weber (2005), S. 553; Kaiser (2005), S. 409.
11 Vgl. Wolf (2005), S. 438; Fink/Keck (2005), S. 137; Krawitz (2005) S. 208.
12 Vgl. Deutscher Bundestag (b) (2004), S. 7.
13 Vgl. Solfrian (2005), S. 911, 912; Wiechers (2005), S. 223; Kaiser (a) (2005), S. 406-407.
14 Vgl. Kirsch/Scheel (2003), S. 2738; Baetge/Heumann (2006), S. 349.
15 Zentrales Gremium des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC).
16 Vgl. Kirsch/Scheel (2003), S. 2733; Fink/Keck (2004), S. 1078; Solfrian (2005), S. 911.
17 Vgl. Baetge/Krumnow/Noelle (2001), S. 769; Niehus (2001), S. 54; Coenenberg (2004), S. 70, 71. 4
18 Vgl. Küting/Weber (2005), S. 7; BMJ (2005), S. 1; Förschle (2006), § 342 S. 2291,2292; Baetge/Frigge (2006), S. 402.
19 Vgl. IDW (2005), S. B13.
20 In der Literatur existiert hinsichtlich der GoL noch ein stärker ausgeprägtes System; vgl. hierzu Beatge/Fischer/Paskert (1989), S. 16-27.
21 Vgl. BMJ (2005), S. 6-10.
22 Vgl. Fink/Keck (2005), S. 140-141; Kirsch/Scheel (2005), S. 1151.
23 Vgl. hierzu auch: Greiner (2004), S. 55-57; Kajüter (a) (2004), S. 199-202; Solfrian (2005), S. 913- 915; Küting/Weber (2005), S. 554-557; Fink/Keck (2005), S. 139-144.
24 Vgl. Fink/Keck (2004), S. 1089; Böcking (2005), S.6.
25 Vgl. Kajüter (a) (2004), S. 202; Deutscher Bundestag (a) (2004), S. 30; Kaiser (a) (2005), S. 416.
26 Quelle: BMJ (2005), S. 10, 11.
27 Vgl. Baetge/Prigge (2006), S. 402.
28 Vgl. Fink/Keck (2004), S. 1090; Fink/Keck (2005), S. 145.
29 Hierzu: E-DRÄS 3 (2005), Art. 8 Ziff. 2 Tz. 5 in Verbindung mit DRS 5 Tz. 30.
30 Vgl. Pfitzer/Oser/Orth (2004), S. 2597; Kirsch/Scheel (2005), S. 1153; Wiechers (2005), S 223; Kaiser (a) (2005), S. 411.
31 Vgl. Dieckmann (2002), S. 344.
32 Vgl. Kajüter (b) (2004), S. 430, 431.
- Arbeit zitieren
- Jan Vosshage (Autor:in), 2006, Der Prognosebericht im Konzernlagebericht nach DRS 15, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63962
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